Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung – Höhere Handelsschule)
b) Zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber sogenannten privilegierten volljährigen Kindern.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2, § 1606 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln vom 5. August 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
Die am 22. Juni 1980 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer Mutter, die als Steuerfachgehilfin tätig ist. Die Klägerin besucht seit dem 18. August 1997 die höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung. Dabei handelt es sich um einen „vollzeitschulischen” Bildungsgang, der den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.
Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind die Kinder Kevin, geboren am 9. August 1991, und Jasmin, geboren am 7. Oktober 1992, hervorgegangen, die von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut werden. Der Beklagte arbeitet als Baggerführer.
Die Klägerin hat den Beklagten für die Zeit ab 1. Juli 1998 auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 510,35 DM abzüglich am 3. Juli 1998 gezahlter 392 DM und zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Vater habe für ihren Barunterhalt allein aufzukommen, weil sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinde und deshalb einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre Mutter lediglich Betreuungsunterhalt schulde. Mit Rücksicht auf die weitere Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den Kindern Kevin und Jasmin sowie seiner Ehefrau sei eine Mangelfallberechnung durchzuführen. Ausgehend von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 3.767 DM errechne sich dabei nach anteiliger Berücksichtigung des für sie an ihre Mutter gezahlten Kindergeldes der geltend gemachte Betrag.
Das Amtsgericht hat der Klage für die Zeit ab 25. Juli 1998 stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß allein der Beklagte für den Barunterhalt der Klägerin aufzukommen habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die für die zugrunde gelegten Zeiträume zwischen 235 DM und 257 DM liegen, zuzüglich Zinsen aus einem Betrag von 2.450 DM. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte nur anteilig für den Barunterhalt der Klägerin hafte, da auch deren Mutter entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die vermögenslose Klägerin sei außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil sie sich derzeit in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB befinde. Entscheidendes Kriterium hierfür sei das Ziel des Schulbesuchs, das auf den Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses gerichtet sein müsse. Ausweislich der Bescheinigung der Berufsbildenden Schulen des Kreises D. in J. besuche die Klägerin die Höhere Handelsschule (höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung); Ausbildungsziel sei die Fachhochschulreife, also der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses. Da es sich um einen „vollzeitschulischen” Bildungsgang handele, sei die zeitliche Inanspruchnahme der Klägerin mit derjenigen eines schulpflichtigen Schülers vergleichbar. Auch wenn sie deshalb nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen Kind gleichstehe, habe dies nicht zur Folge, daß die Mutter, bei der sie lebe, nicht barunterhaltspflichtig sei, sondern ihre Unterhaltspflicht durch Betreuungsleistungen erfülle. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bewirke nicht eine allgemeine Gleichstellung des privilegierten volljährigen Schülers mit minderjährigen Kindern. Die Gleichstellung beziehe sich vielmehr ausschließlich auf die in der Vorschrift geregelte gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern, die auf das volljährige unverheiratete Kind erstreckt werde, das sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinde. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nehme – im Gegensatz zu § 1609 BGB – nicht auf § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Bezug, so daß nur der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreue, seiner Verpflichtung, zu dessen Unterhalt beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung nachkomme. Deshalb seien trotz der bestehenden Privilegierung beide Elternteile der Klägerin gegenüber barunterhaltspflichtig.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. a) Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) ist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverheiratete Kinder gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei davon auszugehen, daß die Lebensstellung der betreffenden Kinder ungeachtet der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit der Lebensstellung minderjähriger Kinder vergleichbar sei und dementsprechend eine Gleichstellung im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB und des § 1609 Abs. 1 BGB geboten erscheine (BT-Drucks. 13/7338, S. 21).
b) Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach hat eine Eingrenzung des Begriffs in drei Richtungen zu erfolgen: nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und nach der Organisationsstruktur der Schule (Senatsurteil vom 10. Mai 2001 – XII ZR 108/99 – FamRZ 2001, 1068, 1069 f.). Ziel des Schulbesuchs muß der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluß, der Realschulabschluß, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule, der Gesamtschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt. Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt.
Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts ist zu fordern, daß die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, so daß eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der Schulausbildung nicht möglich ist. Schließlich setzt die Annahme einer Schulausbildung die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese Bedingung ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Schule in einer Weise organisiert ist, daß eine Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, wie sie dem herkömmlichen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwa der Entscheidung des Schülers überlassen ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2001 aaO).
c) Nach diesen Grundsätzen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich in einer allgemeinen Schulausbildung befunden, keinen rechtlichen Bedenken. Sie besuchte die zweijährige höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule), in die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abschlußprüfungen in der zweijährigen höheren Berufsfachschule vom 17. Juni 1993 (GVBl. NW S. 427) aufgenommen wird, wer den Sekundarabschluß I – Fachoberschulreife – erworben hat. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung vermittelt die Schule berufliche Kenntnisse und den schulischen Teil der Fachhochschulreife; sie wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Schüler, die die Abschlußprüfung bestanden haben, erfüllen die schulischen Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife. Diese wird Schülern zuerkannt, die entweder an einem einjährigen einschlägigen Praktikum teilgenommen haben oder eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, die mindestens zwei Jahre gedauert hat (§ 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung).
