Leitsatz (amtlich)
Dem Mitglied eines eingetragenen Tierzuchtvereins, der das Zuchtbuch und das Körbuch führt, kann die nach seinem Beitritt in die Satzung aufgenommene Schiedsklausel jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn es dieser Satzungsänderung nicht zugestimmt hat und sich vor den ordentlichen Gerichten gegen eine Vereinsstrafe wendet.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 39
Verfahrensgang
OLG München (Aktenzeichen 30 U 709/97) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 8 O 4234/96) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9. Februar 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der beklagte Verein ist nach seiner Satzung „der zuchtbuchführende Rassezuchtverein für den deutschen Schäferhund”. Der Kläger, dessen Mitglied, wehrt sich mit seiner auf Feststellung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen eine ihn treffende Vereinsstrafe. Der Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben.
Die in § 26 Abs. 3 der Vereinssatzung enthaltene Schiedsklausel ist während der vorprozessualen Auseinandersetzung der Parteien durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung, dem der Kläger nicht zugestimmt hat, in die Satzung aufgenommen und am 3. September 1996, acht Tage vor Erhebung der Klage, in das Vereinsregister eingetragen worden.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneint. Die in § 26 Abs. 3 der Satzung des Beklagten vorgesehene Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen dem Beklagten und seinen Mitgliedern binde auch diejenigen Mitglieder, die – wie der Kläger – der zugrundeliegenden Satzungsänderung nicht zugestimmt haben. Auf das Fehlen einer gesonderten individualvertraglichen Schiedsgerichtsabrede komme es deshalb nicht an. Diese Beurteilung hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
Für diese Prüfung sind gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I, 3224) die §§ 1025 ff. ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft gewesenen Fassung maßgeblich (im folgenden: a.F.), weil es um die Beurteilung einer Schiedsklausel aus der Zeit vor dem 1. Januar 1998 geht.
II.
Der Zulässigkeit der Klage steht die von dem Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 1027 a a.F. ZPO nicht entgegen.
1. § 1048 a.F. ZPO ist zwar, wie die Rechtsprechung verschiedentlich anerkannt hat (BGHZ 38, 155 ff.; 48, 35 ff.; Sen.Urt. v. 4. Juli 1951 - II ZR 117/50, MDR 1951, 674; vgl. schon RGZ 153, 267 ff. und 165, 140 ff.), im Grundsatz auf Schiedsklauseln, die in Satzungen von Vereinen oder anderen juristischen Personen des Privatrechts enthalten sind, entsprechend anwendbar. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, dem im Bereich vertraglicher Schiedsabreden § 1027 a.F. ZPO u.a. Rechnung tragen soll, ist durch die satzungsmäßige Form im Regelfall ausreichend Genüge getan. Sie gewährleistet im allgemeinen ebenso wie die Form des § 1027 a.F. ZPO die Nachprüfbarkeit des Gegenstandes der Schiedsgerichtsbarkeit, ihrer näheren Ausgestaltung, der Personen der Beteiligten und der Ernsthaftigkeit des Willens zur Unterwerfung unter die Entscheidung eines privaten Schiedsgerichts.
2. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, daß ein Vereinsmitglied ohne weiteres auch einer erst nach seinem Beitritt ohne seine Zustimmung durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluß eingeführten Schiedsgerichtsklausel unterworfen werden kann. Das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) haben Verfassungsrang. Zwar ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Schiedsgerichtsbarkeit für Sachgebiete zuzulassen, bei denen die streitenden Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand der Rechtsstreitigkeit einen Vergleich zu schließen. Sie ist insoweit Ausfluß des in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Grundrechts der Handlungsfreiheit und Privatautonomie (Achterberg, Bonner Kommentar zum GG, Art. 92 Rdn. 173 ff. m.w.N.; Heyde, HdB des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994, S. 1579, 1596; vgl. auch BGHZ 65, 59, 61). Dieses Grundrecht verlangt jedoch, daß die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsklausel und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans grundsätzlich auf dem freien Willen des Betroffenen beruhen. Die Formvorschrift des § 1027 a.F. ZPO soll, indem sie dem Betroffenen die Tragweite seiner Erklärung möglichst nachhaltig und eindringlich vor Augen führt, dementsprechend sicherstellen, daß der Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte und auf den gesetzlichen Richter zugunsten eines privaten Schiedsgerichts bewußt und freiwillig erfolgt.
