Leitsatz (amtlich)
Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 06.03.2003) |
AG Kassel (Urteil vom 21.11.2001) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Kassel v. 6.3.2003 aufgehoben und das Urteil des AG Kassel v. 21.11.2001 abgeändert, soweit diese Urteile zum Nachteil der Klägerin ergangen sind.
Über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus wird die Beklagte zu 2) verurteilt, den auf dem Grundstück K. straße 3 in K. an der westlichen Grundstücksgrenze im Abstand von ca. 2,75m zur nördlichen Grundstücksgrenze unmittelbar neben der Garage des Grundstücks H. straße 18 in K. stehenden Nadelbaum zu entfernen.
Die Revisionen der Beklagten werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1) zu 5/8 und die Beklagte zu 2) zu 3/8; die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 6/11) und die Beklagte zu 2) zu 5/11).
Das Urteil ist im Hauptausspruch und hinsichtlich 1/6 der von der Beklagten zu 2) zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in K. . Das benachbarte Grundstück stand zunächst im Eigentum der Beklagten zu 1); seit dem 25.10.2000 ist die Beklagte zu 2) als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine 17,5m hohe Rotfichte. Von der Stammmitte aus gemessen ist der Baum 0,75m von der Außenwand einer Garage entfernt, die auf dem Grundstück der Klägerin entlang der Grenze errichtet ist.
An der grenzseitigen Garagenwand sowie an einer neben der Garagenzufahrt verlaufenden Stützmauer zu dem höher gelegenen Nachbargrundstück bildeten sich Risse. Deren Ursache sieht die Klägerin in dem Wurzelwerk der Fichte auf dem Nachbargrundstück. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie beide Beklagten in erster Linie auf Entfernung dieses Baumes und hilfsweise auf geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden durch den Baum und dessen Wurzeln in Anspruch. Daneben hat sie von der Beklagten zu 1) die Zahlung von 2.000 DM sowie gegenüber beiden Beklagten die Feststellung von deren Verpflichtung zu Schadensersatz verlangt. Das AG hat die Beklagte zu 1) zur Beseitigung der Rotfichte und Durchtrennung der im Boden verbleibenden Wurzeln verurteilt; es hat ferner dem Zahlungsantrag und - hinsichtlich der Verzugsschäden - dem Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1) stattgegeben. Die Beklagte zu 2) hat das AG nur auf den Hilfsantrag zu geeigneten Maßnahmen der Schadensverhinderung verurteilt und ferner deren Ersatzpflicht für Schäden seit ihrem Eigentumserwerb festgestellt. Gegen dieses Urteil haben beide Beklagte mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung sowie die Klägerin mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zu 2) auf den Hauptantrag jeweils ohne Erfolg Berufung eingelegt. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin weiterhin eine Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Entfernung der Fichte. Die von den Beklagten eingelegten Revisionen sind nicht begründet worden.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte zu 1) sei auf Grund einer Vereinbarung mit der Klägerin zur Beseitigung der Fichte und zur Zahlung von 2.000 DM verpflichtet. Da sie mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug geraten sei, müsse sie außerdem den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Gegenüber der Beklagten zu 2) ergebe sich ein Beseitigungsanspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten habe das Wurzelwerk des Baumes an der Mauer einen "Druckstempel" ausgebildet, der sich bei Einwirkung von Windenergien auf den Baum gegen die Garagenwand presse. Der Beseitigungsanspruch sei weder durch die Ausschlussfristen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes gehindert noch gem. § 195 BGB a. F. verjährt. Hinsichtlich Art und Weise der Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung habe die Beklagte zu 2) allerdings ein Wahlrecht. Ihre Verpflichtung dürfe nicht auf die Beseitigung des Baumes verengt werden, weil dies nicht die Einzige insoweit in Betracht kommende Möglichkeit sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen reiche es etwa aus, den Baum auf hälftiger Höhe zu kappen und in der Folgezeit für einen Rückschnitt zu sorgen, oder auch den Baum mit statisch gesichertem und stabilem Material zu umbauen.
