Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltung der Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts für Komplementär-GmbH der GmbH & Co.KG. Vorrang vor Kapitalerhaltungsregeln
Leitsatz (amtlich)
a) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) gelten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als "Darlehen" an die von dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterfließen (vgl. BGHZ 153, 107).
b) Aus den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 f.).
Normenkette
GmbHG § 19; HGB § 161
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird unter Aufhebung des Urteils des 6. Zivilsenats des OLG Jena vom 28.6.2006 das Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des LG Erfurt vom 28.6.2005 abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 20.451,68 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.7.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 10.225,84 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.7.2003 zu bezahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) 2/3, die Beklagte zu 2) 1/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens der P. GmbH (nachfolgend Schuldnerin), die von den beiden Beklagten am 14.12.1996 gegründet worden ist. Satzungsgemäßer Gegenstand ihres Unternehmens (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) war laut Eintrag im Handelsregister die Planung und Erbringung von Bauleistungen sowie "insb." die Übernahme der Komplementärfunktion in einer GmbH & Co. KG gleichen Namens. Von dem Stammkapital der Schuldnerin i.H.v. 60.000 DM übernahmen die Beklagte zu 1) 40.000 DM (= 20.451,68 EUR) und die Beklagte zu 2) 20.000 DM (= 10.225,84 EUR). Entsprechende Barbeträge übergaben die Väter der Beklagten am 14.12.1996 dem Geschäftsführer der Schuldnerin, welche bis zuletzt kein eigenes Bankkonto unterhielt. Am 23.12.1996 wurde der Gesamtbetrag von 60.000 DM mit der Kennzeichnung "Stammeinlage Verwaltungs GmbH" durch den Steuerberater der Gesellschaft, H. S. (nachfolgend H.S.), auf das Bankkonto der GmbH & Co. KG zu dem vereinbarten Zweck einer Darlehensgewährung seitens der Schuldnerin einbezahlt. Kommanditisten der KG waren (und sind) die Beklagte zu 1) mit einer Einlage von 40.000 DM sowie die Beklagte zu 2) und H.S. mit Einlagen von je 20.000 DM. Am 7.3.1997 wurde die Schuldnerin in das Handelsregister eingetragen. Die in ihrer Bilanz aktivierte Darlehensforderung wurde seitens der KG nie getilgt. Im Jahr 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und der KG eröffnet.
[2] Mit seiner Klage verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter der Schuldnerin von den Beklagten - nach vergeblicher Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung zum 18.7.2003 - erneute Zahlung der nach seiner Ansicht nicht wirksam geleisteten Stammeinlagen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche (nebst Zinsen seit 19.7.2003) weiter.
Entscheidungsgründe
[3] Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
[4] I. Das Berufungsgericht (ZIP 2006, 1534) meint, die Einlageverpflichtungen der Beklagten seien durch die hierauf geleisteten Zahlungen ihrer Väter vom 14.12.1996 wirksam erfüllt worden. In der Weiterleitung der Beträge an die KG vom 23.12.1996 sei kein erfüllungsschädlicher (mittelbarer) Einlagenrückfluss an die Beklagten als Gesellschafterinnen der KG, sondern eine zulässige Verwendung der Einlagemittel zu sehen. Eine Komplementär-GmbH (wie die Schuldnerin) handele ihrer Aufgabenstellung gemäß, wenn sie Finanzmittel als Darlehen in die KG als die eigentliche Betriebsgesellschaft einbringe und damit ein Verkehrsgeschäft tätige. Die wirtschaftliche Einheit der GmbH & Co. KG, speziell auch die Haftung der Komplementär-GmbH ggü. den KG Gläubigern (§§ 161 Abs. 2, 128 HGB), sprächen dafür, die Finanzierung der KG durch die Stammeinlagen ihrer Komplementär-GmbH zu gestatten. Der Gefahr, dass die Stammeinlagen der GmbH über die KG an die Gesellschafter beider Gesellschaften zurückflössen, werde durch die umfassende Kapitalbindung der GmbH & Co. KG in ausreichendem Maße begegnet.
[5] II. Das Berufungsurteil (zust. Kunkel/Lanzius, NZG 2007, 529; Priester, EWiR 2006, 497; Ivo, EWiR 2007, 237; a.A. OLG Hamm NZG 2007, 395, Revision II ZR 272/06; Janzen, DB 2006, 2108, 2110; Werner, GmbHR 2006, 942 f.; zweifelnd Wachter, BB 2006, 1647) hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Einlageverpflichtungen der Beklagten (§ 19 Abs. 1 GmbHG) durch die von ihren Vätern (als Dritten i.S.v. § 267 BGB) geleisteten Zahlungen vom 14.12.1996 nicht wirksam getilgt worden, weil die dem Geschäftsführer der Schuldnerin übergebenen Beträge ihm nicht zu freier Verfügung verbleiben, sondern alsbald als Darlehen an die von den beiden Beklagten gemeinsam beherrschte KG weiterfließen sollten.
