Leitsatz (amtlich)
a) Der Schädiger kann den Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (BGH, Urt. v. 28.4.2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rz. 9 f.; v. 15.7.2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rz. 8; v. 3.12.2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rz. 9; v. 14.5.2013 - VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rz. 8; v. 13.7.2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rz. 6 f.; vom 22.6.2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rz. 6 f.).
b) Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Fachwerkstatt insb. dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (BGH, Urt. v. 28.4.2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rz. 10; v. 13.7.2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rz. 8; v. 22.6.2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rz. 7 und - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rz. 10).
c) Ist ein über neun Jahre altes und bei dem Unfall verhältnismäßig leicht beschädigtes Fahrzeug zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr gewartet worden, ist der Verweis auf eine "freie" Fachwerkstatt nicht unzumutbar.
Normenkette
BGB § 249 Abs. 2 S. 1, § 254 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 15.04.2016; Aktenzeichen 306 S 82/15) |
AG Hamburg-Bergedorf (Urteil vom 16.09.2015; Aktenzeichen 410a C 214/13) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Hamburg vom 15.4.2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Hamburg-Bergedorf vom 16.9.2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) sowie deren Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2), auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 4.5.2013 in Anspruch, bei dem sein Pkw, ein zum Unfallzeitpunkt rund neuneinhalb Jahre alter Mercedes Kombi 320 T mit einer Laufleistung von rund 123.700 km, hinten rechts an der Heckklappe und am Spoiler durch einen Streifstoß beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten mit einem Anteil von 70 % steht dem Grunde nach außer Streit.
Rz. 2
Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten zu 2) benannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt S. verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belaufen sich die erforderlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auf 3.546,48 EUR netto. Die Beklagte zu 2) legt ihrer Schadensberechnung die günstigeren Reparaturkosten der Fachwerkstatt S. i.H.v. 2.872,12 EUR netto zugrunde; streitgegenständlich sind somit noch 472,05 EUR (70 % des Differenzbetrages). Der Kläger hat den Pkw während seiner seit dem Jahr 2006 andauernden Besitzzeit nur in markengebundenen Fachwerkstätten reparieren lassen.
Rz. 3
Das AG hat seiner Entscheidung die niedrigeren Reparaturkosten der Fachwerkstatt S. zugrunde gelegt und der Klage unter Hinzurechnung geltend gemachter Sachverständigenkosten sowie unter Abzug vorgerichtlich geleisteter Zahlungen i.H.v. 724,36 EUR stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das LG das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es die Beklagten zur Zahlung weiterer 472,05 EUR verurteilt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 4
Das Berufungsgericht hat die höheren Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz gebracht. Zwar entspreche der Qualitätsstandard der hier erforderlichen Reparatur in der Fachwerkstatt S. demjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Verweisung des Klägers auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in der Fachwerkstatt S. sei für den Kläger aber im konkreten Fall unzumutbar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde die Verweisung "insb." dann als unzumutbar angesehen, wenn der Geschädigte konkret darlege, dass er sein mehr als drei Jahre altes Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe warten und reparieren lassen. Damit setze die Annahme der Unzumutbarkeit jedoch nicht zwingend voraus, dass eine lückenlose Wartung gemäß Scheckheft und gelegentliche Wartungsarbeiten ausschließlich in der markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt sein müssten. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Da es im vorliegenden Fall um die sach- und fachgerechte Beseitigung eines Unfallschadens gehe, komme es maßgeblich darauf an, wem der Geschädigte in der Vergangenheit sein Fahrzeug für Reparaturarbeiten an die Hand gegeben habe. Darauf, ob er zusätzlich auch die vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen bei der markengebundenen Fachwerkstatt habe durchführen lassen, komme es nicht an; dies könne nicht mehr als Indizcharakter für den Rückschluss auf die (subjektive) Unzumutbarkeit der Verweisung haben. Anderenfalls führte schon ein einziger Ölwechsel, ein Radwechsel oder ein Wechsel der Scheibenwischblätter in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt dazu, dass im Schadensfall eine Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt möglich wäre. Wenn ein Geschädigter - wie im vorliegenden Fall - durch die Vorlage von Rechnungen plausibel belege, dass er in der Vergangenheit zwar nicht die Inspektionen, dafür aber sämtliche Reparaturarbeiten im eigentlichen Sinne in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe durchführen lassen, stelle sich aus seiner für die Schadensberechnung maßgeblichen subjektiven Sicht eine Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt als unzumutbar dar.
II.
Rz. 5
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rz. 6
1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.
Rz. 7
Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht dann in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urt. v. 28.4.2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rz. 9 f.; v. 15.7.2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rz. 8; v. 3.12.2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rz. 9; v. 14.5.2013 - VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rz. 8; v. 13.7.2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rz. 6 f.; v. 22.6.2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rz. 6 f.; jeweils m.w.N.).
