Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtverletzungen des Anlageberaters. Vortrag. Pflichtverletzung des Anlagevermittlers
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung des Anlegers zu den von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters (bzw. Anlagevermittlers).
Normenkette
BGB § 675; ZPO §§ 138, 286
Verfahrensgang
OLG Celle (Beschluss vom 30.01.2012; Aktenzeichen 11 U 2/11) |
LG Verden (Aller) (Entscheidung vom 25.11.2010; Aktenzeichen 4 O 60/10) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des OLG Celle vom 30.1.2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
Rz. 2
Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete der beruflich als Kraftfahrer tätige Kläger am 31.7.1991 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der L. AG (im Folgenden: L. AG), einem Unternehmen der G. Gruppe, mit einem Umfang von insgesamt 36.000 DM (nebst 5 % Agio). Die Zeichnungssumme war in 180 Monatsraten von jeweils 200 DM zu entrichten. Bei der Zeichnung entschied sich der Kläger (durch Ankreuzen des betreffenden Auswahlfelds) für die Wiederanlage eines Betrags in Höhe der ihm jährlich auszuzahlenden Ausschüttung im Rahmen eines "Pensions-Sparplanes". In diesem Zusammenhang zeichnete die vom Kläger entsprechend bevollmächtigte L. AG für den Kläger in den Jahren 1992, 1995 und 1998 Folgebeteiligungen an weiteren Beteiligungsgesellschaften der G. Gruppe. Der Kläger erbrachte für seine Beteiligung insgesamt Zahlungen i.H.v. 11.044,08 EUR. Die Ratenzahlung für seine Einlage stellte er aufgrund einer Beitragsfreistellungsvereinbarung ab September 2000 ein. Im Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anlagegesellschaften der G. Gruppe eröffnet.
Rz. 3
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe als Anlageberater gehandelt und die Beteiligung fehlerhaft als eine sichere Kapitalanlage für die Altersvorsorge empfohlen. Zudem habe der Beklagte nicht über das Konzept der atypisch stillen Mitunternehmerschaft mit Verlustzuweisung informiert und den Kläger über die Nachteile und Risiken (insb. Totalverlustrisiko, fehlende Fungibilität und Rentabilität, eventuelle Nachschusspflicht) sowie die fehlende Plausibilität der Kapitalanlage nicht aufgeklärt.
Rz. 4
Der Beklagte hat erwidert, er sei lediglich als Anlagevermittler tätig geworden. Er hat seine Passivlegitimation und Beratungsfehler in Abrede gestellt, auf die Ausführungen im Zeichnungsschein und im Anlageprospekt verwiesen und sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Rz. 5
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Rz. 7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es könne offenbleiben, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag abgeschlossen worden sei, weil eine Pflichtverletzung des Beklagten mangels ausreichenden Vortrags des Klägers nicht festzustellen sei. Der Kläger habe sich auf das Aufzählen von Punkten beschränkt, über die eine Aufklärung hätte erfolgen müssen, und auf den allgemeinen Hinweis, er habe eine Kapitalanlage erwartet, die seinen Vorstellungen von einer finanziellen Vorsorge, insb. einer Altersvorsorge, gerecht werde; zum Ablauf der Beratungsgespräche habe er keinen konkreten Vortrag gebracht. Die empfohlene Unternehmensbeteiligung sei nicht generell ungeeignet für eine Altersvorsorge, und die Angaben im Anlageprospekt seien nicht widersprüchlich, sondern ausreichend. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers über seine Behauptung, er habe den Prospekt nicht erhalten, lägen nicht vor.
II.
Rz. 8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rz. 9
1. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung des Anlegers zu den von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters (bzw. Anlagevermittlers) in unzulässiger Weise überspannt.
Rz. 10
a) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (s. zu alldem BGH, Beschl. v. 11.5.2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217, 1218 f Rz. 11; v. 7.12.2009 - II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246, 247 Rz. 3 m.w.N.; v. 9.2.2009 - II ZR 77/08, NJW 2009, 2137 Rz. 4; v. 2.6.2008 - II ZR 121/07, NJW-RR 2008, 1311 Rz. 2; v. 21.5.2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409, 1410 Rz. 8; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rz. 7b und vor § 253 Rz. 23). Im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH, Beschl. v. 11.5.2010, a.a.O., Rz. 10 f.; vom 7.12.2009, a.a.O., Rz. 2 f.; vom 9.2.2009, a.a.O., und vom 2.6.2008, a.a.O.).
Rz. 11
b) Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
Rz. 12
aa) Der Kläger hat unter Beweisangebot (Zeugnis seiner Ehefrau K. W., die bei dem Beratungsgespräch durchweg anwesend gewesen sei) vorgetragen, dass es nur ein Beratungsgespräch zwischen den Parteien gegeben habe, nämlich am 31.7.1991 in der Wohnung des Klägers, an dessen Ende die Zeichnung der Beteiligung gestanden habe. Es sei ihm ausdrücklich um eine "sichere Altersvorsorge" gegangen und der Beklagte habe ihm die Beteiligung als für dieses Anlageziel geeignet dargestellt. Der Anlageprospekt sei ihm (jedenfalls: vor der Zeichnung der Beteiligung) nicht ausgehändigt und auch nicht inhaltlich mit ihm besprochen worden. Der Beklagte habe ihn weder über die Risiken und Nachteile der Anlage (Nachschusspflicht; Totalverlustrisiko; fehlende Kündigungs- und eingeschränkte Veräußerungsmöglichkeit) noch darüber unterrichtet, dass er, der Beklagte, die Plausibilität des Anlagemodells nicht überprüft habe.
