Entscheidungsstichwort (Thema)
Arglistige Täuschung bei Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag
Leitsatz (amtlich)
Zur arglistigen Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.6.2010 - XI ZR 104/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Normenkette
BGB a.F. §§ 123, 276; AGBG § 5
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Celle vom 14.1.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2.3.2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Beklagten - einer Bausparkasse - in Zusammenarbeit mit einer Bank finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Klägerseite.
Rz. 2
Die Klägerseite erwarb im Jahre 1998 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in dem Objekt J. in Ha. . Der Kaufpreis betrug 116.424 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schloss die Klägerseite mit der Beklagten zu 2), die hierbei von der Beklagten zu 1) vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen i.H.v. 145.000 DM sowie zwei Bausparverträge bei der Beklagten zu 1). Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch die I. GmbH (im Folgenden: I.) und die B. GmbH (im Folgenden: B.), zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte zu 1) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Insoweit unterzeichnete die Klägerseite unstreitig u.a. einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in welchem es nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt heißt: "Ich erteile hiermit den Auftrag mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Nach ebenfalls unbestrittenem Vortrag des Klägers sollte ausweislich Punkt 4 des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags die B. eine Finanzierungsvermittlungsgebühr i.H.v. 2 % und ausweislich Punkt 5 die I. eine Courtage von 3,45 % des Kaufpreises erhalten. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt.
Rz. 3
Mit der Klage verlangt die Klägerseite - gestützt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehrt insb. die Rückzahlung geleisteter Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag ihr gegenüber keine Zahlungsansprüche bestehen, Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils, sowie die Feststellung, dass die Beklagtenseite ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb der Eigentumswohnung steht. Ihre Ansprüche stützt die Klägerseite u.a. darauf, dass sie durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über die Höhe der Vermittlungsprovisionen getäuscht worden sei. Die Beklagtenseite ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Rz. 4
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das erste Berufungsurteil, mit dem das Berufungsgericht etwaige Ansprüche des Klägers als verjährt erachtet hatte, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 3.6.2008 (XI ZR 319/06, WM 2008, 1346) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des LG erneut zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerseite ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerseite verjährt seien. Jedenfalls liege kein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagtenseite vor und zwar insb. kein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung über die erzielbare Miete. Der Vortrag des Klägers zu einer arglistigen Täuschung durch die Vermittler über die Mieteinkünfte sei angesichts der Kaufpreisliste und der Mieterliste, die Quadratmeterpreise in einer Größenordnung ausgewiesen hätten, die über der dem Kläger versprochenen Miete lägen, nicht ausreichend, zumal die tatsächlichen Mietpoolerträge im Erwerbsjahr nicht nennenswert von dem abgewichen seien, was dem Kläger zugesagt worden sei.
II.
Rz. 7
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
Rz. 8
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses einen aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung der Beklagtenseite hinsichtlich der Mieteinkünfte verneint hat. Ob ein Anleger durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers arglistig getäuscht worden ist, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann; zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rz. 21 m.w.N.). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine arglistige Täuschung über die Mieterträge angesichts der Umstände, dass die vom Kläger erworbene Wohnung bei einer versprochenen Bruttomiete von 13,12 DM/m2 im Zeitpunkt des Kaufabschlusses zu einem Bruttomietzins von 14,31 DM/m2 vermietet war, und sich aus der Mieterliste ergab, dass in dem Objekt gelegene Wohnungen überwiegend zu Quadratmetermieten von 15 DM/m2 monatlich vermietet waren, nicht feststehe. Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rz. 18 m.w.N.).
Rz. 9
2. Erfolgreich ist die Revision hingegen, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe mit der gegebenen Begründung einen Schadensersatzanspruch der Klägerseite wegen eines Aufklärungsverschuldens der Beklagtenseite nicht ablehnen dürfen. Zu Recht rügt die Revision, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage eines möglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit den im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Vertriebsprovisionen befasst hat.
Rz. 10
a) Zwar muss das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte Provision hinweisen, sofern diese nicht zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (st.Rspr., zuletzt BGH, Urt. v. 29.6.2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rz. 17 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Rz. 11
b) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank aber auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (BGH, Urt. v. 29.6.2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rz. 20 m.w.N.). Wie der erkennende Senat bereits mehrfach zu ebenfalls die Beklagtenseite betreffenden vergleichbaren Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rz. 56; v. 27.5.2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rz. 26 m.w.N.), wird die Kenntnis der Beklagten von einer solchen arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anlageobjekt objektiv evident ist.
