Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers (hier: Fortwirken eines von ihm geschaffenen Vertrauenstatbestandes).
Normenkette
BGB § 675 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 04.04.2001) |
LG Traunstein |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 31. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte, ein Polizeibeamter, war nebenberuflich als Anlagevermittler tätig, wobei er insbesondere Anlagen bei der K. H. Vermögensverwaltung (KHV) vertrieb. Die Klägerin legte auf Empfehlung des Beklagten bei der KHV am 18. und 21. Januar 1997 Beträge in Höhe von 10.000 und 3.744 DM an. Weitere Anlagen in Höhe von 3.000 und 18.000 DM, bei denen Art und Umfang einer Mitwirkung des Beklagten streitig sind, tätigte sie am 10. April und 4. August 1997. Schließlich zahlte sie – nach ihrem Vorbringen auf intensives Drängen des Beklagten – am 12. November 1997 einen Betrag von 330.000 DM bei der KHV ein, nachdem sie zuvor ein von dem Beklagten vermitteltes persönliches Gespräch mit K. H. geführt hatte. Sämtliche Einlagen sind bis auf 25.000 DM, die die Klägerin zurückerhalten hat, infolge betrügerischer Machenschaften des K. H. verlorengegangen; dieser ist wegen Betruges zum Nachteil von Anlegern zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe sämtliche Einzahlungen nur aufgrund der umfassenden Gespräche mit dem Beklagten getätigt. Dieser habe immer wieder darauf hingewiesen, daß es sich um eine seriöse und sichere Geldanlage handele, für die er persönlich einstehe. Tatsächlich habe der Beklagte gewußt, daß es sich bei den Anlagegeschäften durch die KHV um „windige Geldanlagen” gehandelt habe und daß 1994 und 1996 bereits gegen K. H. wegen Anlagebetruges ermittelt worden sei. Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 344.744 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat ein Fehlverhalten bestritten. Das Landgericht hat ihn nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 265.744 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel einer vollen Verurteilung des Beklagten, der Beklagte mit dem Ziel völliger Klageabweisung. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
1. Als Anlagevermittler haftet der Beklagte für unrichtige Angaben nach Maßgabe der Grundsätze, wie sie in den Senatsurteilen vom 13. Mai 1993 (III ZR 25/92 = WM 1993, 1238 = NJW-RR 1993, 1114 = BGH BGB § 676 Anlagevermittler 4) und 13. Januar 2000 (III ZR 62/99 = WM 2000, 426) im einzelnen niedergelegt worden sind: Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es – jedenfalls grundsätzlich – vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muß er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen.
2. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Landgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: Der Beklagte hat die Klägerin immer wieder darauf hingewiesen, daß es sich bei den Geldanlagen bei der Firma H. um eine „todsichere”, also risikolose Sache handele und daß er den Inhaber der Firma H. persönlich überwache und genaue Kenntnis habe, welche festverzinslichen Wertpapiere H. anschaffe. Diese festgestellten Erklärungen des Beklagten gingen über eine normale Anpreisung der Kapitalanlage bei weitem hinaus. Zu Recht hat das Landgericht daher angenommen, daß es dahinstehen könne, inwieweit der Beklagte den ihm erteilten Informationen seitens der Firma H. blind vertraut hat oder ob er gegenteilige Erkenntnisse ignoriert bzw. der Klägerin gegenüber geleugnet hat. Jedenfalls hat er gegenüber der Klägerin seine eigene Sachkunde und Überwachung des Inhabers der Firma betont. In Wirklichkeit konnte, wie der unstreitige weitere Geschehensablauf und der nahezu totale Verlust der Anlagen zeigen, von einer sachkundigen Überwachung der Firma H. und einer realistischen Einschätzung ihres Geschäftsgebarens durch den Beklagten keine Rede sein. Deshalb hat der Beklagte durch seine Erklärungen gegenüber der Klägerin gegen die ihn aus dem Anlagevermittlungsvertrag treffenden, vorstehend beschriebenen Auskunfts- und Hinweispflichten schuldhaft verstoßen.