[6] 1. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zu freier Verfügung der Geschäftsführung nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den Inferenten oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließt (BGHZ 153, 107, 109, 111). Vielmehr leistet der Inferent hier unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die Darlehensabrede ist unwirksam und kann nicht dazu führen, dass die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung - entgegen dem Schutzzweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG - durch eine in dieser Hinsicht schwächere Darlehensforderung ersetzt wird (BGHZ 165, 113, 116; 165, 352, 356). Anders als das Berufungsgericht meint, kommen diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall zur Anwendung.
[7] a) Noch zutreffend sieht auch das Berufungsgericht einen entscheidungserheblichen Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem Fall, der dem Senatsurteil vom 2.12.2002 (BGHZ 153, 107) zugrunde lag, nicht schon darin, dass dort die an die GmbH gezahlten Einlagemittel an eine ausschließlich aus den Inferenten bestehende Gesellschaft (OHG) weitergereicht wurden, während hier neben den beiden Beklagten auch noch der Steuerberater H. S. (mit einem Kommanditanteil von 20.000 DM) an der KG beteiligt war. Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln durch Hin- und Herzahlen setzt eine personelle Identität zwischen dem Inferenten und dem Zahlungsempfänger nicht voraus; es genügt vielmehr, dass der oder die Inferenten durch die Weiterleitung des Einlagebetrages bei wirtschaftlicher Betrachtung mittelbar in gleicher Weise begünstigt werden, wie durch eine unmittelbare Leistung an sie selbst, was insb. bei der Leistung an ein von dem oder den Inferenten beherrschtes Unternehmen der Fall ist (BGHZ 125, 141, 144; 153, 107, 111; 166, 8, 15 Tz. 18; 170, 47, 53 Tz. 15). Die beiden mit Kommanditanteilen von 40.000 DM und 20.000 DM beteiligten Beklagten beherrschten die KG zwar nicht jeweils einzeln. Das ist hier aber unerheblich, weil beide Beklagte das gleichgerichtete Interesse verfolgten, die von ihnen jedenfalls gemeinsam beherrschte KG mit der für ihren Betrieb erforderlichen Liquidität (über die angeblich eingezahlten Kommanditeinlagen hinaus) auszustatten und dazu die an die GmbH zu zahlenden (und ihr gebührenden) Bareinlagebeträge zu verwenden (vgl. BGHZ 153, 107, 111; 166, 8, 15 Tz. 19). Von einer entsprechenden Vor-Absprache der Beteiligten bei Begründung der Einlageschuld ist schon wegen des fehlenden Bankkontos der Schuldnerin, unabhängig davon aber auch aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Weiterleitung der Einlagemittel auszugehen (vgl. BGHZ 152, 37, 45; 153, 107, 109; BGH, Urt. v. 16.9.2002 - II ZR 1/00, ZIP 2002, 2045, 2048). Durch die gewählte Darlehenskonstruktion haben sich die Beklagten die Aufbringung zusätzlicher Mittel zum Zwecke der maßgeblich in ihrem Interesse liegenden Anschubfinanzierung des Betriebs der KG erspart. Die Situation ist bei wirtschaftlicher Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nicht anders zu beurteilen als der Fall, dass sich der Inferent die Einlagemittel zurückzahlen lässt und damit der KG selbst ein Darlehen gewährt. Von einer Barleistung zu freier Verfügung des Geschäftsführers der GmbH kann unter den vorliegenden Umständen keine Rede sein. Vielmehr sollte die Bareinlage von vornherein über die Schuldnerin als bloße Zahlstelle an die KG fließen und der Schuldnerin nur ein (vermeintlicher) Darlehensrückzahlungsanspruch verschafft werden (vgl. BGHZ 153, 107, 111).