Dies hält den Angriffen der Revision der Klägerin nicht stand.
II.
Die Revisionen der Beklagten sind unzulässig, weil beide die erforderliche Begründung ihrer Rechtsmittel (§ 551 ZPO) versäumt haben. Hingegen ist die Revision der Klägerin zulässig und begründet.
1. Die Statthaftigkeit der Revision der Klägerin scheitert nicht an der fehlenden Zulassung des Rechtsmittels für diese Partei (§ 543 Abs. 1 ZPO). Zwar hätte das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Beklagten beschränken können, nachdem es die von ihm als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfragen der Verjährung und des Fristablaufs nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz ausschließlich zu deren Ungunsten entschieden hat (vgl. BGH BGHZ 7, 62 [63]; v. 24.5.1995 - XII ZR 172/94, BGHZ 130, 50 [59] = MDR 1995, 1115; Wenzel in MünchKomm/ZPO, Aktualisierungsbd., § 543 Rz. 33). Es hat jedoch in den Tenor eine solche Beschränkung nicht aufgenommen. Auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, die für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision ebenfalls heranzuziehen sind (vgl. BGH BGHZ 48, 134 [136]; Urt. v. 8.3.1995 - VIII ZR 156/94, MDR 1995, 457 = NJW 1995, 1481 [1482]; v. 12.7.2000 - XII ZR 159/98, MDR 2000, 1233 = NJW-RR 2001, 485 [486]), ergibt sich eine Beschränkung der Zulassung der Revision nicht mit der gebotenen Deutlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2003 - V ZR 430/02, BGHReport 2003, 1256 = MDR 2003, 1283 = ZOV 2003, 310; v. 7.7.1983 - III ZR 119/82, MDR 1984, 207 = NJW 1984, 615).
2. In der Sache selbst bejaht das Berufungsgericht zu Recht einen Abwehranspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2). Dieser ergibt sich allerdings nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern als Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Nicht beizutreten ist zudem der Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem Abwehranspruch könne im vorliegenden Fall nicht die Entfernung der Fichte verlangt werden.
a) Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin steht im vorliegenden Fall wegen der eingetretenen Substanzverletzung außer Frage (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66 [68] = MDR 1999, 1132). Nach den rechtsfehlerfreien - und von der Klägerin als ihr günstig hingenommenen - Feststellungen des Berufungsgerichts führte das Wurzelwerk der Fichte zu Druckschäden an der Mauer der Garage auf dem Grundstück der Klägerin. Die bereits eingetretenen Schäden am Mauerwerk begründen allerdings nicht die - für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche - Gegenwärtigkeit der Einwirkung. Es handelt sich hierbei vielmehr um die Folgen aus dem störenden Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin, deren Beseitigung ausschließlich im Wege des Schadensersatzes verlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1995 - V ZR 9/94, MDR 1996, 359 = NJW 1996, 845 [846]). Demgemäß zielt der geltend gemachte Abwehranspruch auch auf die Ursache der Eigentumsbeeinträchtigung, die nach den getroffenen Feststellungen in dem über die Wurzeln abgeleiteten Winddruck auf den Stamm des Baumes zu sehen ist. Insoweit geht es der Klägerin darum, künftige weitere Störungen ihres Eigentums in Gestalt zusätzlicher Schäden am Mauerwerk abzuwenden. Hierfür gibt das Gesetz den Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Hingegen erstrebt die Klägerin nicht die Beseitigung von Baumwurzeln, die von dem Grundstück der Beklagten zu 2) her eindringen (vgl. dazu BGH v. 18.4.1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235 [238] = MDR 1997, 825 - Tennisplatz/Pappelwurzel; Urt. v. 28.11.2003 - V ZR 99/03, Umdr. S. 6, z.V.b. - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Folgerichtig hat das Berufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Wurzeln der Fichte über die Grenze hinweg in das Grundstück der Klägerin gewachsen sind.
Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB sind erfüllt. Insbesondere spricht angesichts des bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1986 - VI ZR 169/85, MDR 1987, 44 = NJW 1986, 2503 [2505]).
b) Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Beklagte zu 2) als Störerin. Insoweit ist unerheblich, dass sie den Baum nicht selbst angepflanzt, sondern das Grundstück bereits mit dem Baumbewuchs erworben hat, der eine weitere Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin besorgen lässt. Auch Störungen, die allein auf natürlichen Vorgängen beruhen - wie hier der Druck des Wurzelwerks gegen die Garagenwand - können dem Grundstückseigentümer zurechenbar sein. So muss der Grundstückseigentümer z. B. dafür Sorge tragen, dass Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen und die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen. Das ergibt sich aus § 910 BGB (BGH, Urt. v. 28.11.2003 - V ZR 99/03, Umdr. S. 7, z.V.b. - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Dringen die Wurzeln dagegen nicht in das Nachbargrundstück ein, üben sie jedoch unter dem Einfluss von Wind als zusätzlichem Naturereignis auf Grund der Hebelwirkung des Baumes einen das Nachbargrundstück schädigenden Druck aus, so kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Senats darauf an, ob den Eigentümer des störenden Grundstücks eine "Sicherungspflicht" trifft (BGH, Urt. v. 14.11.2003 - V ZR 102/03, Umdr. S. 12, z.V.b. - Kiefernadeln; v. 28.11.2003 - V ZR 99/03, Umdr. S. 7, z.V.b. - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei u. a. entscheidend ist, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Von diesem Ansatz aus ist die Störereigenschaft der Beklagten zu 2 allein schon deswegen zu bejahen, weil sie den im Streit befindlichen Baum unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zum Grenzabstand (§ 38 Nr. 1 lit. b HNRG) unterhält (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2003 - V ZR 102/03, Umdr. S. 13, z.V.b. - Kiefernadeln).
c) Aus § 907 Abs. 2 BGB folgt kein Hindernis für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Vorschrift nimmt Bäume und Sträucher von dem Anwendungsbereich des § 907 Abs. 1 BGB aus (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2001 - V ZR 422/99, MDR 2001, 628 = BGHReport 2001, 393). Betrifft sie danach lediglich den speziellen Abwehranspruch nach § 907 Abs. 1 BGB, so kann der Regelung nichts für den hier entscheidenden allgemeinen Abwehranspruch aus § 1004 BGB entnommen werden.
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Verjährung des Unterlassungsanspruchs verneint. Hierfür ist zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch i. d. F. maßgebend, die vor dem 1.1.2002 galt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1 EGBGB). Nach der Rechtsprechung des BGH unterfielen dabei die Abwehransprüche aus § 1004 BGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. (BGH BGHZ 60, 235 [238]; v. 1.2.1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56 [63] = MDR 1994, 350; Urt. v. 8.6.1979 - V ZR 46/78, LM § 1004 BGB Nr. 156 jeweils für den Beseitigungsanspruch; v. 22.6.1990 - V ZR 3/89, BGHZ 112, 1 = MDR 1991, 137 = NJW 1990, 2555 [2556]). Entscheidend für den Beginn dieser Verjährung ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) nicht etwa der Zeitpunkt der Anpflanzung, sondern gem. § 198 BGB a. F. der Zeitpunkt der Entstehung des Unterlassungsanspruchs (BGH, Urt. v. 22.6.1990 - V ZR 3/89, BGHZ 112, 1 = MDR 1991, 137 = NJW 1990, 2555 [2556]). Das Berufungsgericht hat hierfür zutreffend auf den Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens von Mauerwerksschäden zu Anfang der Neunzigerjahre des letzten Jahrhunderts abgestellt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2000 war mithin noch keine Verjährung eingetreten, so dass mit der Rechtshängigkeit die Verjährung gem. § 209 Abs. 1 BGB a. F. unterbrochen wurde. Seit dem 1.1.2002 ist an die Stelle der Unterbrechung die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. getreten (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB). Es führt hier im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis, wenn mit der Gegenauffassung eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs, weil dieser nur künftige Beeinträchtigungen abwenden solle, schlechthin (so etwa Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1004 Rz. 218; Medicus in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 1004 Rz. 83 jeweils m. w. N.) oder mit Blick auf § 902 Abs. 1 BGB nur für Ansprüche aus dem Grundeigentum (so etwa LG Tübingen v. 29.1.1990 - 1 S 208/89, MDR 1990, 441 = NJW-RR 1990, 338; Picker JuS 1974, 357 [358 f.]) verneint wird.
