Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitritt des Gesellschafters im Rechtsstreit bei Rechtsmittelverzicht der Gesellschaft. Beginn der Berufungsfrist. Urteilszustellung an die Gesellschaft. Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis
Leitsatz (amtlich)
a) Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, wenn die Gesellschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat.
b) Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Gesellschaft (Anschluss an Sen. Beschl. v. 8.11.2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 21.4.1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).
c) Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 4.10.1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229).
Normenkette
ZPO §§ 69, 233, 515, 517
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Streithelfers wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des OLG Rostock vom 3.1.2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 100.000 EUR
Gründe
[1] I. Der dem Rechtsstreit erst in zweiter Instanz beigetretene Streithelfer wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht seine Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung zurückgewiesen hat, er sei verspätet dem Rechtsstreit beigetreten.
[2] Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH und will mit der Klage Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 11.4.2006 für nichtig erklären lassen. Die Beklagte hat den Klageanspruch im schriftlichen Vorverfahren anerkannt. Das Anerkenntnisurteil ist ihr am 16.6.2006 zugestellt worden. Am selben Tag hat sie einen Rechtsmittelverzicht erklärt.
[3] Mit seinem am 31.7.2006 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ist der Streithelfer, ein anderer Gesellschafter der Beklagten, auf Seiten der Beklagten beigetreten, hat Berufung eingelegt und wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat vorgetragen, er habe erstmals am 24.7.2006 von der Anfechtungsklage Kenntnis erlangt. Der Kläger habe in kollusivem Zusammenwirken mit einem Geschäftsführer der Beklagten ohne Information der weiteren Gesellschafter das Anerkenntnisurteil erwirkt.
[4] Das Berufungsgericht hat die Berufung des Streithelfers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Streithelfers.
[5] II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
[6] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
[7] 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Der Streithelfer hat zwar die Berufungsfrist versäumt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausgeschlossen.
[8] a) Die Berufung ist trotz des von der Beklagten erklärten Rechtsmittelverzichts zulässig. Der Berufungskläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH und als Nebenintervenient wie ein notwendiger Streitgenosse zu behandeln. Der Gesellschafter kann im Anfechtungsprozess als streitgenössischer Nebenintervenient nach § 69 ZPO beitreten, weil das ergehende Urteil auch ihm gegenüber wirkt (BGH, Beschl. v. 23.4.2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 Tz. 9; BGH, Urt. v. 30.4.2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734; BGH, Urt. v. 12.7.1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228). Er kann einem von der Gesellschaft erklärten Anerkenntnis widersprechen (BGH, Beschl. v. 21.4.1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; BGH, Urt. v. 12.7.1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228) und ein Rechtsmittel selbständig auch nach einem Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei einlegen. Als Streitgenosse der Hauptpartei ist er befugt, auch gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen und Prozesshandlungen vorzunehmen (BGH, Urt. v. 30.4.2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734).
[9] b) Der Streithelfer hat die Berufungsfrist versäumt.
[10] Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (BGH, Beschl. v. 8.11.2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; BGH, Beschl. v. 21.4.1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865). Sie beginnt nicht erst mit der Zustellung an den Streithelfer oder (§ 517 Halbs. 2 ZPO) fünf Monate nach der Verkündung des Urteils.
[11] Entgegen der Meinung des Streithelfers musste das erstinstanzliche Urteil nicht allen Gesellschaftern als möglichen Nebenintervenienten zugestellt werden. Eine Pflicht, die Klage oder eine Entscheidung an beteiligte Dritte, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör im Prozess haben, zuzustellen, wird nur für den Sonderfall einer Kindschaftssache bejaht, in dem eine Beiladungspflicht nach § 640e Abs. 1 ZPO besteht (BGHZ 89, 121, 125). Im Anfechtungsprozess eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist keine förmliche Beiladung vorgeschrieben. Auch der Anspruch der nicht beteiligten Gesellschafter auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zwingt nicht dazu, alle Gesellschafter, die nicht selbst klagen, durch Beiladung oder - im Falle einer Versäumung der Beiladung - durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils über das Verfahren zu informieren und ihnen so die Möglichkeit einer Beteiligung zu geben. Das Gericht kann vielmehr davon ausgehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH seiner Pflicht nachkommt, die Gesellschafter, die den angefochtenen Beschluss gefasst haben, über das Verfahren zu informieren (BGHZ 97, 28, 32).
