Leitsatz (amtlich)
a) Zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR bei Scheidung der Ehe nach dem Beitritt (im Anschluß an die Senatsurteile vom 5. Mai 1993 – XII ZR 38/92 – FamRZ 1993, 1048 ff. und vom 5. Mai 1999 – XII ZR 184/97 – FamRZ 1999, 1197 ff.).
b) Zur Unzulässigkeit eines Teilurteils, wenn neben dem Zugewinnausgleich auch ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR geltend gemacht wird.
Normenkette
FGB-DDR § 40; BGB § 1378; ZPO § 301
Verfahrensgang
OLG Dresden (Urteil vom 28.04.2000) |
AG Leipzig (Teilurteil vom 19.08.1999) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 10. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. April 2000 und das Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Leipzig vom 19. August 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – Leipzig zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die seit dem 9. Mai 1984 miteinander verheirateten Parteien lebten bis zum Beitritt im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR. Eine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes nach dem Beitritt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB hat keine der Parteien abgegeben. Ihre Ehe wurde durch seit dem 11. Februar 1997 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Leipzig geschieden; das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt.
In diesem Verfahren forderte der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 9. August 1999 einen Zugewinnausgleich in Höhe von 115.528 DM. Zugleich machte er erstmals mit diesem Schriftsatz einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB hinsichtlich eines Gebäudes geltend, das die Antragsgegnerin am 1. Juli 1980 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann Dr. P. erworben hatte und das im November 1981 im Wege der Vermögensteilung nebst dem darauf lastenden Kredit von 11.900 Mark/DDR in ihr Alleineigentum überging. In der Folgezeit wurde der Kredit in monatlichen Raten zurückgeführt und im Februar 1990 durch eine Restzahlung, die der Antragsteller aus eigenen Mitteln erbracht haben will, vollständig getilgt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Juni 1990 erwarb die Antragsgegnerin auch das zugehörige Grundstück, wurde am 22. August 1991 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und veräußerte das Hausgrundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juni 1993 an einen Dritten.
Durch Teilurteil verurteilte das Amtsgericht die Antragsgegnerin, an den Antragsteller einen Ausgleichsbetrag nach § 40 FGB in Höhe von 63.000 DM zu zahlen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin änderte das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 761 ff. veröffentlicht ist, das Teilurteil des Amtsgerichts ab, verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 15.872,75 DM und wies die Klage im übrigen, soweit ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB geltend gemacht wird, ab. Dagegen richten sich die Revisionen der Parteien, mit denen der Antragsteller Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teilurteils und die Antragsgegnerin Abweisung des Ausgleichsanspruchs insgesamt begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1. Die Revisionen beider Parteien sind zulässig. Das Berufungsgericht, das die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt zugelassen hat, führt in den Gründen zwar aus, die Zulassung erfolge wegen der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen der für einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB maßgeblichen Verjährungsfrist und der Zulässigkeit eines Teilurteils über diesen Anspruch bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns. Eine zulässige und für das Revisionsgericht bindende Beschränkung der Zulassung liegt aber ungeachtet dieser Ausführungen schon deshalb nicht vor, weil eine Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen grundsätzlich unwirksam ist (vgl. BGHZ 101, 276, 278) und jedenfalls die Frage der Verjährung keinen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes darstellt, über den durch Zwischen- oder Teilurteil entschieden werden könnte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 303 Rdn. 6).
2. Wie die Revision der Antragsgegnerin zutreffend rügt, durfte das Amtsgericht nicht durch Teilurteil entscheiden und das Berufungsgericht deshalb das angefochtene Teilurteil auch nicht teilweise bestätigen.
a) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß mit der vorliegenden Klage auf Ausgleich nach § 40 FGB und auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 BGB zwei selbständige Ansprüche geltend gemacht werden (§ 301 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ZPO):
Einem Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand der DDR gelebt und nach dem Beitritt keine Fortgeltungserklärung abgegeben hat, kann bei der späteren Scheidung der Ehe wegen seines Beitrags zur Erhaltung oder Wertsteigerung des dem anderen Ehegatten allein gehörenden Vermögens ein – auch gesondert einklagbarer – Ausgleichsanspruch gemäß § 40 FGB zustehen. Dieser Anspruch folgt aus der Abwicklung des mit dem Beitritt beendeten Güterstandes der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft zum Stichtag 3. Oktober 1990 (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 – XII ZR 184/97 – FamRZ 1999, 1197, 1198).