Das Ziel des Besuchs der Höheren Handelsschule ist mithin der Erwerb der Fachhochschulreife, also eines allgemeinen Schulabschlusses, sowie die Vermittlung allgemeiner, nicht bereits auf ein konkretes Berufsbild bezogener, beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung. Demgemäß hat der Besuch der Höheren Handelsschule in Nordrhein-Westfalen auch keine schulische Berufsqualifikation zur Folge. Daß die bestandene Abschlußprüfung nicht unmittelbar zum Erwerb der Fachhochschulreife führt, sondern dieser an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, steht der Beurteilung des Schulbesuchs als allgemeine Schulausbildung nicht entgegen (ebenso OLG Hamm FamRZ 1999, 1528, 1529; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 459; a.A. für den Besuch einer höheren Berufsfachschule, Fachrichtung Betriebswirtschaft, nach dem bei bestandener Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Betriebswirtschaft” geführt werden kann: OLG Koblenz NJW-FER 2001, 176 und OLG-Report 1999, 284).
Nach den getroffenen Feststellungen stellt der Unterricht an der Höheren Handelsschule einen „vollzeitschulischen” Bildungsgang dar. Deshalb ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der zeitliche Aufwand für den Schulbesuch einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung die Arbeitskraft der Klägerin jedenfalls überwiegend ausfüllt, so daß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Ob an den berufsbildenden Schulen die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht gewährleistet ist, hat das Oberlandesgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Angesichts der Organisationsstruktur der Schule spricht indes eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie eine dem herkömmlichen Schulbesuch entsprechende stetige und regelmäßige Ausbildung gewährleistet.
3. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für den Barunterhalt der Klägerin hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzukommen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und – als Teil hiervon – die insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil vom 2. März 1994 – XII ZR 215/92 – FamRZ 1994, 696, 698 f.).
An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der §§ 1603 Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts geändert. Zwar erstreckt sich die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen auch auf volljährige Kinder. Diese stehen nach § 1609 BGB auch im Rang den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gleich. Die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder; nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Diese Differenzierung zwischen minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern hat der Gesetzgeber auch beabsichtigt. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, die Änderungen der §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB hätten auf die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB keinen Einfluß; volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bedürften typischerweise ebensowenig (noch) der Pflege und Erziehung wie andere volljährige Kinder, so daß eine Gleichstellung auch im Rahmen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf einer reinen Fiktion beruhen würde, für die aus rechtssystematischen Gründen kein Bedürfnis bestehe (BT-Drucks. 13/7338 S. 22). Mit Rücksicht darauf ist mit der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen herrschenden Meinung davon auszugehen, daß auch gegenüber privilegierten volljährigen Kindern grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind (ebenso OLG Bremen OLG-Report 1999, 48 und FamRZ 1999, 1529; OLG Dresden NJW 1999, 797, 798; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1215, 1216; OLG Hamm NJW 1999, 798 und 3274, 3275; FamRZ 1999, 1018; OLG-Report 2000, 159; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 45, 46; OLG Nürnberg MDR 2000, 34; Staudinger/Engler BGB 13. Bearb. 2000 § 1606 BGB Rdn. 25; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1606 BGB Rdn. 10; FamRefK/Häußermann § 1606 BGB Rdn. 2; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1606 BGB Rdn. 9; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 167; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 467; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 151; Schumacher/Grün FamRZ 1998, 778, 786; Strauß FamRZ 1998, 993, 995; Krause FamRZ 2000, 660; Wohlgemuth FamRZ 2001, 321, 328; a.A. OLG Naumburg FamRZ 2001, 371).
Soweit die Revision unter Bezugnahme auf Graba (Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 3. Aufl. § 1606 Anm. 9) demgegenüber meint, die herrschende Meinung vernachlässige zu sehr, daß auch privilegierte volljährige Kinder nach ihrer Lebensstellung zwar nicht mehr der Erziehung, wohl aber noch der Pflege, etwa durch Zubereiten von Mahlzeiten, Instandhaltung der Wohnung und dergleichen, bedürften, gibt dies zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Es erscheint bereits wenig überzeugend, für die Beurteilung solcher Betreuungsleistungen entscheidend darauf abzustellen, ob sie für ein privilegiertes volljähriges Kind oder für einen volljährigen Schüler erbracht werden, der etwa eine Schulausbildung zum Zweck der beruflichen Qualifikation absolviert und deshalb die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfüllt, so daß die anteilige Haftung der Eltern für den Barunterhalt des letzteren nicht in Frage steht. Jedenfalls scheitert eine vom Wortlaut des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB abweichende Behandlung von Betreuungsleistungen für ein privilegiertes volljähriges Kind aber an dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (so auch Wendl/Scholz aaO).
