Leitsatz (amtlich)
Ein Beklagter, dem das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, und der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, hat nur dann eine Möglichkeit, im Urteilsstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, wenn ihm hierfür eine angemessene Frist zur Verfügung stand. Eine Frist von drei Tagen genügt jedenfalls dann nicht, wenn der Beklagte keine Kenntnis von dem Verfahren und der ergangenen Entscheidung hat, diese Frist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung zu laufen beginnt und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Urteilsstaat hat und den Rechtsbehelf daher aus dem Ausland einlegen müsste.
Normenkette
Brüssel-I-VO Art. 34 Nr. 2, Art. 45
Verfahrensgang
OLG Hamm (Beschluss vom 29.01.2019; Aktenzeichen I-25 W 225/15) |
LG Paderborn (Beschluss vom 30.06.2015; Aktenzeichen 3 O 177/15) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden die Beschlüsse des 25. Zivilsenats des OLG Hamm vom 29.1.2019 und des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des LG Paderborn vom 30.6.2015 aufgehoben. Der Antrag, wegen des Anspruchs aus dem Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Nr. 2 Palma de Mallorca vom 13.2.2013 (Verfahrensnummer 70/2010) auf Zahlung von 51.618,06 EUR (Entschädigung) und 2.070 EUR (Gehälter) die Erteilung der Vollstreckungsklausel anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 53.688,06 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung einer Spanischen Entscheidung. Das Arbeits- und Sozialgericht Nr. 2 in Palma de Mallorca (fortan: Arbeits- und Sozialgericht) gab mit Urteil vom 8.6.2011 einer Kündigungsschutzklage des Antragstellers statt. Der Antragsgegner wurde verurteilt, den Antragsteller entweder wieder einzustellen oder eine Entschädigung i.H.v. 2.250 EUR sowie nicht geleistete Gehälter zu zahlen. Der Antragsteller beantragte anschließend beim Arbeits- und Sozialgericht die Zwangsvollstreckung (sog. ejecución de titolos) und eine Entscheidung, dass das Arbeitsverhältnis erloschen ist und der Antragsgegner verpflichtet wird, Schadensersatz i.H.v. 2.250 EUR und alle ausstehenden Gehälter vom Zeitpunkt der Kündigung bis zur rechtswirksamen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses i.H.v. 50 EUR pro Tag zu zahlen.
Rz. 2
Im Hinblick auf diesen Vollstreckungsantrag bestimmte das Arbeits- und Sozialgericht am 21.12.2012 einen Termin zur Verhandlung auf den 13.2.2013. Auf Anordnung des Arbeits- und Sozialgerichts erfolgte eine öffentliche Zustellung der Antragsschrift und der Ladung. Der Antragsgegner erschien zu dem Termin nicht. Mit Beschluss (sog. auto) vom 13.2.2013 erklärte das Arbeits- und Sozialgericht das Arbeitsverhältnis für beendet und verpflichtete den Antragsgegner, an den Antragsteller eine Entschädigung i.H.v. 51.618,06 EUR sowie Gehälter i.H.v. 2.070 EUR zu zahlen. Auch dieser Beschluss wurde öffentlich zugestellt.
Rz. 3
Der Antragsteller hat die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 13.2.2013 in Deutschland nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO a.F.) beantragt. Der Vorsitzende einer Zivilkammer des LG hat dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner weiter gegen die Vollstreckbarerklärung.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist gem. Art. 44 EuGVVO a.F., § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) und begründet.
Rz. 5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Vollstreckbarkeit sei zu Recht angeordnet worden. Der Beschluss vom 13.2.2013 sei eine Entscheidung i.S.d. Art. 32 EuGVVO a.F., die zwischen den Parteien ergangen sei.
Rz. 6
Art. 34 Nr. 2 EuGVVO a.F. stehe einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Das Verfahren der ejecución de titolos judiciales schaffe einen eigenständigen Titel. Verfahrenseinleitendes Schriftstück sei der Antrag vom 22.7.2011 nebst der Ladung zum Termin am 13.2.2013. Allerdings seien diese dem Antragsgegner nicht so zugestellt worden, dass er sich habe verteidigen können. Die öffentliche Zustellung sei unwirksam gewesen, weil das spanische Gericht sich nicht ausreichend darum bemüht habe, die Anschrift des Antragsgegners zu ermitteln.
