Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung von Versicherungsrenten. Anwendbare Fassung des § 18 BetrAGVG. Beginn der Versichertenrente vor dem 01.01.2001. Ruhensbestimmungen
Leitsatz (amtlich)
Nachdem § 18 BetrAVG i. d. F. v. 19.12.1974 auf Grund der Entscheidung des BVerfG v. 15.7.1998 (BVerfG, Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94, BVerfGE 98, 365 ff.) mit Ablauf des 31.12.2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a. F. für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr. Stattdessen ist für die Berechnung von Versicherungsrenten, die spätestens am 31.12.2001 begonnen haben (§ 76 VBLS in der Neufassung zum 1.1.2001), die Regelung des § 18 BetrAVB i. d. F. v. 21.12.2000 (BGBl. I, 1914, in Kraft getreten am 1.1.2001) heranzuziehen.
Durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG n. F. i. V. m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a. F., werden die betroffenen Versicherten nicht unangemessen benachteiligt.
Normenkette
BetrAVG i.d.F. v. 21.12.2000 § 18; VBLS i.d.F. v. 11.5.1998 § 65 Abs. 7; VBLS i.d.F. v. 21.7.2000 § 101 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Karlsruhe v. 31.1.2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Zahlung einer höheren Zusatzrente.
Sie war v. 1.10.1973 bis zum 31.7.1974 und v. 1.5.1975 bis zum 4.4.1996 bei einem an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber jeweils in einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt.
Seit dem 1.3.2001 - nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres - bezieht die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente für Frauen. Wegen der Höhe der daneben von der Beklagten zu leistenden Versicherungsrente hatte die Beklagte unter dem 14.4.2000 gem. § 70a ihrer am 1.1.1967 in Kraft getretenen Satzung v. 27.7.1966 (im Folgenden: VBLS a. F.) zunächst die Auskunft erteilt, dass auf den erstgenannten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von 2,49 DM und auf den zweiten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von 182,85 DM (93,49 Euro) entfalle, so dass sich eine Versicherungsrente von monatlich insgesamt 185,34 DM (94,76 Euro) ergebe. Dieser Berechnung lag seinerzeit noch § 44a VBLS a. F. zu Grunde, der § 18 BetrAVG in dessen bis zum 31.12.2000 geltender Fassung (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94, BVerfGE 98, 365 ff.) nachgebildet war.
In ihrer Mitteilung v. 15.10.2001 errechnete die Beklagte - nunmehr unter Anwendung der seit dem 1.1.2001 geltenden Neufassung des § 18 BetrAVG (Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung v. 21.12.2000, BGBl. I, 1914) - die der Klägerin seit dem 1.3.2001 zustehende Versicherungsrente zunächst gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG auf monatlich 267,38 DM (136,71 EUR). Die Anwendung der ebenfalls seit dem 1.1.2001 geltenden Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG i. V. m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a. F. führte aber für die Zeit v. 1.3.2001 bis zum 28.2.2003 (d. h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs der Klägerin) dazu, dass sich der auszuzahlende Betrag auf die monatliche Mindestrente (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) von 123,23 DM (63,01 euro, zusammengesetzt aus 2,49 DM für den Ersten und 120,74 DM für den zweiten Beschäftigungszeitraum) verkürzte.
Die entsprechend angewandten Ruhensvorschriften der §§ 65 Abs. 7 S. 1, 101 Abs. 4 VBLS a. F. lauten auszugsweise wie folgt:
§ 65 VBLS a. F.
"(7) Die Versorgungsrente einer Versorgungsrentenberechtigten, bei der der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 S. 1 Buchst. e Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente ... eingetreten ist, ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet. ..."
§ 101 VBLS a. F.
"(4) Bei Anwendung des § 65 Abs. 7 S. 1 bleibt für die Beendigung des Ruhens die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend, wenn
...
c) das Arbeitsverhältnis auf Grund einer vor dem 1.7.1998 geschlossenen Vereinbarung spätestens am 31.12.1998 geendet hat."