4. Der Berechnung des Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt.
a) Zur Höhe des Einkommens des Beklagten hat es ausgeführt: Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen habe im Jahre 1998 ausweislich der vorgelegten Lohnbescheinigung und unter Einbeziehung einer Krankengeldzahlung 3.340,45 DM betragen. Für 1999 könne unter Berücksichtigung einer tariflichen Lohnerhöhung von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 3.550 DM ausgegangen werden. Hinzuzurechnen seien jeweils die erfolgten Steuererstattungen, auch wenn diese teilweise auf Steuervorteilen beruhten, die wegen einer im Eigentum der Ehefrau des Beklagten stehenden, selbstgenutzten Wohnung gewährt worden seien. Daß er oder seine Ehefrau Zins- und Tilgungsleistungen zur Finanzierung des Wohneigentums aufzubringen hätten, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Sein Einkommen sei deshalb nur um berufsbedingte Fahrtkosten zu bereinigen, deren Höhe die Parteien vor dem Familiengericht mit monatlich 300 DM vereinbart hätten. Daher errechne sich für 1998 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.545,45 DM (3.340,45 DM + 505 DM abzüglich 300 DM) und für 1999 von 3.693 DM (3.550 DM + 443 DM abzüglich 300 DM).
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
b) Das monatliche Nettoeinkommen der Mutter der Klägerin hat das Berufungsgericht für 1998 und 1999 mit 3.148 DM festgestellt. Hinzugerechnet hat es eine monatliche Steuererstattung von rund 40 DM. Des weiteren hat es ausgeführt: Das Einkommen der Mutter der Klägerin sei nicht um Aufwendungen zu reduzieren, die durch die geplante Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zur Vorbereitung auf die Bilanzbuchhalterprüfung entstünden, denn zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung seien entsprechende Kosten noch nicht angefallen. Die Anmeldebestätigung lasse nicht erkennen, daß bereits ein wirksamer und von der Mutter nicht mehr einseitig kündbarer Vertrag mit dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme zustande gekommen sei. Abzusetzen seien deshalb lediglich berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von monatlich 117 DM, so daß sich ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.071 DM errechne (3.148 DM + 40 DM abzüglich 117 DM).
c) Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe wesentlichen Sachvortrag der Klägerin übergangen. Sie habe vorgetragen, daß ihre Mutter für das in ihrem Alleineigentum stehende Haus im Jahr 1998 monatliche Darlehenszinsen von 1.347 DM habe zahlen und für eine zur Tilgung des Darlehens abgeschlossene Lebensversicherung monatlich weitere 272,90 DM habe aufbringen müssen. Diesen – durch Bescheinigungen belegten – Sachvortrag habe der Beklagte nicht bestritten. Durch die betreffenden Aufwendungen sei die Leistungsfähigkeit der Mutter aber gemindert worden.
Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen.
Die für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstellung des Kindes leitet sich nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin von den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern ab, solange das Kind nicht durch eigene Einkünfte oder Vermögen wirtschaftlich selbständig wird (Senatsurteil vom 13. April 1988 – IVb ZR 49/87 – FamRZ 1988, 1039, 1040). Deren wirtschaftliche Verhältnisse prägen mithin die Lebensstellung des Kindes und bestimmen damit das Maß des diesem zustehenden Unterhalts im Sinne von § 1610 BGB. Im Rahmen der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des Verpflichteten sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten mit zu berücksichtigen. Denn der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard wird letztlich nur durch tatsächlich verfügbare Mittel geprägt mit der Folge, daß sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen richtet (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 – XII ZR 247/94 – FamRZ 1996, 160, 161).
Abzugsfähig sind indessen nicht sämtliche Schulden, die der Unterhaltspflichtige zu tragen hat, sondern nur die unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. So können die zur Finanzierung eines Eigenheims zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen insoweit nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, als sie den Wohnkosten entsprechen, die der Unterhaltspflichtige ohne das Vorhandensein von Wohneigentum aufzubringen hätte (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 – IVb ZR 43/82 – FamRZ 1984, 358, 360). Ob und inwieweit die darüber hinausgehenden Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit mindern, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt. In die Abwägung miteinzubeziehen sind auch die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners, seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen. Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht berufen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 aaO S. 161 f. m.w.N.).
Eine danach notwendige, in umfassender Interessenabwägung nach billigem Ermessen vorzunehmende Beurteilung ist hier bislang nicht erfolgt, da das Berufungsgericht die geltend gemachten Verbindlichkeiten unberücksichtigt gelassen hat.
5. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen und die Interessenabwägung im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Schulden vornehmen kann. Das weitere Verfahren wird der Klägerin auch Gelegenheit geben, auf das Vorbringen zurückzukommen, ihre Mutter habe nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme tatsächlich aufgewandt.
6. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
a) Das Berufungsgericht hat der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt und den Bedarf sodann der 4. Altersstufe der Einkommensgruppe 11 der jeweils maßgebenden Düsseldorfer Tabelle entnommen. Zur Berechnung der nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Eltern entfallenden Haftungsanteile hat es deren Einkommen jeweils um einen für den eigenen angemessenen Unterhalt benötigten Betrag von monatlich 1.800 DM gekürzt. Von dem Einkommen des Beklagten hat es darüber hinaus dessen Unterhaltsverpflichtungen abgesetzt, die gegenüber seinen weiteren – mit der Klägerin gleichrangigen – Unterhaltsberechtigten, nämlich den beiden minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau, bestehen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, nur auf diese Weise könne zuverlässig ermittelt werden, welches anrechenbare Einkommen dem Beklagten oberhalb des angemessenen Selbstbehalts zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin verbleibe. Würden die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung der Haftungsquote nicht berücksichtigt, so habe dies zur Folge, daß der Haftungsanteil des mit weiteren Unterhaltspflichten belasteten Beklagten aufgrund seines höheren Einkommens entsprechend höher wäre als der Haftungsanteil der Mutter der Klägerin, obwohl sie keiner weiteren Unterhaltspflicht ausgesetzt sei. Deshalb sei die Haftungsquote der Eltern für den Unterhalt der Klägerin entsprechend dem Verhältnis ihrer insoweit in unterschiedlicher Weise gekürzten Einkommen zu bestimmen.
b) Diese Vorgehensweise begegnet Bedenken. Zwar unterliegt es weitgehend der Beurteilung des Tatrichters, in welcher Weise er der unterschiedlichen Belastung der Eltern bei der Bestimmung, inwieweit sie nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB jeweils für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen haben, Rechnung trägt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich jedenfalls auf Seiten des Beklagten eine Mangelfallsituation abzeichnet, dürfte der vorgenommene Vorwegabzug seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen jedoch zu einem unangemessenen Ergebnis führen und deshalb keine billigenswerte Methode darstellen, um eine ungleiche Belastung der Eltern zu vermeiden. Denn ein Vorwegabzug hätte dann, wenn die Mutter hinreichend leistungsfähig ist, zur Folge, daß diese übermäßig belastet wird, während der Beklagte zugunsten der weiteren Unterhaltsberechtigten entlastet wird. Könnte die Mutter ihren so ermittelten Anteil dagegen nicht in vollem Umfang aufbringen, bliebe der Unterhaltsbedarf der Klägerin – im Gegensatz zu demjenigen der weiteren Unterhaltsberechtigten des Beklagten – teilweise ungedeckt. Bedenken würde es allerdings auch begegnen, die weitere Unterhaltsbelastung des Beklagten völlig außer Betracht zu lassen, weil dann Mittel berücksichtigt würden, die nicht allein für den Unterhalt der Klägerin zur Verfügung stehen.
Zu einer angemessenen Bestimmung der Haftungsanteile dürfte es in dem vorliegenden Mangelfall führen, wenn von dem nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Einkommen des Beklagten der Betrag ermittelt wird, der dem Anteil des auf die Klägerin entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsbedarf aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten entspricht, und sodann dieser Betrag mit dem verfügbaren Einkommen des anderen Elternteils ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. FamRefK/Häußermann § 1606 BGB Rdn. 4; Schwab/Borth aaO Kap. V Rdn. 168 ff.; Göppinger/Kodal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1655 ff.). Hierdurch könnte sowohl dem Gleichrang der Unterhaltsberechtigten als auch der (eingeschränkten) Leistungsfähigkeit des Beklagten Rechnung getragen werden.
c) Hinsichtlich des Betrages, der jeweils für den eigenen Bedarf der Eltern abgesetzt worden ist, dürfte zu erwägen sein, ob dieser Betrag nicht mit Rücksicht auf die vorliegende Mangelsituation nur in Höhe des notwendigen Selbstbehalts zu bemessen sein wird.
Unterschriften
Hahne, Weber-Monecke, Wagenitz, Ahlt, Vézina
Fundstellen
Haufe-Index 728821 |
NJW 2002, 2026 |
BGHR 2002, 498 |
FamRZ 2002, 815 |
FuR 2002, 223 |
Nachschlagewerk BGH |
EzFamR aktuell 2002, 82 |
FPR 2002, 316 |
MDR 2002, 826 |
NJ 2002, 130 |
ZfJ 2002, 350 |
FF 2002, 95 |
FK 2002, 93 |
Kind-Prax 2002, 130 |