Leitsatz (amtlich)
a) Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muss sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlussfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.
b) § 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.
c) Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" i. S. d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB.
d) Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit "Störer" i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält.
e) Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog zustehen.
Normenkette
Nds. NachbarrechtsG § 54 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 analog, § 910 Abs. 2, § 1004 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 18.03.2003) |
AG Cuxhaven |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Stade v. 18.3.2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines jährlichen Ausgleichsbetrags von 204,52 Euro und eines Betrags von 1.227,10 Euro nebst Zinsen gerichteten Anträge zurückgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen nahe der Grundstücksgrenze zwei Kiefern, die bei Klageerhebung ca. 14m hoch waren. Von einem der Bäume ragten Zweige in einer Höhe von ca. 9m ungefähr 2,3m, von dem anderen Baum ragen Zweige in einer Höhe von ca. 5m ungefähr 0,4m auf das Grundstück des Klägers herüber; auch fallen Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück.
Der Kläger behauptet, dass er wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen das Dach, die Dachrinnen und Dacheinläufe seines Wohnhauses sowie seinen Garten mehrfach im Jahr säubern müsse; auch habe er wegen des starken Nadelfalls einen Gartenteich verschließen müssen.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zum Zurückschneiden der Kiefern auf die Höhe, die sie fünf Jahre vor der Klageerhebung hatten, und zum künftigen jährlichen Zurückschneiden auf diese Höhe sowie zur Beseitigung der auf sein Grundstück herüberragenden Zweige beantragt; weiter hat er von den Beklagten die Zahlung eines jährlichen Ausgleichsbetrags von 204,52 Euro für den zusätzlichen Reinigungsaufwand verlangt. Das AG hat die Verpflichtung der Beklagten, die Kiefern durch jährliches Zurückschneiden auf einer Höhe von 14m zu halten, festgestellt; weiter hat es die Beklagten zur Beseitigung der von einem der Bäume in ca. 9m Höhe auf das Grundstück des Klägers herüberragenden Zweige verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Nach dem Erlass dieses Urteils haben die Beklagten die Bäume auf eine Höhe von 10m bzw. 11m gekürzt und die in ca. 9m Höhe auf das Grundstück des Klägers herüberragenden Zweige entfernt.
Die Berufung des Klägers, mit der er seine in erster Instanz abgewiesenen Klageanträge weiterverfolgt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten beantragt hat, die Kiefern durch jährliches Zurückschneiden auf einer Höhe von 11m bzw. 12m zu halten, ist erfolglos geblieben. Die Anschlussberufung der Beklagten hat insoweit Erfolg gehabt, als das LG ihre Verpflichtung zum jährlichen Zurückschneiden der Kiefern aufgehoben und lediglich ihre Verurteilung zur Beseitigung der in ca. 9m Höhe auf das Grundstück des Klägers herüberragenden Zweige aufrecht erhalten hat.
Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will der Kläger die Feststellung erreichen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Verurteilung der Beklagten zum Zurückschneiden der Kiefern in der Zeit v. 1.10.2002 bis 15.3.2003 beantragt worden ist; im Übrigen verfolgt er seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Anspruch des Klägers auf Zurückschneiden der Kiefern nach § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes (Nds.NRG) wegen Fristablaufs ausgeschlossen. Die Vorschrift bezwecke, dass der weitere Wuchs von Bäumen später als fünf Jahre nach Erreichen der gesetzlich zulässigen Höhe von dem Nachbarn nicht mehr verhindert werden könne. Auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Zurückschneiden der Kiefern oder auf die künftige Einhaltung einer bestimmten Wuchshöhe. Ein Anspruch auf Beseitigung der in ca. 5m Höhe herüberragenden Zweige habe der Kläger ebenfalls nicht, weil der Überhang so geringfügig sei, dass hiervon keine bemerkenswerte Beeinträchtigung ausgehe.
