Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung zum Notar
Leitsatz (amtlich)
Der (potentielle) Bewerber um eine Notarstelle kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht eine Überprüfung der Zahl der Notarstellen erreichen.
Bei der Vergabe von Anwaltsnotarstellen darf die Landesjustizverwaltung die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen.
Normenkette
BNotO § 4 Sätze 1, 111, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 3 S. 1
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Beschluss vom 08.10.2002) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller wurde 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er bewarb sich um eine der sechs im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsnotarinnen im Bezirk des Amtsgerichts S.. Der Antragsgegner bewertete die fachliche Eignung des Antragstellers als Notar auf der Grundlage der AV vom 10. September 1998 – 3830-I/168 (Die Justiz 1998 S. 561) mit 122,8 Punkten. Im einzelnen erhielt der Antragsteller folgende Punkte:
Zweite juristische Staatsprüfung |
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(18-Punkte-Skala) 8,16 Punkte × 5 |
= 40,80 Punkte |
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Anwaltstätigkeit |
37,00 Punkte |
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Fortbildung und Beurkundungen |
45,00 Punkte |
(= Maximalwert) |
Besondere Qualifikation |
0,00 Punkte |
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122,80 Punkte |
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Mit Schreiben vom 18. März 2002 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß seine Bewerbung um eine der sechs Notarstellen nicht berücksichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen anderen Rechtsanwälten, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 bis 6, zu übertragen. Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung der Notarstellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
1. Der Antragsteller kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht eine Überprüfung der Zahl der Notarstellen – wohl mit dem Ziel einer Vergrößerung – erreichen. Die Auswahlentscheidung kann sich nur an der Zahl der ausgeschriebenen Stellen orientieren. § 4 Satz 1 BNotO, wonach so viele Notare zu bestellen sind, wie es den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, ist zudem nicht eine Schutznorm zugunsten (potentieller) Bewerber um eine Notarstelle.
Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich gebundenen, nach seinem Wesen und nach der Art der Aufgaben dem öffentlichen Dienst angenäherten Beruf aus. Das hat zur Folge, daß die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate der Organisationsgewalt des Staates vorbehalten ist (BVerfGE 73, 280, 292; st. Rspr. des Senats, siehe z.B. Beschluß vom 18. September 1995 – NotZ 46/94 – BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 1 m.w.N.). Zwar muß sich das in § 4 Satz 1 BNotO eingeräumte Ermessen an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ausrichten. Diese sachliche Ermessensbegrenzung dient aber, wie die Einrichtung und Bewertung der Dienstposten der Beamten, nicht dazu, die Berufsaussichten der am Notarberuf Interessierten zu vergrößern. Die Organisation staatlicher Aufgaben geschieht grundsätzlich ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit (BVerfG aaO 292, 294). Die in § 4 BNotO statuierte Pflicht, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht dementsprechend nur der Allgemeinheit gegenüber. Zwischen dem Bewerber um ein Notaramt und der Landesjustizverwaltung gibt es keine Rechtsbeziehung, die es geböte, auf seine Belange bei der Einrichtung von Stellen Rücksicht zu nehmen. Der Pflicht des Antragsgegners, im Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Notaren zugewiesenen staatlichen Aufgaben die Zahl der besetzbaren Notarstellen festzulegen, korrespondiert kein Grundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Antragsteller kann hieraus weder für die materiellen Kriterien noch für das Verfahren der Bedürfnisprüfung Rechte herleiten (vgl. BVerfG aaO 294; Senatsbeschluß vom 18. September 1995 aaO m.w.N.).
2. Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Bestellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen (Senat BGHZ 124, 327, 329). Die in § 6 Abs. 3 BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen. Bei der Rechtskontrolle hat das angerufene Gericht aber zu beachten, daß es sich bei der Auswahlentscheidung um einen Akt wertender Erkenntnis handelt. Das Gericht hat ihn nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ aaO 330 f). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners hält dieser Überprüfung stand.
Der Antragsgegner durfte die Auswahlentscheidung auf die AV vom 10. September 1998 stützen. Es handelt sich dabei um eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, durch die der Antragsgegner – zulässigerweise (BGHZ aaO 332) – die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums interpretiert. Die AV vom 10. September 1998 beachtet die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben (Art. 12 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 3 BNotO).
a) Die Gewichtung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung im Verhältnis zu den anderen Auswahlgesichtspunkten ist nicht zu beanstanden.
Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausuren und Hausarbeiten unter Nummernkennzeichnung) beruht und das von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich zu (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 – NotZ 20/01 – NJW-RR 2002, 705 f und vom 25. April 1994 – NotZ 19/93 – Nds. Rpfl. 1994, 330, 332; vgl. auch BVerfG aaO 298). Dem entspricht die Gewichtung, die diesem Auswahlkriterium aufgrund des in Nr. 4 lit. a Satz 3 der AV vom 10. September 1998 angenommenen Multiplikators 5 (bei Benotung nach der 18-Punkte-Skala) zukommt. Eine gegenüber den anderen Auswahlgesichtspunkten überproportionale, den Beurteilungsspielraum überschreitende Berücksichtigung liegt darin nicht. Die auf die berufliche Tätigkeit nach der zweiten juristischen Staatsprüfung bezogenen Kriterien lassen mit den dafür insgesamt vorgesehenen 90 Wertungspunkten (Nr. 4 litt. b bis e der AV vom 10. September 1998) den Bewerbern mit etwas schwächeren Prüfungsergebnissen die Chance, das Notaramt in Konkurrenz zu Prüfungsbesseren zu erlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1994 aaO 332). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen werden.
b) Der Antragsgegner legte seiner Auswahlentscheidung die Benotung nach der 18-Punkte-Skala zugrunde, weil die Mehrzahl der Bewerber nach der 18-Punkte-Skala benotet worden war (Vermerk vom 11. März 2002). Das nimmt der Antragsteller hin. Er beanstandet, die nach der 15-Punkte-Skala erzielten Prüfungsgesamtnoten der zur Ernennung vorgesehenen Bewerber L., H. und Dr. Ha. seien nicht richtig auf die 18-Punkte-Skala umgerechnet worden. Bei korrigierter Umrechnung – und Ansatz nur der Examensnote und der Urkundspunktzahl – liege er auf Rang 4 und könne eine Notarstelle beanspruchen.
Der Einwand greift nicht durch.
Bei der Umrechnung von der 15-Punkte-Skala auf die 18-Punkte-Skala ging der Antragsgegner wie folgt vor:
Die Prüfungsgesamtnote „befriedigend” wurde beibehalten, weil die Notenstufen und ihre Charakterisierung – unstreitig – im großen und ganzen unverändert blieben. Die Einordnung innerhalb der Notenstufe (oberes, mittleres und unteres Segment) wurde ebenfalls beibehalten. Umfaßte die – hier zu beurteilende – Notenstufe „befriedigend” nach der früher geltenden 15-Punkte-Skala die Punktzahlen 7 und 8, nach der 18-Punkte-Skala die Punktzahlen 7, 8 und 9, so wurde ein nach der 15-Punkte-Skala mit 8 Punkten erzieltes „oberes” befriedigend in 9 Punkte nach der 18-Punkte-Skala umgerechnet. Entsprechend war ein „unteres” befriedigend von 7 Punkten nach der 15-Punkte-Skala als „unteres” befriedigend nach der 18-Punkte-Skala, also mit 7 Punkten, zu bewerten.
Dieses Umrechnungsverfahren ist nicht zu beanstanden. Es beruht auf einer entsprechenden Anwendung der in § 1 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) für die einzelnen Leistungen vorgeschriebenen Notenstufen und Punktzahlen. Die schematische Umrechnung der Noten gewährleistet – wie im Verhältnis der Bewerber aus verschiedenen Bundesländern (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 24. November 1997 – NotZ 11/97 – DNotZ 1999, 241, 242) – die formelle Gleichbehandlung der nach alter und nach neuer Notenskala Beurteilten. Sie wahrt insbesondere das Einstufungsverhältnis in der jeweiligen Notenstufe.
c) Der Antragsgegner durfte – entgegen der Auffassung des Antragstellers – die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen.
Gemäß Nr. 4 lit. b Satz 1 der AV vom 10. September 1998 wird die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je angefangenem Monat, insgesamt maximal mit 45 Punkten – für 15 Jahre – bewertet. Sie fließt demnach zu höchstens 23,7 % (= 45 von 190 Punkten) in die Bewertung der fachlichen Eignung ein. Das entspricht § 6 Abs. 3 Satz 3 zweiter Fall BNotO, wonach bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, angemessen zu berücksichtigen ist.
