Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur der Kostenentscheidung mit Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen korrigiert werden.

 

Normenkette

ZPO § 544 Abs. 5

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.11.2004; Aktenzeichen 15 U 5/02)

LG Heidelberg (Entscheidung vom 24.04.1997; Aktenzeichen 1 O 17/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 9.11.2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht von Amts wegen in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss - anders als in einem aufgrund des bis zum 31.12.2001 geltenden Revisionsrechts erlassenen Nichtannahmebeschluss (BGH, Beschl. v. 13.6.1995 - V ZR 276/94, MDR 1996, 94 = NJW-RR 1995, 1211) - nicht korrigiert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache. Ihre Einlegung hemmt zwar gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO) die Rechtskraft des Urteils (Suspensiveffekt). Ihr fehlt aber hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt. Die Hauptsache fällt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die Revision zulässt (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 544 Rz. 2; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 544 Rz. 5; Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Ergänzungsband § 544 Rz. 1; Hk-ZPO/Kayser, § 544 Rz. 2). Während es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde allein um die Überprüfung einer Nebenentscheidung des Berufungsurteils - Nichtzulassung der Revision - geht, wird erst mit der Zulassung der Revision die volle Überprüfung des Berufungsurteils eröffnet (Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform, 2002, § 544 Rz. 22). Darin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die Entscheidung über die Annahme (auch) die eingelegte Revision gegen die Hauptsacheentscheidung zum Gegenstand hatte (BGH, Beschl. v. 17.12.2003 - V ZR 343/02, MDR 2004, 472 = BGHReport 2004, 559 = NJW 2004, 1048). Von einer Begründung im Übrigen wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.057,58 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1500966

BGHR 2006, 872

FamRZ 2006, 860

NJW-RR 2006, 1508

ZAP 2006, 798

MDR 2006, 1124

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