3. Auf dieser vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen Tatsachengrundlage ist seine Annahme, hinsichtlich des größten Anlagebetrages in Höhe von 330.000 DM fehle es an einem für den Schaden kausal gewordenen Verschulden des Beklagten, ohne hinreichende Substanz. Das persönliche Gespräch zwischen der Klägerin und H., auf das das Berufungsgericht maßgeblich abstellt, war unstreitig durch den Beklagten vermittelt worden; dieser hat auch – wenn auch eher als bloßer Zuhörer – daran teilgenommen. Deswegen mußte das durch die vorangegangenen Erklärungen des Beklagten bei der Klägerin geschaffene Vertrauen in die Seriosität des H. und in die Sicherheit seiner Anlagen bei der Klägerin fortwirken. Der persönliche Eindruck, den die Klägerin von H. gewann, hat also lediglich diesen zuvor vom Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand bestätigt. Unter diesen Umständen ist es dem Beklagten zuzurechnen, wenn die Klägerin, wie das Berufungsgericht es formuliert, „die Möglichkeit der Informationen durch den Zeugen H. nicht ausgenutzt hat oder von diesem nicht mit der Wahrheit bedient wurde”. Denn damit verwirklichte sich gerade das Risiko, das der Beklagte zuvor geschaffen hatte. Um so mehr gilt dies, als nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme der Beklagte die Klägerin in der Folgezeit, also nach dem Gespräch mit H., aber noch vor der tatsächlichen Einzahlung der Einlage, massiv gedrängt hat, diese doch nun endlich zu tätigen.
4. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin sind auch die beiden kleineren Einlagen von 3.000 und 18.000 DM aus April und August 1997 dem Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen. Das Berufungsgericht hält es selbst für möglich, daß der Beklagte der Klägerin insoweit zumindest die Einzahlungsbelege zur Verfügung gestellt hat. Mochte er damit auch keine eigene Vermittlungsleistung erbracht haben, so konnte er aus der Anforderung dieser Unterlagen zumindest erkennen, daß die Klägerin auf der Grundlage des von ihm zuvor geschaffenen Vertrauenstatbestandes weitere Vermögenstransaktionen an H. vorzunehmen beabsichtigte. Wollte er sich insoweit seiner durch die vorangegangenen Erklärungen begründeten Verantwortlichkeit entziehen, wäre es seine Sache gewesen, dies gegenüber der Klägerin eindeutig klarzustellen.
5. Das Landgericht hat der Klägerin hinsichtlich des größten Anlagebetrages von 330.000 DM ein Mitverschulden von 30% angelastet (dann aber die Klageforderung nicht um 99.000 DM, sondern nur um 79.000 DM gekürzt). Es hat dazu im einzelnen ausgeführt, die Klägerin habe sich trotz fundierter Warnungen von dritter Seite in einem Maße auf die Angaben des Beklagten verlassen, das nicht mehr voll schutzwürdig sei. Diese – vom rechtlichen Ansatzpunkt her nicht zu beanstandende – Würdigung bedarf jedoch im Berufungsrechtszug erneuter tatrichterlicher Überprüfung (wobei auch gegebenenfalls die rechnerischen Unstimmigkeiten [s.o.] zu beheben sein werden).
6. Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch macht.
Unterschriften
Rinne, Wurm, Schlick, Dörr, Galke
Fundstellen
NJW 2002, 2641 |
BGHR 2002, 729 |
BGHR |
EBE/BGH 2002, 218 |
EWiR 2002, 943 |
NZG 2002, 927 |
Nachschlagewerk BGH |
WuB 2002, 1055 |
MDR 2002, 1247 |
VersR 2003, 594 |
BKR 2002, 645 |
RdW 2002, 496 |
ZBB 2002, 335 |
ZGS 2002, 265 |