Rz. 8
Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien" Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Zwar spielen bei diesen Fahrzeugen anders als bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Es besteht bei einem großen Teil des Publikums die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Fahrzeuges in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er - z.B. unter Vorlage des "Scheckheftes", der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine - konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (BGH, Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rz. 14 f.; v. 23.2.2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rz. 15; v. 22.6.2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rz. 10). Wie der Senat in einigen Entscheidungen formuliert hat, kann insb. in diesem Fall der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit unzumutbar sein (BGH vom 28.4.2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rz. 10; v. 13.7.2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rz. 8; v. 22.6.2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rz. 7 und - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rz. 10).
Rz. 9
Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten an. § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH, Urt. v. 28.4.2015 - VI ZR 206/14, VersR 2015, 767 Rz. 13; v. 22.9.1981 - VI ZR 144/79, VersR 1981, 1178, 1179; v. 14.3.1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363 f.). Im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geht es mithin um ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde (BGH, Urt. v. 18.3.2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rz. 28; v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 Rz. 11; v. 5.10.1965 - VI ZR 90/64, VersR 1965, 1173, 1174). Auch wenn dabei die Situation des Geschädigten zu berücksichtigen ist, ist es nicht dessen persönliche Sicht, die die Grenzen der Zumutbarkeit und damit den Umfang der Schadensminderungspflicht bestimmt.
Rz. 10
Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 BGB besonders freigestellt (BGH, Urt. v. 28.4.2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rz. 14; vom 13.7.2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rz. 13). Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rz. 10; v. 5.3.2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rz. 14; v. 8.5.2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rz. 9 m.w.N.).
Rz. 11
2. Derartige Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil auf.
Rz. 12
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob sich die Verweisung des Klägers auf die "freie" Fachwerkstatt S. als unzumutbar darstellt, rechtsfehlerhaft auf dessen subjektive Sicht abgestellt. Ausgehend von seinen für den Senat bindenden Feststellungen hätte es aber darauf abstellen müssen, ob es für einen ordentlichen und verständigen Menschen an der Stelle des Klägers unzumutbar ist, einen rund neuneinhalb Jahre alten Mercedes Kombi 320 T mit einer Laufleistung von rund 123.700 km, der an der Heckklappe und am Spoiler durch einen Streifstoß beschädigt wurde, in die Fachwerkstatt S. zur Vornahme einer Reparatur zu geben, die vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies ist angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten konkreten - d.h. durch Rechnungen unterlegten - Vortrags des Klägers, demzufolge er zwar die Reparaturen, nach dem 6.2.2008 aber nicht mehr die Inspektionen an seinem Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat vornehmen lassen, nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die Vornahme nicht "scheckheftrelevanter" Arbeiten am Fahrzeug wie eines Reifenwechsels oder eines Austausches der Scheibenwischblätter in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt im Schadensfall eine Verweisung auf eine "freie" Fachwerkstatt ermöglichen würde. Denn vorliegend geht es nicht nur um Arbeiten dieser Art, sondern um Inspektionen über einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Unfall, von denen mangels konkreten Vortrags des Klägers nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt sind. Dann aber hat der Kläger ersichtlich keinen Wert darauf gelegt, dass eine markengebundene Fachwerkstatt sein Fahrzeug regelmäßig wartet, weshalb er damit beispielsweise bei einem Verkauf seines Fahrzeugs nicht werben dürfte. Wenn aber seit Jahren keine Inspektionen mehr in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgenommen wurden, wird dies allein durch den Umstand, dass sämtliche Reparaturen dort ausgeführt wurden, bei einem rund neuneinhalb Jahre alten und verhältnismäßig leicht beschädigten Fahrzeug nicht derart aufgewogen, dass sich vorliegend die Unzumutbarkeit des Verweises auf eine Reparatur in der Fachwerkstatt S. begründen ließe.
Fundstellen
Haufe-Index 10442345 |
BB 2017, 578 |
NJW 2017, 2182 |
NJW 2017, 8 |
DAR 2017, 265 |
DAR 2017, 311 |
JZ 2017, 289 |
JuS 2017, 1111 |
MDR 2017, 452 |
NZV 2017, 374 |
VRS 2017, 68 |
VersR 2017, 504 |
ZfS 2017, 321 |
NJW-Spezial 2017, 169 |
RÜ 2017, 292 |
RdW 2017, 625 |
SVR 2017, 342 |
SVR 2017, 4 |
VRA 2017, 55 |
VRR 2017, 9 |
r+s 2017, 216 |
GreifRecht 2017, 4 |
Jura 2017, 1121 |