Leitsatz (amtlich)
1. Eine Berichterstattung über eine nicht öffentlich gemachte Liebesbeziehung und ihr Ende sind Teil der Privatsphäre beider daran beteiligter Partner. Sie berührt damit die Privatsphäre beider Partner, soweit diese für potentielle Leser identifizierbar sind. Dabei ist nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der "Durchschnittsleser" die betroffene Person identifizieren können. Es reicht vielmehr aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2004 - 1 BvR 263/03, NJW 2004, 3619, 3620).
2. Das für die Rechtmäßigkeit einer in die Privatsphäre einer Person eingreifenden Berichterstattung grundsätzlich erforderliche berechtigte öffentliche Informationsinteresse kann sich in Bezug auf eine von der Berichterstattung mitbetroffene Person auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung allein in Bezug auf eine andere Person besteht (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 57). Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen in Bezug auf eine andere Person bestehenden, in Bezug auf den Mitbetroffenen also "abgeleiteten" Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist allerdings, dass die Berichterstattung der anderen Person gegenüber zulässig ist.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 24.06.2021; Aktenzeichen 10 U 8/20) |
LG Berlin (Entscheidung vom 19.11.2019; Aktenzeichen 27 O 312/19) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
Rz. 2
Der Kläger ist Rechtsanwalt in Berlin. Die Beklagte ist verantwortlich für den Inhalt der Zeitschrift "BUNTE" sowie für die Website "www.bunte.de". In der Ausgabe der genannten Zeitschrift vom 29. November 2018 berichtete die Beklagte über das Ende der Liebesbeziehung zwischen dem ehemaligen Eiskunstlaufstar W. und dem Kläger, wobei in der Berichterstattung nur W., nicht aber der Kläger namentlich genannt wird. So findet sich auf der Titelseite der Zeitschrift folgender Text:
"[Voller Name von W.]
Liebes-Aus!
Ihr Ex-Freund hat schon eine Neue"
Rz. 3
Im Innenteil der Zeitschrift wird wie folgt berichtet:
"LIEBES-AUS!
Warum hat sie kein Glück mit den Männern?
[Voller Name von W.]
Die frühere Eiskunstläuferin ist wieder Single. Dabei verkörpert sie für Millionen von Männern das Sinnbild einer Traumfrau mit Humor und Sexappeal
Nein, an die große Liebe hat [voller Name von W.] (sie feiert am 3. Dezember 53. Geburtstag) noch nie geglaubt. 'Na ja, die eine, die ganz große Liebe gibt's wohl nur noch in den seltensten Fällen', sagte sie mal in einem Interview. 'Das liegt allein schon an unseren Lebensgewohnheiten. Alles ist doch nur noch sehr kurzfristig gedacht. Da muss man, was Beziehungen betrifft, sehr an sich arbeiten. Wenn man sich eine langfristige Beziehung wünscht und dann doch nicht kämpft und schnell den Kopf in den Sand steckt, dann war's halt auch nicht mehr.'
Dabei hatte es tatsächlich so ausgesehen, als habe die attraktive Ex-Eiskunstläuferin […] endlich ihren 'Mr. Right' gefunden: Sieben Jahre lang war sie (scheinbar) glücklich mit einem Berliner Anwalt, 52, liiert. Das Paar hatte ein Haus in Potsdam gekauft, aus dem Freundeskreis hörte BUNTE immer wieder, dass sogar eine Hochzeit nicht ausgeschlossen war, für beide wäre es die erste Ehe gewesen.
Doch jetzt, auch das erfährt BUNTE aus dem engsten Umfeld, hat sich das Paar getrennt. Als BUNTE [voller Name von W.] am Telefon auf das Scheitern ihrer Beziehung anspricht, lacht sie und sagt gut gelaunt: 'Ich habe mich nie öffentlich über meine Beziehung geäußert, deshalb sage ich hierzu nun auch nichts.'
Warum kann diese wunderschöne, lebensfrohe wie kluge Frau die Liebe nicht festhalten? Sie selbst erklärte das einmal so: 'Hochzeit stand nie auf meinem Lebensplan. Acht Kilo abnehmen, nur damit man am Traumtag in das Traumkleid passt - nein, das war noch nie auf meiner Agenda. Ich wollte immer nur auf dem Eis stehen, im Licht. Wenn sich das mit der Beziehung vereinbaren ließ, war es gut. Wenn nicht, kam ein neuer Mann.'
Ein Vertrauter, der [Nachname von W.] seit Jahrzehnten kennt und stets an ihrer Seite war, wenn wieder eine Liebe in die Brüche ging, erklärt BUNTE: '[Vorname von W.] ruht absolut in sich, auch bei einer Trennung. Sie weint nicht, schreit nicht rum, macht dem Mann keine Vorwürfe. Sie hat keinen Streit mit ihren Expartnern und schafft es, mit jedem nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis zu haben. Das ist jetzt auch so mit dem Berliner Anwalt. [Vorname der W.] ist finanziell unabhängig, das gibt ihr die nötige Selbstsicherheit.'
