Leitsatz (amtlich)
a) Die Verbreitung des Bildnisses einer Begleitperson zur Illustration eines Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Begleitperson zum Inhalt hat, ist regelmäßig ohne deren Einwilligung unzulässig.
b) Ergibt sich die Unzulässigkeit der Veröffentlichung des Bildnisses einer Begleitperson allein oder im Wesentlichen aus dem begleitenden Text, kann der Unterlassungsanspruch auf eine erneute Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung beschränkt sein, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt.
Normenkette
BGB §§ 823, 1004; KUG §§ 22-23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des KG v. 13.5.2003 teilweise aufgehoben und das Urteil des LG Berlin v. 12.9.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Komplementärin, zu unterlassen, das in ECHO DER FRAU Nr. 7/02 im Rahmen des Artikels "Charlotte Casiraghi Die ganze Welt feiert ihre Schönheit" abgedruckte Foto im Rahmen einer Berichterstattung erneut zu veröffentlichen, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Klägerin zum Inhalt hat, insb. wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie im Begleittext zu diesem Foto in ECHO DER FRAU Nr. 7/02 erfolgt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch.
Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift "E". In deren Ausgabe Nr. 7/02 erschien unter der Überschrift "Charlotte Casiraghi Die ganze Welt feiert ihre Schönheit" ein Beitrag, der sich mit dem Aussehen der damals 15-jährigen Klägerin befasst. Der Bericht ist mit einem Foto illustriert, das die Gesichter der Klägerin und ihrer Mutter - ohne erkennbaren Hintergrund - darstellt. Aus dem Beitrag geht hervor, dass dieses Foto auf dem Gala-Abend nach den Pferderennen in Vincennes bei Paris entstand.
Die Klägerin, die der Beklagten durch rechtskräftiges Urteil des LG Hamburg die Verbreitung eines Teils des Textbeitrags untersagen ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Ob die Klägerin während des Gala-Abends im Pariser Rathaus, bei dem zehn Fotografen offiziell akkreditiert gewesen seien, jederzeit mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungszwecken habe rechnen müssen, könne dahinstehen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine etwaige konkludente Einwilligung der Klägerin allenfalls auf eine Bildberichterstattung über die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Erwähnung der Anwesenheit und der Wiedergabe des Erscheinungsbildes der Klägerin und ihrer Mutter - keine näheren Informationen über den Abend, sondern befasse sich allein mit dem Aussehen der Klägerin. Eine Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Zwar handele es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, weil als zeitgeschichtliches Ereignis i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte - wie hier der Mutter der Klägerin - in der Öffentlichkeit anzusehen sei. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber, dass durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin i. S. v. § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision teilweise nicht stand.
1. In rechtlich nicht zu beanstandener Weise hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Klägerin - auch unter Berücksichtigung des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit - nicht zu den sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte zählt.
Der Begriff "absolute Person der Zeitgeschichte" wird in der Rechtsprechung und Literatur allgemein als abkürzende Ausdrucksweise für Personen verstanden, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis auf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet. Eine schematische Einordnung verbietet sich allerdings (Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., § 6 LPG Rz. 130; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Rz. 176). Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis einwilligungsfrei veröffentlicht werden darf, erfordert vielmehr stets eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (BVerfG v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361 [392] = MDR 2000, 211 = NJW 2000, 1021 [1025]; v. 26.4.2001 - 1 BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00, NJW 2001, 1921 [1922]). Die Revision verkennt nicht, dass die Klägerin nicht schon allein auf Grund ihrer Abstammung zu diesem Personenkreis zählt. Der Umstand, dass ihr Großvater der regierende Fürst des Fürstentums Monaco ist und ihre Eltern, insb. ihre Mutter, im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, rechtfertigt für sich allein kein anerkennenswertes Informationsbedürfnis an der Veröffentlichung von Bildnissen der Klägerin. Wie der erkennende Senat in einer Entscheidung, die den Bruder der Klägerin betraf, ausgeführt hat, sind Kinder von Personen der Zeitgeschichte nur dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie gleichfalls als Angehörige in der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen (BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, MDR 1996, 365 = NJW 1996, 985 [986]). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die Klägerin weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt.
Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin im vorliegenden Fall bei einem Gala-Abend - so wie auch schon früher - bewusst mit ihrer Mutter als deren Tochter in die Öffentlichkeit getreten ist. Nehmen Ehegatten und Kinder prominenter Personen gemeinsam mit diesen am öffentlichen Leben teil, kann zwar im Einzelfall die einwilligungsfreie Verbreitung eines Bildnisses zulässig sein, das neben der absoluten Person der Zeitgeschichte auch deren Begleitperson zeigt. Voraussetzung dafür ist aber, dass im Zusammenhang mit einem konkreten zeitgeschichtlichen Ereignis ein dem Persönlichkeitsrecht der Begleitperson vorgehendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Ist das der Fall, kann die Begleitperson als sog. relative Person der Zeitgeschichte anzusehen sein (vgl. BVerfG v. 26.4.2001 - 1 BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00, NJW 2001, 1921 [1922 f.] m. w. N.). Sie wird dadurch aber nicht selbst zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte, sondern muss es ggf. nur hinnehmen, zusammen mit einer solchen Person abgebildet zu werden. Der Umstand, dass die Klägerin gelegentlich gemeinsam mit ihrer prominenten Mutter in der Öffentlichkeit auftritt, kann somit nicht generell die einwilligungsfreie Verbreitung ihrer Bildnisse rechtfertigen, zumal die Klägerin als Minderjährige eines erhöhten Schutzes hinsichtlich der Gefahren bedarf, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern und Jugendlichen ausgehen (vgl. BVerfG v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361 [385 f.] = MDR 2000, 211 = NJW 2000, 1021 [1025] = JW 2000, 1021 [1023]; v. 31.3.2000 - 1 BvR 1353/99, NJW 2000, 2191 f.).
2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Abbildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, dass das Foto die Klägerin und ihre Mutter bei einem öffentlichen Auftritt zeigt und die Teilnahme an diesem Gala-Abend im Pariser Rathaus gerade mit ihrer Prominenz im Zusammenhang stand. Ein solcher Auftritt ist geeignet, das Interesse der Öffentlichkeit zu wecken. Als zeitgeschichtliches Ereignis i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg v. 13.7.1989 - 3 U 30/89, NJW-RR 1990, 1000; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 21.7b; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz. 850 m. w. N.; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Rz. 191). Bildnisse der Begleitperson dürfen danach verbreitet werden, wenn diese zusammen mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt oder wenn sie mit ihm zusammen oder an seiner statt öffentlich repräsentiert. Maßgebend wird ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit, das nicht um der abgebildeten Person willen, sondern wegen des Interesses an der absoluten Person der Zeitgeschichte besteht, das aber auf die Person ausstrahlt, von der jene in der Öffentlichkeit begleitet wird (BVerfG v. 26.4.2001 - 1 BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00, NJW 2001, 1921 [1923]). Ob nach diesen Grundsätzen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der Mutter der Klägerin eine mit dem beanstandeten Bildnis illustrierte Berichterstattung über den Gala-Abend und über ihr dortiges Auftreten mit der Klägerin ohne deren Einwilligung rechtfertigen könnte, ist indessen nicht zu entscheiden.
Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gem. Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, dass hier weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der Mutter der Klägerin oder dem gesellschaftlichen Ereignis zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit dem Aussehen der Klägerin befassen und Vermutungen über deren Einstellung dazu anstellen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Art. wird über den "Gala-Abend nach den Pferderennen in Vincennes bei Paris" nämlich nicht näher berichtet. Der Leser erfährt allein, dass die Klägerin dort - wie auf dem Foto zu sehen - zusammen mit ihrer Mutter erschienen ist und die Gäste bei derartigen gemeinsamen Auftritten "vor lauter Bewunderung schier den Atem anhalten". Auch die Abbildung liefert keine weitere Information über das Ereignis, denn sie zeigt lediglich die Gesichter der Klägerin und ihrer Mutter. Andere Personen, die Örtlichkeit oder ein Hintergrund sind auf dem Foto nicht zu erkennen. Statt dessen beschäftigt sich der Artikel vorwiegend mit persönlichen Belangen der Klägerin, was sich insbesondere aus folgendem Teil des Textbeitrags ergibt, dessen weitere Verbreitung der Beklagten durch Urteil des LG Hamburg rechtskräftig untersagt worden ist: "Nur der Teenager selbst kann den ganzen Wirbel um seine Person wohl kaum verstehen. Denn Charlotte hat ganz sicher die gleichen kleinen und großen Sorgen wie jedes Mädchen in diesem Alter. Das, was sie derzeit vermutlich am allermeisten interessiert, sind ihre geliebten Pferde - ihre Schönheit ist ihr da sicherlich ziemlich egal..."
