Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit von Eheverträgen
Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit von Eheverträgen in Fällen, in denen die berufstätigen Partner schon bei Vertragsschluss nicht damit rechnen, dass aus ihrer Ehe noch Kinder hervorgehen werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 = FamRZ 2004, 601).
Normenkette
BGB §§ 138, 242, 1408, 1585c
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 11.11.2003; Aktenzeichen 18 UF 28/03) |
AG Freiburg i. Br. |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des OLG Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg - v. 11.11.2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Ehegatten; sie streiten über die Wirksamkeit eines von ihnen geschlossenen Ehevertrags.
Der 1942 geborene Antragsteller und die 1944 geborene Antragsgegnerin schlossen am 25.5.1988 miteinander die Ehe. Für beide Ehegatten war es die zweite Ehe.
Der Antragsteller war niedergelassener Zahnarzt; er praktiziert seit 1996 nicht mehr und bezieht seither eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Antragsgegnerin ist gelernte Rechtsanwaltsgehilfin, hat diesen Beruf aber bereits lange Zeit vor der Ehe mit dem Antragsteller nicht mehr ausgeübt. Sie betrieb ein Bekleidungsgeschäft, das sie nicht lange Zeit vor Beginn ihrer Beziehung zum Antragsteller mit ihrem damaligen Ehemann begründet hatte. Nach Beginn ihrer Beziehung zum Antragsteller - ab 1985 - übernahm sie in dessen Praxis kaufmännische Arbeiten.
Am 11.5.1988 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflichtete sich für den Fall der Scheidung, an die Antragsgegnerin für jedes vollendete Ehejahr eine "Unterhaltsabfindung" i.H.v. 10.000 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 80.000 DM, zu zahlen. Außerdem verpflichtete er sich, ab Rechtskraft der Scheidung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Antragsgegnerin für diese Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nach einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.000 DM zu entrichten; diese Verpflichtung sollte nur eintreten, soweit die Antragsgegnerin unverschuldet keine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
Das AG - FamG - hat die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet; den hilfsweise gestellten Antrag der Antragsgegnerin festzustellen, dass der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, hat es abgewiesen. Die Berufung der Antragsgegnerin hat das OLG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin nur noch ihr Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages und auf Durchführung des Versorgungsausgleichs weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Nach Auffassung des OLG ist das Feststellungsbegehren der Antragsgegnerin als Zwischenfeststellungswiderklage zulässig, aber nicht begründet. Der von den Parteien geschlossene Ehevertrag sei nicht sittenwidrig. Ein Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen, weil er im Ehevertrag wirksam ausgeschlossen worden sei.
Zwar werde die Antragsgegnerin durch den Ehevertrag erheblich benachteiligt, da die dort für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich vorgesehenen Kompensationen - für den Verzicht auf Zugewinnausgleich sei überhaupt keine Kompensation vorgesehen - die gesetzlichen Ansprüche wohl deutlich unterschritten. Allerdings habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angesichts einer nach ihrem eigenen Vortrag "überschuldeten" Zahnarztpraxis einerseits und privilegierten Vermögens des Antragstellers anderseits ein erheblicher Zugewinn zu erwarten gewesen bzw. tatsächlich erzielt worden sei. Dasselbe gelte für den Versorgungsausgleich, zumal die Antragsgegnerin bis zur Aufgabe der Zahnarztpraxis durch den Antragsteller durch ihre dortige gut dotierte Stellung Rentenanwartschaften habe aufbauen können, während der Antragsteller seinerseits seit 1996 Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen und deshalb auch keine weiteren Versorgungsanwartschaften mehr erworben habe. Von einer außerordentlichen Disparität der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften sei deshalb nicht ohne weiteres auszugehen.
Auch sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei Abschluss des Vertrags einem besonderen Druck ausgesetzt gewesen sei und der Antragsteller sich in einer übergeordneten Verhandlungsposition befunden hätte, auf Grund derer er faktisch den Vertragsinhalt einseitig hätte bestimmen können. Bei Vertragsschluss seien die Antragsgegnerin 44 und der Antragsteller 46 Jahre alt und Kinder nicht mehr zu erwarten gewesen. Die Antragsgegnerin, die vor der Aufnahme der Beziehung zum Antragsteller mit ihrem damaligen Ehemann ein nicht lange zuvor eröffnetes Bekleidungsgeschäft betrieben und später gegen recht hohe Vergütungen in der Praxis des Antragstellers mitgeholfen habe, habe durch die Ehe oder durch die Beziehung zum Antragsteller auch keine Einbuße ihrer früheren beruflichen Entwicklung erfahren; sie habe sich auch nicht in einer derartigen wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm befunden, dass ihr ein Einfluss auf Inhalt und Abschluss des Ehevertrags faktisch nicht mehr möglich gewesen sei. Ihre Behauptung, bei Abschluss des Vertrags "überrumpelt" worden zu sein, sei unsubstantiiert.