In einem Interview bekannte sie: 'Die erste Million hatte ich wahrscheinlich mit Ende 20.' Und: 'Männer kommen, Freunde bleiben. Freundschaften halten meist länger als Liebesglück.' Ihr Ex, der Anwalt, war im September mit seiner neuen Freundin, einer attraktiven Anwältin, im Urlaub. Die junge Frau (Anfang 30) postete ein gemeinsames Foto aus einem Luxus-Hotel in Griechenland (liegt BUNTE vor), dazu zwei Herzen. Anwalt und Anwältin sitzen eng nebeneinander, haben die Hände verschränkt und lächeln.
Also, meine Herren, wer [Vorname von W.]s Herz gewinnen möchte, sollte drei Kriterien erfüllen: 'Eine tolle Ausstrahlung, sportlich und Humor. Das gefällt mir an Männern', sagte [voller Name von W.]. Und: 'Mir macht es Spaß zu flirten.'"
Rz. 4
Auf www.bunte.de veröffentlichte die Beklagte bereits am 28. November 2018 folgenden Artikel:
"Liebes-Aus! Ihr Ex hat schon eine Neue
Die frühere Eiskunstläuferin [voller Name von W.] ist wieder Single. Dabei verkörpert sie für Millionen von Männern das Sinnbild einer Traumfrau mit Humor und Sexappeal.
Nein, an die große Liebe hat [voller Name von W.] (sie feiert am 3. Dezember 53. Geburtstag) noch nie geglaubt: 'Na ja, die eine, die ganz große Liebe gibt's wohl nur noch in den seltensten Fällen', sagte sie mal in einem Interview. 'Das liegt allein schon an unseren Lebensgewohnheiten. Alles ist doch nur noch sehr kurzfristig gedacht. Da muss man, was Beziehungen betrifft, sehr an sich arbeiten. Wenn man sich eine langfristige Beziehung wünscht und dann doch nicht kämpft und schnell den Kopf in den Sand steckt, dann war's halt auch nicht mehr.'
[…]
Dabei hatte es tatsächlich so ausgesehen, als habe die attraktive Eiskunstläuferin […] endlich ihren 'Mr. Right' gefunden. Sieben Jahre lang war sie (scheinbar) glücklich mit einem Berliner Anwalt, 52, liiert. Das Paar hatte ein Haus in Potsdam gekauft, aus dem Freundeskreis hörte BUNTE immer wieder, dass sogar eine Hochzeit nicht ausgeschlossen war, für beide wäre es die erste Ehe gewesen.
Doch jetzt, auch das erfährt BUNTE aus dem engsten Umfeld, hat sich das Paar getrennt. Als BUNTE [voller Name von W.] am Telefon auf das Scheitern ihrer Beziehung anspricht, lacht sie und sagt gut gelaunt: 'Ich habe mich nie öffentlich über meine Beziehung geäußert, deshalb sage ich hierzu nun auch nichts.'
Warum diese wunderschöne, lebensfrohe wie kluge Frau die Liebe nicht festhalten kann, erfahrt ihr im aktuellen BUNTE-Magazin 2018/49."
Rz. 5
In der Annahme, die dargestellte Berichterstattung verletze (auch) ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hat der Kläger die Beklagte in den Vor-instanzen - nach erfolgloser Aufforderung der Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung; eine solche hatte auch W. erwirkt - auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 836,84 € nebst Zinsen und darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, Folgendes in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
• "[Voller Name von W.]
Liebes-Aus!
Ihr Ex-Freund hat schon eine Neue",
wenn dies geschieht wie auf der Titelseite von BUNTE vom 29.11.2018 geschehen.
• "LIEBES-AUS!"
[…]
[Voller Name von W.]
Die frühere Eiskunstläuferin ist wieder Single.
[…]
Dabei hatte es tatsächlich so ausgesehen, als habe die attraktive Ex-Eiskunstläuferin […] endlich ihren 'Mr. Right' gefunden: Sieben Jahre lang war sie (scheinbar) glücklich mit einem Berliner Anwalt, 52, liiert. Das Paar hatte ein Haus in Potsdam gekauft. Aus dem Freundeskreis hörte BUNTE immer wieder, dass sogar eine Hochzeit nicht ausgeschlossen war, für beide wäre es die erste Ehe gewesen. Doch jetzt, auch das erfährt BUNTE aus dem engsten Umfeld, hat sich das Paar getrennt. […] [voller Name von W.] […] das Scheitern ihrer Beziehung […]
Warum kann diese […] Frau die Liebe nicht festhalten?
