Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.08.2011; Aktenzeichen 2 UF 299/11) |
AG Fulda (Beschluss vom 26.05.2011; Aktenzeichen 44 F 308/09) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des OLG Frankfurt vom 8.8.2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
Wert: Bis 7.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die beteiligten Ehegatten streiten über Trennungs- und Kindesunterhalt. Beide Ehegatten haben gegen den hierzu erlassenen Beschluss des AG für eine beabsichtigte Beschwerde Verfahrenskostenhilfe beantragt und ihre Verfahrenskostenhilfegesuche beim AG eingereicht. Da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist beim OLG eingegangen sind, hat das OLG Verfahrenskostenhilfe für beide Ehegatten abgelehnt und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Gesuche beim Rechtsmittelgericht einzureichen gewesen wären. Dagegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden beider Ehegatten.
II.
Rz. 2
Die Rechtsbeschwerden haben bereits deshalb Erfolg, weil das OLG die Erfolgsaussicht aufgrund seiner Bewertung einer umstrittenen und noch nicht geklärten Rechtsfrage verweigert hat, deren Beantwortung nicht in das Verfahrenskostenhilfeverfahren hätte verlagert werden dürfen.
Rz. 3
1. Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der OLG umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (BGH vom 8.5.2013 - XII ZB 624/12, FamRZ 2013, 1214; v. 17.3.2004 - XII ZB 192/02, NJW 2004, 2022; v. 12.12.2012 - XII ZB 190/12, FamRZ 2013, 369).
Rz. 4
Im vorliegenden Fall war die Frage, bei welchem Gericht nach der bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde einzureichen war, umstritten, was das OLG nicht verkannt hat (vgl. nunmehr Senatsbeschluss v. 17.7.2013 - XII ZB 700/12 - zur Veröffentlichung bestimmt). Demnach hätte es die Verfahrenskostenhilfe nicht wegen der Einreichung des Gesuchs beim AG verweigern dürfen.
Rz. 5
2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, zumal sich die Erfolgsaussicht der Anträge nicht ausschließen lässt. Da neben der Erfolgsaussicht der Anträge noch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu überprüfen sind, ist die Sache an das OLG zurückzuverweisen.
Fundstellen