Entscheidungsstichwort (Thema)
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Leitsatz (amtlich)
1. Händler im Sinne des § 54b Abs. 1 UrhG ist, wer gewerblich Geräte und Speichermedien erwirbt und weiterveräußert, also Kaufverträge über diese Produkte abschließt.
2. Es ist mit Blick auf die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht bei der Gewährung des gerechten Ausgleichs für die Anfertigung von privaten Vervielfältigungen nicht geboten, Online-Marktplätze, die die Vermittlung von Kaufverträgen über vergütungspflichtige Geräte und Speichermedien ermöglichen, in den Kreis der Schuldner der Gerätevergütung (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG) aufzunehmen.
3. Die analoge Anwendung des § 54b Abs. 1 UrhG auf Internet-Marktplätze kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
Normenkette
EGRL 29/2001 Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 5; UrhG § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1-2, § 54f Abs. 1
Verfahrensgang
OLG München (Entscheidung vom 16.09.2021; Aktenzeichen 6 Sch 77/19 WG) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 16. September 2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, deren Gesellschafter ihr das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Vergütung für Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG übertragen haben.
Rz. 2
Die Beklagte ist Betreiberin eines Online-Marktplatzes, auf dem Händler im Rahmen eines einheitlichen, von dem Marktplatz vorgegebenen Layouts und unter der einheitlichen Domainstruktur der Beklagten Endkunden Waren anbieten. Dabei wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 auf der Plattform der Beklagten auch Geräte und Speichermedien im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG angeboten.
Rz. 3
Bei Einkäufen über den Marktplatz der Beklagten im fraglichen Zeitraum erfolgte die Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer auf ein Treuhandkonto der Beklagten. Nach Abzug von "Gebühren", die die Beklagte von den Händlern für die Zurverfügungstellung des technischen Umfelds erhob, leitete sie den Restbetrag an die Händler weiter. Für den Fall, dass der Kunde bei einem Kauf auf Rechnung nicht innerhalb von 16 Tagen bezahlte, ließ sich die Beklagte von den Händlern die Kaufpreisforderung gegen den Kunden abtreten.
Rz. 4
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte unterliege als Importeurin und Händlerin sowie wegen der Überlassung von zur Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch geeigneter Geräte der urheberrechtlichen Vergütungspflicht. Sie hat die Beklagte auf Erteilung von Auskunft über die in den Jahren 2016 bis 2018 über ihre Plattform in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten USB-Sticks und Speicherkarten in Anspruch genommen.
Rz. 5
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
I. Das Oberlandesgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Rz. 7
Die Beklagte sei nicht vergütungspflichtig, weil sie weder Herstellerin noch Importeurin oder Händlerin sei und auch keine Geräte oder Speichermedien in Verkehr gebracht habe. Die Eigenschaft als Herstellerin habe die Klägerin nicht substantiiert behauptet. Gleiches gelte für den von der Beklagten bestrittenen Import von Geräten oder Speichermedien. Ein Einführen oder Einführenlassen liege auch nicht darin, dass nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin vergütungspflichtige Produkte in Verkehr gebracht worden seien, die erst anlässlich einer Bestellung auf der Plattform der Beklagten importiert worden seien. Die Beklagte sei keine Händlerin, weil sie die Geräte oder Speichermedien weder erworben noch weiterveräußert habe. Eine analoge Anwendung der urheberrechtlichen Vergütungsvorschriften zulasten der Beklagten scheide mangels planwidriger Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage aus.
Rz. 8
Unionsrechtliche Erwägungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Eine richtlinienkonforme Auslegung der Begriffe "Importeur" und "Händler" führe nicht dazu, auch Betreiber von Marktplätzen der Vergütungspflicht zu unterwerfen.
Rz. 9
II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht ausgesprochen, dass die Beklagte nicht nach §§ 54 und 54b UrhG als Herstellerin (dazu nachfolgend II 2), Händlerin (dazu nachfolgend II 3) oder Importeurin (dazu nachfolgend II 4) zur Zahlung von Gerätevergütung verpflichtet ist.