[…]
Ein Vertrauter, der [Nachname von W.] seit Jahrzehnten kennt und stets an ihrer Seite war, wenn wieder eine Liebe in die Brüche ging, erklärt BUNTE: '[Vorname von W.] ruht absolut in sich, auch bei einer Trennung. Sie weint nicht, schreit nicht rum, macht dem Mann keine Vorwürfe. Sie hat keinen Streit mit ihren Ex-Partnern und schafft es, mit jedem nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis zu haben. Das ist jetzt auch so mit dem Berliner Anwalt.' […]
Ihr Ex, der Anwalt, war im September mit seiner neuen Freundin, einer attraktiven Anwältin, im Urlaub. Die junge Frau (Anfang 30) postete ein gemeinsames Foto aus einem Luxus-Hotel in Griechenland […], dazu zwei Herzen. Anwalt und Anwältin sitzen eng nebeneinander, haben die Hände verschränkt und lächeln.",
wenn dies geschieht wie in BUNTE vom 29.11.2018 unter der Überschrift "Liebes-Aus!" geschehen.
• "[Voller Name von W.]
Liebes-Aus! Ihr Ex hat schon eine Neue",
wenn dies geschieht wie auf www.bunte.de vom 28.11.2018 geschehen.
• "[Voller Name von W.]
Liebes-Aus! Ihr Ex hat schon eine Neue
Die frühere Eiskunstläuferin [voller Name von W.] ist wieder Single. […]
Dabei hatte es tatsächlich so ausgesehen, als habe die attraktive Ex-Eiskunstläuferin […] endlich ihren 'Mr. Right' gefunden: Sieben Jahre lang war sie (scheinbar) glücklich mit einem Berliner Anwalt, 52, liiert. Das Paar hatte ein Haus in Potsdam gekauft, aus dem Freundeskreis hörte BUNTE immer wieder, dass sogar eine Hochzeit nicht ausgeschlossen war, für beide wäre es die erste Ehe gewesen.
Doch jetzt, auch das erfährt BUNTE aus dem engsten Umfeld, hat sich das Paar getrennt. […] [voller Name von W.] […] das Scheitern ihrer Beziehung […]
Warum diese […] Frau die Liebe nicht festhalten kann […].",
wenn dies geschieht wie in dem Artikel mit der Überschrift "Liebes-Aus Ihr Ex hat schon eine Neue" auf www.bunte.de vom 28.11.2018 geschehen.
Rz. 6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung eines 711,39 € nebst Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt und ihr untersagt wurde, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
• "Warum kann diese […] Frau die Liebe nicht festhalten?
[…]
Ein Vertrauter, der [Nachname von W.] seit Jahrzehnten kennt und stets an ihrer Seite war, wenn wieder eine Liebe in die Brüche ging, erklärt BUNTE: '[Vorname von W.] ruht absolut in sich, auch bei der Trennung. Sie weint nicht, schreit nicht rum, macht dem Mann keine Vorwürfe. Sie hat keinen Streit mit ihren Expartnern und schafft es, mit jedem nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis zu haben.'",
wenn dies geschieht wie in BUNTE vom 29.11.2018 unter der Überschrift "Liebes-Aus!" geschehen.
• "Warum diese […] Frau die Liebe nicht festhalten kann […].",
wenn dies geschieht wie in dem Artikel mit der Überschrift "Liebes-Aus Ihr Ex hat schon eine Neue" auf www.bunte.de vom 28.11.2018 geschehen.
Rz. 7
Die weitergehende Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision mit dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung der Beklagten habe nur im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger von der Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG Unterlassung des in der streitgegenständlichen Print- und Onlineberichterstattung der Beklagten ausgebreiteten Endes seiner Liebesbeziehung zu W. und der in der Printberichterstattung enthaltenen Mitteilung über eine neue Beziehung des Klägers sowie aus § 823 Abs. 1 BGB Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bis zur Höhe von 711,39 € verlangen könne.
Rz. 9
Durch die vom Landgericht zu Recht untersagten Teile der Berichterstattung werde der Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Schutzbereich seiner Privatsphäre verletzt. Zur Privatsphäre gehörten auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünsche, sondern vielmehr geheim halten wolle.
Rz. 10
Der Kläger sei in der beanstandeten Berichterstattung erkennbar und deshalb in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen, soweit sich der Bericht mit seiner Person befasse. Die Ansicht, eine Betroffenheit sei bereits dann anzunehmen, wenn sich aus der Mitteilung von Teilinformationen für eine sachlich interessierte Leserschaft die Identität ohne Weiteres ergebe oder mühelos ermitteln lasse, sei vom Bundesverfassungsgericht ebenso anerkannt worden wie die Auffassung, dass eine Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreiche. Im Streitfall sei die Berichterstattung in Bezug auf den Kläger identifizierend, weil es einen, wenn auch überschaubaren, aber über den engsten Freundeskreis hinausgehenden Kreis von Personen gebe, denen die Beziehung des Klägers zu W. bekannt gewesen sei und die aus der in Rede stehenden Beendigung der Liebesbeziehung von W. sogleich auf die Person des Klägers als gleichermaßen Beteiligten hätten schließen können. Den eher unspezifischen und isoliert betrachtet für eine Identifizierung unzureichenden Details in Bezug auf den Kläger wie zum Beispiel "Berliner Anwalt im Alter von 52 Jahren", "bereits ein Haus in Potsdam gekauft", "sieben Jahre liiert", "es für beide die erste Ehe gewesen wäre", komme für den eingeweihten Kreis dabei nur noch eine bestätigende Funktion dahingehend zu, dass es sich tatsächlich um den Kläger als betroffenen Partner der beendeten Beziehung handle.
