Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung von Pachtzinsansprüchen. Eintritt in Pachtposition. Eintritt in Unterpachtvertrag durch Hauptverpächter. Mitwirkung des Pächters. Kündigung des Unterpachtvertrages. Ermächtigung zur Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Tritt der Verpächter seine Ansprüche aus dem Pachtverhältnis ab, ist der neue Gläubiger hinsichtlich der Geltendmachung dieser Ansprüche in jedem Fall aktivlegitimiert.
Normenkette
BGB §§ 414, 594e, 596; BGB a.F. § 554
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Tochter der Klägerin ist Eigentümerin landwirtschaftlicher Nutzflächen in S. /E , welche sie an U. K. verpachtet hatte. K. , der zur Unterverpachtung berechtigt war, verpachtete die Flächen mit Vertrag vom 1. Oktober 1996 für 10 Jahre und einen jährlichen Pachtzins von 18.000 DM an den Beklagten. Die Grundstücke stehen unter Zwangsverwaltung.
Am 30. Oktober 1997 vereinbarte die Klägerin mit ihrer Tochter, daß sie „ab 1. April 1998 in die Pachtposition K.” eintrete. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie zum 1. April 1998 in den bestehenden Unterpachtvertrag als Verpächterin eingetreten sei, und kündigte wegen nicht gezahlter Pachtzinsen in Höhe von 27.000 DM das Pachtverhältnis.
Die Klägerin verlangt Zahlung von 27.000 DM nebst Zinsen und Herausgabe der Pachtflächen. Ihre Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Aktivlegitimation der Klägerin nicht für gegeben. Nach deren Vortrag sei zwar davon auszugehen, daß diese mit ihrer Tochter und U. K. vereinbart habe, daß die Klägerin anstelle von Kastens in den Pachtvertrag mit ihrer Tochter (Hauptpachtvertrag) eingetreten sei. Für die geltend gemachten Ansprüche komme es jedoch darauf an, daß sie als Verpächterin in den Unterpachtvertrag mit dem Beklagten eingetreten sei. Das erfordere die Mitwirkung des Beklagten, die hier fehle. Auch ein Fall des § 571 oder des § 593 b BGB a.F. liege bei dieser Konstellation nicht vor.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß es nicht zu einem Eintritt der Klägerin als Verpächterin anstelle von U. K. in den Unterpachtvertrag mit dem Beklagten gekommen ist. Eine solche Vertragsübernahme erfordert entweder einen dreiseitigen Vertrag oder einen Vertrag zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Vertragspartner unter Zustimmung der anderen Vertragspartei (MünchKomm-BGB/Möschel, 4. Aufl., vor § 414 Rdn. 8 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin. Zwar hat sie – worauf die Revision hinweist – behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie mit ihrer Tochter und U. K. vereinbart habe, daß sie in den Unterpachtvertrag mit dem Beklagten als neue Verpächterin eingetreten sei. Ihrem Vortrag ist aber nicht zu entnehmen, daß der Beklagte an dieser Vereinbarung beteiligt gewesen ist oder ihr zugestimmt hat.
2. Zu Recht rügt die Revision indes, daß das Berufungsgericht den Klägervortrag nicht vollständig gewürdigt und übersehen habe, daß die Klägerin danach aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert sei.
a) Der Vortrag der Klägerin geht nicht nur dahin, sie habe die Vertragsposition von U. K. als Verpächter übernommen. Vielmehr hat sie auch behauptet, ihr seien die Pachtzinsansprüche von K. abgetreten worden. Das steht der Behauptung einer Vertragsübernahme, auf die sich die Klägerin in erster Linie gestützt hat, nicht entgegen. Gerade wegen der für eine Vertragsübernahme notwendigen Mitwirkung des anderen Vertragspartners kann eine hiervon unabhängig mögliche Forderungsabtretung sinnvoll sein, die dem Übernehmenden jedenfalls die Gläubigerstellung einräumt.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich hierbei nicht die Frage, ob abweichend von der Regel des § 139 BGB von einer Wirksamkeit der Abtretung trotz Unwirksamkeit der Vertragsübernahme auszugehen sei. Der Senat hat diese Vorschrift allerdings auf eine gescheiterte oder schwebend unwirksame Vertragsübernahme angewendet und geprüft, ob angenommen werden kann, daß die Parteien die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag gewollt haben, wenn hingegen die Schuldübernahme gescheitert ist bzw. schwebend unwirksam war (Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, WM 1992, 705, 706). Dort war freilich nur für eine – unwirksame – Vertragsübernahme vorgetragen worden, und es mußte geprüft werden, ob einzelnen Teilen dieser Vertragsübernahme (Gläubigerwechsel) rechtliche Bedeutung zugemessen werden konnte. Hier geht der Vortrag demgegenüber ausdrücklich dahin, daß K. die Pachtzinsansprüche an die Klägerin abgetreten habe. Das führt, seine Richtigkeit unterstellt, in jedem Fall zur Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich des Zahlungsanspruchs.