Die Klägerin beruft sich nach wie vor auf die ursprüngliche Rentenberechnung in der Auskunft der Beklagten v. 14.4.2000, wonach ihr unter Anwendung des § 44a VBLS a. F. für den zweiten Beschäftigungszeitraum eine anteilige Versicherungsrente i. H. v. 182,85 DM = 93,49 Euro zustehen sollte.
Mit ihrer Klage hat sie deshalb für den Zeitraum v. 1.3.2001 bis zum 30.6.2002 eine monatliche Versicherungsrente von 185,34 DM (94,76 Euro), mithin weitere 62,11 DM (31,76 Euro) begehrt. Hilfsweise hat sie in der Berufungsinstanz die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr ab dem 1.3.2001 eine Versorgungsrente mindestens in der vorgenannten Höhe zu zahlen habe. Diese Klagebegehren verfolgt die in den Vorinstanzen erfolglose Klägerin mit der Revision weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin nur eine Versicherungsrente, nicht aber eine Versorgungsrente zu gewähren hat.
1. Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte hat nach § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a. F. nur derjenige Versicherte, der die Wartezeit (§ 38 VBLS a. F.) erfüllt hat, bei dem der Versicherungsfall (§ 39 VBLS a. F.) eintritt und der in diesem Zeitpunkt pflichtversichert ist. Wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig weiterversichert oder beitragsfrei versichert ist, steht ihm gem. § 37 Abs. 1 Buchst. b VBLS a. F. nur eine Versicherungsrente für Versicherte zu. Bei der Klägerin trat nach erfüllter Wartezeit mit dem Beginn der Altersrente für Frauen der Versicherungsfall i. S. v. § 39 Abs. 1 S. 1 Buchst. e VBLS a. F. ein. In diesem Zeitpunkt war sie beitragsfrei versichert, nachdem die Pflichtversicherung mit dem letzten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses am 4.4.1996 beendet worden war, ohne dass ein Anspruch auf Versorgungsrente bestand (§§ 27 Abs. 2 S. 1, 34 Abs. 1 Buchst. a VBLS a. F.).
Der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsrente ist nicht entfallen durch die neue Satzung der Beklagten, die mit Wirkung ab dem 1.1.2001 in Kraft getreten ist (Bundesanzeiger Nr. 1v. 3.1.2003) und das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 76 Abs. 1 und 2 VBLS n. F. werden die laufenden Versicherungsrenten, die - wie die der Klägerin - spätestens am 31.12.2001 begonnen haben, zu diesem Zeitpunkt festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.
2. Die Differenzierung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente nach der alten Satzung der Beklagten hat die Klägerin hinzunehmen.
a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer jedenfalls seit In-Kraft-Treten ihrer Satzung v. 27.7.1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr.: BGH v. 23.6.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103 [105 ff.] = MDR 1999, 1324; BVerfG v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, VersR 2000, 835 [836]). Regelmäßig unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten nach den §§ 9-11 AGBG bzw. §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nicht durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB Schranken gesetzt sind.
b) Die Gewährleistung des Anspruchs auf Versicherungsrente gehört zu dem nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 S. 1 BGB) der Inhaltskontrolle entzogenen Bereich der bloßen Leistungsbeschreibungen. Solche legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest; ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGH v. 23.6.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103 [109 f.] = MDR 1999, 1324, m. w. N.; Urt. v. 28.3.2001 - IV ZR 180/00, BGHReport 2001, 631 = VersR 2001, 752, unter II 1). Der kontrollfreie Kern der Leistungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich für Pflichtversicherte aus § 37 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. § 40 Abs. 1 und 2 Buchst. a VBLS a. F., wonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Gesamtversorgung abzgl. der gesetzlichen Rente errechnet (BGH v. 23.6.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103 [110] = MDR 1999, 1324). Für freiwillig Weiterversicherte oder beitragsfrei Versicherte enthält § 37 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. den §§ 44, 44a VBLS a. F. als - nicht kontrollfähige - Leistungsbeschreibung den Anspruch auf Versicherungsrente, die sich im Wesentlichen anhand der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge sowie der Erhöhungsbeträge bestimmt.