Rz. 11
Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten gebühre den schützenswerten Interessen des Klägers der Vorrang. Dass der Kläger nur für einen kleinen Kreis von Personen erkennbar sei, habe nicht zur Folge, dass sein Interesse an der Geheimhaltung der Trennung gegenüber einem erheblichen Informationsinteresse der Öffentlichkeit über die Beziehung von W. zurückzustehen habe. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil sich eine persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung für den Betroffenen gerade bei einer Kenntnisnahme von Personen aus seinem persönlichen und beruflichen Umfeld, wie sie hier vorliege, besonders nachteilig auswirken könne. Im Übrigen habe das Landgericht mit nicht zu beanstandenden Ausführungen zu Recht festgestellt, dass eine Berichterstattung über das Beziehungsende von W. nicht zulässig sei, sodass erst recht keine daraus abgeleitete Berechtigung in Bezug auf eine Berichterstattung über den Kläger bestehe.
II.
Rz. 12
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers bejaht.
Rz. 13
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf die vom Berufungsgericht für unzulässig gehaltenen Aussagen in der angegriffenen Berichterstattung aus § 823 Abs. 1, § 1004 (analog) BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht.
Rz. 14
a) Die im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Aussagen in der vom Kläger angegriffenen Berichterstattung in der Zeitschrift "BUNTE", nämlich auf der Titelseite
"[Voller Name von W.]
Liebes-Aus!
Ihr Ex-Freund hat schon eine Neue"
und im Heftinnern
"LIEBES-AUS!
[…]
[Voller Name von W.]
Die frühere Eiskunstläuferin ist wieder Single.
[…]
Dabei hatte es tatsächlich so ausgesehen, als habe die attraktive Ex-Eiskunstläuferin […] endlich ihren 'Mr. Right' gefunden: Sieben Jahre lang war sie (scheinbar) glücklich mit einem Berliner Anwalt, 52, liiert. Das Paar hatte ein Haus in Potsdam gekauft. Aus dem Freundeskreis hörte BUNTE immer wieder, dass sogar eine Hochzeit nicht ausgeschlossen war, für beide wäre es die erste Ehe gewesen.
Doch jetzt, auch das erfährt BUNTE aus dem engsten Umfeld, hat sich das Paar getrennt. […] [voller Name von W.] […] das Scheitern ihrer Beziehung […]
[…] Das ist jetzt auch so mit dem Berliner Anwalt. […]
Ihr Ex, der Anwalt, war im September mit seiner neuen Freundin, einer attraktiven Anwältin im Urlaub. Die junge Frau (Anfang 30) postete ein gemeinsames Foto aus einem Luxus-Hotel in Griechenland […], dazu zwei Herzen. Anwalt und Anwältin sitzen eng nebeneinander, haben die Hände verschränkt und lächeln.",
beziehungsweise auf www.bunte.de, nämlich
"[voller Name von W.]
Liebes-Aus! Ihr Ex hat schon eine Neue
Die frühere Eiskunstläuferin [voller Name von W.] ist wieder Single. […]
Dabei hatte es tatsächlich so ausgesehen, als habe die attraktive Ex-Eiskunstläuferin […] endlich ihren 'Mr. Right' gefunden: Sieben Jahre lang war sie (scheinbar) glücklich mit einem Berliner Anwalt, 52, liiert. Das Paar hatte ein Haus in Potsdam gekauft, aus dem Freundeskreis hörte BUNTE immer wieder, dass sogar eine Hochzeit nicht ausgeschlossen war, für beide wäre es die erste Ehe gewesen.
Doch jetzt, auch das erfährt BUNTE aus dem engsten Umfeld, hat sich das Paar getrennt. […] [voller Name von W.] […] das Scheitern ihrer Beziehung […],
greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Sie berühren ihn in seiner Privatsphäre.
Rz. 15
aa) So berührt die im Revisionsverfahren noch streitgegenständliche Berichterstattung über die Trennung des Klägers und W. die Privatsphäre des Klägers zunächst in sachlicher Hinsicht. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden. Dazu gehören nach gefestigter Senatsrechtsprechung auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (Senatsurteile vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 9; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 19; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 11). Nichts anderes kann für Informationen über das Ende einer Liebesbeziehung gelten.
Rz. 16
bb) Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter zum Ergebnis gelangt, dass die Berichterstattung auch in persönlicher Hinsicht die Privatsphäre des Klägers, also nicht nur diejenige von W., berührt.