e) Zur Erfüllung ihrer mithin zu bejahenden Unterlassungsverpflichtung schuldet die Beklagte zu 2) unter den gegeben Umständen die Entfernung der Rotfichte. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2) sei lediglich verpflichtet, "geeignete Maßnahmen" vorzunehmen, um eine Beschädigung der Garagenwand durch das Wurzelwerk des Baumes zu verhindern.
aa) Ihrer Verurteilung zur Entfernung des Baumes steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2) (lediglich) eine Unterlassungspflicht trifft. Lässt sich nämlich die drohende Beeinträchtigung nur durch aktives Eingreifen verhindern, so schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun (Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1004 Rz. 204). Dabei geht das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht davon aus, dass der Störer regelmäßig zwischen verschiedenen zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen wählen kann. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, auf welchem Weg er die bevorstehende Eigentumsbeeinträchtigung abwendet (BGH v. 20.11.1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 [248] = MDR 1993, 868; Urt. v. 17.12.1982 - V ZR 55/82, MDR 1983, 476 = NJW 1983, 751 [752]; v. 23.3.1990 - V ZR 58/89, BGHZ 111, 63 [72] = MDR 1990, 706; Urt. v. 11.11.1983 - V ZR 231/82, MDR 1984, 476 = NJW 1984, 1242 [1243]). Dies hat seinen Grund in der Überlegung, dass die Rechte des Störers nicht weiter gehend eingeschränkt werden sollen, als dies der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seines Eigentums erfordert (BGH BGHZ 67, 252 [253]). Der Urteilsausspruch kann daher i. d. R. nur allgemein auf Unterlassung von Störungen bestimmter Art lauten (BGH, Urt. v. 17.12.1982 - V ZR 55/82, MDR 1983, 476 = NJW 1983, 751 [752]).
bb) Folgerichtig steht aber einer Verurteilung zu einer konkreten Maßnahme dann nichts im Wege, wenn nur sie den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet (vgl. BGH BGHZ 67, 252 [254]; Urt. v. 11.11.1983 - V ZR 231/82, MDR 1984, 476 = NJW 1984, 1242 [1243]). Nichts Anderes kann gelten, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (so wohl auch Medicus in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 1004 Rz. 86). In dieser Lage fehlt es an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Störers, zwischen verschiedenen Abhilfemaßnahmen wählen zu können. Das Beharren auf einer solchen nur formalen Position ohne materiellen Gehalt lässt die Rechtsordnung nicht zu (vgl. BGH v. 14.7.1988 - V ZR 308/86, BGHZ 105, 154 [158] = MDR 1988, 1044, zu BGB § 242; v. 25.2.1987 - VIII ZR 47/86, BGHZ 100, 95 [105], zu BGB § 242).