II. Gegen die Berechnung ihrer Versicherungsrente wendet sich die Klägerin ebenfalls ohne Erfolg.
1. Auch für den Beschäftigungszeitraum v. 1.5.1975 bis zum 4.4.1996 hat die Beklagte gem. § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 S. 2 BetrAVG die Versicherungsrente der Klägerin zutreffend nach § 44 Abs. 1 VBLS a. F. berechnet.
a) Nicht mehr anwendbar ist insoweit § 44a VBLS a. F., wonach Versicherungsrentenberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften höhere und dynamische Versicherungsrenten erzielen konnten. Diese Vorschrift hatte die Beklagte durch die 12. Satzungsänderung als Reaktion auf das In-Kraft-Treten des BetrAVG am 22.12.1974 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt eingefügt. Obwohl die Regelungen des BetrAVG für die Beklagte bindend sind, hatte sie den darin gewährleisteten gesetzlichen Anspruch auf Zusatzrente in ihre Leistungsbestimmungen einbezogen und die Voraussetzungen sowie die - in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG a. F. geregelte - Berechnungsweise übernommen (Langenbrinck in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Bd.I, 65. Erl.6.2002, B 106.6 § 44a VBLS a. F. Erl. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Erl.8.2002, B 182n, Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a. F.). Nachdem die alte Fassung des § 18 BetrAVG auf Grund der Entscheidung des BVerfG v. 15.7.1998 (BVerfG, Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94, BVerfGE 98, 365 ff.) mit Ablauf des 31.12.2000 unwirksam geworden ist, findet auch § 44a VBLS a. F. keine Anwendung mehr (BGH, Urt. v. 23.1.2002 - XII ZB 139/00, BGHReport 2002, 375 = MDR 2002, 583 = FamRZ 2002, 608, unter II 3).
b) Die dadurch entstandene Lücke in ihrer Satzung hat die Beklagte zulässigerweise durch Anwendung der neuen, ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG geschlossen (§ 6 Abs. 2 AGBG, jetzt: § 306 Abs. 2 BGB). Wie die Rentenberechnung der Beklagten v. 15.10.2001 zeigt, hat sich der monatliche Rentenanspruch der Klägerin dabei gegenüber der nach § 44a VBLS a. F. ermittelten monatlichen Rente von 185,34 DM (94,76 Euro) nicht unwesentlich auf insgesamt 267,38 DM (136,71 Euro) erhöht. Allerdings stand der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum, d. h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, zunächst noch nicht der volle Anspruch auf diese nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrAVG errechnete Zusatzrente zu. Insoweit gelten nämlich seit dem 1.1.2001 gem. § 18 Abs. 2 Nr. 5 S. 1 BetrAVG die Vorschriften der Versorgungsregelung u. a. über das Ruhen der Versorgungsrente entsprechend. Wegen dieser entsprechender Anwendung der Ruhensbestimmungen der §§ 65 Abs. 7 S. 1, 101 Abs. 4 Buchst. c VBLS a. F. ruhte der Zusatzrentenanspruch der Klägerin, soweit er den Anspruch auf die Mindestrente überstieg, bis zur Vollendung ihres 62. Lebensjahres.
c) Eine von der Klägerin begehrte weitere Anwendung des § 18 BetrAVG a. F., der ein Ruhen der Zusatzrente nicht vorsah, ist über die vom BVerfG zum 31.12.2000 gesetzte Frist hinaus nicht möglich. Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus § 30d Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Danach sind für die Berechnung der Voll-Leistung u. a. die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrAVG sowie die weiteren Berechnungsfaktoren in der am 31.12.2000 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG u. a. dann noch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin - vor dem 1.1.2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31.12.2000 eingetreten ist. Damit wollte der Gesetzgeber - wie ihm vom BVerfG gestattet worden war (BVerfG, Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94, BVerfGE 98, 365 [402 f.]) - die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG alter Fassung für die Vergangenheit eingrenzen, um Haushaltsbelastungen und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (BR-Drucks. 491/00 S. 16). Diese Übergangsregelung bezieht sich aber nur auf die für die Berechnung der Höhe der Zusatzrente maßgebenden Faktoren, nicht auch auf die übrigen Regelungen des neu gefassten § 18 BetrAVG (vgl. Steinmeyer in ErfK/ArbR, 3. Aufl., § 30d BetrAVG Rz. 2).