Die Frage, ob es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt wäre, sich ggü. einem Verlangen der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts auf den im Ehevertrag vereinbarten Unterhaltsverzicht zu berufen, sei derzeit nicht zu entscheiden, da ein solcher Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht sei.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das OLG hat den Feststellungsantrag der Antragsgegnerin zu Recht für zulässig erachtet. Zwar schließt § 610 Abs. 2 S. 1 ZPO Widerklagen aus, die auf andere als die in § 610 Abs. 1 ZPO genannten Ziele gerichtet sind. Die Möglichkeit, im Verbund Folgesachen geltend zu machen, bleibt jedoch nach § 610 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 623 ZPO unberührt. Dies schließt die Befugnis ein, im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren - auch widerklagend - eine Zwischenfeststellungsklage zu erheben, sofern deren Voraussetzungen nach § 256 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Im Verbund mit der Scheidung war über den Versorgungsausgleich zu befinden. Dieser war nur dann nicht durchzuführen, wenn die Parteien ihn wirksam ausgeschlossen haben. An einem wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs fehlt es, wenn - wie die Antragsgegnerin festzustellen begehrt - der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nichtig ist. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Ehevertrags betrifft damit einerseits ein Rechtsverhältnis, das für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorgreiflich ist. Andererseits regelt die Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Hinblick auf den Ehevertrag nicht erschöpfend, da dessen Wirksamkeit auch für etwaige Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich von Bedeutung ist. Der Umstand, dass diese Ansprüche im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, hindert die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage nicht.
2. Das Feststellungsbegehren der Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet.
a) Wie der Senat in seinem - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung - ergangenen Urteil v. 11.2.2004 (BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 = FamRZ 2004, 601) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insb. also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
b) Das OLG geht zu Recht davon aus, dass Umstände, die eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder sie gehindert hätten, auf Abschluss und Inhalt des Ehevertrags Einfluss zu nehmen, weder von ihr vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin bereits seit etwa 1985 - also vor Abschluss des Ehevertrags und vor Eingehung der Ehe mit dem Antragsteller - in dessen Praxis mitarbeitete, lässt noch nicht den Schluss auf eine derart ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller zu, dass von einer gravierenden Störung der Vertragsparität ausgegangen und dem Ehevertrag der Parteien schon deshalb gem. § 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung versagt werden müsste.
c) Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vermag den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. Wie der Senat (BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 = FamRZ 2004, 601 [605]) dargelegt hat, ist bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstufung zu beachten, die sich in erster Linie danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben.
aa) Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dessen vertraglicher Ausschluss kann hier jedoch unberücksichtigt bleiben, da im - maßgebenden - Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit gemeinsamen Kindern der Parteien bereits nicht mehr zu rechnen war.
bb) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, misst das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat (BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 = FamRZ 2004, 601 [605]), eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluss dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch gar nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte; ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit im Anschluss an die Betreuung gemeinsamer Kinder kam von vornherein nicht in Betracht.
Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 44 und 46 Jahre alt, mithin in einem Alter waren, in dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist. Außerdem war die Antragsgegnerin vor wie auch nach der Eheschließung in der Praxis des Antragstellers gegen Entgelt beschäftigt und damit - von den Parteien bei Vertragsschluss vorherbedacht - auch während der Ehe in der Lage, für ihre eigene Alterversorgung Vorsorge zu treffen. Schließlich fällt ins Gewicht, dass sich der Antragsteller verpflichtet hatte, im Falle der Scheidung der Ehegatten und der Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin den weiteren Ausbau ihrer Altersversorgung im zugesagten Umfang durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen.