Rz. 17
(1) Freilich kann gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 11). Durch eine Presseberichterstattung unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen kann aber nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Erscheint die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig, so ist sie auch dann berührt, wenn die Veröffentlichung auf eine andere Person zielt und diese Person im Mittelpunkt der Berichterstattung steht. Hingegen reicht es nicht aus, dass sich der Dritte wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, persönlich betroffen fühlt oder dass Leser den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, den Dritten auf den Bericht anzusprechen und zu belästigen; solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 26; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12). Ob das Persönlichkeitsrecht des Dritten durch eine auf eine andere Person abzielende Berichterstattung unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Berichterstattung ab (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 27).
Rz. 18
(2) Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die oben wiedergegebene Berichterstattung über das Ende der Beziehung der W. zum Kläger den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre. Eine - nicht öffentlich gemachte - Liebesbeziehung und ihr Ende sind Teil der Privatsphäre beider daran beteiligter Partner. Eine diesbezügliche Berichterstattung berührt damit auch die Privatsphäre beider Partner, soweit diese für potentielle Leser identifizierbar sind. Dabei ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der "Durchschnittsleser" die betroffene Person identifizieren können. Vielmehr reicht es aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (vgl. nur BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620; Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 28; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, NJW 2009, 3576 Rn. 9; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312, 1313, juris Rn. 16). Dies ist im Streitfall anzunehmen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Liebesbeziehung zwischen W. und dem Kläger einem zwar überschaubaren, aber über den engsten Freundeskreis hinausgehenden Personenkreis bekannt. Diese Personen konnten aus der Information, W. und der "Berliner Anwalt, 52" hätten sich nach einer siebenjährigen Beziehung getrennt, ohne Weiteres darauf schließen, dass (auch) der Kläger von der Trennung betroffen ist.
Rz. 19
(3) Die von der Revision insoweit erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Rz. 20
(a) Zunächst meint die Revision in diesem Zusammenhang, nach der bisherigen Rechtsprechung unter anderem des Bundesverfassungsgerichts sowie des erkennenden Senats sei für die Identifizierbarkeit des Betroffenen erforderlich, dass sie sich jedenfalls für den mit den Umständen vertrauten Leser aufdränge, was eine hohe Kumulation von Identifizierungsmerkmalen voraussetze. Das Bundesverfassungsgericht habe - so die Revision - in seiner "Esra"-Entscheidung (BVerfGE 119, 1, 25 f., juris Rn. 75 ff.) gefordert, dass sich eine Identifizierung dem mit den Umständen vertrauten Leser gerade aufdrängen müsse, und zwar anhand der beanstandeten Berichterstattung selbst. Im Streitfall sei der Kläger zwar unter seinem Namen als vornehmlich sogenannte Prominente vertretender Presserechtsanwalt bekannt, nicht jedoch als - wie er in der Berichterstattung bezeichnet werde - "Berliner Anwalt, 52" unter rund 9.400 männlichen Berufsträgern in Berlin; in der Berichterstattung selbst bleibe er vielmehr völlig unscheinbar.
Rz. 21
Insoweit verkennt die Revision, dass sich aus der von ihr in Bezug genommenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Schluss, von einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers durch die angegriffene Berichterstattung könne nur dann ausgegangen werden, wenn sich alle für die Identifizierbarkeit maßgeblichen Umstände - wie im Streitfall nicht - aus der Berichterstattung selbst ergäben, so nicht ziehen lässt. Vielmehr befasst sich das Bundesverfassungsgericht an der von der Revision in Bezug genommenen Stelle seiner Entscheidung allein mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen - auch vor dem Hintergrund der im Streitfall nicht einschlägigen Kunstfreiheit - eine Person dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird, dass sie als Vorbild für eine Romanfigur dient (BVerfGE 119, 1, 24 ff., juris Rn. 73 ff.). Mit der im Streitfall maßgeblichen Frage, unter welchen Voraussetzungen eine in einer Presseberichterstattung nicht namentlich genannte Person in ihrer Privatsphäre berührt wird, hat dies wenig zu tun. Hier ist - wie gezeigt - gerade auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620) anerkannt, dass eine für einen Eingriff in die Privatsphäre des nicht namentlich genannten Betroffenen ausreichende Identifizierbarkeit auch dann gegeben ist, wenn sich seine Identität für einen Teil der Leser erst im Zusammenspiel mit deren sonstigen, also gerade nicht allein aus der Berichterstattung selbst abgeleiteten Kenntnissen ergibt. Für den - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über den engsten Freundeskreis hinausgehenden - Personenkreis, dem die Liebesbeziehung zwischen W. und dem Kläger bekannt war, drängte es sich geradezu auf, dass es sich bei dem in den Artikeln als "Berliner Anwalt, 52" bezeichneten, von der nunmehrigen Trennung betroffenen Ex-Partner der W. um den Kläger handelte.
