Leitsatz (amtlich)
a) § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt.
b) Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII kommt einem Unternehmer nur dann zugute, wenn er "Versicherter" i.S.d. Bestimmung und selbst tätig geworden ist (vgl. BGH v. 3.7.2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209 = MDR 2001, 1239 = BGHReport 2001, 680; v. 3.7.2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214 [219 f.] = MDR 2001, 1238 = BGHReport 2001, 678; v. 25.6.2002 - VI ZR 279/01, BGHReport 2002, 872 = MDR 2002, 1313 = VersR 2002, 1107; v. 29.10.2002 - VI ZR 283/01, MDR 2003, 152 = BGHReport 2003, 222 = VersR 2003, 70 [71]; v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHReport 2004, 585 = MDR 2004, 687 = VersR 2004, 381 [382]).
Normenkette
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des OLG Frankfurt v. 10.11.2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2) auf dem Gelände des Reitvereins V. am 6.12.1997 veranstalteten Hengstkörung eingesetzt. Als sie gegen 16.30 Uhr vor dem Eingangstor der Reithalle dem Hengst ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation eine Decke auflegte, wurde sie von einem vorbeigeführten Pferd an den Kopf getreten und dadurch schwer verletzt.
Sie hat vorgetragen, sie sei von dem Hengst des Beklagten zu 1) getreten worden, als jener das Tier ihres Arbeitgebers passiert habe. Sie meint, der Beklagte zu 1) habe beim Vorbeiführen nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten und hafte auch als Tierhalter. Der Beklagte zu 2) habe die ihm als Veranstalter obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 80.618 DM nebst Zinsen, eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht unter 500.000 DM sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien.
Das LG hat die Klage dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufungen der Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel einer Zurückweisung der Berufungen der Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer Gesundheitsschäden verneint, weil beiden Beklagten das Haftungsprivileg aus § 106 Abs. 3 SGB VII zugute komme. Der Beklagte zu 1) sei Unternehmer, selbst wenn er lediglich privater Pferdehalter sein sollte. Der Unfall habe sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet, denn die Aktivitäten des Beklagten zu 1) und des Arbeitgebers der Klägerin seien von ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung her miteinander verknüpft gewesen. Nur bei gemeinsamer, gleichzeitiger Präsentation der Pferde mehrerer Züchter sei eine Körveranstaltung sinnvoll und denkbar. Die einzelnen Hengsthalter seien auf die Teilnahme und die Mitwirkung konkurrierender Züchter zwingend angewiesen. Es sei deshalb hinsichtlich der eigentlichen Präsentation der Tiere sowie der unmittelbar damit zusammenhängenden Vor- und Nacharbeiten von einem aufeinander bezogenen, untrennbar miteinander verknüpften betrieblichen Zusammenwirken auszugehen. Hinsichtlich beider Beklagter seien daher die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII gegeben. Das Schadensereignis stelle sich zudem nach seinem äußeren Erscheinungsbild als ein nahezu typischer Arbeitsunfall dar, der nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abzuwickeln sei. Der Beklagte zu 1) sei selbst tätig geworden. Die organisatorischen Maßnahmen des Beklagten zu 2) stellten sich ebenfalls als betriebliche Verrichtungen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte dar.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht meint, die Schädigung der Klägerin sei auf einer für die Klägerin und den Beklagten zu 1) gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII erfolgt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen diese Beurteilung nicht.
a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGH v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331 [336] = MDR 2001, 155 = BGHReport 2001, 43; v. 25.6.2002 - VI ZR 279/01, BGHReport 2002, 872 = MDR 2002, 1313 = VersR 2002, 1107; v. 29.10.2002 - VI ZR 238/01, MDR 2003, 152 = BGHReport 2003, 222 = VersR 2003, 70 [71]; v. 8.4.2003 - VI ZR 251/02, MDR 2003, 991 = BGHReport 2003, 1001 = VersR 2003, 904; v. 24.6.2003 - VI ZR 434/01, BGHReport 2003, 1204 = MDR 2003, 1232 = VersR 2003, 1260; v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHReport 2004, 585 = MDR 2004, 687 = VersR 2004, 381 f.; v. 23.3.2004 - VI ZR 160/03, MDR 2004, 878 = BGHReport 2004, 1015).
Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz auch das Berufungsgericht aus. Es missversteht jedoch die Bedeutung der vom erkennenden Senat in seinem Urteil v. 17.10.2000 herausgestellten Begriffsmerkmale. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2001 - VI ZR 70/00, MDR 2001, 570 = BGHReport 2001, 281 = VersR 2001, 372 [373]). Das ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind (vgl. BGH v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331 [336] = MDR 2001, 155 = BGHReport 2001, 43; v. 8.4.2003 - VI ZR 251/02, MDR 2003, 991 = BGHReport 2003, 1001 = VersR 2003, 904). Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind dem angegriffenen Urteil keine Feststellungen zu entnehmen, die über die Annahme "derselben Betriebsstätte" für den Beklagten zu 1) und die Klägerin hinausgehen.
Zweifelhaft ist im vorliegenden Fall bereits, ob die Aktivitäten des Beklagten zu 1) und des Arbeitgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung allgemein so miteinander verknüpft und aufeinander abgestimmt waren, dass sie über ein örtliches und zeitliches Zusammentreffen hinausgingen.
Richtig mag sein, dass eine Körveranstaltung nur bei gleichzeitiger Anwesenheit zahlreicher, von den Züchtern zur Körung vorgestellter Tiere publikumswirksam und damit auch finanziell von Interesse ist. Das Berufungsgericht trifft jedoch keine über die gleichzeitige Anwesenheit von Pferden mehrerer Züchter hinausgehenden Feststellungen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von dem Beklagten zu 1) vorgenommene Vorstellung seines Pferdes darauf abzielte, die Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu unterstützen. Sie erfolgte vielmehr allein dazu, die Körung des eigenen Pferdes zu erreichen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die einzelnen Abläufe auf der Körveranstaltung ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken darstellten und sich nicht unabhängig voneinander vollzogen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Körung des Pferdes des Beklagten zu 1) und/oder des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin nur im Zusammenwirken erfolgen konnten, etwa wegen eines erforderlichen Vergleichs, bei dem nur der oder die "Sieger" hätten gekört werden können. Ein möglicherweise aus der Teilnahme zahlreicher Pferde folgender Anreiz auf den Veranstalter oder das Publikum genügt nicht für die Annahme der erforderlichen "wechselseitig aufeinander bezogenen betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen" (vgl. BGH v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHReport 2004, 585 = MDR 2004, 687).
Dieser Gesichtspunkt gilt erst recht für den eigentlichen Schädigungsvorgang (vgl. BGH v. 3.7.2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209 [212] = MDR 2001, 1239 = BGHReport 2001, 680). Dass die Klägerin bei der weiteren Versorgung des Pferdes ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation in den Arbeitsablauf des Beklagten zu 1) eingebunden, an diesem beteiligt oder von diesem auch nur berührt worden wäre, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Unter diesen Umständen bildete die Körveranstaltung lediglich den Rahmen, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinander trafen; sie war nur "dieselbe", keine "gemeinsame" Betriebsstätte.
b) Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, der Beklagte zu 1) sei als Unternehmer "Versicherter" i.S.d. Sozialversicherungsrechts. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII kommt nämlich nur einem "versicherten Unternehmer" zugute, der selbst eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Das hat der erk. Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. BGH v. 3.7.2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209 [212] = MDR 2001, 1239 = BGHReport 2001, 680; v. 3.7.2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214 [219 f.] = MDR 2001, 1238 = BGHReport 2001, 678; v. 25.6.2002 - VI ZR 279/01, BGHReport 2002, 872 = MDR 2002, 1313 = VersR 2002, 1107; v. 29.10.2002 - VI ZR 283/01, MDR 2003, 152 = BGHReport 2003, 222 = VersR 2003, 70 [71]; v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHReport 2004, 585 = MDR 2004, 687 = VersR 2004, 381 [382]). Hier ist zumindest zweifelhaft, ob der Beklagte zu 1) "versicherter Unternehmer" war, weil eine der bisherigen Regelung des § 658 RVO entsprechende Regelung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch fehlt. Der Wegfall der besonderen Unternehmerdefinition für die nicht gewerbsmäßige Haltung von Reittieren wurde entbehrlich, weil nach der heutigen gesetzlichen Regelung die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Versicherungspflicht begründet (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; vgl. Bereiter/Hahn/Schieke, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 2 Rz. 10.1; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 123 Rz. 17 f.; Wannagat/Brandenburg, SGB, § 128 SGB VII Rz. 34; vgl. auch Kasseler-Kommentar/Ricke, SGB, § 121 SGB VII Rz. 6). Hiernach dürfte es auf die Abgrenzung (vgl. Hauck/Nehls, SGB VII, § 123 Rz. 7) zwischen der in der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten gewerbsmäßigen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) und der nichtgewerbsmäßigen Reittierhaltung ankommen. Das lässt sich jedoch nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
c) Das Berufungsurteil hat hinsichtlich des Beklagten zu 1) auch nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass sich der Beklagte zu 1) auf § 833 S. 2 BGB berufen könnte und ihm insoweit der Entlastungsbeweis gelungen wäre. Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten zu 1), er habe das Pferd zu Erwerbszwecken gehalten, bestritten; Feststellungen hat das Berufungsgericht hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten zu 1), er habe den Unfall nicht verhindern können (§ 833 S. 2 2. Halbs. BGB).
