Leitsatz (amtlich)
a) Das Widerrufsrecht eines Verpfänders gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation ab (Abweichung von BGH, Urt. v. 14.5.1998 - IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21 = MDR 1998, 1019 m. Anm. Breithaupt).
b) Zu den Voraussetzungen des § 312 f Satz 2 BGB, wenn der persönliche Schuldner seine Ehefrau bittet, zur Abgabe einer Verpfändungserklärung aus der gemeinsamen Wohnung in seine Geschäftsräume zu kommen.
Normenkette
BGB §§ 312, 312 f, 1204
Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen 3 U 130/04) |
LG Cottbus (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen 6 O 332/03) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Brandenburg vom 25.5.2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Rentnerin, nimmt die beklagte Bank auf Herausgabe von Wertpapieren in Anspruch, die sie als Sicherheit für Darlehensverbindlichkeiten des Unternehmens ihres Ehemannes und ihres Sohnes verpfändet hat.
Der Ehemann und der Sohn der Klägerin betrieben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Luftheizungs- und Kaminbauunternehmen. Die Geschäftsräume dieses Unternehmens befanden sich in einem Miets- und Geschäftshaus, das dem Wohnhaus der Klägerin und ihres Ehemannes gegenüber liegt. Die beiden Gebäude, die unterschiedliche Hausnummern haben, stehen auf verschiedenen Flurstücken, die sich optisch als ein Grundstück darstellen und ein gemeinsames Tor zur Straße haben. Am 5.12.2002 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten den Ehemann und den Sohn der Klägerin in den Geschäftsräumen auf. Der Ehemann rief die Klägerin aus dem Wohnhaus in die Geschäftsräume. Dort unterzeichnete sie eine Erklärung über die Verpfändung von Wertpapieren, die sie kurz zuvor von einer Verwandten erhalten hatte. Auf die gleiche Weise kam es am 23.12.2002 zur Unterzeichnung der streitigen Verpfändungserklärung durch die Klägerin. Diese Erklärung, die ebenso wie die vom 5.12.2002 keine Belehrung über das Recht zum Widerruf von Haustürgeschäften enthielt, diente der Sicherung der Forderung der Beklagten gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus einem Darlehensvertrag vom 19.12.2002i.H.v. 115.000 EUR. Nachdem die Gesellschaft insolvent geworden war, kündigte die Beklagte am 8.4.2003 die Geschäftsverbindung und stellte der Klägerin die Verwertung der Sicherheiten in Aussicht.
Die Klägerin hat die Verpfändungserklärungen als Haustürgeschäfte widerrufen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe sie über die bereits bei Unterzeichnung der Verpfändungserklärungen desolate wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ihres Ehemannes und ihres Sohnes aufklären müssen und die mit der Verpfändung verbundenen Risiken verharmlost.
Das LG hat der Klage auf Herausgabe der Wertpapiere stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere, weil sie diese wirksam zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 19.12.2002 verpfändet habe. Sie könne die der Pfandrechtsbestellung zugrunde liegende Sicherungsabrede nicht gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB widerrufen. Die Bestellung eines Pfandrechts falle ebenso wie eine Bürgschaftserklärung (EuGH v. 17.3.1998 - Rs. C-45/96, MDR 1998, 665 = WM 1998, 649 [651]; BGH v. 14.5.1998 - IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21 [25 f.] = MDR 1998, 1019 m. Anm. Breithaupt) nur dann in den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes bzw. des § 312 BGB, wenn das Pfandrecht eine Verbindlichkeit sichere, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingegangen sei. Die Rechtsprechung des BGH zur Bestellung einer Grundschuld (BGH v. 26.9.1995 - XI ZR 199/94, BGHZ 131, 1 [5] = MDR 1996, 57) rechtfertige keine andere Beurteilung, weil sie vor der zitierten Entscheidung des EuGH ergangen sei. Zudem sei die Grundschuld anders als Bürgschaft und Pfandrecht nicht akzessorisch. Da die gesicherte Forderung der Beklagten im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin begründet worden sei, habe die Klägerin kein Widerrufsrecht.
