Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 17.06.2020; Aktenzeichen 6 T 58/20 und 6 T 163/20)

AG Leverkusen (Beschluss vom 28.11.2019; Aktenzeichen 14 XVII 363/08)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Köln vom 17.6.2020 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).

 

Gründe

Rz. 1

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.

Rz. 2

Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers i.S.d. §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.

Rz. 3

Die Entscheidung über die Entlassung eines Betreuers gem. § 1908b Abs. 1 BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c BGB lassen den Fortbestand der Betreuung demgegenüber unberührt. Diese Verfahren werden nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (BGH, Beschl. v. 9.2.2011 - XII ZB 364/10 FamRZ 2011, 632 Rz. 8 f.). Beide amtsgerichtlichen Beschlüsse, zu denen die Beschwerdeentscheidung ergangen ist, haben jedoch allein die Frage eines Betreuerwechsels zum Gegenstand.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14214460

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