Hinsichtlich des Ausschlusses des Unterhalts wegen Krankheit ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit dem Ehevertrag eine nacheheliche Verantwortung für die Antragsgegnerin nicht schlechthin abbedungen, sondern lediglich auf eine Kapitalzahlung von maximal 80.000 DM begrenzt hat.
cc) Auch gegen den Ausschluss des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Zum einen erscheint, wie der Senat (BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 = FamRZ 2004, 601) ausgeführt hat, dieser Unterhaltstatbestand nachrangig, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zum andern dient dieser Unterhaltsanspruch dem Ausgleich beruflicher Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe willen in Kauf genommen hat und die deshalb im Scheidungsfall auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. Solche ehebedingten Nachteile musste, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, die Antragsgegnerin, die für ihre Hilfstätigkeit in der Praxis des Antragstellers eine recht hohe Vergütung erhalten hat, aber gerade nicht auf sich nehmen. Soweit für den Fall des Scheiterns der Ehe mit dem Antragsteller auch die Tätigkeit der Antragsgegnerin in dessen Praxis ein Ende finden würde, war die Antragsgegnerin zudem für eine Übergangszeit durch die vom Antragsteller zu zahlende Unterhaltsabfindung hinlänglich gesichert, so dass auch insoweit der Vorwurf der Sittenwidrigkeit der getroffenen Abrede nicht greift.
dd) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht (BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 = FamRZ 2004, 601 [607]).
ee) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes (BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 = FamRZ 2004, 601 [607]).
ff) Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 = FamRZ 2004, 601 [605]; Beschl. v. 6.10.2004 - XII ZB 110/99, MDR 2005, 216 = BGHReport 2005, 247 = FamRZ 2005, 26 f.; Beschl. v. 6.10.2004 - XII ZB 57/03, BGHReport 2005, 246 = FamRZ 2005, 185 ff.). Nach diesen Maßstäben ist hier auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht sittenwidrig. Denn der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters lässt den Ehevertrag der Parteien - wie bereits ausgeführt - nicht als sittenwidrig erscheinen; die dort dargelegten Gründe (Alter der Ehegatten bei Vertragsschluss; Ausbau einer eigenen Altersversorgung der Antragsgegnerin durch deren entgeltliche Beschäftigung in der Praxis des Antragstellers und dessen Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung) gelten für den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs entsprechend.
gg) Auch aus dem Zusammenwirken der ehevertraglichen Regelungen lässt sich deren Sittenwidrigkeit nicht herleiten. Ehebedingte Nachteile, die einseitig nur die Antragsgegnerin belasten und von daher einen Ausgleich erfordern, waren hier im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwarten. Dem Gedanken nachehelicher Solidarität wird durch die im Ehevertrag getroffenen Regelungen in einer Weise Genüge getan, dass - unter Berücksichtigung der Rangabstufung der Scheidungsfolgen - jedenfalls der Vorwurf einer sittenwidrigen Benachteiligung der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt ist.
3. Das OLG hat von der Durchführung des ehevertraglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs abgesehen. Dies hält auch der richterlichen Ausübungskontrolle stand.
Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, muss der Tatrichter, wenn ein Ehevertrag - wie hier - Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB; BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 = FamRZ 2004, 601 [606]; Beschl. v. 6.10.2004 - XII ZB 110/99, MDR 2005, 216 = BGHReport 2005, 247 = FamRZ 2005, 26 f.; Beschl. v. 6.10.2004 - XII ZB 57/03, BGHReport 2005, 246 = FamRZ 2005, 185 ff.). Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insb. dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht.
Die vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Die Antragsgegnerin hat, wie das OLG mit Recht hervorhebt, weder Umstände und übereinstimmende Vorstellungen der Parteien, die dem Abschluss des Ehevertrags zu Grunde gelegen haben, dargelegt, noch hat sie Veränderungen vorgetragen, die seither in der Gestaltung und Entwicklung der Ehe eingetreten sind und die den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus jetziger Sicht als unbillig erscheinen lassen. Eines solchen Vortrags hätte es jedoch bedurft, um dem Antragsteller - im Rahmen der Ausübungskontrolle - die Berufung auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 242 BGB zu versagen.
Fundstellen
NJW 2005, 1370 |
BGHR 2005, 797 |
EBE/BGH 2005, 107 |
FamRZ 2005, 691 |
FuR 2005, 264 |
DNotI-Report 2005, 70 |
JurBüro 2005, 330 |
ZAP 2005, 647 |
DNotZ 2005, 703 |
FPR 2005, 163 |
JuS 2005, 652 |
MDR 2005, 815 |
FF 2005, 29 |
FamRB 2005, 126 |
NJW-Spezial 2005, 249 |
NotBZ 2005, 145 |
ZErb 2005, 33 |
ZFE 2005, 169 |