Rz. 13
bb) Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag für nicht hinreichend substantiiert befunden und insb. gemeint, es fehle an dem erforderlichen Vorbringen zu der Anbahnungssituation, den Vorkenntnissen des Anlegers, den Kenntnissen des Anlageberaters oder -vermittlers, über das Vorwissen des Anlegers sowie zu dem Umfang, der Dauer und dem konkreten Ablauf der Beratungsgespräche; der Kläger habe keinen näheren Vortrag zum inhaltlichen Ablauf der Beratungsgespräche gehalten und keine konkreten Angaben des Beklagten, die objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, dargelegt.
Rz. 14
cc) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt.
Rz. 15
Der klageführende Anleger ist - zumal nach Ablauf längerer Zeit - nicht gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der beklagte Anlageberater oder -vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die (behaupteten) Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt. Zwar ist dem Berufungsgericht einzuräumen, dass es in Anlegerschutzprozessen nicht selten zu beobachten ist, dass "standardisierte", offenbar aus Textbausteinen zusammengesetzte Schriftsätze eingereicht werden, denen es am nötigen Bezug auf den konkreten Fall und den ihm zugrunde liegenden spezifischen Sachverhalt fehlt. Für die Schlüssigkeit seiner Schadensersatzklage muss der Anleger darlegen, dass und in welcher Weise gerade der von ihm verklagte Anlageberater oder Anlagevermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte gegeben hat. Diesen Erfordernissen hat das Vorbringen des Klägers jedoch Genüge getan. Neben längeren allgemein gehaltenen Passagen enthalten die vom Kläger eingereichten Schriftsätze auch Vortrag zum konkreten Fallgeschehen (darunter auch Angaben zu seinem Vorwissen und zu der Anbahnungssituation). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt.
Rz. 16
2. Soweit das Berufungsgericht die im Anlageprospekt enthaltenen Risikohinweise für ausreichend hält, kann diese Begründung allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben (und ggf. mit ihm erörtert) worden ist. Eine (vorherige) Prospektübergabe aber hat der Kläger - der in Bezug auf die Frage der nicht rechtzeitigen Prospektübergabe freilich die Darlegungs- und Beweislast trägt (s. BGH, Urt. v. 11.5.2006 - III ZR 205/05, NJW-RR 2006, 1345, 1346 Rz. 6 ff.; v. 19.11.2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 f Rz. 25) - bestritten und sich hierzu auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen. Dieses Beweisangebot hat das Berufungsgericht, das eine Beweisaufnahme zur Behauptung des Klägers, er habe den Prospekt nicht erhalten, allein unter Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen nach §§ 447, 448 ZPO abgelehnt hat, übersehen.
Rz. 17
Einer Beweisaufnahme zur (rechtzeitigen) Prospektübergabe steht die Unterzeichnung der "Empfangsbestätigung" im Zeichnungsschein ("ist mir heute ausgehändigt worden") durch den Kläger nicht entgegen. Diese "Empfangsbestätigung" besagt zum einen nichts (Näheres) über eine rechtzeitig vor der (Unter-)Zeichnung erfolgte Prospektübergabe und nimmt dem Anleger zum anderen auch nicht die Möglichkeit, Gegenteiliges nachzuweisen.
Rz. 18
3. Mit Recht wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der anlegergerechten Beratung des Klägers.
Rz. 19
a) Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag oder nur eine Anlagevermittlung mit Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, ist revisionsrechtlich der Abschluss eines Beratungsvertrags zu unterstellen, mit der Folge, dass der Beklagte zu einer anlegergerechten Beratung des Klägers verpflichtet gewesen wäre.
Rz. 20
b) Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insb. das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH, Urteil vom 19.4.2007 - III ZR 75/06, NJW-RR 2007, 1271, 1272 Rz. 9; BGH, Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f; v. 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, 117 Rz. 25).
Rz. 21
c) Sollte der Kläger - wie von ihm unter Beweisangebot behauptet - eine "sichere Anlage zur Altersvorsorge" gewünscht haben, so wäre die Anlageempfehlung des Beklagten nicht "anlegergerecht" und mithin pflichtwidrig gewesen.
Rz. 22
Zwar mag eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet sein. Wird jedoch eine "sichere" Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht, so kann die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.6.2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rz. 6; vom 19.11.2009, a.a.O., S. 120 Rz. 21; v. 8.7.2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 157 f Rz. 18). Dies gilt zumal dann, wenn - wie vom Kläger behauptet - eine anfängliche Verlustzuweisung von 100 % angestrebt worden sein sollte.
Rz. 23
4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen insb. - erneut - zu prüfen haben, ob dem Beklagten die vom Kläger vorgebrachten Beratungs- oder Auskunftsfehler zur Last fallen.
Fundstellen
DB 2013, 8 |
EBE/BGH 2013, 20 |
NZG 2013, 226 |
WM 2013, 68 |
WuB 2013, 199 |
ZIP 2013, 221 |
AnwBl 2013, 78 |
JZ 2013, 128 |
MDR 2013, 216 |
NJ 2013, 304 |
VersR 2013, 359 |
BKR 2013, 70 |
ZBB 2013, 70 |
PAK 2013, 52 |