Leitsatz (amtlich)
Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherungsnehmers auf seine neue berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich kann auch der Erhalt von Arbeitslosengeld I zu berücksichtigen sein.
Welche Vergleichsmethode dem Maßstab der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse am besten gerecht wird (Netto- oder Bruttovergleich), entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Normenkette
AVB Berufsunfähigkeitsversicherung
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des OLG München vom 12.11.2010 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Passau vom 30.10.2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag auf Zahlung und Beitragsfreistellung in Anspruch.
Rz. 2
Er erlitt im Januar 2006 einen Skiunfall, der zur Berufsunfähigkeit in seinem Beruf als Maler führte. Die Beklagte erbrachte daraufhin Versicherungsleistungen, stellte die Zahlungen jedoch zum 31.1.2009 mit der Begründung ein, der Kläger sei nicht länger berufsunfähig. Er hatte im März 2008 eine Tätigkeit als Kaufmann im Einzelhandel (Malerbedarf) aufgenommen, auf welche die Beklagte ihn verweist.
Rz. 3
In den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (ABV) heißt es in § 1 unter Bezugnahme auf die Bestimmungen zum Tarif BV 10 (TB) unter I. 2. (2.1):
"... Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise a) eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung entspricht; ... In den drei zuvor genannten Fällen ist es nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Einkommen 20 % oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt. ..."
Rz. 4
Zwischen den Parteien ist streitig, ob das jetzige Einkommen des Klägers 20 % oder mehr unter dem Einkommen in seinem zuletzt ausgeübten Beruf liegt und ihm eine Verweisung nach I. 2. (2.1) TB zumutbar ist.
Rz. 5
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung des Klägers der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 525,96 EUR sowie Beitragsfreistellung verurteilt. Dagegen wendet sie sich mit der Revision, mit der sie Klageabweisung erstrebt.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision hat Erfolg.
Rz. 7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagte weiterhin Anspruch auf Leistungen, weil bei der gebotenen Vergleichsbetrachtung auf das jeweilige Bruttoeinkommen abzustellen sei. Der Begriff des "jährlichen Einkommens" in Ziff. I. 2. (2.1) TB sei nicht näher definiert. Nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB gelte daher die für den Versicherungsnehmer günstigste Lösung, was hier das Bruttoeinkommen sei. Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens des Klägers in den Jahren 2002-2005 sei auch das Arbeitslosengeld einzubeziehen und dabei auf den Leistungssatz zzgl. der bei der Berechnung des Leistungsentgelts vom Bemessungsentgelt vorgenommenen Abzüge abzustellen. Bei einer danach vorgenommenen Berechnung betrage die Einkommensminderung pro Monat 22,35 %.
Rz. 8
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 9
Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte dürfe den Kläger nicht auf seine derzeit konkret ausgeübte Tätigkeit verweisen, weil sein jetziges jährliches Einkommen mehr als 20 % unter dem Einkommen in seinem zuletzt ausgeübten Beruf liege.
Rz. 10
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht über § 305c Abs. 2 BGB einen Bruttovergleich vorgenommen und bei Einbeziehung des Arbeitslosengeldes I die vom Bemessungsentgelt vorgenommenen Abzüge hinzugerechnet. Es hat dabei verkannt, dass es bei dem bedingungsgemäß vorzunehmenden Einkommensvergleich entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände ankommt. Maßgeblich ist nicht die Festlegung auf eine Berechnungsmethode, sondern nach welcher die zu vergleichenden Lebensstellungen in ihrer wirtschaftlichen/finanziellen Komponente zutreffend abgebildet werden. Dabei können die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB und das damit einhergehende Günstigkeitsprinzip erst zur Anwendung kommen, wenn die jeder Kontrolle von Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorauszugehende Auslegung zu einem objektiv mehrdeutigen Ergebnis führt und mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (BGH, Urt. v. 5.7.1995 - IV ZR 133/94, VersR 1995, 951 unter 2a m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Rz. 11
1. Nach § 1 ABV i.V.m. I. 2. (2.1) Satz 3a) TB liegt Berufsunfähigkeit dann nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung entspricht. Zur Vergütung legt Satz 4 konkretisierend fest, dass es nicht zumutbar ist, wenn das jährliche Einkommen 20 % oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt.