Es handelt sich dabei um ein sachgerechtes, an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege orientiertes und verfassungsrechtlich (Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG) unbedenkliches, vom Gesetzgeber angeordnetes Auswahlkriterium (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 – NotZ 46/92 – NJW-RR 1994, 1018, 1019 und vom 25. April 1994 aaO 333). Bei – zulässiger – typisierender Betrachtung ist davon auszugehen, daß die fachliche Eignung mit höherem „Dienstalter” zunimmt (vgl. Eylmann/Vaasen/Schmitz-Valckenberg, BNotO/BeurkG 2000 § 6 BNotO Rn. 32). „Dienstältere” Rechtsanwälte sind aufgrund ihrer größeren Berufserfahrung in der Regel vertrauter mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung; sie sind sicherer im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger. Für die inhaltliche Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit steht im übrigen ein besserer Maßstab als ihre Dauer nicht zur Verfügung (Senatsbeschluß vom 25. April 1993 aaO). Daß dem „Dienstalter” kein übermäßiges Gewicht zukommt, gewährleistet andererseits die Bestimmung der Höchstpunktzahl von 45 Punkten. In der Bewerbungspraxis sind Rechtsanwälte mit geringerer als 15-jähriger Berufserfahrung (= 45 Punkte) zudem durchaus nicht chancenlos. Wie die Bewerberliste des Antragsgegners vom 11. März 2002 belegt, hatten die zur Ernennung vorgeschlagenen Bewerber Dr. L. (40,5 Punkte Rang 1), H. (32 Punkte Rang 2) und L. (34,5 Punkte Rang 6) die Höchstpunktzahl von 45 Punkten noch nicht erreicht.
d) Der Antragsteller beanstandet schließlich, der Antragsgegner habe die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen nicht in die Bewertung der fachlichen Eignung einbeziehen dürfen. Die Vorbereitungskurse hätten, weil sie nur ausnahmsweise ohne Erfolg abgeschlossen würden, keine wirkliche Selektionskraft. Bei den Tests würden Anforderungen an die geistige Auseinandersetzung mit dem Stoff und an den Grad der Beherrschung des Stoffes nicht gestellt.
Die Rüge ist unbegründet.
Nr. 4 lit. c Satz 1 der AV vom 10. September 1998 bestimmt, daß die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen beruflicher Organisationen mit 0,5 Punkten für jeden besuchten Halbtag, insgesamt maximal mit 45 Punkten zu bewerten ist. Die erfolgreiche Kursteilnahme ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen (Nr. 4 lit. c Satz 3 der AV vom 10. September 1998). Das steht in Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 2 zweiter Fall BNotO). Danach genügt nicht die – vom Veranstalter bescheinigte – bloße Teilnahme. Die Bewertung des Vorbereitungskurses als eines leistungsbezogenen Eignungsmerkmals muß vielmehr von einem erfolgreichen Abschluß abhängen; das setzt die Möglichkeit eines Mißerfolgs voraus (st. Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 130, 356, 358 ff).
Die vom Antragsgegner berücksichtigten Vorbereitungskurse entsprachen diesen Anforderungen. Die Bewerber mußten die Kenntnis des vorgetragenen Stoffs nach Abschluß der Lehrveranstaltung nachweisen, um das Testat über die erfolgreiche Teilnahme zu erhalten. In der Regel bestanden die Kursteilnehmer den Abschlußtest allerdings bereits, wenn sie dem Vortrag des Lehrstoffes aufmerksam folgten und am Kurs fleißig teilnahmen. Das hindert jedoch nicht die Anerkennung der Testate. Der Gesetzgeber wollte kein Auswahlverfahren, das sich dem dritten Staatsexamen genähert hätte; er entschied sich gegen ein partielles Prüfungsverfahren. Mit der Einführung des Kriteriums der erfolgreichen Teilnahme an dem freiwilligen Vorbereitungskurs einer beruflichen Organisation sollte lediglich eine breitere Beurteilungsgrundlage für die fachliche Eignung der Bewerber geschaffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1996 – NotZ 46/95 – BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfahren 2 und vom 16. März 1998 – NotZ 25/97 – BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Vorbereitungskurse 6). Die – ernstlich ausgeführte – Erfolgskontrolle kann sich deshalb auf charakteristische Schwerpunkte der Lehrgänge beschränken und, soweit dadurch die Aussagekraft nicht beeinträchtigt wird, auch stichprobenartigen Charakter annehmen (Senatsbeschluß BGHZ 130, 356, 365). Im Streitfall gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, daß die Testate nicht ordnungsgemäß wären. Der Antragsteller geht selbst von einer, wenn auch geringen, Möglichkeit des Mißerfolgs und der Notwendigkeit, den Test zu wiederholen, aus. Unregelmäßigkeiten, die die Erfolgskontrollen hätten entwerten können (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 1999 – NotZ 2/99 – BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Vorbereitungskurse 9), sind nicht ersichtlich.
Unterschriften
Rinne, Tropf, Galke, Doyé, Ebner
Fundstellen
Haufe-Index 928736 |
BGHR 2003, 838 |
BGHR |
NJW-RR 2003, 1363 |
Nachschlagewerk BGH |
ZNotP 2003, 355 |