Rz. 22
Auch die von der Revision in diesem Zusammenhang gezogene Parallele zum "Lebach II"-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2000, 1859, 1860 f., juris Rn. 37 ff.) greift nicht. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Abwägung darauf abgestellt, dass es nicht genüge, wenn eine Identifizierung nur durch Personen möglich sei, die bereits wüssten, dass der von der Berichterstattung Betroffene Tatbeteiligter der Lebach-Morde sei. Im Streitfall kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und des von der Revision in Bezug genommenen vorinstanzlichen Sachvortrags aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass alle Leser, die den Kläger identifizieren können, nicht nur von dessen Beziehung zu W., sondern auch vom Ende dieser Beziehung Kenntnis hatten; vielmehr macht die Revision selbst nur geltend, die Trennung des Klägers von W. sei "zumindest einem Teil der Personen bekannt" gewesen, deren Kenntnis von der Beziehung der Kläger behaupte.
Rz. 23
(b) Auch die von der Revision in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung, die dargestellte Beurteilung führe dazu, dass dauerhaft jegliche Berichterstattung über den Beziehungsstatus von W. als Single wegen einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte ihres Ex-Freundes, des Klägers, unzulässig wäre, was Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG missachte, trägt nicht. Dabei kann offenbleiben, ob eine Berichterstattung über das (weitere) Beziehungsleben der W., die sich - anders als die streitgegenständlichen Artikel - nicht mit ihrer Beziehung zum Kläger und deren Beendigung befasst, überhaupt in die Privatsphäre des Klägers eingriffe oder ob eine solche Berichterstattung in Bezug auf den Kläger nicht lediglich eine bloße Reflexwirkung entfaltete, gegen die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen - wie gezeigt - gerade keinen Schutz bietet. Denn selbst wenn auch eine solche Berichterstattung die Privatsphäre des Klägers beträfe, bedeutete dies nicht notwendigerweise, dass sie unzulässig wäre. Vielmehr wäre auch dann die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange zu bestimmen (vgl. nur Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN; st. Rspr.), in deren Rahmen auch den Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG erhebliche Bedeutung zukäme. Nichts anderes gilt in Bezug auf andere Ex-Partner von W., die die Revision im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz ergänzend angesprochen hat.
Rz. 24
b) Die Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers erweist sich als rechtswidrig. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten gebühre den schützenswerten Interessen des Klägers der Vorrang, trifft in der Sache zu.
Rz. 25
aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN).
Rz. 26
bb) Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung - wie hier - die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 13; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23; jeweils mwN). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 15; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 19; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 25 ff.; jeweils mwN; vgl. ferner zur Bildberichterstattung Senatsurteil vom 8. November 2022 - VI ZR 22/21, juris Rn. 20 f.).
Rz. 27
cc) Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt zu einem Überwiegen der berechtigten Interessen des Klägers. Zwar mag der mit der angegriffenen Berichterstattung einhergehende Eingriff in die Privatsphäre des Klägers angesichts dessen, dass nur der Personenkreis, der von der Liebesbeziehung des Klägers zu W. weiß, den Kläger aufgrund der Berichterstattung zu identifizieren vermag und dass die Trennung einem Teil dieses Personenkreises im Zeitpunkt der Berichterstattung - wie die Revision unter Bezugnahme auf vor-instanzlichen Vortrag der Beklagten geltend macht - bereits bekannt war, trotz der von der Revisionserwiderung aufgegriffenen Darstellung weiterer Details über Beziehung und Trennung (sieben Jahre, Haus in Potsdam, Hochzeit nicht ausgeschlossen, freundschaftliches Verhältnis, neue, jüngere Freundin) nicht besonders schwer wiegen. Dennoch überwiegen die berechtigten Interessen des Klägers, weil es an einem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem Kläger gegenüber hinsichtlich der angegriffenen Berichterstattung fehlt.
Rz. 28
(1) Ein originär dem Kläger gegenüber bestehendes Informationsinteresse an der angegriffenen Berichterstattung dergestalt, dass die Öffentlichkeit Kenntnis vom Umstand erhalten soll, dass die Trennung der W. gerade den Kläger betrifft und gerade dieser eine neue Freundin hat, ist offensichtlich nicht gegeben. Dies folgt schon daraus, dass die angegriffenen Beiträge aus der insoweit maßgeblichen (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20) Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Publikums - anders als aus der für die Beurteilung eines Eingriffs in die Privatsphäre maßgeblichen Sicht des die Liebesbeziehung des Klägers und W. kennenden Personenkreises - diese Information überhaupt nicht enthalten. Dementsprechend macht die Beklagte ein dahingehendes, originär den Kläger betreffendes Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Berichterstattung auch nicht geltend.
Rz. 29
(2) Anders als die Revision meint, folgt unter den konkreten Umständen des Streitfalls ein in die Abwägung im Verhältnis zum Kläger zugunsten der Beklagten einzustellendes berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aber auch nicht daraus, dass ein solches in Bezug auf W. bestanden hätte.
