Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. nunmehr auch EuGH, Urt. v. 25.10.2001 – Rs. C-112/99, GRUR Int. 2002, 50 – Toshiba/Katun).
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.129,19 EUR (= 100.000 DM)
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Schaffert
Fundstellen
Dokument-Index HI838510 |
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