2. a) Das Berufungsgericht hat auch in Bezug auf den Beklagten zu 2) rechtsfehlerhaft eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII bejaht.
Eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII setzt - wie bereits erwähnt - wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus (vgl. BGH v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331 [336] = MDR 2001, 155 = BGHReport 2001, 43; v. 8.4.2003 - VI ZR 251/02, MDR 2003, 991 = BGHReport 2003, 1001 = VersR 2003, 904; v. 24.6.2003 - VI ZR 434/01, BGHReport 2003, 1204 = MDR 2003, 1232 = VersR 2003, 1260 f.; v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHReport 2004, 585 = MDR 2004, 687 = VersR 2004, 381). Dazu ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten der Prozessbeteiligten ließe außer Acht, dass das Haftungsprivileg des § 103 Abs. 3 3. Alt. SGB VII auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft beruht und dass nur schwer vorstellbar ist, die Klägerin habe ihrerseits durch Aktivitäten bei der Pferdebetreuung den Beklagten zu 2) schädigen können.
b) Eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2) scheitert auch daran, dass bislang seine persönliche Tätigkeit nicht festgestellt ist.
Allerdings kann nach dem in § 136 Abs. 3 SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers auch ein eingetragener Verein wie der Beklagte zu 2) "Unternehmer" sein und ein "Unternehmen" betreiben. Die Haftungsbeschränkung des § 103 Abs. 3 3. Alt. SGB VII setzt jedoch voraus, dass der versicherte Unternehmer selbst tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat (vgl. BGH v. 3.7.2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209 [212] = MDR 2001, 1239 = BGHReport 2001, 680; v. 3.7.2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214 [220 f.] = MDR 2001, 1238 = BGHReport 2001, 678; v. 25.6.2002 - VI ZR 279/01, BGHReport 2002, 872 = MDR 2002, 1313 = VersR 2002, 1107; v. 29.10.2002 - VI ZR 283/01, MDR 2003, 152 = BGHReport 2003, 222 = VersR 2003, 70 [71]; v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHReport 2004, 585 = MDR 2004, 687 = VersR 2004, 381 [382]). Dazu fehlen Feststellungen. Soweit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2) in Frage steht, ist nicht ersichtlich, dass eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden wäre.
c) Auch insoweit hat das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Die Freizeichnungsklausel in den Teilnahmebedingungen des Beklagten zu 2) hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bisher nicht der gebotenen engen Auslegung (vgl. §§ 5, 11 Nr. 7 AGB-Gesetz, jetzt §§ 305c Abs. 2, 309 Nr. 7 BGB n.F.; BGH, Urt. v. 12.3.1985 - VI ZR 182/83, VersR 1985, 595 [596]) unterzogen.
3. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 S. 1 ZPO), weil es zumindest zur Höhe noch weiterer Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1261656 |
BB 2005, 52 |
NJW 2005, 288 |
BGHR 2005, 240 |
NZA 2005, 643 |
MDR 2005, 214 |
NZS 2005, 544 |
NZV 2005, 37 |
VersR 2004, 1604 |
ZfS 2005, 73 |