Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung zum Notar. Feststellungsantrag
Leitsatz (amtlich)
In Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO kann nicht geltend gemacht werden, die (bestandskräftige) Entscheidung über die Festsetzung der Note für die zweite juristische Staatsprüfung sei fehlerhaft.
Normenkette
BNotO § 6
Verfahrensgang
OLG Celle (Aktenzeichen Not 18/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 6. Dezember 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag als unbegründet zurückgewiesen wird.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist seit Juni 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zugelassen, seit April 1985 beim Amtsgericht und Landgericht H.. Er hatte sich um eine der in der Niedersächsischen Rechtspflege 1998, Seite 171 ausgeschriebenen sieben Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk H. beworben.
Im Auswahlverfahren setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit 120,75 Punkten auf die 13. Rangstelle. Die Bewerber auf den Rängen eins bis sieben hatten Punktzahlen zwischen 134,8 und 125,25 erreicht. Für das Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) in der Fassung vom 22. November 1994 (Nds.RPfl. S. 349) 32,75 Punkte angerechnet unter Berücksichtigung einer Prüfungsnote von 6,55 Punkten. Nach dieser Bestimmung wird, wenn das Ergebnis der zweiten Staatsprüfung mit einer nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) festgesetzten Punktzahl bewertet worden ist, diese Punktzahl mit dem Faktor 5 multipliziert. Das Landesjustizprüfungsamt bei dem Niedersächsischen Ministerium der Justiz hatte die Prüfungsgesamtnote, die nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 zu bilden war, am 16. Februar 1984 zunächst auf „ausreichend (6,30 Punkte)” festgesetzt. Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch führte aufgrund einer geringfügig besseren Bewertung der Hausarbeit zu der Prüfungsnote „ausreichend (6,45 Punkte)” im Zeugnis vom 10. April 1984. Daraufhin hatte der Antragsteller durch Klage beim Verwaltungsgericht eine Höherbewertung seiner Hausarbeit und dementsprechend eine Verbesserung seiner Gesamtnote auf „befriedigend (6,50 Punkte) oder besser” erstrebt. Während des gerichtlichen Verfahrens hat das Landesjustizprüfungsamt den Wert des Zuschlagpunkts nach § 72 Abs. 3 der Niedersächsischen Ausbildungsordnung für Juristen vom 21. Januar 1982 (Nieders. GVBl. S. 18) von ursprünglich 0,5 auf 0,6 erhöht und dem Antragsteller das Zeugnis vom 26. Juni 1984 mit der Prüfungsgesamtnote „befriedigend (6,55 Punkte)” erteilt. Daraufhin ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und eingestellt worden.
Der Antragsteller meint, auf die so zustande gekommene Prüfungsnote sei § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AVNot nicht anzuwenden. Es liege vielmehr eine Prüfungsnote ohne maßgebliche Punktberechnung vor, so daß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AVNot zumindest entsprechend anzuwenden sei. Danach sei die Punktzahl anzusetzen, die nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 dem Mittelwert der Notenstufe „befriedigend” entspreche. Dies seien 8 Punkte, mit dem Faktor 5 multipliziert also 40 Punkte. Daraus ergebe sich für das Bewerbungsverfahren eine Summe von 128 Punkten. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, daß er, der Antragsteller, das aus seiner Sicht unrichtige Prüfungsergebnis nicht noch weiter habe anfechten können, weil das Rechtsschutzbedürfnis durch die Heraufsetzung der Note auf „befriedigend” entfallen gewesen sei.
Die Antragsgegnerin ist dem, wie schon bei zwei früheren Bewerbungen des Antragstellers, nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 teilte sie ihm mit, sie könne seiner Bewerbung nicht entsprechen und beabsichtige, die ausgeschriebenen Stellen den sieben Mitbewerbern mit der höchsten Punktzahl zu übertragen.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller am 18. Juni 1999 gerichtliche Entscheidung. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wies das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 16. Juli 1999 zurück. Anfang August 1999 bestellte die Antragsgegnerin die sieben ausgewählten Mitbewerber zu Notaren.
