Leitsatz (amtlich)
a) Auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (st.Rspr.). In diesem Zusammenhang liegt ein Grundurteil über den noch ausstehenden Teil nur vor, wenn die Grundentscheidung entweder in der Urteilsformel enthalten ist oder aus den Entscheidungsgründen so deutlich wird, dass eine Berichtigung der Urteilsformel erfolgen kann. Die bloße Bezeichnung als "Grund- und Teilurteil" im Rubrum genügt dagegen nicht.
b) Zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung (Anschluss BGH, Urt. v. 17.11.2015 - VI ZR 476/14, VersR 2016, 260).
Normenkette
ZPO §§ 301, 304; BGB § 823
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des KG vom 31.8.2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Rz. 2
Die im Jahr 1980 geborene Klägerin befand sich seit dem Jahr 1995 in gynäkologischer Betreuung in einer Frauenarztpraxis, in welche die Beklagte am 1.4.2007 eingetreten ist. Am 23.4.2007 oder (ausweislich der Behandlungsunterlagen) am 29.5.2007 stellte sich die Klägerin bei der Beklagten zu einer gynäkologischen Krebsvorsorgeuntersuchung vor. Der zytologische Abstrich ergab einen PAP III-Befund und damit ein unklares Ergebnis, das im Rahmen der Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung eine weitere Abklärung erforderlich macht. Die Beklagte übersandte der Klägerin am 7.6.2007 per Post jedenfalls ein Rezept für das Medikament Clont Vaginaltabletten No. 6 N1, das u.a. der Aufhellung des Zellbildes am Gebärmutterhalskanal dient.
Rz. 3
Am 2.1.2008 erschien die Klägerin erstmals wieder in der Praxis der Beklagten, weil sie ein Rezept für ein Verhütungsmittel benötigte. Am 29.1.2008 führte die Beklagte eine weitere Krebsvorsorgeuntersuchung durch. Die zytologische Untersuchung ergab erneut einen PAP III-Befund. Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin wiederum jedenfalls ein Rezept für die vorgenannten Vaginaltabletten. Am 21.4.2008 stellte sich die Klägerin erneut in der Praxis der Beklagten vor. Die Beklagte überwies die Klägerin - neben der Vornahme eines erneuten zytologischen Abstriches, der wieder einen PAP III-Befund ergab - unmittelbar in eine Dysplasiepraxis. Eine dort durchgeführte Gewebeuntersuchung ergab ein Plattenepithelkarzinom der Zervix. In der Folge wurde die Klägerin insgesamt vier Mal an der Gebärmutter operiert.
Rz. 4
Die Klägerin macht, soweit für das Revisionsverfahren relevant, geltend, die Beklagte habe sie im Juni 2007 weder über das Vorliegen eines PAP III-Befundes aufgeklärt noch auf die Notwendigkeit der zeitnahen weiteren Abklärung hingewiesen. Die rezeptierten Vaginaltabletten habe sie eingenommen; sie sei insoweit jedoch von einer nicht weiter zu kontrollierenden Pilzerkrankung ausgegangen und deshalb nicht erneut bei der Beklagten vorstellig geworden. Die Klägerin ist der Auffassung, bei einer früheren Abklärung hätten die Operationen mitsamt den materiellen und immateriellen Folgen, insb. auch den Risiken für eine etwaige spätere Schwangerschaft, vermieden werden können, und nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 30.000 EUR, auf Schadensersatz für Verdienstausfall und Behandlungskosten i.H.v. 42.000 EUR, auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden in Anspruch.
Rz. 5
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das KG hat der Klage auf die Berufung der Klägerin durch als "Grund- und Teilurteil" bezeichnetes Berufungsurteil teilweise stattgegeben und der Klägerin - insoweit unter Klagabweisung im Übrigen - ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR zugesprochen sowie die Ersatzpflicht der Beklagten für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Der (bereits entstandene) materielle Schaden und die Nebenforderungen seien nicht zur Entscheidung reif. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Beklagten zunächst ein einfacher Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, weil sie die Klägerin bei Übersendung des Rezepts im Juni 2007 nicht auf die Diagnose und die Dringlichkeit einer weiteren Abklärung hingewiesen und ein Kontrollmanagement gefehlt habe. Insoweit fehle es jedoch nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an dem der Klägerin obliegenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität der Diagnoseverzögerung für den später eingetretenen Schaden.
Rz. 7
Eine Haftung der Beklagten ergebe sich jedoch "über das Instrument der unterlassenen Befunderhebung". Durch den Fehler der Beklagten sei es zu einer verzögerten Befunderhebung gekommen, was das Unterlassen einer zeitnah gebotenen Befunderhebung darstelle. Bei ordnungsgemäßer Befunderhebung hätte sich im Herbst 2007 ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt, auf das nicht zu reagieren grob fehlerhaft gewesen wäre, so dass sich die Beweislast zu Lasten der Beklagten umkehre. Die aus der verzögerten Befunderhebung folgende Behandlungsverzögerung von sechs Monaten sei danach als kausal für die später notwendig gewordene partielle Resektion des Gebärmutterhalses (Trachelektomie) anzusehen, da die Beklagte den Gegenbeweis hierzu nicht geführt habe. Die weiteren Eingriffe beruhten demgegenüber auf der Grunderkrankung.