Außerdem lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin zur Abgabe der Verpfändungserklärungen durch mündliche Verhandlungen bestimmt worden sei, und dass eine Haustürsituation und das damit verbundene Überraschungsmoment für die Abgabe der Erklärungen zumindest mitursächlich geworden seien. Die Klägerin sei schon vor dem Besuch des Mitarbeiters der Beklagten in den Geschäftsräumen ihres Ehemannes und ihres Sohnes von ihrem Ehemann damit konfrontiert worden, dass sie ihre kurz zuvor erlangten Wertpapiere voraussichtlich verpfänden müsse, um einen finanziellen Engpass des Unternehmens zu überbrücken. Hierzu sei sie ohne Einwirkung des Mitarbeiters der Beklagten bereit gewesen. Ihr sei lediglich gesagt worden, sie solle dies unterschreiben und dann wäre es gut. Ob der Mitarbeiter der Beklagten am 5.12.2002 gesagt habe, die Klägerin solle sich wegen des Risikos, die Wertpapiere zu verlieren, keine Sorgen machen, könne dahinstehen. Die maßgebliche Verpfändungserklärung, aus der die Beklagte ihre Rechte herleite, habe sie erst am 23.12.2002 unterschrieben. Dass die Verpfändung die Gefahr begründe, den Pfandgegenstand zu verlieren, sei der Klägerin bereits bewusst gewesen, als ihr Ehemann sie erstmals gefragt habe, ob sie den finanziellen Engpass seines Unternehmens mit ihren Wertpapieren überbrücken könne. Sie habe nicht damit rechnen können, dass die Beklagte ihr dieses Risiko abnehme.
Die Klägerin habe keinen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, der auf Rückabwicklung der Pfandrechtsbestellung gerichtet sei. Da die Klägerin von ihrem Ehemann auf die Verpfändung der Wertpapiere angesprochen worden sei, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass sie über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ihres Ehemannes und ihres Sohnes unterrichtet sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Mitarbeiter der Beklagten die mit der Verpfändung der Wertpapiere verbundenen Gefahren pflicht- und wahrheitswidrig verharmlost habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht Stand.
1. Allerdings ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die Herausgabe der Wertpapiere nicht gem. §§ 346 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht kein Widerrufsrecht gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zu.
a) Dies kann aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht damit begründet werden, dass das von der Klägerin bestellte Pfandrecht einen gewerblichen Kredit sichert. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26.9.1995 - XI ZR 199/94 (BGH, Urt. v. 26.9.1995 - XI ZR 199/94, BGHZ 131, 1 [4] = MDR 1996, 57) entschieden, dass eine Sicherungsabrede, die auf die Bestellung einer Grundschuld gerichtet ist, auch dann in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 HWiG, der Vorgängerregelung des § 312 BGB n.F., fällt, wenn die Grundschuld einen gewerblichen Kredit sichert. Dasselbe muss für die Bestellung eines Pfandrechts und anderer akzessorischer Sicherungsrechte gelten. Der IX. Zivilsenat des BGH hat zwar im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17.3.1998 (EuGH v. 17.3.1998 - Rs. C-45/96, MDR 1998, 665 = WM 1998, 649 ff.) entschieden, dass ein Bürgschaftsvertrag, der zur Absicherung eines gewerblichen Kredits geschlossen wird, kein Geschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 HWiG sei (BGH v. 14.5.1998 - IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21 [24 ff.] = MDR 1998, 1019 m. Anm. Breithaupt). Diese Auffassung, die in der Literatur ganz überwiegend auf zum Teil massive Kritik gestoßen ist (Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 312 Rz. 22; Bamberger/Roth/Ann, BGB, § 312 Rz. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 312 Rz. 8; Allstadt-Schmitz in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, BankR IV Rz. 522; Knops in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch für deutsches und internationales Bankrecht, § 20 Rz. 64; Auer, ZBB 1999, 161 [168]; Canaris, AcP 200 (2000), 273 [353 f.]; Drexl, JZ 1998, 1046 [1055 f.]; Horn, ZIP 2001, 93 [94]; Kulke, JR 1999, 485 [491 f.]; Lorenz, NJW 1998, 2937 [2939]; Medicus, JuS 1999, 833 [836 f.]; Pfeiffer, ZIP 1998, 1129 [1137]; Reinicke/Tiedtke, ZIP 1998, 893 [894 f.]; Riehm, JuS 2000, 138 [143]; Tiedtke, NJW 2001, 1015 [1027]; Treber, WM 1998, 1908 [1918 f.]; a.A. Vowinckel, DB 2002, 1362 [1364]), teilt der nunmehr für das Bürgschaftsrecht zuständige, erkennende Senat nicht.