Rz. 30
(a) Im Grundsatz kann sich in Fällen der vorliegenden Art ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung (allein) in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung notwendigerweise mitbetroffenen Anspruchsteller besteht (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 57). Welche der gegenläufigen berechtigten Interessen des in seiner Privatsphäre (mit-)betroffenen Anspruchstellers einerseits und des Medienorgans andererseits in einem solchen Fall überwiegen, kann nur einzelfallbezogen auf der Grundlage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles beurteilt werden. Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen in Bezug auf eine andere Person bestehenden, in Bezug auf den Mitbetroffenen also "abgeleiteten" Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist allerdings, dass die jeweilige Berichterstattung der anderen Person gegenüber zulässig ist. Ist die konkrete Berichterstattung schon der Person gegenüber unzulässig, derentwegen überhaupt von einem entsprechenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann, so muss dies auch gegenüber dem nur Mitbetroffenen gelten, in dessen Person ein originäres Informationsinteresse gerade nicht begründet ist. Für den Streitfall bedeutet dies, dass dann, wenn die angegriffene Berichterstattung gegenüber W. unzulässig ist, im Verhältnis zum Kläger nicht von einem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann.
Rz. 31
(b) Auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren relevanten Sachverhalts trifft die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Berichterstattung sei (auch) gegenüber W. unzulässig, zu; die Berichterstattung verletzt (auch) W. in ihrem Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre als Ausprägung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Rz. 32
(aa) Die W. namentlich bezeichnende Berichterstattung über das Ende ihrer mit dem Kläger über sieben Jahre geführten, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stets geheim gehaltenen Liebesbeziehung berührt deren Privatsphäre (vgl. Senatsurteile vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 9; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 19; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 11). Dass W. ihre Beziehung zum Kläger oder deren Ende selbst preisgegeben hätte, ist weder festgestellt noch von der Revision als übergangen gerügtem Vortrag der Beklagten zu entnehmen; im Gegenteil wird in der angegriffenen Berichterstattung berichtet, W. habe auf Anfrage erklärt, sie habe sich nie öffentlich über ihre Beziehungen geäußert, deshalb sage sie hierzu nun auch nichts.
Rz. 33
(bb) Dieser Eingriff in die Privatsphäre der W. ist auch rechtswidrig. Die auch insoweit nach den oben genannten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses der W. am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit ergibt ein Überwiegen der rechtlich geschützten Belange von W.
Rz. 34
Die Mitteilung, ihre siebenjährige Liebesbeziehung zu einem 52-jährigen Berliner Rechtsanwalt sei beendet, greift zwar nicht schwerwiegend in die Privatsphäre von W. ein; es handelt sich aber auch nicht um einen völlig unerheblichen Eingriff. Die Preisgabe des Endes ihrer langjährigen Beziehung stellt keine Mitteilung einer bloßen Belanglosigkeit dar, sondern gibt einen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände von W. (vgl. zu einer Mitteilung über eine neue, bislang geheim gehaltene Beziehung Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 31). Gegenüber der Berichterstattung über eine neue Beziehung kommt bei einer Berichterstattung über das Ende einer langjährigen Beziehung erschwerend hinzu, dass eine Trennung vom Publikum regelmäßig mit einem Scheitern assoziiert, also auch mit einer persönlichen Niederlage des Betroffenen verbunden wird. In der streitgegenständlichen Berichterstattung wird dieser Aspekt in Bezug auf W. sogar ausdrücklich angesprochen. So wird in beiden Veröffentlichungen die Frage aufgeworfen, warum "diese Frau die Liebe nicht festhalten" könne, in der Printberichterstattung darüber hinaus die Frage, "warum sie […] kein Glück mit den Männern" habe.
Rz. 35
Demgegenüber ist das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über W. und ihre Trennung als gering einzustufen. Bei W. als ehemaliger Eiskunstläuferin handelt es sich zwar um eine Person des öffentlichen Lebens. Sie ist aber keine Person des politischen Lebens, weshalb sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten ihres Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt. Dennoch kann sie als prominente Person gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere gegenüber ihren Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen. Allerdings befriedigt die Nachricht, dass ihre langjährige Beziehung zu einem 52-jährigen Rechtsanwalt endete, in erster Linie die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten der W. Ein Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung, etwa dahingehend, dass auch allgemein als attraktiv empfundene, auf der Sonnenseite des Lebens stehende Menschen von Trennungen betroffen sind und wie diese damit umgehen, kann der der Unterhaltung dienenden Berichterstattung zwar nicht von vornherein abgesprochen werden. In ihrem Vordergrund stehen aber nicht die allgemeine Erörterung dieser Erscheinung und etwaige Schlussfolgerungen für den durchschnittlichen, nicht prominenten Leser, sondern die Enthüllung des privaten Umstandes, dass die langjährige Liebesbeziehung der W. gescheitert ist. Die Berichterstattung zielt damit in erster Linie auf das Bedürfnis der Leser ab, Tatsachen aus dem Privatleben der W. zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind (vgl. zum Ganzen auch Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 31).