Rz. 10
1. Nach § 54 Abs. 1 UrhG hat der Urheber, wenn die Art des Werks eine nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG erlaubte Vervielfältigung erwarten lässt, gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Nach § 54b Abs. 1 UrhG haftet neben dem Hersteller als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Die Vorschrift des § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG sieht vor, dass der Urheber von dem nach § 54 oder § 54b UrhG zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über die Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen kann.
Rz. 11
2. Gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Beklagte sei nicht als Herstellerin von Geräten oder Speichermedien nach § 54 Abs. 1 UrhG zur Zahlung von Gerätevergütung verpflichtet, wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Rz. 12
3. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts wendet, die Beklagte sei nicht Händlerin im Sinne von § 54b Abs. 1 UrhG.
Rz. 13
a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei keine Händlerin, weil sie die Geräte oder Speichermedien weder erworben noch weiterveräußert habe. Nach dem Vortrag der Beklagten, dem die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten sei, sei die Beklagte mit den über ihre Plattform veräußerten Produkten weder tatsächlich in Berührung gekommen noch habe sie daran Eigentums- oder Anwartschaftsrechte erworben. Auch an einer Veräußerung durch die Beklagte fehle es, weil die Kaufverträge, wie sich aus der von der Beklagten unbestritten vorgetragenen konkreten Gestaltung des Produktangebots ergebe, ausschließlich zwischen den auf der Plattform der Beklagten tätigen Händlern und Käufern zustande gekommen seien. Die Beklagte sei auch durch die Abtretung der Kaufpreisforderung nicht zur Partei des Kaufvertrags geworden. Aus der von der Klägerin behaupteten faktischen Möglichkeit der Beklagten, die urheberrechtliche Vergütung einzupreisen und mittelbar auf die Endabnehmer abzuwälzen, folge ebenfalls keine Stellung als Händlerin. Nach dem Vortrag der Beklagten, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten sei, sei der Versand der Waren allein durch die Händler oder deren Servicepartner erfolgt. Eine analoge Anwendung der urheberrechtlichen Vergütungsvorschriften zulasten der Beklagten scheide mangels planwidriger Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage aus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 14
b) Händler im Sinne des § 54b Abs. 1 UrhG ist, wer gewerblich Geräte und Speichermedien erwirbt und weiterveräußert, also Kaufverträge über diese Produkte abschließt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 54b Rn. 3; BeckOK.UrhR/Grübler, 35. Edition [Stand 15. Juli 2022], § 54b UrhG Rn. 5; Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 54b UrhG Rn. 7; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 54b UrhG Rn. 2; Wirtz in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 54b UrhG Rn. 4). Hierzu zählen auch Großhändler (zu § 54b UrhG aF vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BR-Drucks. 218/94, S. 19) oder Zwischenhändler, die Teil der zum Endabnehmer führenden Vertriebskette sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 [juris Rn. 54] = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 [juris Rn. 100] = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).
Rz. 15
c) Gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Beklagte erwerbe oder veräußere selbst keine Produkte, sondern stelle lediglich einen Online-Marktplatz bereit und erbringe im Zusammenhang mit den zwischen den Anbietern und deren Kunden über die Plattform der Beklagten geschlossenen Verträgen bestimmte Dienstleistungen (etwa Datenverarbeitung, Forderungseinziehung), wendet sich die Revision zu Recht nicht.
Rz. 16
d) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine erweiternde Auslegung des Händlerbegriffs nicht veranlasst.