Rz. 12
a) Bei der Auslegung ist vom Wortlaut auszugehen. Danach ergibt § 1 ABV i.V.m. I. 2. (2.1) Satz 4 TB aus Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers zunächst zwar nicht zweifelsfrei, ob zum "Einkommen" auch Arbeitslosengeld zählt und ob das Netto- oder das Bruttoeinkommen zu berücksichtigen ist. Der Begriff "Einkommen" ist insoweit offen. Eine nähere Bestimmung folgt aber aus dem Zusammenhang mit der Regelung in Satz 3a), dass die konkret ausgeübte neue Tätigkeit der "bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung" entsprechen muss. Der Versicherungsnehmer kann daraus entnehmen, dass der Begriff des Einkommens abhängig ist von seiner bisherigen Lebenssituation. Bereits das legt ihm nahe, dass maßgeblich nicht nur das im bisher ausgeübten Beruf gezahlte Entgelt ist, sondern weitere Umstände bedeutsam sein können, die seine Lebensstellung prägen. In der Instanzrechtsprechung wird daher zutreffend zugrunde gelegt, dass nicht die Gleichheit des durch Arbeit erzielten Einkommens den Vergleichsmaßstab bildet, sondern die Vergleichbarkeit der Lebensstellung, die sich ein Versicherter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verschafft hat oder verschaffen kann (OLG Saarbrücken OLGReport Saarbrücken 2006, 902, 903; VersR 2004, 54).
Rz. 13
b) Der für den Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Regelung des § 1 ABV in Verbindung mit den Tarifbestimmungen lässt ihn zu der Einsicht kommen, dass - wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat - bei seinen Einkünften das saisonal bedingt regelmäßig gezahlte Arbeitslosengeld in den Einkommensvergleich einzubeziehen ist.
Rz. 14
Das sog. Arbeitslosengeld I ist anders als das Arbeitslosengeld II kein Transfereinkommen, sondern eine Versicherungsleistung, die abhängig von den konkreten Umständen bei der Berechnung des Einkommens mit zu berücksichtigen ist. Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll für den Versicherten erkennbar seinen individuellen und sozialen Abstieg im Berufsleben und in der Gesellschaft verhindern (Kirsch in Verantwortlichkeit im Wirtschaftsrecht S. 95, 99). Die Regelung des § 1 ABV i.V.m. I. 2. (2.1) Satz 4 TB dient dazu, insoweit eine Vergleichbarkeit herzustellen, und zwar der Lebensstellung sowie der Einkommensmöglichkeiten nicht aber der bloßen Einkünfte, die er durch seine berufliche Tätigkeit erzielt. Maßgeblich ist mithin nach den Versicherungsbedingungen nicht die reine Differenz der im Beruf erzielten Einkommensbeträge, sondern die über das erreichte Einkommen hinausgehend zu berücksichtigende Gleichwertigkeit der Lebensstellung.
Rz. 15
Diese Lebensstellung wird durch den jetzt vom Kläger ausgeübten Beruf mit seinen saisonabhängigen wiederkehrenden Zeiten der Arbeitslosigkeit mitgeprägt. Es versteht sich daher, dass auch das in diesen Zeiten gezahlte Arbeitslosengeld, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden kann, in den Vergleich der Lebensverhältnisse einbezogen wird, weil nur so auch die Vergleichbarkeit in wirtschaftlicher/finanzieller Sicht hergestellt wird.
Rz. 16
c) Welche Vergleichsmethode des so zu berücksichtigenden Einkommens dem Maßstab der Gleichwertigkeit am besten gerecht wird, kann nicht generell nach einer bestimmten Methode festgelegt werden, sondern muss stets im Einzelfall entschieden werden. Der Senat hat daher beim Einkommen im Grundsatz einen Vergleich nach der Brutto- wie nach der Nettomethode gebilligt, wenn darüber die tatsächlichen Lebensstellungen zutreffend abgebildet werden. Bei Berücksichtigung aller relevanten Umstände dürften die beiden Methoden ohnehin nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (BGH, Urt. v. 22.10.1997 - IV ZR 259/96, VersR 1998 unter 4b im Anschluss an BGHZ 127, 391 [395 f.]; vgl. ferner BGH, Urt. v. 17.6.1998 - IV ZR 215/97, VersR 1998, 1537 unter II 3; OLG Brandenburg Urt. v. 7.9.2006 - 12 U 265/03, juris Rz. 28; OLG Saarbrücken, a.a.O.).
Rz. 17
2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Berechnung des Berufungsgerichts, insb. seine fiktive Ermittlung des Bruttoarbeitslosengeldes rechtsfehlerhaft. Für die Lebensstellung des Klägers in seinem bisher ausgeübten Beruf war entscheidend, was ihm tatsächlich regelmäßig monatlich an Einnahmen zur Verfügung stand. Dies waren nach den unangegriffenen tatrichterlichen Feststellungen vor allem sein Nettogehalt und das saisonal regelmäßig gezahlte Arbeitslosengeld I. Danach ergibt sich eine Einkommenseinbuße von weniger als 20 %, die bedingungsgemäß vom Versicherten hinzunehmen ist. Der Senat stimmt weiterhin mit dem LG überein, dass auch die übrigen Voraussetzungen der Verweisbarkeit gegeben sind.
Rz. 18
III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.
Fundstellen