d) Die - vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandete - Anwendung der Ruhensregelungen stellt im Ergebnis keine rückwirkende Benachteiligung der Klägerin dar und verletzt sie nicht in ihrem Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber hat nicht im Sinne einer echten Rückwirkung an einen abgeschlossenen Tatbestand ungünstigere Folgen geknüpft, als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieses Tatbestandes voraussehbar waren. Die Rechtsposition der Klägerin ist auch nicht im Sinne einer unechten Rückwirkung nachträglich durch Einwirkung auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt entwertet worden (vgl. BVerfG v. 12.3.1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90, BVerfGE 94, 241 [258 f.]). Die Neufassung des § 18 BetrAVG ist am 1.1.2001 in Kraft getreten (Art. 2 BetrAVGÄndG). Sie hatte damit vor Eintritt des Versicherungsfalles der Klägerin am 1.3.2001 schon Gültigkeit und konnte den Zusatzrentenanspruch nicht nachträglich schmälern. Wie oben bereits dargelegt, führt die Anwendung der Neufassung des § 18 BetrAVG langfristig zu einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der gleichzeitigen Einführung der Ruhensbestimmungen lediglich sein berechtigtes Interesse daran gewahrt, die finanziellen Auswirkungen der Neuregelung im Interesse der Finanzierbarkeit zu begrenzen.
Durch das teilweise Ruhen des Anspruchs auf die Zusatzrente wird die Klägerin deshalb auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG betroffen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Urt. v. 6.3.2002 - 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 [110]; v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, VersR 2000, 835 [836], m. w. N.). Eine von der Revision gerügte Benachteiligung der Versicherungsrentenberechtigten im Verhältnis zu den Versorgungsrentenberechtigten ist nicht gegeben. Letztere müssen auch bis zur Vollendung ihres 63. oder 62. Lebensjahres ein Ruhen ihres Anspruchs auf Versorgungsrente hinnehmen, wenn sie Altersrente für Frauen beziehen. Da männlichen Versicherten eine vergleichbare gesetzliche Rente nicht gewährt wird, kann § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG nicht zu einer versteckten mittelbaren Diskriminierung von Frauen führen.
Die Ruhensvorschriften, die insoweit nicht isoliert von der übrigen Neuregelung des § 18 BetrAVG (und damit der langfristigen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin) betrachtet werden können, verletzen auch nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Rechtsposition. Die Eigentumsgarantie greift hier nicht ein, denn jedenfalls gehören zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns. Nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Bd. II Lfg. 40 Juni 2002, Art. 14 GG Rz. 141). Diese werden durch die Ruhensvorschriften nicht berührt.
2. Der auf Grund des teilweisen Ruhens der Zusatzrente angewandte § 44 Abs. 1 VBLS a. F. ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unwirksam.
a) Diese Vorschrift gestaltet mit den einzelnen Berechnungsfaktoren das Leistungsversprechen der Beklagten inhaltlich aus und unterliegt insoweit der Inhaltskontrolle. In den Schutz des demnach anwendbaren § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) ist die Klägerin einbezogen, weil sie Begünstigte des zwischen ihrem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGH v. 23.6.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103 [107 f.] = MDR 1999, 1324).
b) Die Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGH v. 16.3.1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 [383] = MDR 1988, 761), nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen i. S. v. § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
aa) Die Revision beanstandet, dass § 44 Abs. 1 S. 1 VBLS a. F. bereits im Ansatz - mit der Anknüpfung der Versicherungsrente an das gezahlte versicherungspflichtige Entgelt (die Nominalbeiträge) - von der Berechnung der Versorgungsrente abweicht. Das entspricht der unterschiedlichen Zielsetzung beider Leistungsarten. Die Versorgungsrente erfüllt den in § 2 S. 1 VBLS a. F. festgelegten Zweck, den Arbeitnehmern der Beteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Sie soll zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern. Hingegen dient die Versicherungsrente nicht der Absicherung im Alter. Ihre Höhe orientiert sich nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellt vielmehr eine versicherungsmathematische Größe dar. Ihr Zweck erschöpft sich darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH, Urt. v. 6.7.1994 - IV ZR 272/93, MDR 1994, 1188 = VersR 1994, 1133, unter 2c, m. w. N.).