Rz. 17
aa) Die Revision ist der Auffassung, die Beklagte sei Händlerin, weil sie durch die Bereitstellung und die Funktionsweise ihrer Plattform sowohl mit den Kunden als auch mit den Verkäufern der Waren im Geschäftsverkehr stehe. Für den Käufer sei bei dem Online-Marktplatz der Beklagten nicht der tatsächliche Verkäufer entscheidend, sondern der Umstand, dass dort bestimmte Produkte gehandelt würden. Die Beklagte verdiene an jedem Kauf mit und stehe als zentrale Figur im Vordergrund, während die schuld- und sachenrechtlichen Befugnisse der Verkäufer ausgehöhlt seien. Diese müssten sich an die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Vorgaben halten. Individueller Spielraum bei der Gestaltung der einzelnen Angebote bestehe nicht. Die Beklagte übernehme das Risiko, dass Verkäufer wegen der Verwendung der von der Beklagten vorgegebenen Rechtstexte abgemahnt würden, und trage das Kostenrisiko der erstinstanzlichen Rechtsverteidigung dieser Verkäufer. Die Beklagte übernehme die gesamte Bestellabwicklung in Gestalt eines Treuhandservices, bei dem die Kunden auf ein Konto der Beklagten zahlten, die Beklagte nach Zahlungseingang den Verkäufern die Freigabe für die Versendung der Produkte erteile, sich die Kaufpreisforderung im Voraus abtreten lasse und bei einem Unterbleiben der Zahlung innerhalb von 16 Tagen den Kaufpreis selbst an die Verkäufer zahle. Die Beklagte nehme zudem Bonitätsprüfungen potentieller Kunden vor und verpflichte die Verkäufer zur Teilnahme an einem Kundenbindungsprogramm, das Preisnachlässe in Aussicht stelle. Die Beklagte sei damit in jedes Rechtsgeschäft, das über ihre Plattform getätigt werde, involviert und habe daran ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Die Ansprüche der Urheber würden durch den zunehmenden Produktvertrieb über Internet-Marktplätze erheblich beeinträchtigt, weil deren Durchsetzung nicht nur gegenüber im Ausland ansässigen Verkäufern angesichts der sehr großen Zahl von Angeboten massiv erschwert werde und mit einem unzumutbaren Aufwand für die Klägerin verbunden sei. Die Beklagte müsse daher ebenfalls als Händlerin im Sinne des § 54b Abs. 1 UrhG - gegebenenfalls in analoger Anwendung - angesehen werden. Diese Sichtweise sei auch unionsrechtlich geboten.
Rz. 18
bb) Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Rz. 19
(1) Die Gesetzgebungsgeschichte bietet keinen Anhaltspunkt für die Erstreckung des Händlerbegriffs auf Vermittlungsplattformen, die nicht selbst durch den Abschluss von Kaufverträgen in die Vertriebskette einbezogen sind.
Rz. 20
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers lag die innere Rechtfertigung der Einführung der Vergütungspflicht der Händler in § 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1739) darin, dass diese - nicht anders als die schon zuvor einer Vergütungspflicht unterworfenen Hersteller und Importeure - durch ihre Tätigkeit dazu beitragen, dass der private Verbraucher private Vervielfältigungen vornehmen kann (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BR-Drucks. 218/94, S. 17 f.). Zuvor war der Handel in die Zahlungspflicht nicht einbezogen gewesen, weil die Verwirklichung des gegen Hersteller und Importeure gerichteten Anspruchs ausreichend gesichert erschien; diese Einschätzung hatte sich nach dem Wegfall der Einfuhrkontrollen und der damit verbundenen Erschwerung der Importerfassung geändert (vgl. BR-Drucks. 218/94, S. 18). Der Gesetzgeber war hierbei erkennbar von der Vorstellung geleitet, die gesamte Vertriebskette in die Vergütungspflicht einzubeziehen (vgl. BR-Drucks. 218/94, S. 19: "…bezieht sich auf jede Handelsstufe, also auch auf die Großhändler"), also alle Akteure, die durch den Abschluss von Kaufverträgen an dem Vertrieb von vergütungspflichtigen Geräten an den Endnutzer beteiligt sind.
Rz. 21
An dieser Konzeption hat der Gesetzgeber festgehalten, als er die Vergütungspflicht der Händler mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) in die Vorschrift des § 54b Abs. 1 UrhG verlagerte (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1828, S. 31). Auch durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) wurden insoweit keine Änderungen vorgenommen (vgl. Regierungsentwurf, BR-Drucks. 312/17, S. 31 f.). Schon bei der Änderung im Jahr 2007, erst recht aber im Jahr 2017 war die Erscheinungsform der Internet-Marktplätze dem Gesetzgeber bekannt, ohne dass er Anlass sah, die Haftung für Gerätevergütung auf die dort stattfindende Vermittlung von Kaufverträgen auszudehnen.
Rz. 22
(2) Die von der Revision befürwortete Erweiterung des Händlerbegriffs ist unionsrechtlich nicht geboten.
