Entscheidungsstichwort (Thema)
Paketbeförderung Ausland. Wertpaket. Weltpostverein. Postpaketübereinkommen. Haftungsbeschränkung
Leitsatz (amtlich)
Die Haftung der Deutschen Post AG beim Verlust eines bei ihr aufgegebenen Wertpakets, das für einen Empfänger in einem anderen den Verträgen v. 14.9.1994 des Weltpostvereins beigetretenen Staat bestimmt ist, ist der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt (Ergänzung zu: BGH v. 28.1.2003 - X ZR 113/02, BGHZ 153, 327 ff. = MDR 2003, 617 = BGHReport 2003, 627).
Normenkette
PostG 1997 § 3; Postpaketübereinkommen 1994 Art. 26 Nr. 3.1
Verfahrensgang
OLG Köln (Urteil vom 15.10.2002; Aktenzeichen 3 U 4/02) |
LG Bonn |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Köln v. 15.10.2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der W. G. OHG (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) die Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen des Verlusts eines für das Ausland bestimmten, 1,12 kg schweren Wertpakets aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin verkaufte den auf den Bermuda-Inseln ansässigen Juwelieren H. Schmuck und erstellte hierüber am 8.3.2000 eine Rechnung über 11.108,74 DM. Ebenfalls am 8.3.2000 beauftragte sie die Beklagte mit der Übersendung der Ware an die Käufer. In dem dabei ausgestellten "Auftrag zur Paketbeförderung Ausland" gab sie den Wert der Sendung mit 780 DM an.
Auf dem Transport wurde der Wertpostsack, in dem sich die Sendung der Versicherungsnehmerin befand, aufgeschnitten und die Sendung entwendet. Der Ort der Entwendung ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte erkannte ihre Ersatzpflicht in Höhe der Wertangabe von 780 DM und des Frachtentgelts von 58 DM an und zahlte an die Versicherungsnehmerin daher 838 DM.
Die Klägerin, die die Versicherungsnehmerin in Höhe des Differenzbetrags von 10.404,43 DM entschädigt hat, macht geltend, dass von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute auszugehen sei und die Beklagte daher nach Art. 25 des Warschauer Abkommens 1955 (WA 1955) unbeschränkt hafte. Die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungslast, wie es zu dem Verlust gekommen sei und welche Maßnahmen sie zu seiner Vermeidung ergriffen habe, nicht gerecht geworden. Da es sich nicht um den postalischen Massenverkehr handele, seien der Weltpostvertrag und das Postpaketübereinkommen 1994 (BGBl. II 1998, 2172, PPÜ 1994) nicht anwendbar. Die Haftungsbeschränkung des Postpaketübereinkommens 1994 sei auch nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden. Die Beklagte habe die Sendung mit dem Inhalt und nach Maßgabe der Rechnung vollständig und unbeschädigt übernommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.404,43 DM (= 5.319,70 EUR) nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie beruft sich auf die Haftungsbeschränkungen des Postpaketübereinkommens 1994. Dessen Art. 26 Nr. 3.1 beschränke ihre Ersatzpflicht auf die Höhe der Wertangabe. Das bei ihr eingelieferte Wertpaket sei am 13.9.2000 an die Postverwaltung der Bermudas übergeben worden.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln TranspR 2003, 159).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen über die geleistete Zahlung hinausgehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagte könne sich auf die Haftungshöchstgrenze des Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ 1994 berufen, nach der die Entschädigung bei Verlust von Wertpaketen die Wertangabe nicht übersteigen dürfe. Die Bestimmungen des Weltpostvertrags und des Postpaketübereinkommens 1994 stellten nicht nur Regelungen zwischen den nationalen Postverwaltungen dar, sondern auch unmittelbar geltendes Recht zwischen diesen und den Absendern. Die Regelung in § 1 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stehe dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Beklagte die Beförderungsleistung nicht im Rahmen ihrer Exklusivlizenz erbracht habe. Die Beklagte nehme für die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen v. 14.9.1994 des Weltpostvereins (v. 26.8.1998, BGBl. II, 2082, WPVG) die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Weltpostvertrag und aus dem Postpaketübereinkommen ergäben. Das Gesetz unterscheide nicht danach, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Exklusivlizenz tätig werde oder sonstige Beförderungsleistungen erbringe. Die Haftungsbegrenzung verstoße auch nicht gegen Art. 14 GG.