Rz. 7
Der Antragsgegner könne sich hierauf jedoch nicht berufen, weil er keinen Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 13.2.2013 eingelegt habe, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt habe. Nach spanischem Recht habe gegen den Beschluss vom 13.2.2013 ein recurso de reposición eingelegt werden können. Mit diesem habe der Antragsgegner alle Arten von Mängeln angreifen können, auch die Nichtigkeit der Zustellung. Auch wenn die Einlegungsfrist für den recurso de reposición mit drei Tagen sehr kurz sei, sei es dem Antragsgegner zumutbar gewesen, diesen Rechtsbehelf einzulegen. Er habe sich bereits im Kündigungsschutzprozess durch einen spanischen Rechtsanwalt vertreten lassen und habe diesen mit der Einlegung des Rechtsbehelfs beauftragen können.
Rz. 8
Ebenso wenig sei der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F. gegeben. Die fehlerhafte öffentliche Zustellung beeinträchtige zwar das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz. Ein Verstoß gegen den ordre public komme jedoch nur in Betracht, wenn es der unterlegenen Partei nicht möglich gewesen sei, in zweckdienlicher und wirksamer Weise im Erststaat ein Rechtsmittel einzulegen. Der Antragsgegner habe den Verstoß gegen die Zustellungsvorschriften mit dem recurso de reposición noch geltend machen können.
Rz. 9
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
Rz. 10
a) Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.). Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen findet auf vor dem 10.1.2015 eingeleitete Verfahren weiterhin die EuGVVO a.F. Anwendung.
Rz. 11
b) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts vom 13.2.2013 sei zwischen den Parteien ergangen und beziehe sich auf das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom 8.6.2011. Für die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots ist nichts ersichtlich.
Rz. 12
c) Der Vollstreckbarerklärung steht jedoch ein Anerkennungshindernis entgegen. Gemäß Art. 34 Nr. 2, Art. 45 EuGVVO a.F. kann eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.
Rz. 13
aa) Die erste Voraussetzung dieser Vorschrift ist erfüllt. Der Antragsgegner hat sich auf das Verfahren in Spanien nicht eingelassen. Weiterhin ist das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Antragsgegner nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts war die öffentliche Zustellung unwirksam.
Rz. 14
bb) Rechtsfehlerhaft meint das Beschwerdegericht, einem Anerkennungshindernis stehe entgegen, dass der Antragsgegner die Möglichkeit gehabt habe, in Spanien einen Rechtsbehelf einzulegen, mit dem er die fehlerhafte Zustellung habe geltend machen können. Das Beschwerdegericht legt einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab an die Möglichkeit, seine Rechte durch ein Rechtsmittel zu wahren. Der recurso de reposición genügt unter den Umständen des Streitfalles nicht den Anforderungen an einen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO a.F.
Rz. 15
(1) Art. 34 Nr. 2 EuGVVO a.F. erfordert die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte (EuGH, Urt. v. 14.12.2006 - C-283/05 IPRax 2008, 519 Rz. 20 - ASML; vom 7.7.2016 - C-70/15, RIW 2016, 593 Rz. 38 - Lebek). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf das Ziel, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung zu erleichtern, nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (EuGH, Urt. v. 11.6.1985 - 49/84, RIW 1985, 967 Rz. 10 - Debaecker; vom 3.7.1990 - C-305/88, IPRax 1991, 177, 178 - Lancray; vom 28.3.2000 - C-7/98 IPRax 2000, 406 Rz. 43 - Krombach; vom 6.9.2012 - C-619/10 IPRax 2013, 427 Rz. 41 f - Trade Agency; vom 7.7.2016, a.a.O., Rz. 34; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.12.2012 - C-325/11 IPRax 2013, 157 Rz. 35 - Alder).
Rz. 16
(2) Ist dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück - wie im Streitfall - nicht in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte, und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, kommt daher eine Anerkennung der Entscheidung nur in Betracht, wenn ihm noch im Urteilsstaat ein effektiver Weg tatsächlich zur Verfügung stand, seine Rechte geltend zu machen. Dies bedingt, dass die Rechtsbehelfe eine vollständige Überprüfung der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglichen müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.12.2015 - C-300/14, IPRax 2016, 598 Rz. 38 zu Art. 19 EuVTVO - Imtech Marine). Es kommt darauf an, ob der Beklagte seine Rechte wirksam vor dem Gericht des Ursprungsstaats hätte geltend machen können (EuGH, Urt. v. 14.12.2006 - C-283/05 IPRax 2008, 519 Rz. 48 - ASML). Dazu muss er insb. geltend machen können, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich hätte verteidigen können (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.2006, a.a.O., Rz. 49 - ASML; vom 28.4.2009 - C-420/07, EuGRZ 2009, 210 Rz. 75 ff. - Apostolides). Ausschlaggebend ist dabei, ob diese Möglichkeit tatsächlich bestand (vgl. EuGH, Urt. v. 7.7.2016 - C-70/15, RIW 2016, 593 Rz. 47 f - Lebek). Dies hat das Beschwerdegericht im Rahmen der Vollstreckbarerklärung festzustellen (BGH, Beschl. v. 17.5.2018 - IX ZB 26/17 WM 2018, 1316 Rz. 16).