b) Hinsichtlich des Herausgabeanspruchs gilt im Ergebnis – was die Schlüssigkeit der Klage anbelangt – nichts anderes.
aa) Allerdings ist für diesen Anspruch zunächst Voraussetzung, daß die Kündigung des Unterpachtvertrages wirksam war. Den geltend gemachten Pachtrückstand unterstellt, ergab sich ein Kündigungsrecht nach § 594 e Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Dieses Kündigungsrecht konnte die Klägerin ausüben.
Allerdings wird überwiegend angenommen, daß das Recht zur Vertragskündigung als unselbständiges Gestaltungsrecht nur dem Vertragspartner selbst zusteht und an Dritte nicht isoliert abgetreten werden kann (MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 19; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 399 Rdn. 3; anders zum Teil Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 413 Rdn. 7; offen gelassen von BGH, Urt. v. 10. Dezember 1997, XII ZR 119/96, NJW 1998, 896). Da von einer Vertragsübernahme nicht auszugehen ist, wäre das Kündigungsrecht daher bei U. K. verblieben. Folgt man dem, war die Klägerin aber jedenfalls zur Ausübung der Kündigung ermächtigt. Eine solche Ausübungsermächtigung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt (Urt. v. 10. Dezember 1997, XII ZR 119/96, NJW 1998, 896, 897). Von einer Ermächtigung ist nach den hier vorliegenden Umständen – den Klägervortrag unterstellt – auszugehen. Denn danach war K. mit der Vertragsübernahme durch die Klägerin einverstanden. Sie sollte statt seiner („im eigenen Namen”) die Rechte aus dem Unterpachtverhältnis geltend machen dürfen und erhielt die Pachtzinsansprüche abgetreten. Das schließt die Ermächtigung zur Kündigung ein.
bb) Geht man von einer wirksamen Kündigung aus, so steht – mangels wirksamer Vertragsübernahme – auch der Herausgabeanspruch aus § 596 Abs. 1 BGB an sich dem bisherigen Unterverpächter zu. Aus den von der Klägerin vorgetragenen Umständen folgt jedoch auch eine Abtretung dieses Anspruchs an sie. Sie liegt in der Ermächtigung zur Kündigung und der Bereitschaft von K. , seine gesamte Vertragsposition auf die Klägerin zu übertragen und die Klägerin – wie vorgetragen – in den Stand zu setzen, die Rechte geltend zu machen.
III.
Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 565 ZPO a.F.).
Die Frage der Abtretung ist zwischen den Parteien streitig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat die Klägerin ihren Sachvortrag hierzu unter Beweis gestellt. Zwar sind die in der Berufungsbegründung aufgeführten Zeugen zunächst für die – rechtlich irrelevante – Behauptung benannt worden, es sei zwischen der Klägerin, ihrer Tochter und K. eine Vertragsübernahme vereinbart worden. Da diese angeblich im Oktober 1997 getroffene Vereinbarung am 28. Dezember 1997 noch einmal schriftlich fixiert wurde und in dieser Form ausdrücklich eine Abtretung der Pachtzinsansprüche umfaßt, kann der Beweisantritt jedoch bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, daß er auch auf die behauptete Abtretung zu beziehen ist. Das Berufungsgericht wird daher diese Beweise zu erheben haben.
Für die Frage, ob der Beklagte Pachtzinszahlungen schuldig geblieben ist, die die Kündigung gerechtfertigt haben, so daß Herausgabe- und Zahlungsklage begründet sind, kommt es ferner darauf an, ob der Beklagte mit befreiender Wirkung an den Zwangsverwalter gezahlt hat. Dies ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Beschlagnahme auch die Forderungen aus dem Unterpachtverhältnis erfaßt hat (§§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2 ZVG, § 1123 BGB). Dazu ist der
Vortrag des Beklagten rechtlich zu würdigen, ob der Hauptpachtvertrag nach § 117 oder nach § 138 BGB nichtig ist, weil er allein dazu gedient habe, Pachtforderungen der Zwangsverwaltung zu entziehen.
Unterschriften
Wenzel, Tropf, Krüger, Lemke, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 888207 |
ZfIR 2003, 121 |