Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzrechtlicher Erstattungsanspruch. Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts. Kostenerstattung bei teilweiser Zuvielforderung. Berechnung nach Gegenstandswert. Keine prozentuale Aufteilung des Gesamtgegenstandswerts
Leitsatz (amtlich)
Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortführung von BGH, Urt. v. 18.1.2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112).
Normenkette
BGB § 249; RVG § 13 Abs. 1 Anl. 2
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen 1 S 238/06) |
AG Gießen (Urteil vom 26.06.2006; Aktenzeichen 48-M C 308/06) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Gießen vom 15.11.2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Kläger i.H.v. mehr als 670,02 EUR zurückgewiesen hat, und wird das Urteil des AG Gießen vom 26.6.2006 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 119,72 EUR zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 36 % und die Beklagten 64 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 75 % und die Beklagten 25 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Parteien streiten um den Ersatz von Anwaltskosten.
[2] Mit Mietvertrag vom 4.4.2005 vermieteten die Kläger zu 1) bis 3) eine Wohnung an die Beklagten. Die Miete betrug monatlich 750 EUR zzgl. einer Nebenkostenpauschale von 85 EUR. Da die Beklagten mit der Miete in Verzug gerieten und auch die Kaution nicht zahlten, beauftragten die Kläger im November 2005 einen Rechtsanwalt, der die Beklagten zur Zahlung der rückständigen Miete sowie der Kaution aufforderte. Da die Beklagten auch die Miete für Januar 2006 nicht zahlten, erklärte der Rechtsanwalt der Kläger mit Schreiben vom 19.1.2006 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In der Folgezeit zahlten die Beklagten die rückständige Miete und die Kaution.
[3] Die Kläger haben die Beklagten auf Ersatz der Anwaltskosten i.H.v. insgesamt 1.852,52 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.
[4] Das AG hat den Klägern Ersatz der Anwaltskosten i.H.v. 1.062,78 EUR nebst Zinsen zugesprochen, die ihnen infolge der Kündigung und aufgrund der Beitreibung der rückständigen Mieten entstanden seien. Hinsichtlich des Anteils der Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung bezüglich der Kaution hat das AG die Klage mangels Verzugs der Beklagten abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger zunächst die Zahlung weiterer 789,74 EUR geltend gemacht. Nach Rücknahme der Revision i.H.v. 670,02 EUR nehmen die Kläger die Beklagten jetzt noch auf Zahlung weiterer 119,72 EUR in Anspruch.
Entscheidungsgründe
[5] Die Revision der Kläger hat Erfolg.
I.
[6] Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
[7] Das AG habe von der errechneten Honorarforderung zu Recht nur den prozentualen Anteil zugesprochen, der nicht die Geltendmachung des Kautionsrückstands betreffe, und nicht die Anwaltsgebühren aufgrund eines um den Kautionsbetrag verminderten Gegenstandswertes berechnet. Nur dieses Verfahren trage dem nicht linearen Ansteigen der Anwaltsgebühren nach Maßgabe der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG und dem mit der Klage geltend gemachten einheitlichen Gebührenanspruch Rechnung.
II.
[8] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[9] Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts in Höhe weiterer 119,72 EUR gem. § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 i.V.m. § 249 BGB zu.
[10] 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die geltend gemachten Anwaltsgebühren "streitwertanteilig" verteilt, d.h. den Gegenstandswert zunächst unter Einbeziehung des Betrags für die Kaution berechnet und anschließend den den Klägern zugesprochenen Betrag um den prozentualen Anteil, der dem Verhältnis des Kautionsbetrags zum Gesamtgegenstandswert entspricht, gekürzt. Die Berechnung des Berufungsgerichts führt aufgrund der degressiv ausgestalteten Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG zu einem geringeren Betrag als die Berechnung nach dem Gegenstandswert, wie er sich ohne den Kautionsbetrag ergibt. Dies führt zu einer unzulässigen Reduzierung des Erstattungsanspruchs der Kläger.
[11] a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der den Klägern entstandene Schaden i.S.v. § 249 BGB nicht aus der "Einheitlichkeit" des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts hergeleitet werden. Zu unterscheiden ist das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt einerseits und der schadensersatzrechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger andererseits.
[12] Der den Klägern entstandene Schaden besteht in der anwaltlichen Vergütung, die sie ihrem Rechtsanwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit - Aufforderung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Miete und Erklärung der Kündigung des Mietverhältnisses - schulden. Denn die Beklagten befanden sich mit Mietzahlungen für mehrere Monate in Verzug. Die Einschaltung des Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Kläger beruhte auf dieser Pflichtverletzung.
[13] b) Zwar beauftragten die Kläger ihren Rechtsanwalt gleichzeitig auch mit der Geltendmachung der Kaution. Mangels Verzugs der Beklagten insoweit sind diese hierfür - wie vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt - jedoch nicht schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Beauftragung ist jedoch nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte dagegen insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber besteht (BGH, Urt. v. 18.1.2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112, unter II 2). Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger somit grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, a.a.O., m.w.N.).
[14] 2. Der Berechnung der von den Beklagten als Verzugsschaden zu erstattenden Anwaltsgebühren sind folglich der Gegenstandswert der Kündigung, der sich gem. § 23 RVG, § 41 Abs. 2 GKG (BGH, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter II 2c) nach dem einjährigen Betrag der Nettomiete richtet (12x 750 EUR = 9.000 EUR), sowie der Betrag für die rückständigen Mieten (2.505 EUR) zugrunde zu legen, mithin insgesamt 11.505 EUR.
[15] Es kann dahinstehen, ob die Nebenkostenpauschale i.H.v. (12x 85 EUR =) 1.020 EUR, wie die Revision meint, hier dem Gegenstandswert hinzuzurechnen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, berührte dies die Gebührenforderung nicht, weil hinsichtlich der Erhöhung des Gegenstandswerts von 11.505 EUR auf 12.525 EUR kein Gebührensprung zu verzeichnen ist.
[16] Danach steht den Klägern gegen die Beklagten ein Erstattungsanspruch für eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 a.F. (jetzt Nr. 2300) RVG-VV zzgl. einer 0,6 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV i.H.v. (1,9x 526 EUR =) 999,40 EUR sowie der Auslagenpauschale von 20 EUR - jeweils zzgl. der seinerzeit geltenden Mehrwertsteuer von 16 %, somit insgesamt i.H.v. 1.182,50 EUR zu. Abzüglich des den Klägern von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrags von 1.062,78 EUR verbleibt ein den Klägern zu ersetzender Restbetrag von 119,72 EUR.
III.
[17] Da die Revision in dem zuletzt noch weiterverfolgten Umfang Erfolg hat, ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Über die entscheidungsreife Sache hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Kläger ist das angefochtene Urteil des AG abzuändern und der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, stattzugeben. Die Klage ist in Höhe eines weiteren Betrags von 119,72 EUR, wie ausgeführt, begründet.
Fundstellen
NJW 2008, 1888 |
BGHR 2008, 414 |
EBE/BGH 2008 |
NZM 2008, 204 |
ZAP 2008, 251 |
AnwBl 2008, 210 |
WuM 2008, 97 |
ZfS 2008, 164 |
AGS 2008, 107 |
MietRB 2008, 74 |
RVGreport 2008, 111 |
SVR 2008, 186 |
VRR 2008, 236 |
MK 2008, 45 |