Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeitsversicherung. Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit. Vergleichbarkeit mit bisheriger Lebensstellung. Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalls als Vergleichsmaßstab. Qualifikation einer Erwerbstätigkeit. Kriterium der sozialen Wertschätzung. Darlegungs- und Beweislast. Umschulung vom selbstständigen Gärtner zum Verwaltungsangestellten
Leitsatz (redaktionell)
Den gegen Berufsunfähigkeit versicherten ehemaligen selbstständigen Gärtner trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungsangestellter nicht seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Er hat die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergibt.
Normenkette
B-BUZ § 7 Abs. 1, § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 20.11.2001) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der beklagten Versicherungsgesellschaft seit dem 1. Juni 1993 eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die mit der Zusatzversicherung versprochenen Leistungen – die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und die Befreiung von der Beitragspflicht – über den 30. Juni 2000 hinaus zu erbringen.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Nr. 421; im folgenden B-BUZ) zugrunde, deren §§ 2 (1) und 7 (1) den Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus den Jahre 1990 (VerBAV 1990, 347) entsprechen. § 2 (1) der Bedingungen der Beklagten lautet auszugsweise:
„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte … außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.”
In § 7 wird u.a. bestimmt:
„(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe nachzuprüfen …. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann, wobei neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.
…
(5) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50% vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. …”
Der 1964 geborene Kläger war von Beruf Gärtnergeselle und hatte sich nach mehrjähriger Angestelltentätigkeit im Mai 1993 selbständig gemacht. Am 24. Januar 1994 erlitt er durch einen Unfall eine Querschnittslähmung. Die Beklagte erbrachte daraufhin die vertraglich versprochenen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Kläger ließ sich zum Verwaltungsfachangestellten umschulen und wurde zum 16. Juni 2000 bei einem Einwohnermeldeamt eingestellt, wo er seitdem für das Ausstellen von Ausweisen und für Wohnortveränderungen zuständig ist. Sein Einkommen ist höher als dasjenige, welches er vor dem Unfall aus seiner Tätigkeit als selbständiger Gärtner erzielte. Die Anstellung beim Einwohnermeldeamt ist bis zum 31. März 2003 befristet. Die Beklagte stellte wegen dieser Anstellung ihre Leistungen zum 1. Juli 2000 ein.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Nachzahlung der Rentenbeträge für die Monate Juli bis November 2000 sowie die Feststellung, daß die Beklagte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente vom 1. Dezember 2000 bis zum 1. September 2019 fortzahlen muß und daß er von der Beitragszahlungspflicht aus dem Versicherungsvertrag befreit ist. Er meint, seine jetzige befristete Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei seiner früheren Lebensstellung als selbständiger Gärtner nicht vergleichbar.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht meint, die Freiheit des selbständigen Handwerkers, einen Auftrag überhaupt anzunehmen und zu entscheiden, wie er die ihm übertragene Aufgabe im einzelnen lösen wolle, sei mit der Weisungsgebundenheit eines Verwaltungsangestellten nicht vergleichbar. Außerdem sei der Kläger mit dem Ausstellen von Ausweisen und der Bearbeitung von Wohnortveränderungen kenntnis- und erfahrungsmäßig vergleichsweise wenig gefordert. An der Vergleichbarkeit fehle es auch deshalb, weil er vor dem Unfall die Einstellung von Mitarbeitern geplant habe, die vom Betriebsinhaber besondere Fähigkeiten der Personalführung verlange. Ferner könnten keine realistischen Beförderungschancen des Klägers im neuen Beruf festgestellt werden. Die fehlende Vergleichbarkeit der Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten mit der eines selbständigen Gärtners gelte insbesondere dann, wenn der Angestellte vergleichsweise einfache Aufgaben zu erfüllen habe und nicht aufgrund eines dauerhaften Anstellungsverhältnisses tätig sei.