Die Haftungsregelung in Art. 26 PPÜ 1994 habe Vorrang gegenüber Art. 18 WA 1955. Die Beklagte unterliege zwar der strengeren Haftung der §§ 459, 425 ff. HGB, solange sich die Sendung noch in ihrer Obhut im Inland befinde. Die Klägerin habe aber nicht bewiesen, dass der Verlust der Sendung bereits hier eingetreten sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat auf den von der Versicherungsnehmerin erteilten Paketbeförderungsauftrag zu Recht die Bestimmungen des Postpaketübereinkommens 1994 einschließlich der dortigen Regelungen über die Haftungsbeschränkung angewendet und der Klägerin daher keinen über die Wertangabe hinausgehenden Schadensersatzanspruch zuerkannt.
1. Die Haftung der Beklagten bei der Beförderung von Postpaketen ins Ausland bestimmt sich für den im Jahr 2000 eingetretenen Verlust ausschließlich nach dem Postpaketübereinkommen 1994 und den dort geregelten Haftungsbeschränkungen. Denn für den Postverkehr mit dem Ausland findet das Postgesetz nach seinem § 3 nur insoweit Anwendung, als nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas Anderes bestimmen. Zu diesen Bestimmungen zählen auch der Weltpostvertrag und das Postpaketübereinkommen 1994 (Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 407 HGB Rz. 33, Art. 1 CMR Rz. 8, Art. 3 CMR Rz. 2 m.w.N.; speziell zum Weltpostvertrag: BGH v. 28.1.2003 - X ZR 113/02, BGHZ 153, 327 [331] = MDR 2003, 617 = BGHReport 2003, 627).
a) Das Postpaketübereinkommen 1994 ist als völkerrechtlicher Vertrag in der hier maßgebenden (Seoul-)Fassung aus dem Jahr 1994 für Bermuda am 23.6.1997 und für die Bundesrepublik Deutschland am 9.12.1998 in Kraft getreten (Bekanntmachung v. 13.1.1999, BGBl. II, 82 f.).
b) Die Aufgabe des Pakets durch die Versicherungsnehmerin hat zu einer Teilnahme am Postpaketdienst zwischen den vertragschließenden Ländern und zu einem Postverkehr mit dem Ausland i.S.v. § 3 PostG, Art. 1 Nr. 1 PPÜ 1994 geführt. Insoweit spielt es keine Rolle, ob das Paket bereits zu der Zeit, zu der es sich in der Obhut der Beklagten befunden hat, oder erst nach seiner Anlieferung an den Frankfurter Flughafen im Bereich des Airmail-Center oder gar erst nach seiner Entgegennahme durch das für die Postdienstleistung auf den Bermudas zuständige Unternehmen abhanden gekommen ist. Maßgeblich für die Beurteilung als Postverkehr mit dem Ausland ist allein, dass die im Streitfall zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung eine Paketbeförderung ins Ausland vorgesehen hat. Die Versicherungsnehmerin hat danach eine durch das Postpaketübereinkommen 1994 gewährleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben, für die völkerrechtlich einheitliche Regeln gelten, darunter auch solche, die die Haftung bei Wertsendungen auf den vom Absender angegebenen Wert begrenzen. Haftungsfragen sollen in einfacher und für jeden Beteiligten ohne weiteres nachvollziehbarer Weise zu lösen sein. Die dortige Haftungsregelung gilt daher einheitlich von der Absendung bis zur Auslieferung des Pakets (BGH v. 28.1.2003 - X ZR 113/02, BGHZ 153, 327 [332] = MDR 2003, 617 = BGHReport 2003, 627).