§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation überrumpelt und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden (BGH, Urt. v. 27.1.2004 - XI ZR 37/03, MDR 2004, 641 = BGHReport 2004, 819 = WM 2004, 620 [623]; Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 312 Rz. 3). Diese Gefahr droht einem Bürgen immer, wenn er sich selbst in einer sog. Haustürsituation befindet. Sie besteht unabhängig davon, ob die Hauptschuld ein Verbraucherdarlehen oder ein gewerblicher Kredit ist und ob der Hauptschuldner ebenfalls durch eine Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden ist (Reinicke/Tiedtke, DB 1998, 2001 [2003]; Drexl, JZ 1998, 1046 [1056]). Die Akzessorietät der Bürgschaft rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie eröffnet dem Bürgen zwar die Möglichkeit, sich analog § 770 BGB auf ein etwaiges Widerrufsrecht des Hauptschuldners zu berufen (Habersack in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 770 Rz. 6; Riehm, JuS 2000, 138 [143]), macht aber die Begründung eines eigenen Widerrufsrechts des Bürgen nicht von der Verbrauchereigenschaft des Hauptschuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation abhängig (Allstadt-Schmitz in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, BankR IV Rz. 522; Auer, ZBB 1999, 161 [168]; Reinicke/Tiedtke, ZIP 1998, 893 [894]; Mayen in FS für Schimansky, S. 415, 423). Der Bürgschaftsvertrag begründet ein eigenes Schuldverhältnis (Kulke, JR 1999, 485 [492]) und unter den Voraussetzungen des § 312 BGB ein eigenes Widerrufsrecht des Bürgen.
Dass ein Bürgschaftsvertrag, der eine im Rahmen der Erwerbstätigkeit des Hauptschuldners begründete Verbindlichkeit sichert, nach Ansicht des EuGH (EuGH v. 17.3.1998 - Rs. C-45/96, MDR 1998, 665 = WM 1998, 649 [651]) nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 577/85/EWG des Rates vom 20.12.1995 betr. den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. Nr. L 372/31) fällt, obwohl deren Wortlaut dafür nichts hergibt und der vom EuGH angeführte akzessorische Charakter der Bürgschaft und der Zweck des verbürgten Kredits für den von der Haustürgeschäfterichtlinie bezweckten Schutz der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in einer Haustürsituation bedeutungslos sind (Canaris, AcP 200 (2000), 273 [353]; Drexl, JZ 1998, 1046 [1055]; Reinicke/Tiedtke, ZIP 1998, 893 [895]; Lorenz, NJW 1998, 2937 [2938 f.]; Treber, WM 1998, 1908 [1915]; Mayen in FS für Schimansky, S. 415, 423 f.), ändert nichts. Nach Art. 8 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten günstigere Verbraucherschutzbestimmungen erlassen oder beibehalten. Davon ist hier unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes (Reinicke/Tiedtke, DB 1998, 2001 [2002]) sowie zur Vermeidung unerträglicher Wertungswidersprüche auszugehen. Der Bürge, der in einer Haustürsituation einen gewerblichen Zwecken dienenden Kredit verbürgt, darf nicht schlechter stehen als derjenige, der in einer solchen Situation den Kreditvertrag als Mithaftender unterzeichnet.
b) Hingegen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht durch mündliche Verhandlungen in einer Haustürsituation zur Verpfändung der Wertpapiere am 23.12.2002 bestimmt worden, im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die Klägerin befand sich, als sie mit dem Vertreter der Beklagten sprach und die Verpfändungserklärungen unterschrieb, weder an ihrem Arbeitsplatz noch im Bereich einer Privatwohnung i.S.d. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, sondern in den Geschäftsräumen des Unternehmens ihres Ehemannes und ihres Sohnes.
Die Klägerin war in diesem Unternehmen nicht beschäftigt und hatte dort keinen Arbeitsplatz.
Die Geschäftsräume gehören auch nicht zum Bereich der Privatwohnung der Klägerin und ihres Ehemannes. Der Bereich einer Privatwohnung umfasst den gesamten räumlichen Wohnbereich, der dem Verbraucher oder anderen zum dauernden Aufenthalt dient (Erman/I. Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312 Rz. 41). Er erstreckt sich auch auf Hausflur, Garten (BT-Drucks. 10/2876, 11) und andere zugehörige Anlagen wie Garagen und private Parkplätze, da hier die private Sphäre dominiert. Entscheidend ist, dass der Verbraucher an diesen Orten auf ein werbemäßiges Ansprechen nicht eingestellt ist und sich in seiner Entschließungsfreiheit typischerweise eingeengt fühlt (Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 312 Rz. 36), weil er sich dem von anderer Seite initiierten Gespräch nicht ohne weiteres durch Weggehen entziehen kann (BGH, Urt. v. 16.1.1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385 [390 f.] = MDR 1996, 456).
Nach diesen Grundsätzen gehören die Geschäftsräume des Unternehmens des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin nicht zum Bereich der Privatwohnung der Klägerin und ihres Ehemannes. Das zum Teil vermietete Wohn- und Geschäftshaus, in dem sich die Geschäftsräume befinden, liegt zwar in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses und hat mit diesem ein gemeinsames Tor zur Straße. Die Geschäftsräume gehören aber nicht zum Wohnbereich und sind nicht zum dauernden Aufenthalt bestimmt. In ihnen dominiert nicht die private, sondern die geschäftliche Sphäre. Die Klägerin hätte sich jederzeit aus freiem Entschluss dem Gespräch mit dem Angestellten der Beklagten und dessen Einwirkung durch die Rückkehr in ihr Wohnhaus entziehen können.