II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen auf unzureichenden Feststellungen insbesondere zur beruflichen Tätigkeit des Klägers vor Eintritt der Berufsunfähigkeit.
1. Nach den Bedingungen der Beklagten kommt eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit – auch unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten – nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§§ 7 (1), 2 (1) B-BUZ). Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, und diese orientiert sich – ebenso wie die Vergütung der Tätigkeit – wiederum daran, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist mithin dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt (st. Rspr. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 – IV ZR 238/95 – VersR 1997, 436 unter II, 3 b).
Liefert demgemäß die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muß bekannt sein, wie diese konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten.
2. Das Berufungsgericht beschränkt sich insoweit darauf festzustellen, der Kläger habe sich im Mai 1993 in seinem erlernten Beruf als Gärtner (Gärtnergehilfenbrief) selbständig gemacht und diese Tätigkeit bis zu dem Unfall am 24. Januar 1994 – also für etwa neun Monate – ausgeübt. Sein Auftragsbuch sei für Monate gefüllt gewesen, so daß er deshalb die Anstellung von Mitarbeitern geplant habe.
Daß mit diesen Feststellungen die frühere Tätigkeit des Klägers nicht in der erforderlichen Weise beschrieben worden ist, liegt auf der Hand. Ihnen ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche Tätigkeiten der Kläger konkret ausgeübt hat, welche Anforderungen sich daraus für ihn ergaben, inwieweit die Tätigkeit organisatorische und kaufmännische Aufgaben mit sich brachte. Demgemäß entbehren die Einschätzungen des Berufungsgerichts (die Tätigkeit des Selbständigen bestehe in der Führung des Unternehmens, sie erfordere unternehmerisches Umgehen mit Geld- und Sachmitteln, der übliche Einsatz von Mitarbeitern verlange besondere Fähigkeiten in der Personalführung) mit Blick auf den Kläger – wie die Revision mit Recht rügt – einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage.
Soweit das Berufungsgericht eine Vergleichbarkeit der Lebensstellung schon deshalb verneint, weil der Kläger seine Selbständigkeit eingebüßt habe, hat es nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, daß auch einem früher Selbständigen die Aufnahme einer Tätigkeit in sozial abhängiger Stellung nicht generell unzumutbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1985 – IVa ZR 23/84 – VersR 1986, 278 unter 4; vom 11. November 1987 – IVa ZR 240/86 – VersR 1988, 234 unter 2 b).
3. Allerdings verhält sich das Vorbringen der für den Wegfall der Berufsunfähigkeit im Rahmen des § 7 B-BUZ beweispflichtigen Beklagten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 aaO unter II 1 a) zur Ausgestaltung der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner nicht. Die Beklagte trifft jedoch insoweit auch nicht die Darlegungslast. Will der Versicherte geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, ist es an ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus der sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll (BGH, Urteil vom 3. November 1999 – IV ZR 155/99 – VersR 2000, 171 unter III); das gilt auch und gerade, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus Art und Ausgestaltung seiner früheren Tätigkeit ergeben. Sache der Beklagten ist es dann, diesen Vortrag zu widerlegen.
Dieser Darlegungslast hat der Kläger bislang nicht genügt. Das führt indessen nicht zur Abweisung der Klage. Denn der Kläger hatte nach der Entscheidung des Landgerichts, das der Klage stattgegeben hatte, keinen Anlaß davon auszugehen, er habe bislang seiner Darlegungslast nicht genügt. Das Berufungsgericht hat einen der Sache nach gebotenen Hinweis (§ 139 ZPO) nicht erteilt. Das Verfahren war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit der Kläger Gelegenheit erhält, seinen Vortrag zu ergänzen.
Unterschriften
Terno, Dr. Schlichting, Ambrosius, Wendt, Felsch
Fundstellen
Haufe-Index 891944 |
BGHR 2003, 431 |
NJW-RR 2003, 383 |
IVH 2003, 5 |