II.
Rz. 8
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 562, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rz. 9
1. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft über einen Teil der Schadensersatzklage mit Teilurteil entschieden, ohne zugleich dem Grunde nach über den anderen Teil zu entscheiden.
Rz. 10
a) Auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 - VI ZR 437/14, NJW 2016, 1648 Rz. 30, z.V.b. in BGHZ 209, 157; BGH, Urt. v. 26.4.1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; v. 10.10.1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1; v. 4.2.1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709 unter II; vom 4.10.2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106 unter II 1b; v. 25.11.2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 unter II 1a; v. 7.11.2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rz. 12; v. 19.11.2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494 Rz. 14 f.; v. 16.6.2010 - VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944 f.; v. 20.6.2013 - VII ZR 103/12, MDR 2013, 1116 Rz. 12). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urt. v. 29.3.2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rz. 15 f.; v. 20.12.2016 - VI ZR 395/15, GesR 2017, 171 Rz. 7; BGH, Urt. v. 28.11.2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f.; v. 7.11.2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rz. 12; v. 16.6.2010 - VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944 f.; v. 11.5.2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rz. 13 f.).
Rz. 11
Dies ist hier der Fall. Bei einer späteren Aufnahme des noch beim Berufungsgericht anhängigen Teils des Rechtsstreits (Anspruch auf Ersatz des bereits entstandenen materiellen Schadens und auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) wird erneut über die Frage zu befinden sein, ob eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Berufungsgericht bei einem späteren Schlussurteil - sei es aufgrund neuen Vortrags, sei es aufgrund geänderter Rechtsauffassung (BGH, Urt. v. 28.1.2000 - V ZR 402/98, NJW 2000, 1405 unter II 1b) - hierzu abweichend entscheidet (BGH, Urt. v. 11.5.2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rz. 15; v. 20.6.2013 - VII ZR 103/12, MDR 2013, 1116 Rz. 12).
Rz. 12
b) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn zugleich ein Grundurteil (§ 304 ZPO) über den noch ausstehenden Anspruch auf Ersatz des bereits eingetretenen materiellen Schadens und der Rechtsverfolgungskosten ergangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; v. 10.10.1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Zwar hat das Berufungsgericht die angegriffene Entscheidung im Rubrum als "Grund- und Teilurteil" ausgewiesen. Tatsächlich ist eine Grundentscheidung über den noch ausstehenden Teil jedoch weder in der Urteilsformel enthalten noch hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen deutlich gemacht, ob und inwieweit die Beklagte auch diesbezüglich dem Grunde nach haftet, so dass die Urteilsformel noch nach § 319 ZPO berichtigt werden könnte (vgl. hierzu BGH vom 2.12.2003 - VI ZR 349/02, NJW 2004, 949 unter II 1, insoweit in BGHZ 157, 159 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 23.1.2003 - VII ZR 10/01, ZfBR 2003, 360, 361 unter I, 2). Das Berufungsgericht hat sich insoweit vielmehr auf die Mitteilung beschränkt, dass "der materielle Schaden und die Nebenforderungen nicht zur Entscheidung reif" seien. Auch unter Berücksichtigung des nur teilweise Zusprechens der Schmerzensgeldforderung mit der Begründung, dass die sonstigen körperlichen Beschwerden der Klägerin nicht mit Sicherheit auch nur mitursächlich auf die Trachelektomie zurückzuführen seien, liegt der Wille des Berufungsgerichts, auch hinsichtlich des noch ausstehenden Teils des materiellen Schadensersatzes dem Grunde nach zu entscheiden, nicht klar zu Tage, zumal eine Klageabweisung im Übrigen insoweit nicht erfolgt ist. Auf den weiteren Akteninhalt kommt es dabei entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten nicht an.
Rz. 13
2. Das Berufungsurteil hat zudem in der Sache keinen Bestand, weil sich der vom Berufungsgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht mit der Annahme eines ärztlichen Befunderhebungsfehlers begründen lässt.
Rz. 14
a) Nach dem Vortrag der Beklagten, von dem mangels insoweit entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts für die rechtliche Prüfung auszugehen ist, übersandte die Beklagte der Klägerin am 7.6.2007 nicht nur ein Rezept für die vorgenannten Vaginaltabletten, sondern fügte dem Rezept ein Anschreiben an die Klägerin bei, mit dem diese über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes unterrichtet und zur Wiedervorstellung aufgefordert wurde.