Rz. 23
Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 der Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG dürfen diese Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Rz. 24
Diese Vorschriften sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Endnutzer, der für seinen privaten Gebrauch die Vervielfältigung eines geschützten Werks vornimmt, grundsätzlich als Schuldner des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen angemessenen Ausgleichs zu betrachten ist. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, eine Vergütung für Privatkopien zulasten der Personen einzuführen, die dem Endnutzer Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellen, da diese Personen die Möglichkeit haben, den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer entrichteten Preis für diese Zurverfügungstellung einfließen zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 [juris Rn. 44 bis 48] - Padawan; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 [juris Rn. 26 bis 29] - Stichting de Thuiskopie). Bei der Bestimmung der Person, die den angemessenen Ausgleich zu zahlen hat, verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen (EuGH, GRUR 2011, 909 [juris Rn. 23] - Stichting de Thuiskopie; Urteil vom 24. März 2022 - C-433/20, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 41] = WRP 2022, 582 - Austro-Mechana, mwN). Allerdings erlegen die vorgenannten Bestimmungen dem Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht eingeführt hat, eine Ergebnispflicht in dem Sinne auf, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss, der dazu bestimmt ist, den Urhebern den ihnen entstandenen Schaden insbesondere dann zu ersetzen, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist, da diesen Bestimmungen sonst jede Wirksamkeit genommen würde (vgl. EuGH, GRUR 2011, 909 [juris Rn. 34] - Stichting de Thuiskopie; Urteil vom 8. September 2022 - C-263/21, GRUR 2022, 1522 [juris Rn. 69] = WRP 2022, 1496 - Ametic, mwN).
Rz. 25
Die im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen über die zur Zahlung der Gerätevergütung verpflichteten Personen - Hersteller, Importeur, Händler - entsprechen diesen unionsrechtlichen Vorgaben. Es ist unionsrechtlich nicht geboten, Online-Marktplätze, die die Vermittlung von Kaufverträgen über vergütungspflichtige Geräte und Speichermedien ermöglichen, in den Kreis der Schuldner der Gerätevergütung aufzunehmen. Durch die Haftung der Hersteller, Importeure und Händler ist sichergestellt, dass der unionsrechtlich vorbestimmten Ergebnispflicht zur Erhebung des gerechten Ausgleichs genügt wird, weil sämtliche Stufen der Handelskette hiervon erfasst sind.
Rz. 26
Soweit die Revision darauf verweist, die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber im Ausland ansässigen Händlern, die auf der Plattform der Beklagten Produkte anböten, sei erschwert, so ist darauf hinzuweisen, dass die Ergebnispflicht der Mitgliedstaaten nicht so weit geht, dass sie sicherstellen müssten, dass die Urheber die Gerätevergütung gegenüber einem im Inland ansässigen Vergütungsschuldner geltend machen können. Vielmehr genügt es, wenn sie die Gerätevergütung gegenüber einem im Ausland ansässigen Vergütungsschuldner geltend machen können, der die Geräte ins Inland eingeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2016 - I ZR 155/14, ZUM 2016, 755 [juris Rn. 17] unter Bezugnahme auf EuGH, GRUR 2011, 909 [juris Rn. 30 bis 41] - Stichting de Thuiskopie).
Rz. 27
Mit dem von der Revision geltend gemachten Argument, die Vielzahl der auf der Plattform der Beklagten tätigen Händler und die Vielzahl der von der Klägerin zu recherchierenden Angebote erschwerten in unzumutbarer Weise die Durchsetzung der Ansprüche auf Gerätevergütung, hat sich das Oberlandesgericht befasst und es für nicht durchgreifend erachtet. Soweit sich die Revision gegen die darin liegende tatgerichtliche Würdigung wendet, ist dies revisionsrechtlich unbehelflich, weil sie keinen Rechtsfehler aufzuzeigen vermag. Insbesondere liegt der Würdigung des Oberlandesgerichts ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde. Dem Erfordernis, bei der Durchsetzung der von der Klägerin verfolgten Vergütungsansprüche aufgrund einer Vielzahl von Händlern und Angeboten einen erhöhten Aufwand zu betreiben, steht die Ergebnispflicht nicht entgegen.