Rz. 17
Hierzu muss dem Beklagten auch eine angemessene Frist gewährt werden, um den Rechtsbehelf einlegen zu können. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO a.F. führt dazu, dass zwischen der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und der Entscheidung eine Parallele zu ziehen ist (EuGH, Urt. v. 14.12.2006 - C-283/05 IPRax 2008, 519 Rz. 42 - ASML). Die rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und der Entscheidung in einer Weise, dass der Beklagte sich verteidigen kann, ermöglichen ihm, seine Rechte wahrzunehmen (EuGH, a.a.O., Rz. 43). Voraussetzung ist daher, dass der Beklagte mit der Zustellung in einer Weise Kenntnis des Inhalts der Entscheidung erlangt, die mindestens so rechtzeitig zustande kommt, dass eine Verteidigung möglich ist (EuGH, a.a.O., Rz. 46). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte (EuGH, Urt. v. 28.4.2009 - C-420/07, EuGRZ 2009, 210 Rz. 75 m.w.N. - Apostolides). In gleicher Weise ist der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO bei einem Verstoß gegen den ordre public nur dann durch die Möglichkeit eines Rechtsmittels im Ursprungsmitgliedstaat ausgeschlossen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsmitgliedstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.2015 - C-681/13 IPRax 2016, 270 Rz. 68 - Diageo Brands; vom 25.5.2016 - C-559/14, RIW 2016, 424 Rz. 48 - Meroni). So wie die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks so rechtzeitig erfolgen muss, dass sich der Beklagte verteidigen kann, muss die Frist für den Rechtsbehelf gegen die Entscheidung so bemessen sein, dass der Beklagte diese Möglichkeit der Verteidigung auch tatsächlich wahrnehmen kann.
Rz. 18
(3) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht zu Unrecht angenommen, dass der Antragsgegner seine Rechte vor dem spanischen Gericht wirksam hätte geltend machen können. Zwar eröffnet der recurso de reposición nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Zustellung zu rügen. Jedoch ist die Einlegung des recurso de reposición nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts an eine so kurze Frist geknüpft, dass dies unter den Umständen des Streitfalles dazu führt, dass der Rechtsbehelf dem Beklagten keine ausreichende Möglichkeit verschaffte, sich zu verteidigen und die Mängel der Zustellung geltend zu machen.
Rz. 19
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist dem Antragsgegner weder das verfahrenseinleitende Schriftstück noch die Entscheidung vom 13.2.2013 wirksam zugestellt worden. Er hat von der spanischen Entscheidung erstmals im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung erfahren, als ihm diese zusammen mit dem Beschluss des LG am 10.7.2015 zugestellt worden ist. Die in Spanien erfolgte - unwirksame - öffentliche Zustellung hat dem Antragsgegner keine Möglichkeit verschafft, sich rechtzeitig zu verteidigen.
Rz. 20
Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, dass der nach spanischem Recht gegebene Rechtsbehelf des recurso de reposición die Voraussetzungen des Art. 34 Nr. 2 Fall 2 EuGVVO a.F. erfüllt. Ob die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs so bemessen ist, dass sich der Beklagte gegen die Entscheidung noch verteidigen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Rechtsbehelf muss dem Beklagten in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen, seine Rechte geltend zu machen. Hat der Beklagte bislang keine Kenntnis von dem Verfahren und der ergangenen Entscheidung, ist eine Frist von drei Tagen zur Einlegung eines Rechtsbehelfs jedenfalls dann zu kurz, wenn diese Frist - wie im Streitfall - ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung zu laufen beginnt, der Beklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Urteilsstaat hat und den Rechtsbehelf daher aus dem Ausland einlegen müsste. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es für einen Beklagten, der sich bislang nicht auf das Verfahren eingelassen hat, an einer zumutbaren Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Daher ist die mit der Zustellung im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung erlangte (erstmalige) Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung nicht so rechtzeitig zustande gekommen, dass dem Antragsgegner angesichts der kurzen Frist zur Einlegung des recurso de reposición noch eine Verteidigung möglich gewesen ist.
Rz. 21
3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG; § 577 Abs. 5 ZPO). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, weil der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO a.F. erfüllt ist.
Fundstellen
Haufe-Index 13877400 |
FamRZ 2020, 1296 |
FA 2020, 223 |
WM 2020, 1036 |
JZ 2020, 394 |
MDR 2020, 754 |