Rz. 12
Ein solcher Fall ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen gegeben. Die Klägerseite hat sich zur Begründung eines Aufklärungsverschuldens der Beklagtenseite nämlich unter Beweisantritt auch darauf berufen, durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag sei bei ihr gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass für die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentumswohnung lediglich die dort ausdrücklich ausgewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen seien, obwohl tatsächlich im Einvernehmen zwischen Vertrieb und Beklagtenseite wesentlich höhere Vertriebsprovisionen an die Vermittler geflossen seien.
Rz. 13
aa) Danach ist eine arglistige Täuschung der Klägerseite über die Höhe der Vertriebsprovisionen dargetan, über die die Beklagtenseite sie hätte aufklären müssen. Wie der erkennende Senat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29.6.2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist der formularmäßige Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der gemäß den nachstehenden Ausführungen unter bb) entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch im Streitfall zum Einsatz gekommen ist, angesichts des darin enthaltenen formularmäßigen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Vermittlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) dahin auszulegen, dass es sich bei den als Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage bezeichneten Provisionen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die beiden Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollten (BGH, Urt. v. 29.6.2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rz. 28 ff.). Dies war aber nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerseite eine bewusste Fehlinformation, da tatsächlich wesentlich höhere Provisionen an die Vermittler gezahlt werden sollten und wurden.
Rz. 14
Das Berufungsgericht, das die nach dem Senatsurteil vom 29.6.2010 gebotene Auslegung des formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages und das sich daraus möglicherweise ergebende Aufklärungsverschulden der Beklagtenseite bei Abfassung seines Urteils noch nicht berücksichtigen konnte, hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht geprüft und die für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch erforderlichen weiteren Feststellungen noch nicht getroffen.
Rz. 15
bb) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, ein Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, wie er Gegenstand des Senatsurteils vom 29.6.2010 gewesen ist, liege im Streitfall nicht vor.
Rz. 16
Nach dem vom Berufungsgericht gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils unterzeichnete der Kläger am 26.3.1998 u.a. auch einen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag". Diese tatbestandliche Feststellung kann nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO bzw. mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Revisionsbeklagten angegriffen, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 8.1.2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rz. 11 m.w.N.). Einen solchen Antrag hat die Beklagtenseite nicht gestellt.
Rz. 17
In dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag heißt es mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers ausweislich der von ihm vorgelegten Muster B10/1 bis B 10/3 wie in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der Gegenstand des Senatsurteils vom 29.6.2010 gewesen ist: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Nach Punkt 4 der Aufstellung soll die jeweilige Finanzierungsvermittlerin eine Finanzierungsvermittlungsgebühr, nach Punkt 5 die jeweilige Immobilienvermittlerin eine Courtage erhalten. Soweit die vom Kläger zu den Akten gereichte Anlage B 10/4 einen anderen Inhalt aufweist, handelt es sich nicht um den vom LG festgestellten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag", sondern um eine "Zahlungsanweisung".
III.
Rz. 18
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rz. 19
Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag erhalten haben, nach Maßgabe des Senatsurteils vom 29.6.2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 ff.) zunächst zu prüfen haben, ob der gemäß den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen vom Kläger erteilte Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag den nach dem Senatsurteil vom 29.6.2010 entscheidenden formularmäßigen Hinweis enthielt, der Auftrag solle durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Vermittlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden. War dies der Fall, wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Bestehen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Klägerseite durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag zu treffen haben.
Rz. 20
Nach der Aufhebung und Zurückverweisung wird sich das Berufungsgericht ggf. auch noch mit der von der Revision aufgegriffenen Frage zu befassen haben, ob sich die Beklagten im Zeitpunkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklärung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befanden (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rz. 50 m.w.N.; v. 25.9.2007 - XI ZR 274/05, ZBB 2008, 119 Rz. 30).
Fundstellen
Haufe-Index 2643653 |
DB 2011, 588 |
EBE/BGH 2011 |
WM 2011, 449 |
ZfIR 2011, 212 |
MDR 2011, 437 |
BKR 2012, 281 |
GWR 2011, 116 |
ZGS 2011, 147 |