Entgegen der Auffassung der Revision findet § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auch nicht gem. § 312 f Satz 2 BGB Anwendung. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin, ihr Ehemann habe sie auf Veranlassung des Angestellten der Beklagten ohne Angabe eines Grundes aus dem Wohnhaus in die Geschäftsräume herüber gerufen, nicht durch anderweitige Gestaltungen umgangen worden. Die für einen Vertragsschluss im Bereich einer Privatwohnung typische situative Überrumpelung lag bei Abgabe der Verpfändungserklärung am 23.12.2002 nicht vor, weil für die Klägerin aufgrund der Bitte ihres Ehemannes, in die Geschäftsräume zu kommen, vorhersehbar war, dass geschäftliche Angelegenheiten und Vermögensdispositionen erörtert werden sollten. Die Klägerin war von ihrem Ehemann bereits zuvor wegen der Pfandrechtsbestellung für einen gewerblichen Kredit angesprochen worden und hatte am 5.12.2002 schon einmal, von ihrem Ehemann herbeigerufen, in den Geschäftsräumen eine Verpfändungserklärung unterzeichnet.
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen auf Rückgängigmachung der Pfandrechtsbestellung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 BGB verneint hat.
Ein Kreditinstitut ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Dritten, der eine Sicherheit zugunsten eines Schuldners des Kreditinstituts bestellt, über die damit verbundenen Risiken aufzuklären (BGH v. 16.1.1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 125, 206 [218] = MDR 1996, 456; Urt. v. 17.3.1994 - IX ZR 174/93, MDR 1995, 58 = WM 1994, 1064 [1066 f.]; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 90 Rz. 184; Joswig in Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr, Rz. 14.63). Pflichtwidrig handelt ein Kreditinstitut aber dann, wenn es durch sein Verhalten erkennbar einen Irrtum des Sicherungsgebers über das Risiko hervorruft oder dieses Risiko bewusst verharmlost (BGH, Urt. v. 9.10.1990 - XI ZR 200/89, MDR 1991, 337 = WM 1990, 1956; Urt. v. 24.2.1994 - IX ZR 227/93, MDR 1994, 575 = WM 1994, 680 [684]).
Ein solches Verhalten hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen vorgetragen und unter Beweis gestellt. Sie hat behauptet, sie habe vor Unterzeichnung der Verpfändungserklärungen gesagt, sie habe ihre Brille vergessen und könne die Erklärung nicht lesen. Außerdem habe sie gefragt, ob es denn richtig sei, wenn sie das jetzt unterschreibe. Das Wertpapierdepot dürfe auf keinen Fall verloren gehen. Darauf habe der Angestellte der Beklagten erwidert, sie solle sich keinerlei Sorgen machen. Die Verpfändung sei notwendig, weil das Unternehmen neuen Kredit brauche. Ferner sei ihr gesagt worden, sie solle dies unterschreiben und dann wäre es gut. Diese im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellenden Äußerungen beinhalten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Verharmlosung des Risikos, die für die Pfandrechtsbestellung ursächlich geworden sein und deshalb einen auf deren Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 BGB begründen kann. Ein solcher Anspruch bestünde unabhängig von einem Anfechtungsrecht gem. § 123 Abs. 1 BGB und bliebe vom Ablauf der Anfechtungsfrist gem. § 124 Abs. 1 BGB unberührt (BGH, Urt. v. 18.9.2001 - X ZR 107/00, BGHReport 2001, 950 = NJW-RR 2002, 308 [309 f.], m.w.N.).
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1480298 |
BGHZ 2006, 363 |
DB 2006, 2230 |
DStZ 2006, 243 |
NJW 2006, 845 |
BGHR 2006, 513 |
EBE/BGH 2006, 63 |
FamRZ 2006, 476 |
DNotI-Report 2006, 50 |
EWiR 2006, 195 |
JR 2006, 517 |
WM 2006, 377 |
WuB 2006, 405 |
ZIP 2006, 363 |
JZ 2006, 571 |
MDR 2006, 764 |
NJ 2006, 220 |
VersR 2006, 707 |
VuR 2006, 197 |
BKR 2006, 103 |
GuT 2006, 258 |
RdW 2006, 207 |
ZBB 2006, 151 |
ZGS 2006, 85 |
Kreditwesen 2007, 76 |