[12] Mangels anderer Anknüpfungspunkte beginnt der Lauf der Berufungsfrist für den Streithelfer nach § 517 ZPO mit der Zustellung an die Hauptpartei. Dass der Streithelfer dem Verfahren in erster Instanz nicht beigetreten ist, führt nicht dazu, dass gar keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Ließe man nicht auch für den Beitritt des Nebenintervenienten durch Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nach § 517 ZPO gelten, wäre der aus Nachlässigkeit in erster Instanz nicht beigetretene Nebenintervenient besser gestellt als der Nebenintervenient, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war (BGH, Beschl. v. 21.4.1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 2a).
[13] Der Streithelfer hat diese Frist versäumt. Seine Berufung ging erst am 31.7.2006 und damit später als einen Monat nach der am 16.6.2007 bewirkten Zustellung an die Beklagte beim Berufungsgericht ein.
[14] c) Dem Streithelfer ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er glaubhaft machen kann, dass er erstmals am 24.7.2006 von der Anfechtungsklage erfahren hat. Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werden, wenn er die Rechtsmittelfrist ohne sein Verschulden versäumt hat (offen gelassen BGH, Beschl. v. 8.11.2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 unter II 1; v. 21.4.1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 3).
[15] Der Ablauf der Berufungsfrist im Verhältnis zur Hauptpartei steht der Wiedereinsetzung und dem Beitritt nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt der Grundsatz, dass es sich auch bei eigenständiger Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabhängig von der Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann (BGH, Urt. v. 30.4.2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734). Wegen dieser Eigenständigkeit des Rechtsmittels kommt es bei der streitgenössischen Nebenintervention - im Gegensatz zur einfachen Streithilfe (BGH, Beschl. v. 4.10.1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229) - für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist auf das Versäumnis des Streithelfers und nicht auf dasjenige der Hauptpartei an (MünchKomm/ZPO/Schultes 3. Aufl., § 69 Rz. 14; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 69 Rz. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 69 Rz. 7). Der streitgenössische Nebenintervenient steht für den Prozessbetrieb nach § 69 ZPO einem Streitgenossen gleich. Für Streitgenossen gelten jeweils eigene Rechtsmittelfristen. Hinsichtlich des Beginns der Rechtsmittelfrist für den in erster Instanz nicht beigetretenen Streithelfer ist zwar an den Zeitpunkt der Zustellung an die Hauptpartei anzuknüpfen, weil nicht auch an ihn zugestellt wurde. Jedoch beginnt damit eine eigene, von der Hauptpartei unabhängige Rechtsmittelfrist. Wenn der Streithelfer diese Rechtsmittelfrist versäumt, kann er auch aus eigenem Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage bei der streitgenössischen von der einfachen Nebenintervention, bei der der Streithelfer die im Verhältnis zur Hauptpartei eingetretene Rechtskraft gegen sich gelten lassen muss, weil er nur das Versäumnis der Hauptpartei geltend machen kann und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beitrittsfrist nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 4.10.1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229).
[16] Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Versäumung der Rechtsmittelfrist durch die Hauptpartei besteht bei der streitgenössischen Nebenintervention auch ein Bedürfnis. Die rechtskräftige Entscheidung des Hauptprozesses wirkt auch ohne Kenntnis des Streithelfers vom Verfahren unmittelbar auf sein Rechtsverhältnis, § 69 ZPO. Gegenüber dem nicht beigetretenen Gesellschafter treten diese Wirkungen selbst dann ein, wenn - wie dies hier der Berufungskläger behauptet - ein Gesellschafter und ein Geschäftsführer der Gesellschaft kollusiv zum Nachteil der übrigen Gesellschafter zusammenwirken und den Anfechtungsprozess in ihrem Sinn ohne Information der übrigen Gesellschafter beenden. Mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch des übergangenen Gesellschafters, auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können (vgl. BVerfGE 60, 7, 14), ist es nicht vereinbar, ihn an die durch ein in hohem Maße pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers und seines Mitgesellschafters geschaffene Prozesslage zu binden und ohne Rechtsbehelf zu lassen.
[17] d) Das Verfahren ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat sich noch nicht damit befasst, ob der Streithelfer mit der Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er erstmals am 24.7.2006 von der Anfechtungsklage erfahren hat. Der Kläger hat u.a. vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Streithelfer bereits bei einem Gespräch zwischen dem 24.5.2006 und dem 26.5.2006 mitgeteilt habe, dass der Kläger Nichtigkeitsklage gegen die GmbH erhoben habe.
Fundstellen
Haufe-Index 1991897 |
DStR 2008, 1197 |