Rz. 36
Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass W. durch ihr eigenes Verhalten ein besonderes Informationsinteresse an ihrem Beziehungsleben geweckt hätte. Zwar können (wiederholte) Äußerungen eines Prominenten zu Liebesbeziehungen und seinem Liebesleben allgemein zu einem entsprechenden besonderen Informationsinteresse der Allgemeinheit führen, das im Rahmen der Abwägung zum Nachteil des von der Berichterstattung Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 19 ff.). Im Streitfall kann von einem entsprechenden Verhalten der W. aber nicht (mehr) ausgegangen werden.
Rz. 37
Dass sich W. öffentlich überhaupt zu früheren Beziehungen oder ihrem Beziehungsleben allgemein geäußert hat, lässt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit die Revision unter Hinweis auf vorinstanzlichen Vortrag der Beklagten geltend macht, W. habe aus ihrem Privatleben zu keiner Zeit einen Hehl gemacht und die Presse regelmäßig daran teilhaben lassen, folgt daraus nichts anderes. Sollte W. - wie in einem von der Beklagten in Bezug genommenen Beitrag der Zeitung "DIE WELT" vom 12. Juni 2004 behauptet - im Jahr 2004 (auf Nachfrage) ihre Beziehung zu ihrem damaligen Partner S. W. erst bestätigt und später - wie in Beiträgen von "RP ONLINE" und von "ntv" vom 7. beziehungsweise 12. August 2004 behauptet - ihre Trennung nach zwei Monaten bekannt gegeben haben, sind diese Äußerungen schon angesichts des erheblichen Zeitablaufs und des Umstandes, dass W. später ihre Beziehung zum Kläger über Jahre hinweg konsequent geheim gehalten hat, im Jahr 2018 nicht (mehr) geeignet, ein besonderes öffentliches Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Berichterstattung über die nunmehr erfolgte Trennung zu begründen. Entsprechendes gilt, soweit sie - wie die Beklagte in Bezug auf einen Artikel auf der Website "www.merkur.de" vom 16. Juli 2009 geltend macht - in Bezug auf die Liebesbeziehung zu ihrem damaligen Partner A. R. geäußert haben soll, sie sei "ja so, so, so glücklich". Den weiteren von der Revision in Bezug genommenen angeblichen Äußerungen der W. lässt sich schon inhaltlich nicht entnehmen, dass sie ihr Beziehungsleben gegenüber der Öffentlichkeit geöffnet und so ein besonderes öffentliches Informationsinteresse geweckt hätte. Im Gegenteil folgt insbesondere aus den angeblich aus Anlass ihres 50. Geburtstags wiedergegebenen allgemeinen Äußerungen der W. aus dem Jahr 2011
"Ich lebte in Amerika. Ich hatte langjährige Beziehungen, von denen niemand etwas weiß."
"Ich habe schöne Lieben gelebt. In jedem Lebensabschnitt hatte ich immer den richtigen Mann an meiner Seite."
sogar, dass sie nähere Einzelheiten ihres Liebes- und Beziehungslebens gerade nicht der Öffentlichkeit preiszugeben gedenkt. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den angeblichen weiteren, allgemein gehaltenen, nicht auf konkrete Beziehungen bezogenen Äußerungen der W. aus dem Jahr 2011, insbesondere, dass sie gerne flirte, nicht für schnelle Liebesabenteuer sei, nicht leicht zu haben sei, sich das Heiraten wegen ihres Freiheitsdranges nicht ergeben habe und man sofort, wenn man jemanden treffe, fühle, "das passt. Oder eben nicht". Weiter lässt sich auch aus den von der Revision in Bezug genommenen Fotos von W. und ihren angeblich früheren Partnern nicht ableiten, dass W. durch ihr eigenes Verhalten ein besonderes Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit an ihrem Beziehungsleben im Jahr 2018 begründet hätte; so lässt sich dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten schon nicht entnehmen, wie es zu den - jedenfalls überwiegend ersichtlich weit in der Vergangenheit aufgenommenen - Fotos gekommen sein soll. Soweit die Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung schließlich auf die in der angegriffenen Berichterstattung wiedergegebene (angebliche) Äußerung der W. Bezug genommen hat, sie habe immer nur auf dem Eis stehen wollen, "im Licht" und wenn sich das mit der Beziehung habe vereinbaren lassen, sei es gut gewesen, wenn nicht, sei ein neuer Mann gekommen, folgt auch hieraus nichts anderes; weder zeigt die Revision auf, dass diese Aussage der W., sollte sie gefallen sein, in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Berichterstattung über das Ende ihrer Beziehung zum Kläger getätigt worden wäre, noch ginge sie über eine allgemeine, gerade keine Selbstöffnung über konkrete Beziehungen enthaltende und kein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit über das Ende einer konkreten Beziehung begründende Aussage hinaus.
Rz. 38
2. Wurde der Kläger damit durch die im Revisionsverfahren noch streitgegenständliche Berichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so steht ihm aus § 823 Abs. 1 BGB auch ein Anspruch auf Ersatz der ihm insoweit entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu, deren vom Berufungsgericht angenommene Höhe die Revision nicht in Zweifel zieht.
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