Daraufhin hat der Antragsteller beantragt festzustellen, daß der Bescheid vom 2. Juni 1999 rechtswidrig gewesen sei und die Antragsgegnerin ihn zum Notar hätte bestellen müssen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich daraus, daß sich die Frage der Bewertung der Prüfungsnote bei den von ihm beabsichtigten künftigen Bewerbungen erneut stelle.
Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen und hält den Antrag im übrigen auch für unbegründet. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Feststellungsbegehren weiter.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Der Feststellungsantrag ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1994 – NotZ 25/93 – Nds.RPfl. 1994, 333 unter 2 a) zulässig, weil sich die Frage der Bewertung des Ergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung des Antragstellers wie in der Vergangenheit auch bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers in gleicher Weise stellen wird. Inzwischen ist er bei einer weiteren Bewerbung um eine von neun Notarstellen wiederum nicht zum Zuge gekommen (Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2000; Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2000). Die Antragsgegnerin hat ihm mit 122,75 Punkten die 12. Rangstelle zuerkannt. Wäre das Prüfungsergebnis, wie er meint, mit 40 Punkten zu bewerten, hätte er den fünften Platz erreicht.
2. Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller ist bei Vergabe der sieben Notarstellen zu Recht nicht berücksichtigt worden, wie das Oberlandesgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend ausgeführt hat.
a) Die Antragsgegnerin hat die Punktzahl der zweiten Staatsprüfung zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AVNot auf 32,75 festgesetzt. Das Prüfungsergebnis ist mit einer nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala vom 3. Dezember 1981 festgesetzten Punktzahl bewertet worden. Für die erste Festsetzung der Note auf „ausreichend (6,30 Punkte)” bezweifelt dies auch der Antragsteller mit Recht nicht. Im Widerspruchsverfahren und während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat das Landesjustizprüfungsamt diese Bewertung zugunsten des Antragstellers korrigiert. Es hat die Note für die Hausarbeit, nachdem der Erstkorrektor die Bewertung von zwei auf drei Punkte heraufgesetzt hatte, von „mangelhaft (3)” auf „mangelhaft (3,5)” und den Zuschlagspunkt ohne nähere Begründung von 0,5 auf 0,6 erhöht. Unter Einbeziehung der anderen, unverändert gebliebenen und nicht angegriffenen Einzelnoten ergab sich damit nachvollziehbar die Gesamtnote „befriedigend (6,55 Punkte)”. Es ist nicht ersichtlich, daß dies keine nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 festgesetzte Punktzahl ist.
b) Diese Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts ist bestandskräftig geworden. Sie kann im Bewerbungsverfahren weder insgesamt noch hinsichtlich einzelner Noten überprüft werden. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit müßte dann wegen der Chancengleichheit jedem Bewerber eröffnet werden, der Einzelbewertungen für zu schlecht gehalten, dies im Blick auf die Gesamtnote aber hingenommen hat. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO ist im Auswahlverfahren aber das Ergebnis der die Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zugrunde zu legen und nicht eine Neubewertung der Prüfungsleistungen vorzunehmen.
c) Dies ist entgegen der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vertretenen Meinung auch dann nicht anders, wenn ein Großteil der Bewerber die im übrigen mögliche Höchstzahl von 90 Punkten erreicht hat und die Auswahlentscheidung vom Ergebnis der zweiten Staatsprüfung abhängt. Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgesehene Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und in der Niedersächsischen AVNot auch im Verhältnis zu den sonstigen Auswahlkriterien rechtlich bedenkenfrei geregelt (Senatsbeschluß vom 25. April 1994 – NotZ 19/93 – Nds.RPfl. 1994, 330 unter 2 c; vgl. auch BVerfG NJW 1987, 887 unter IV 2 = BVerfGE 73, 280).
d) Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts Bezug genommen.
Unterschriften
Rinne, Streck, Seiffert, Schierholt, Toussaint
Fundstellen
Haufe-Index 539839 |
NJW 2001, 758 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |
ZNotP 2000, 441 |