c) Die Regelungen des Postpaketübereinkommens 1994 über die Haftung und deren Beschränkung binden die Parteien des Beförderungsvertrags. Für die Beklagte folgt dies aus Art. 3 Abs. 1 WPVG; denn sie nimmt die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postpaketübereinkommen 1994 ergeben. Der Wortlaut der genannten Bestimmung weist aber dadurch, dass er die Verhältnisse zu den Benutzern einbezieht, auch aus, dass sich die vertraglichen Rechte bei einer Beförderung, bei der die Möglichkeiten des Weltpostvertrags und des Postpaketübereinkommens 1994 genutzt werden, nach den dortigen Bestimmungen richten. Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, dass die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (für den Weltpostvertrag: BGH v. 10.10.2002 - III ZR 248/00, BGHZ 152, 198 [201 ff.] = BGHReport 2003, 143; v. 28.1.2003 - X ZR 113/02, BGHZ 153, 327 [332 f.] = MDR 2003, 617 = BGHReport 2003, 627; OLG Karlsruhe v. 10.1.1996 - 6 U 197/95 (Kart), WRP 1996, 451 [453]; OLG Oldenburg TranspR 2003, 241; OLG Köln v. 22.6.2004 - 3 U 38/03, OLGReport Köln 2004, 346; Herdegen in BeckPostG-Komm, 2. Aufl., § 3 Rz. 49 f. [51]).
d) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Beurteilung des Streitfalls unerheblich, dass die Beförderung von Postpaketen nicht zu den Dienstleistungen gehört, für die die Beklagte nach § 51 PostG über eine befristete gesetzliche Exklusivlizenz verfügt; denn hierauf stellt das Postpaketübereinkommen 1994 nicht ab (ebenso zum Weltpostvertrag: BGH v. 28.1.2003 - X ZR 113/02, BGHZ 153, 327 [333] = MDR 2003, 617 = BGHReport 2003, 627). Gemäß dem Schlussprotokoll zum Postpaketübereinkommen 1994 hat die Bundesrepublik Deutschland bei dessen Unterzeichnung am 14.9.1994 keine Sonderregelung vereinbart, obwohl Art. 87 f GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 30.8.1994 (BGBl. I, 2245) seinerzeit bereits in das Grundgesetz aufgenommen worden war.
e) Nach allem beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Ersatzleistung bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung eines bei ihr aufgegebenen und in einen anderen Vertragsstaat des Postpaketübereinkommens 1994 zu befördernden Pakets der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert.
2. Die vorstehende Beurteilung steht nicht in Widerspruch zum höherrangigen Verfassungsrecht.
a) Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des BVerfG verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (grundlegend: BVerfG v. 7.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72 [88] = MDR 1981, 290; v. 9.4.2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01, BVerfGE 108, 52 [77 f.] = FR 2003, 1035 m. Anm. Greite; aus dem Schrifttum: Herzog in Maunz/Dürig, GG, Lfg. 31.5.1994, Art. 3 Anh. Rz. 6 ff. [10]; Heun in Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 3 Rz. 21 f.; Kannengießer in Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., Art. 3 Rz. 17, jeweils m.w.N.). Im Bereich der Gesetzgebung ist der so verstandene Gleichheitssatz - unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit - dann verletzt, wenn sich die vorgenommene unterschiedliche Behandlung nicht auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (BVerfG v. 8.1.1992 - 2 BvL 9/88, BVerfGE 85, 176 [186]; v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234 [262]; Kannengießer in Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., Art. 3 Rz. 18).