Dadurch werden die Versicherten mit Blick auf die Entwicklung des Finanzierungssystems der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt. Nach der am 1.1.1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen anders als die Pflichtbeiträge zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung. Da die Beklagte ihre Leistungen zunächst weiterhin unter Beitragsbeteiligung der Versicherten bzw. der Arbeitgeber i. H. v. 2,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit wechselnden Anteilen finanzierte (vgl. die Übersicht bei Kiefer in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Bd. I, 65. Erl.6.2002, A 44.5 § 8 VersTV Erl. 2), wurde die Versicherungsrente eingeführt. Damit wollte die Beklagte Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden waren, die Leistungen gewähren, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt sind (Langenbrinck in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Bd. I, 65. Erl.6.2002, B 106 § 44 VBLS a. F. Erl. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Erl.8.2002, B 182n, Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a. F., B 182s Anm. 1 zu § 44 VBLS a. F.). Dementsprechend sah § 44 Abs. 1 VBLS a. F. ursprünglich vor, dass eine Versicherungsrente für beitragsfrei Versicherte allein aus den von ihnen bzw. für sie gezahlten Pflichtbeiträgen zu berechnen sei. Nachdem die Beklagte auf Grund der 14. Satzungsänderung v. 3.3.1977 mit Wirkung ab dem 1.1.1978 die Finanzierung ihrer Leistungen vollständig auf das Umlageverfahren abgestellt hatte, wollte sie trotz Wegfalls der Pflichtbeiträge die Anwartschaften und auch die nach dem 31.12.1978 entstandenen Ansprüche auf Versicherungsrenten materiell nicht beeinträchtigen (Langenbrinck in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Bd. I, 65. Erl.6.2002, B 106 § 44 VBLS a. F. Erl. 1).
bb) Der - hier für die Beschäftigungszeit der Klägerin ab dem 1.1.1978 - maßgebende Vomhundertsatz nach § 44 Abs. 1 S. 1 Buchst. a VBLS a. F. benachteiligt die Versicherten nicht unangemessen. Er ist so festgelegt worden, dass als monatliche Versicherungsrente 0,03125 v. H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31.12.1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente Umlagen entrichtet worden sind, gewährt wird. Ungeachtet des Wortlauts können nicht Umlagen bis zum Beginn der Versicherungsrente entrichtet worden sein, weil dann eine Versorgungsrente zu gewähren wäre. Gemeint sind die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, für die nach dem 31.12.1977 bis zum Ende der letzten Pflichtversicherung Umlagen entrichtet wurden (Langenbrinck in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Bd. I, 65. Erl.6.2002,B 106 f. § 44 VBLS a. F. Erl. 1). Somit wird eine Versicherungsrente in der Höhe gewährt, in der sie nach dem bis Ende 1977 geltenden Recht zustünde, wenn weiterhin ein Pflichtbeitrag i. H. v. 2,5 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten gewesen wäre und 1,25 v. H. der Summe der Pflichtbeiträge als Versicherungsrente geleistet würde. Daraus ergibt sich die Formel: 2,50x 1,25: 100 = 0,03125. Dass die Beklagte in Höhe der früheren Pflichtbeiträge von 2,5 % nun die Umlagen zu Ermittlung der Versicherungsrente heranzieht, kann nicht als Benachteiligung der Versicherten angesehen werden, weil die Berechnungsgrundlage der Versicherungsrente der Höhe nach gleich bleibt.
cc) Die Berechnung der Versicherungsrente verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte (vgl. BGH v. 16.3.1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 [383] = MDR 1988, 761; Urt. v. 29.9.1993 - IV ZR 275/92, MDR 1994, 894 = VersR 1993, 1505, unter 1 c). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Versicherungsrentner gegenüber den Versorgungsrentnern ist nicht gegeben, weil Letztere wegen des unterschiedlichen Ansatzes beider Leistungsarten keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie scheitert daran, dass der von ihr geschützte Kern des Rentenanspruchs nicht eine bestimmte Rentenformel umfasst (Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Bd. II, Lfg. 40 Juni 2002, Art. 14 GG Rz. 141).
c) Soweit die Klägerin mit ihrem Verlangen nach einer Versorgungsrente zugleich rügen will, sie sei deshalb unangemessen benachteiligt, weil § 44 VBLS a. F. eine Dynamisierung der Versicherungsrente nicht vorsehe, kann sie keinen Erfolg haben.