Soweit der Antragsteller darüber hinaus Ausgleich des Zugewinns nach § 1378 BGB verlangt, richtet sich dieser Anspruch auf die Abwicklung des durch die Scheidung beendeten neuen gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, der mangels Rückwirkung der Änderung des Güterstandes auf den Ehebeginn erst am 3. Oktober 1990 eintrat und allein den von diesem Stichtag an erzielten Zugewinn der Parteien betrifft; demgegenüber ist der Ausgleichsanspruch aus § 40 FGB wertmäßig auf diesen Stichtag zu begrenzen, um eine Überschneidung mit der Teilhabe an Wertsteigerungen des Vermögens des anderen Ehegatten im Zugewinnausgleich zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1199).
b) Auch bei objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1999 – VIII ZR 184/98 – NJW 2000, 958, 960) darf ein Teilurteil jedoch nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist (vgl. Senat BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 – V ZR 356/99 – NJW 2001, 78, 79 m.w.N.). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu Vorfragen besteht im Fall objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) auch dann, wenn durch Teilurteil über eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2000 – I ZR 220/97 – NJW 2000, 3716, 3717 und vom 27. Mai 1992 – IV ZR 42/91 – NJW-RR 1992, 1053). Das ist hier – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – der Fall.
aa) Dies ergibt sich zum einen aus dem vom Berufungsgericht selbst angeführten Umstand, daß der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB auch die Entscheidung über den Zugewinnausgleich beeinflußt, weil er mit der Überleitung in den Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Anfangsvermögen des Antragstellers zählt und das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin mindert (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198).
Als Trugschluß erweist sich jedenfalls die auf den ersten Blick naheliegende Überlegung, für die spätere Entscheidung über den Zugewinnausgleich sei die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB im Ergebnis ohne Bedeutung, weil dieser in Fällen der vorliegenden Art notwendigerweise auch (zum nach § 1384 BGB maßgeblichen Stichtag) dem Endvermögen des nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigten zuzurechnen sei und das Endvermögen des Ausgleichspflichtigen mindere, so daß die jeweiligen Beträge sich letztlich kompensieren würden. Denn bei der Berechnung des Zugewinns ist dem jeweiligen Endvermögen das um die Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes erhöhte jeweilige Anfangsvermögen gegenüberzustellen (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1376 BGB Rdn. 21 und 23a), so daß sich für den nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigten ein von der Höhe dieses Anspruchs abhängiger scheinbarer Zugewinn ergeben kann. Zudem versagt die rechnerische Kompensation in Fällen, in denen der nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigte ein im übrigen negatives Anfangsvermögen oder der Ausgleichspflichtige kein Endvermögen hatte.
Somit besteht die Gefahr, daß das erstinstanzliche Gericht im Anschluß an das Teilurteil ein Schlußurteil über den Zugewinnausgleich erläßt, dem es bei der Berechnung des Anfangsvermögens den vorab durch Teilurteil zugesprochenen Betrag nach § 40 FGB zugrunde legt, während das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Fall geschehen – die Höhe dieses Ausgleichsanspruchs auf Rechtsmittel gegen das Teilurteil anders bemißt. Dem steht die Erwägung, daß das erstinstanzliche Gericht in solchen Fällen regelmäßig erst den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abwarten wird, ehe es durch Schlußurteil entscheidet, nicht entgegen, weil es für die Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils auf den Zeitpunkt seines Erlasses ankommt.
bb) Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu Vorfragen ergibt sich hier – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Revision der Antragsgegnerin – auch daraus, daß der dem Teilurteil zugrunde gelegte Gebäudewert zum 3. Oktober 1990, der den Ausgangspunkt für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB bildet und zugleich nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB dessen Höchstgrenze bestimmt, bei der Entscheidung über den Zugewinnausgleich erneut – nämlich beim Anfangsvermögen der Antragsgegnerin – zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198), ohne daß insoweit eine Bindung an die Feststellung dieses Wertes im Teilurteil gegeben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 aaO).
3. Da der Erlaß eines unzulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO a.F. darstellt und das Berufungsgericht die an sich gebotene Zurückverweisung an die erste Instanz unterlassen hat, ist diese Entscheidung in der Revisionsinstanz nachzuholen. Der Senat sieht davon ab, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zwar können Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit im Einzelfall dafür sprechen, daß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird und dieses ausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Verfahrens an sich zieht; solche Gründe sind hier indes nicht gegeben.
4. Für die weitere Behandlung der Sache sieht der Senat sich zu folgenden Hinweisen veranlaßt:
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB sei nicht verjährt, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
Die Übergangsregelung des Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, derzufolge die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung auf am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden, ist zumindest entsprechend auch auf solche nach dem Recht der DDR zu beurteilende Ansprüche anzuwenden, die erst nach dem Beitritt entstanden sind (vgl. BGHZ 129, 282, 287). Das ist hier der Fall, da der Anspruch aus § 40 FGB kraft Gesetzes erst mit der Scheidung der Ehe (hier: im Jahre 1997) entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 – XII ZR 38/92 – FamRZ 1993, 1048, 1049 für den Fall einer Scheidung vor dem Beitritt).