a) Diesen Voraussetzungen dürfte zwar in bezug auf diejenigen Vereinsmitglieder Genüge getan sein, die der Satzungsänderung zugestimmt haben. Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Satzungsänderung kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß das betreffende Vereinsmitglied ausreichende Möglichkeiten hatte, sich bewußt und mit der nötigen Ernsthaftigkeit mit der Regelung auseinanderzusetzen, bevor es ihr seine Zustimmung erteilte. Anders verhält es sich dagegen bei denjenigen Mitgliedern, die der Satzungsänderung nicht zugestimmt haben. Sie haben gerade keine freiwillige Entscheidung für die Unterwerfung unter eine private Schiedsgerichtsbarkeit getroffen und damit nicht aus eigenem Willen auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter verzichtet. Der Verzicht wurde ihnen vielmehr gegen ihren Willen von der Mehrheit aufgezwungen. Ein freiwilliger Verzicht könnte bei ihnen allenfalls indirekt in der Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft trotz Bestehens der Möglichkeit, der Unterwerfung durch Austritt aus dem Verein zu entgehen, gesehen werden.
b) Bei Vereinen, deren Mitglieder frei und unabhängig von wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen faktische Sachzwänge auslösenden Umständen darüber entscheiden können, ob sie in einem Verein verbleiben oder austreten, bietet das Vereinsrecht durch § 39 BGB nicht nur rechtlich und unabdingbar, sondern darüber hinaus faktisch jedem Vereinsmitglied die Möglichkeit, aus dem Verein auszutreten. Jedes Vereinsmitglied kann sich damit bei derartigen Vereinen der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit entziehen. Allerdings kann auch dann, wenn das Vereinsmitglied auf die Mitgliedschaft nicht angewiesen ist, der Austritt unter Umständen ein schwerer, mit belastenden Folgen verbundener Schritt sein. Die Frage, ob gleichwohl die Möglichkeit des Vereinsaustritts in ausreichendem Maße die Freiwilligkeit des Verzichts auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter ersetzen kann, braucht hier indes nicht entschieden zu werden.
Für die Mitglieder des Beklagten besteht nämlich diese Freiheit bereits vom Ansatz her nicht. Da der Beklagte die Rassekennzeichen vergibt und das Zuchtbuch für Deutsche Schäferhunde sowie das Körbuch führt und der Kläger deshalb als Züchter auf die Mitgliedschaft bei dem Beklagten angewiesen ist, kann der Vereinsaustritt für den Kläger nicht als zumutbare Alternative zum Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter gelten. Durch den Austritt würde sich der Kläger der Möglichkeit begeben, Deutsche Schäferhunde zu züchten, an Meisterschaften teilzunehmen und mit seinen Hunden Ausstellungen zu besuchen (vgl. Sen.Urt. v. 6. Dezember 1999 - II ZR 169/98, DStR 2000, 289 - „Calvados-Junior”; vgl. ferner Sen.Urt. v. 23. November 1998 - II ZR 54/98, ZIP 1999, 237 m.w.N.). Der Austritt wäre damit für den Kläger faktisch gleichbedeutend mit der dauerhaften Hinnahme der von ihm mit der Klage angegriffenen Vereinsstrafe, die vor allem in einer gegen ihn verhängten zweijährigen Zuchtbuch- und Veranstaltungssperre besteht.
3. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 1963 (I AZR 469/62, NJW 1964, 268 ff.). Abgesehen davon, daß diese Entscheidung eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Schiedsgerichtsvereinbarung auf einem Sondergebiet (§ 101 ff. ArbGG) betrifft, behandelt sie ausschließlich den Fall, daß die Schiedsgerichtsvereinbarung schon bei Eintritt des damaligen Klägers in die Gewerkschaft bestand und dieser angesichts der Üblichkeit solcher Vereinbarungen für seinen Berufskreis mit ihrer Geltung auch für sein Arbeitsverhältnis rechnete oder zumindest rechnen mußte. Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht eine Bindung des Betroffenen an eine erst nach seinem Gewerkschaftseintritt gegen seinen Willen nachträglich vereinbarte schiedsgerichtliche Zuständigkeit ausdrücklich offengelassen.
III. Nach allem wäre die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Kläger der Entscheidung durch ein Schiedsgericht individualvertraglich nach § 1027 a.F. ZPO unterworfen hätte. Dies ist unstreitig nicht der Fall.
Unterschriften
Röhricht, Hesselberger, Goette, Kurzwelly, Kraemer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 03.04.2000 durch Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538696 |
BGHZ |
BGHZ, 146 |
BB 2000, 1059 |
DB 2000, 1166 |
NJW 2000, 1713 |
BGHR |
NJW-RR 2000, 1161 |
DNotI-Report 2000, 114 |
JR 2001, 377 |
NZG 2000, 897 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 957 |
DNotZ 2000, 690 |
MDR 2000, 777 |
SpuRt 2000, 153 |