Der Artikel ist deshalb keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis, sondern nimmt dieses und das dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlass zu Ausführungen über die Person der Klägerin. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstattung über ein Begleitereignis darstellt (vgl. BVerfG v. 26.4.2001 - 1 BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00, NJW 2001, 1921 [1924]), sondern - wie hier - nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, muss diese nicht hinnehmen.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil das Foto in einer Begleitsituation entstanden ist, über die die Medien möglicherweise auch unter Verwendung des Bildnisses der Klägerin als Begleitperson berichten dürfen. Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nämlich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung gem. § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, dass sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im Wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2003 - VI ZR 89/02, BGHReport 2004, 253 = MDR 2004, 334 = VersR 2004, 205; Wenzel/von Strobl/Albeg, Das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8, Rz. 102 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die persönlichen Belange der jugendlichen und deswegen verstärkt schutzbedürftigen Klägerin (vgl. BVerfG v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361 [385 f.] = MDR 2000, 211 = NJW 2000, 1021 [1025] = JW 2000, 1021 [1023]) werden in besonderem Maße dadurch tangiert, dass das Foto einen Begleittext illustriert, der nahezu ausschließlich ihr Aussehen thematisiert. Mit dieser Art der Verwendung des Bildnisses werden die berechtigten Interessen der Klägerin verletzt. Deren Schutzbedürfnis gebietet hier den Vorrang ihres Persönlichkeitsrechts ggü. dem Grundrecht der Beklagten auf Presse- und Informationsfreiheit.
3. Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als der Beklagten mit dem angefochtenen Urteil die erneute Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin generell, also auch ohne den hier verwendeten Begleittext, untersagt worden ist.
Für eine erneute Veröffentlichung des Fotos als Illustration einer Berichterstattung über die damalige Begleitsituation dürfte es allerdings schon an der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen (vgl. Wenzel/von Strobl/Albeg, Das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8, Rz. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz. 851; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 21.8). Dass die Öffentlichkeit heute oder künftig noch ein berechtigtes Interesse an Informationen über den Gala-Abend im Pariser Rathaus v. 26.1.2002 haben könnte, ist nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt.
Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, dass die Veröffentlichung des Bildes zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über einen entsprechenden Anlass, erlaubnisfrei zulässig sein könnte. Sollte die Klägerin nämlich ein andermal in ähnlicher Weise wie hier gemeinsam mit ihrer Mutter in der Öffentlichkeit auftreten und müsste sie unter den dann gegebenen Umständen als "relative Person der Zeitgeschichte" die Veröffentlichung eines Bildnisses von sich dulden, so würde sich die Verbreitungsbefugnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weder auf ein Foto beschränken, das von dem entsprechenden Ereignis stammt, noch auf ein sog. "neutrales Porträt" der Klägerin. Die Beklagte wäre vielmehr grundsätzlich nicht gehindert, zur Illustration dieser neuen Begleitsituation auf das hier beanstandete Foto zurückzugreifen, solange damit keine zusätzliche Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung verbunden wäre (vgl. BVerfG v. 26.4.2001 - 1 BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00, NJW 2001, 1921 [1924 f.]). Ob berechtigte Interessen der Klägerin einer künftigen erneuten Veröffentlichung des Bildes entgegenstehen würden, ist eine Frage des Einzelfalls. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich die Unzulässigkeit einer erneuten Verwendung des Fotos nicht allein daraus, dass die Klägerin als Jugendliche eines verstärkten Schutzes nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG bedarf und Abbildungen von Kindern und Jugendlichen zudem naturgemäß nach kurzer Zeit an Aktualität verlieren. Eine solche generalisierende Betrachtungsweise verbietet sich, weil die im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG gebotene Abwägung des Rechts auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit einerseits und des Rechts auf Presse- und Informationsfreiheit andererseits stets eine Prüfung des Einzelfalls verlangen.
Die erneute Verbreitung des Bildnisses der Klägerin kann der Beklagten daher nicht generell verboten werden. Der Unterlassungsausspruch ist vielmehr dahin einzuschränken, dass eine Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung untersagt wird, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Klägerin zum Inhalt hat, insb. wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie hier im Begleittext zu dem beanstandeten Foto erfolgt.
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben. Da für eine abschließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage teilweise abweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1150571 |
BGHZ 2005, 218 |
NJW 2004, 1795 |
BGHR 2004, 1049 |
EWiR 2004, 819 |
GRUR 2004, 592 |
JurBüro 2004, 676 |
ZAP 2004, 813 |
AfP 2004, 267 |
DSB 2004, 27 |
DVP 2004, 478 |
RDV 2004, 263 |
VersR 2004, 863 |
WRP 2004, 772 |
ZUM 2004, 465 |