Insoweit kann dahinstehen, ob diese Übergangsvorschrift ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der nach DDR-Recht zu beurteilende Anspruch dem bundesdeutschen Recht so wesensfremd ist, daß sich im Bürgerlichen Gesetzbuch keine Verjährungsregelung findet, deren Anwendungsbereich dem nach DDR-Recht zu beurteilenden Anspruch nahekommt. Ein solcher Fall ist nämlich – entgegen der Auffassung der Revision der Antragsgegnerin – nicht gegeben. Zwar folgen die Bestimmungen über die Abwicklung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR anderen Regeln als der Zugewinnausgleich; ihnen gemeinsam ist aber, daß es sich um einen güterrechtlichen Ausgleich nach Beendigung des Güterstandes handelt, der darauf gerichtet ist, einen Ehegatten an der ehezeitlichen Entwicklung des Vermögens des anderen teilhaben zu lassen. Dies rechtfertigt die Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB, die für Ansprüche aus §§ 39, 40 FGB am ehesten in Betracht kommt.
Der mit Rechtskraft der Scheidung am 11. Februar 1997 entstandene Anspruch aus § 40 FGB war somit im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltendmachung mit Schriftsatz vom 9. August 1999 noch nicht verjährt, ohne daß es darauf ankommt, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, daß sich der Beginn der Verjährung nach § 40 Abs. 2 FGB bestimmt. Denn auch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches konnte die Verjährung nach dem allgemeinen Grundsatz des § 198 Satz 1 BGB a.F. nicht vor der Entstehung des Anspruchs am 11. Februar 1997 beginnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß § 1378 Abs. 4 BGB die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich abweichend von § 198 Abs. 1 BGB a.F. (erst) mit Kenntnis des Berechtigten von der Beendigung des Güterstandes beginnen läßt. Denn darin liegt keine Durchbrechung des Grundsatzes, daß die Verjährung eines Anspruchs nicht vor seiner Entstehung beginnen kann, weil der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns mit Beendigung des Güterstandes entsteht. Bei entsprechender Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB auf einen Anspruch aus § 40 FGB ist daher ebenfalls auf die Kenntnis von den Voraussetzungen seiner Entstehung abzustellen, mithin nicht etwa auf die Kenntnis von der Beendigung des DDR-Güterstandes, sondern auf die Kenntnis von der Scheidung der Ehe. Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre die Verjährung des Anspruchs aus § 40 FGB jedenfalls nach § 204 Satz 1 BGB a.F. gehemmt gewesen, solange die Ehe der Parteien bestand.
b) Die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB obliegt weitgehend (von der Höchstgrenze des § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB abgesehen) tatrichterlichem Ermessen, das vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 aaO). Die Revision des Antragstellers rügt indes zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt. So stellt das Berufungsgericht allein darauf ab, die monatliche Tilgung des auf dem Gebäude lastenden Kredits von ursprünglich 11.900 Mark/DDR sei ausschließlich mit Mitteln der Antragsgegnerin bewirkt worden, ohne auf den unter Beweis gestellten Vortrag des Antragstellers einzugehen, den am 20. Februar 1990 noch offenstehenden Kreditrest von 9.025,04 Mark/DDR aus seinem persönlichen Sparguthaben beglichen zu haben. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß das Gebäude ohne die seit 1984 maßgeblich vom Antragsteller vorgenommene Sanierung einen weit geringeren, gegen Null tendierenden Wert gehabt hätte, bezweifelt die Revision des Antragstellers zudem zu Recht, ob die Bemessung des Ausgleichsanspruchs mit einem Achtel des zugrunde gelegten Gebäudewerts auf der Grundlage dieser Erwägung noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens liegt. Auch dies wird bei der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen sein.
c) In der erneuten Verhandlung wird der Antragsteller Gelegenheit haben, die Ausführungen in seiner Revisionsbegründung zu einem weiteren Anspruch aus § 39 FGB vorzutragen und seine Sachanträge gegebenenfalls klarzustellen; insoweit wird das Gericht voraussichtlich auch aufzuklären haben, ob der Antragsgegnerin am Stichtag 3. Oktober 1990 bereits eine gesicherte Anwartschaft an dem später auf sie umgeschriebenen Grundstück zustand.
Unterschriften
Hahne, Sprick, Wagenitz, Ahlt, Vézina
Fundstellen
BGHR 2002, 829 |
FamRZ 2002, 1097 |
FuR 2002, 498 |
Nachschlagewerk BGH |
VIZ 2002, 701 |
EzFamR aktuell 2002, 264 |
FPR 2002, 557 |
MDR 2002, 1068 |
NJ 2003, 34 |
FamRB 2002, 289 |
FamRB 2002, 297 |
NotBZ 2003, 30 |