[8] b) Soweit demgegenüber das Berufungsgericht die Einlagenzahlung unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der GmbH & Co. KG für wirksam erachtet, ist das schon im Ansatz verfehlt. Einer entsprechenden Erwägung (so K. Schmidt, DB 1985, 1986) ist der Senat bereits im Urteil vom 25.11.1985 (II ZR 48/85, ZIP 1986, 161 f.) entgegengetreten. Davon abzugehen, besteht - auch nach erneuter Prüfung unter dem Gesichtspunkt der seither in Rechtsprechung und Schrifttum geführten Diskussion - kein Anlass. Festzuhalten ist vielmehr daran, dass die KG und ihre Komplementär-GmbH hinsichtlich der Regeln über die Kapitalaufbringung und -erhaltung selbst dann nicht als Einheit behandelt werden können, wenn die GmbH neben der Führung der Geschäfte der KG keine weitere Tätigkeit ausübt. Denn zum einen können der GmbH auch in diesem Fall eigene originäre Verbindlichkeiten, z.B. in Form von Steuerschulden oder aufgrund von Aufwendungen, die von der KG nicht erstattet werden, entstehen (BGH, a.a.O.; Wachter, GmbHR 2004, 1249, 1255; Werner GmbHR 2006, 942 f.; a.A. ohne nähere Begründung Priester, EWiR 2006, 497 f.). Für Eigenschulden der GmbH haftet die KG - anders als die GmbH für Schulden der KG (§ 128 HGB) - nicht. Zum anderen sind nicht nur die Eigengläubiger der GmbH, sondern auch die Gläubiger der KG, die das Recht haben, die persönlich haftende Gesellschafterin in Anspruch zu nehmen, auf die Haftungsmasse der GmbH angewiesen. Wird aber die ihr gebührende Stammeinlage umgehend als Darlehen an die KG weitergereicht, so hängt die Solvenz der Komplementär-GmbH von vornherein von derjenigen der KG ab. Das widerspricht der Funktion der Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, deren genuine Aufgabe es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keineswegs ist, Finanzmittel aus ihrem gesetzlichen Garantiekapital "in die KG als der eigentlichen Betriebsgesellschaft einzubringen" und ihr als Darlehen mit mehr oder weniger zweifelhafter Aussicht auf Rückzahlung zu belassen (vgl. auch v. Gerkan, WuB II G. § 19 GmbHG 2.03, 891, 892). Deswegen handelt es sich hier auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, um ein "Verkehrsgeschäft" (vgl. auch BGHZ 170, 47 Tz. 21 ff.). Soweit die Komplementär-GmbH aufgrund ihrer Haftung gem. § 128 HGB Gläubiger der KG befriedigt, erwächst ihr ein grundsätzlich sofort fälliger Rückgriffsanspruch gegen die KG (§§ 161 Abs. 2, 110 HGB).
[9] Richtigerweise treffen bei der GmbH & Co. KG die unterschiedlichen Kapitalschutzsysteme der Komplementär-GmbH einerseits und der KG andererseits aufeinander, mit der Folge, dass die Gesellschafter beider Gesellschaften ihre Einlageverpflichtungen ihnen gegenüber jeweils gesondert zu erfüllen und die Vermögensmassen beider getrennt zu halten haben (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 56 V 1 S. 1653 f.; Werner, GmbHR 2006, 942). Nach der gesetzgeberischen Konzeption sind die Komplementär-GmbH und die KG für die Zwecke der Kapitalaufbringung und -erhaltung grundsätzlich als jeweils selbständige Unternehmen anzusehen (vgl. OLG Koblenz GmbHR 1989, 377 f.; K. Schmidt, a.a.O.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl., § 30 Rz. 33; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl., § 30 Rz. 66). Ebenso wenig wie nach bisheriger Rechtslage ein "Sonderrecht" der Kapitalaufbringung für die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuerkennen ist (dazu BGHZ 166, 8), rechtfertigt das Interesse der an einer GmbH & Co. KG maßgeblich beteiligten Gesellschafter, der Komplementär-GmbH geschuldete Einlagemittel in die KG als "eigentliche Betriebsgesellschaft" einzubringen, eine Abweichung von den geltenden Kapitalaufbringungsregeln. Das gilt gleichviel, ob die Komplementär-GmbH die Einlagemittel zur Begleichung eigener oder von Verbindlichkeiten der KG (§ 128 HGB) aktuell benötigt oder nicht (a.A. Priester, a.a.O.), und gilt im Übrigen erst recht dann, wenn der satzungsgemäße Zweck der Komplementär-GmbH auch eine jederzeit aufnehmbare eigenwirtschaftliche Betätigung einschließt, wie hier aus der Registereintragung der Schuldnerin ersichtlich.