Das Postpaketübereinkommen 1994 will ebenso wie der Weltpostvertrag eine Grundversorgung mit bestimmter Qualität zu einem erschwinglichen Preis gewährleisten. Das bedingt, dass kostenaufwändige und den Ablauf verzögernde Maßnahmen nach Möglichkeit zu unterbleiben haben. Bei Wertpostpaketen ins Ausland kann von der Beklagten im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren trotz des sich gerade aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadenspotentials ebenso wenig wie bei einem Wertbrief (BGH v. 28.1.2003 - X ZR 113/02, BGHZ 153, 327 [334] = MDR 2003, 617 = BGHReport 2003, 627) erwartet und verlangt werden, dass diese sich im Einzelfall kundig macht, was befördert werden soll und welchen Wert die Sendung hat. Damit liegt ein hinreichender Grund vor, eine eventuelle Versicherung der Beklagten an dem vom Absender angegebenen Wert auszurichten und die bei einer insoweit nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Angabe des Absenders nicht durch eine Versicherung gedeckte Haftung für Verlust, Entwendung oder Beschädigung auszuschließen (in diesem Sinne für Wertbriefe: BGH v. 28.1.2003 - X ZR 113/02, BGHZ 153, 327 [334] = MDR 2003, 617 = BGHReport 2003, 627, m.w.N.). Es kommt noch hinzu, dass der geschädigte Absender von der Einlieferungsverwaltung gem. Art. 29 Nr. 1 die Zahlung der Entschädigungssumme und die Erstattung der Gebühren und Abgaben unabhängig davon verlangen kann, wer für den Verlust, die Entwendung oder die Beschädigung des Pakets verantwortlich ist. Auch im Hinblick auf diesen Vorteil stellt sich die Regelung nicht als willkürlich dar.
b) Die Regelung des Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ 1994 greift nicht in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum des Absenders ein. Die dortige Haftungsbeschränkung nimmt dem Absender keine ihm bereits zustehende Rechtsposition. Der Entschädigungsanspruch ist vielmehr von vornherein auf den Betrag begrenzt, den der Absender bei der Einlieferung des Pakets angegeben hat. Der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum bei der Regelung des Schadensersatzrechts ist insoweit nicht überschritten (ebenso für den Wertbrief: BGH v. 28.1.2003 - X ZR 113/02, BGHZ 153, 327 [335 f.] = MDR 2003, 617 = BGHReport 2003, 627).
3. Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ steht ferner nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, gem. Art. 86 Abs. 1 EG keine dem EG-Vertrag widersprechenden Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen. Die Einräumung einer Haftungshöchstgrenze für internationale Postpaketdienstleistungen stellt jedoch keine solche Maßnahme dar. Die Revision meint zwar, die Bestimmung einer Haftungshöchstgrenze führe zu einer Wettbewerbs- und Preisverzerrung und stehe einem chancengleichen Zugang aller interessierten Unternehmen zum Markt für Postdienstleistungen entgegen. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, dass nach Art. 3 Abs. 2 WPVG nicht nur die Beklagte in die Rechte und Pflichten einer Postverwaltung aus dem Postpaketübereinkommen 1994 eintreten kann, sondern auf Antrag auch andere Unternehmen zugelassen werden können. Die Haftungsbeschränkung in Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ 1994 kommt dann auch diesen Unternehmen zugute und stellt somit eine den internationalen Postpaketdienst allgemein kennzeichnende Regelung dar. Sie bewirkt zudem, dass den anderen Unternehmen der Zutritt zum Markt der Auslandspostpakete nicht durch die Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgen erschwert wird (ebenso für Wertbriefe: BGH v. 28.1.2003 - X ZR 113/02, BGHZ 153, 327 [336] = MDR 2003, 617 = BGHReport 2003, 627, m.w.N.).
III. Das Berufungsgericht ist nach allem zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagten die Haftungsbegrenzung des Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ 1994 zugute kommt und der Klägerin somit kein über den von der Beklagten bereits bezahlten Ersatzbetrag hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
BGHR 2005, 1133 |
NJW-RR 2005, 1058 |
ZAP 2005, 878 |
MDR 2005, 1178 |
RIW 2005, 626 |
VersR 2005, 1412 |
WRP 2005, 901 |
GuT 2005, 76 |
RdW 2005, 435 |