Rz. 15
b) Wurde die Klägerin folglich an sich zutreffend über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotene Maßnahme einer weiteren Kontrolle informiert und ist die Klägerin dieser Aufforderung lediglich nicht nachgekommen, liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kein Befunderhebungsfehler vor. Vielmehr kommt jedenfalls in diesen Fällen grundsätzlich allein das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung, etwa wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahme, in Betracht. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens liegt hier nämlich regelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs (BGH, Urt. v. 17.11.2015 - VI ZR 476/14, VersR 2016, 260 Rz. 18 m.w.N.).
Rz. 16
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt sich die angenommene Pflichtwidrigkeit der Beklagten auch nicht in einen - jeweils als Behandlungsfehler zu wertenden (BGH, Urt. v. 15.3.2005 - VI ZR 289/03, BGHZ 162, 320, 323 m.w.N.) - Fehler im Rahmen der therapeutischen Beratung einerseits und in einen Befunderhebungsfehler andererseits aufspalten, sondern ist als einheitlicher Vorgang zu behandeln, weil die unterbliebene zeitnahe Befunderhebung unmittelbare Folge der angenommenen unzureichenden therapeutischen Beratung, hier des fehlenden Hinweises auf die Dringlichkeit der weiteren Abklärung des Befundes ist.
Rz. 17
c) Davon ausgehend kann eine Haftung der Beklagten im Streitfall derzeit nicht mit der Begründung angenommen werden, die unterbliebene Befunderhebung hätte ein Ergebnis erbracht, auf das nicht zu reagieren grob fehlerhaft gewesen wäre, so dass der Klägerin eine Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität von Pflichtverletzung und Schaden zu Gute käme (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.2.1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 52 f.; v. 27.4.2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 56 f.; vom 2.7.2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rz. 11; vgl. auch § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB).
III.
Rz. 18
Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht daher zunächst aufzuklären haben, ob und wie die Beklagte die insoweit grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin mit Übersendung des Rezepts zusätzlich über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes unterrichtet und zur Wiedervorstellung aufgefordert hat. Dabei wird das Berufungsgericht neben den Angaben der Parteien und der vom LG als Zeugen vernommenen Mitarbeiterinnen der Beklagten auch die Behandlungsdokumentation der Beklagten sowie das von dieser vorgelegte Muster des nach ihrem Vortrag verwendeten Standardschreibens zu verwerten haben.
Rz. 19
Sollte sich der Vortrag der Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen lassen, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob in dem unterlassenen Hinweis der Beklagten auf die konkrete Diagnose und die Dringlichkeit einer - der Klägerin ansonsten zutreffend empfohlenen - weiteren Untersuchung ein - einfacher oder grober - Behandlungsfehler im Bereich der therapeutischen Beratung zu sehen ist.
Rz. 20
Spiegelbildlich zu der oben ausgeführten Einheitlichkeit von pflichtwidrig unvollständiger Sicherungsaufklärung und daraus folgender unterbliebener zeitnaher Befundabklärung verbietet sich dabei im Streitfall die im Beweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 28.4.2014 angelegte isolierte Betrachtung des Schreibens vom 7.6.2007 einerseits und der nachfolgend unterbliebenen Kontrollmaßnahmen andererseits. Das Berufungsgericht wird vielmehr das gesamte Behandlungsgeschehen zwischen Juni und Herbst 2007 in den Blick zu nehmen und, wie im Übrigen von beiden Parteien bereits im Berufungsverfahren beantragt, mit dem Sachverständigen mündlich zu erörtern haben. Dabei wird insb. auch juristisch zu bewerten sein, ob, wie es der Sachverständige angenommen hat, das Unterlassen eines Hinweises auf die konkrete Diagnose und die Dringlichkeit der weiteren Abklärung zwar für sich genommen (aus ärztlicher Sicht) noch als fehlerfrei angesehen werden kann, es jedoch nach den Umständen des Streitfalls eine Pflicht zur Kontrolle begründet, ob der Patient das mit Rezeptübersendung und Anschreiben Gemeinte auch richtig verstanden und sich zur weiteren Untersuchung gemeldet hat. Die Schwere der zu besorgenden Erkrankung wird hierbei neben dem Grad des Krankheitsverdachts und dem freiwilligen Charakter einer Vorsorgeuntersuchung in besonderem Maße zu gewichten sein (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1989 - VI ZR 175/88, BGHZ 107, 222, 225; v. 14.7.1992 - VI ZR 214/91, VersR 1992, 1263 unter II.3.b; v. 16.11.2004 - VI ZR 328/03, NJW 2005, 427, 428; OLG Köln NJW-RR 2001, 92, 93; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1333, 1335; OLG Hamm GesR 2013, 660, 661).
Fundstellen
NJW 2017, 10 |
NJW 2018, 621 |
JZ 2017, 446 |
JZ 2017, 449 |
MDR 2017, 839 |
MedR 2018, 285 |
MedR 2019, 217 |
VersR 2017, 888 |
GesR 2017, 582 |
GuP 2017, 235 |