[10] c) Unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringungsregeln fehlgehend ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege bei der hier gegebenen Fallkonstellation - anders als bei derjenigen im Senatsurteil vom 2.12.2002 (BGHZ 153, 107) - deshalb kein unzulässiges Hin- und Herzahlen, sondern eine wirksame Einlageleistung der Beklagten vor, weil bei der GmbH & Co. KG durch entsprechende Anwendbarkeit von §§ 30, 31 GmbHG verhindert werde, dass die Inferenten auf die an die KG weitergeleiteten Einlagemittel Zugriff nehmen könnten (i.d.S. auch OLG Köln GmbHR 2002, 968; K. Schmidt, DB 1985, 1986; ders. Gesellschaftsrecht, a.a.O., S. 1655; Kunkel/Lanzius, NZG 2007, 527, 529). Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten in entsprechender Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG unzulässig sind, wenn dadurch mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGHZ 60, 324, 328 f.; 69, 274, 279; 110, 342, 358; 123, 289, 296; BGH, Urt. v. 6.7.1998 - II ZR 284/94, ZIP 1998, 1437 f.). Abgesehen davon, dass in diesem Fall der Anspruch aus § 31 GmbHG analog nicht der Komplementär-GmbH, sondern der KG zusteht (vgl. BGHZ 60, 324, 329 f.; 110, 342, 346), betrifft das jedoch lediglich den Aspekt und die Regeln der Kapitalerhaltung, deren Anwendung einen ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 f.). Dieser unterliegt, wie aus den unterschiedlichen Vorschriften der §§ 19 und 30 GmbHG hervorgeht, seinen eigenen, für ihn maßgeblichen Regeln, die hier, wie bereits dargelegt, nicht beachtet worden sind (vgl. oben 1a).
[11] Dagegen können die - mangels eines ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgangs ohnehin nicht anwendbaren - Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 30, 31 GmbHG) nicht ins Feld geführt werden. Denn ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Kapitalaufbringung setzt in den Fällen der Weiterleitung des Einlagebetrages an ein von dem Inferenten beherrschtes Unternehmen nicht voraus, dass der Inferent dadurch einen unmittelbaren Zugriff auf den Einlagebetrag erlangt, den er z.B. auch bei "darlehensweiser" Weiterleitung an eine andere von ihm beherrschte GmbH nicht erhielte, soweit und solange dort durch eine Entnahme des Betrages eine Unterbilanz entstünde oder vertieft würde (§ 30 GmbHG; vgl. z.B. BGHZ 136, 125, 127). Insofern wäre auch in diesem Fall der Rückzahlungsanspruch der Einlagegläubigerin aus der mit der zweiten GmbH getroffenen (in Wahrheit rechtsunwirksamen; vgl. BGHZ 165, 113, 116; 165, 352, 356) "Darlehensabrede" mittelbar geschützt. Der Anspruch der zweiten GmbH aus § 31 GmbHG entspräche demjenigen der KG in dem oben genannten Fall. Darauf kommt es indessen in den genannten Weiterleitungsfällen nicht an. Vielmehr liegt hier der Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Kapitalaufbringung schon darin, dass die einer GmbH geschuldeten Bareinlagemittel von dem Inferenten realiter nicht ihr, sondern einer anderen von ihm beherrschten Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, er sich also einer - ihm als Gesellschafter obliegenden - zweifachen Finanzierungsaufgabe durch einmalige Leistung für Rechnung sowie zum Nachteil der ersten Gesellschaft und ihrer Gläubiger entledigt. Soweit dieses Vorgehen darauf abzielt, der einen Gesellschaft anstelle der ihr geschuldeten Bareinlage einen "Darlehensrückzahlungsanspruch" gegen die andere Gesellschaft zu verschaffen, befreit das den Inferenten schon nach der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 5 GmbHG nicht von seiner Bareinlageverpflichtung, wobei dahinstehen kann, ob es sich um eine verdeckte Sacheinlage i.e.S. handelt (so BGHZ 153, 107, 111; Sieger/Wirtz, ZIP 2005, 2277 f.; a.A. Bayer, GmbHR 2004, 445, 451; einschränkend BGHZ 165, 113, 117), wie die Revision meint. Die Regeln der Kapitalaufbringung (und der Kapitalerhaltung) können zwar nicht verhindern, dass das Stammkapital einer GmbH im Lauf der Zeit durch Verluste aufgezehrt wird; sie sollen aber sicherstellen, dass der Gesellschaft die ihr von dem Inferenten geschuldeten (Bar-)Einlagemittel real zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gilt nichts anderes; sie unterliegt - als GmbH - den dargestellten Grundsätzen des GmbH-Rechts mit der Folge, dass die Einlageschuld der Beklagten fortbesteht.
[12] 2. Die von den Beklagten hinsichtlich einer vermeintlichen "Differenzhaftung" erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Der dem Kläger zustehende Anspruch auf erneute Einlagenzahlung (§ 19 Abs. 1 GmbHG) unterlag gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bis zum 1.1.2002 der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 a.F. BGB (vgl. BGHZ 153, 107, 111; BGH, Urt. v. 24.7.2000 - II ZR 202/98, WM 2000, 2301, 2303 f.) und von da an ursprünglich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 n.F. BGB, welche durch die im Jahr 2003 erhobene Klage gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde.
[13] 3. Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus §§ 20 GmbHG, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Fundstellen