cc) Im vorliegenden Fall fehlt der Beklagten zu 2) nach vernünftigen Maßstäben das Interesse an anderen Abhilfemaßnahmen als dem Entfernen des Baumes. Zwar kommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwei weitere Möglichkeiten in Betracht, um den Druck des Wurzelwerks gegen die Garagenwand zu verhindern. Dabei legt aber das Berufungsgericht selbst dem zuerst erwogenen Kappen des Baumes auf hälftiger Höhe "verheerende Folgen" bei. Es wäre nicht nur das Erscheinungsbild des Baumes unwiederbringlich zerstört, die Beklagte zu 2) müsste vielmehr mit dem Absterben des Baumes binnen weniger Jahre rechnen. Sie müsste zudem ein erneutes Wachsen des Baumes durch wiederholten Rückschnitt verhindern. Ein nachvollziehbarer Vorteil gegenüber einer Fällung der Fichte ist hiernach nicht zu erkennen. Dies gilt erst recht für die Zweite vom Berufungsgericht festgestellte Alternative der "Umbauung des Baumes mit einem statisch gesicherten und stabilen Material." Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, dass eine solche Maßnahme für die Beklagte zu 2) "wirtschaftlich und/oder ästhetisch ... unsinnig" sein mag. Für ein gleichwohl vorhandenes vernünftiges Interesse der Beklagten zu 2) am Erhalt der Fichte in umbautem Zustand fehlt jeder Hinweis.
dd) Einer Verurteilung zur Beseitigung des Baumes auf Grund eines Unterlassungsanspruchs stehen die Regelungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes (HNRG) nicht entgegen, obwohl nach der - für den Senat insoweit bindenden (ZPO §§ 560, 545 Abs. 1) - Entscheidung des Berufungsgerichts der Ablauf der Frist nach § 43 Abs. 1 HNRG einen Beseitigungsanspruch der Klägerin wegen des nicht eingehaltenen Grenzabstandes von 2m (HNRG § 38 Nr. 1 lit. b) ausschließt. Eine solche landesgesetzliche Regelung kann - wie Art. 124 EGBGB zeigt - das Grundstückseigentum zu Gunsten des Nachbarn weiter gehenden Beschränkungen unterwerfen, nicht aber umgekehrt dem Nachbarn Rechte nehmen, die sich für ihn aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben (vgl. Staudinger/Albrecht, 1997, Art. 124 EGBGB Rz. 8; Säcker inMünchKomm/BGB, 3. Aufl., Art. 124 EGBGB Rz. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., Art. 124 EGBGB Rz. 1). Vorliegend gewährt das Landesrecht einen Anspruch auf Entfernung des Baumes allein schon deswegen, weil der maßgebende Grenzabstand nicht eingehalten ist. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, der von zusätzlichen Voraussetzungen, insbesondere einer zu besorgenden weiteren Eigentumsbeeinträchtigung abhängig ist. Der Ausschluss des für den Nachbarn vorteilhafteren landesrechtlichen Anspruchs bleibt mithin auf seinen Anwendungsfall beschränkt und lässt einen konkurrierenden - nur unter strengeren Voraussetzungen begründeten - Anspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt. Insbesondere ändert die Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes des § 43 Abs. 1 HNRG nichts an der Störereigenschaft der Beklagten zu 2) (vgl. BGH, Urt. 14.11.2003 - V ZR 102/03, Umdr. S. 14 - Kiefernadeln) und steht Abwehransprüchen aus § 1004 BGB selbst dann nicht entgegen, wenn sich die nicht zu duldenden Einwirkungen aus dem weiteren Wachstum des Baumes ergeben (vgl. BGH, Urt. 14.11.2003 - V ZR 102/03, Umdr. S. 7 - Kiefernadeln).
3. Das Berufungsurteil hat demnach keinen Bestand, soweit es die Abweisung des in erster Linie verfolgten Antrags auf Entfernung des Baumes bestätigt (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Verurteilung der Beklagten zu 2) auf den Hauptantrag.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
Soweit die Entscheidung als Versäumnisurteil ergangen ist, war sie nach § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Fundstellen
Haufe-Index 1111921 |
NJW 2004, 1035 |
BGHR 2004, 580 |
NZM 2004, 312 |
JA 2004, 510 |
VersR 2004, 797 |
DS 2004, 229 |
IWR 2004, 70 |
LMK 2004, 105 |
Mitt. 2004, 283 |