Die Rüge betrifft lediglich den Zeitraum bis zum 30.6.2002, denn seit dem 1.7.2002 wird die Versicherungsrente der Klägerin nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n. F. jährlich um 1 % erhöht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats war es zuvor nicht geboten, die Versicherungsrente dynamisch auszugestalten. § 37 Abs. 1 VBLS a. F. unterschied zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente. Während erstgenannte zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern sollte (§§ 40-43b VBLS a. F.), war die Versicherungsrente als statische, auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge zu errechnende Leistung konzipiert worden (§ 44 VBLS a. F.). Ihre Höhe orientierte sich deshalb nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellte vielmehr eine versicherungsmathematisch ermittelte Größe dar, deren Zweck sich darin erschöpfen sollte, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH, Urt. v. 6.7.1994 - IV ZR 272/93, MDR 1994, 1188 = VersR 1994, 1133, unter 2c, m. w. N.). Die Tarifpartner wollten dem Versicherten - auch im Interesse der Freizügigkeit beim Wechsel des Arbeitsplatzes - in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Deshalb sollte ihm selbst beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ein künftiger Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung verbleiben (BGH, Urt. v. 6.7.1994 - IV ZR 272/93, MDR 1994, 1188 = VersR 1994, 1133, unter 2c, m. w. N.).
bb) Allerdings hat das BVerfG im Nichtannahmebeschluss v. 22.3.2000 (BVerfG v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, VersR 2000, 835 [838]) ausgeführt, die Bezieher statischer Versicherungsrenten der Beklagten seien gegenüber Betriebsrentnern der Privatwirtschaft benachteiligt, weil Letzteren § 16 BetrAVG eine turnusgemäße Rentenanpassung nach billigem Ermessen garantiere. Diese Benachteiligung werde dann gravierend und mithin zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Versicherungsrente infolge der Geldentwertung auf längere Sicht jede Bedeutung für den einzelnen Versicherten verliere. Eine so weit gehende Entwertung statischer Versicherungsrenten hat das BVerfG für den Zeitpunkt seiner Entscheidung aber noch nicht feststellen können. Es hat deshalb die frühere Regelung der VBLS noch bis zum 31.12.2000 für wirksam erachtet und die Beklagte lediglich beauftragt, spätestens im Jahr 2001 die Frage der Dynamisierung der Versicherungsrente unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Betriebsrentenrecht zu überprüfen.
cc) Diesem verfassungsgerichtlichen Auftrag ist die Beklagte mit ihrer zum 1.1.2001 neu gefassten Satzung in ausreichendem Maße gefolgt. Seit dem 1.1.2002 werden nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n. F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1.7.um 1 % erhöht. Für die Zeit zwischen dem (in der Entscheidung des BVerfG bestimmten) Ende der Wirksamkeit der früheren Regelung (31.12.2000) bis zum ersten Einsetzen der Dynamisierung (1.7.2002) kann eine nachhaltige Entwertung der Versicherungsrente, die den Schutzbereich des Art. 3 GG berühren würde, sicher ausgeschlossen werden. Auch in der Entscheidung des BVerfG (BVerfG v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, VersR 2000, 835 [838]) ist deshalb keine Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen worden, mit der Dynamisierung bereits im Jahre 2001 einzusetzen.
Fundstellen
EBE/BGH 2004, 4 |
FamRZ 2004, 617 |
NVwZ-RR 2004, 513 |
MDR 2004, 630 |
VersR 2004, 453 |
ZfSSV 2007 |