Rz. 28
Wahren die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über die Bestimmung der vergütungspflichtigen Person die unionsrechtlichen Vorgaben, kommt es auf die weiteren Fragen, ob die Beklagte die Möglichkeit zur Abwälzung der Gerätevergütung hätte und ob eine etwaige rückwirkende Geltendmachung in Betracht käme, nicht mehr an.
Rz. 29
(3) Die von der Revision befürwortete analoge Anwendung des § 54b Abs. 1 UrhG auf Internet-Marktplätze hat das Oberlandesgericht zu Recht abgelehnt. Es fehlt angesichts der bereits aufgezeigten Gesetzgebungsgeschichte (vorstehend Rn. 19 bis 21) an einer planwidrigen Lücke, weil der Gesetzgeber es anlässlich der in den Jahren 2007 und 2017 vorgenommenen Änderungen des urheberrechtlichen Vergütungssystems in Kenntnis der zunehmenden Bedeutung des Produktvertriebs über Internet-Plattformen bei der hergebrachten Händlerhaftung belassen hat.
Rz. 30
4. Die Revision bleibt ferner erfolglos, soweit sie sich gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts wendet, die Beklagte sei nicht Importeurin im Sinne von § 54b Abs. 1 und 2 UrhG.
Rz. 31
a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe ihrer Darlegungs- und Beweislast für den von der Beklagten bestrittenen Import von Geräten oder Speichermedien nicht genügt. Für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten fehle es an konkreten Anhaltspunkten. Ein Einführen oder Einführenlassen liege nicht darin, dass vergütungspflichtige Produkte in Verkehr gebracht worden seien, die erst anlässlich einer Bestellung auf der Plattform der Beklagten importiert worden seien. Nach dem nicht widerlegten Vortrag der Beklagten sei der Verkauf solcher Produkte allein durch die jeweiligen Verkäufer oder deren Servicepartner, nicht aber die Beklagte erfolgt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 32
b) Nach § 54b Abs. 2 Satz 1 UrhG ist Einführer, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes verbringt oder verbringen lässt. Gemäß § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG ist, wenn der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde liegt, Einführer nur der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer (§ 54b Abs. 2 Satz 3 UrhG).
Rz. 33
c) Gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe den Import von Geräten oder Speichermedien durch die Beklagte selbst nicht substantiiert vorgetragen, erhebt die Revision zu Recht keine Rügen.
Rz. 34
d) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, ein Einführen im Sinne des § 54b Abs. 2 Satz 1 UrhG durch die Beklagte könne auch nicht darin erblickt werden, dass vergütungspflichtige Produkte aufgrund der Bestellung über den Internet-Marktplatz der Beklagten von den jeweiligen Verkäufern eingeführt würden. Die Revision verweist auch hier auf die unionsrechtlich vorbestimmte Ergebnispflicht und macht geltend, die Verfolgung von Ansprüchen auf Gerätevergütung sei unzumutbar erschwert, wenn man kein Verbringen oder Verbringenlassen im Sinne des § 54b Abs. 2 Satz 1 UrhG durch den Betreiber eines Internet-Marktplatzes hinsichtlich der dort vertriebenen Produkte annehme. Eine Verletzung der Ergebnispflicht liegt hierin aus den bereits zu § 54b Abs. 1 UrhG ausgeführten Gründen (dazu Rn. 22 bis 28) nicht. Gleichermaßen fehlt es an den Voraussetzungen einer analogen Anwendbarkeit des § 54b Abs. 2 Satz 1 UrhG.
Rz. 35
5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere ist der Inhalt der den Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG obliegenden Ergebnispflicht hinreichend geklärt (EuGH, GRUR 2011, 909 [juris Rn. 23 und 30 bis 41] - Stichting de Thuiskopie; GRUR 2022, 558 [juris Rn. 41] - Austro-Mechana; GRUR 2022, 1522 [juris Rn. 69] - Ametic, jeweils mwN).
Rz. 36
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Koch |
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Löffler |
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Schwonke |
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Feddersen |
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Schmaltz |
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Fundstellen
Haufe-Index 15615914 |
BB 2023, 578 |