Ein Ausgleichsbetrag wegen erhöhten Reinigungsaufwands stehe dem Kläger nicht zu. Es fehle an einer wesentlichen und unzumutbaren Beeinträchtigung seines Grundstücks i. S. v. § 906 BGB. Nach dem Ablauf der in § 54 Abs. 2 Nds.NRG genannten Frist stünden die Bäume rechtmäßig auf dem Grundstück der Beklagten; deshalb seien die Auswirkungen der Anpflanzungen nicht rechtswidrig. Die natürlichen Emissionen der Bäume seien von dem Nachbarn hinzunehmen. Im Übrigen stelle die Einwirkung durch Nadelfall keine über das ortsübliche zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers dar. Der Nadel- und Zapfenfall sei angesichts der überragenden Nützlichkeit von Bäumen für die Gesellschaft entschädigungslos hinzunehmen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.
II.
1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf das Kürzen der Kiefern.
a) Ein auf landesrechtliche Grundlage gestützter Anspruch ist nach § 54 Abs. 2 Nds.NRG, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines OLG hinaus erstreckt und deshalb der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 545 Abs. 1 ZPO), wegen Fristablaufs ausgeschlossen.
aa) Ursprünglich stand dem Kläger der Anspruch zu. Die beiden Kiefern auf dem Grundstück der Beklagten sind unstreitig über die nach § 50 Abs. 1 Nds.NRG in Abhängigkeit von ihrem Abstand zu der Grundstücksgrenze zulässige Höhe hinausgewachsen. Sie hätten daher auf Verlangen des Klägers auf die zulässige Höhe zurückgeschnitten werden müssen, wenn die Beklagten sie nicht beseitigen wollten (§ 53 Abs. 2 Nds.NRG). Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, weil der Kläger nicht spätestens im Fünften auf das Hinauswachsen folgenden Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden erhoben hat (§ 54 Abs. 2 Nds.NRG). Diese Ausschlussfrist (vgl. LG Lüneburg Nds.Rpfl. 2000, 168 [169]; Lehmann, Kommentar zum Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz, 3. Aufl., § 54 Rz. 9; Pardey, Nds.NRG, 2. Aufl., § 54 Anm. 1) war hier bei Klageerhebung abgelaufen.
bb) Für eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass nach Fristablauf zwar kein Zurückschneiden auf die gesetzlich zulässige Höhe, wohl aber verlangt werden kann, dass der Eigentümer die Bäume künftig durch regelmäßiges Zurückschneiden auf der Höhe hält, die sie im Zeitpunkt der Klageerhebung hatten (vgl. AG Winsen/Luhe Nds.Rpfl. 1999, 317; Hoof/Keil, Das Nachbarrecht in Niedersachsen, 7. Aufl., § 54 Anm. 3), oder dass die Bäume auf die Höhe zurückgeschnitten werden, die sie fünf Jahre vor Klageerhebung hatten (vgl. OLG Celle AgrarR 1993, 154 f.; AG Göttingen Nds.RPfl. 1999, 292; für das NachbG NRW Rammert, Nachbarrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., S. 31 Fn. 75), ist kein Raum. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig; er lässt keine Interpretation zu. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten es, dem Nachbarn nach Fristablauf jeden Anspruch auf Zurückschneiden der Bäume zu versagen. Denn mit der Ausschlussfrist soll innerhalb eines Zeitraums, der die Interessen des Nachbarn und des Eigentümers der Bäume gleichermaßen berücksichtigt, grundsätzlich eine abschließende Klärung der nachbarlichen Verhältnisse in Bezug auf das Höhenwachstum herbeigeführt werden (vgl. LG Lüneburg Nds.Rpfl. 2000, 168 [169]).
Die Frist gibt dem Nachbarn genügend Zeit zu überlegen, ob er seinen Anspruch (§ 53 Abs. 2 Nds.NRG) durchsetzen will. Es ist ihm ohne weiteres möglich, innerhalb von fünf Jahren nach dem Hinauswachsen von Bäumen über die gesetzlich zulässige Höhe hinaus den jährlichen Zuwachs und die daraus ggf. folgenden Beeinträchtigungen seines Grundstücks wie z. B. den Entzug von Licht, die Bildung von Windzirkulationen und das Abwerfen von Blättern, Nadeln oder Früchten zu beobachten. Auch lässt sich - notfalls mit Hilfe fachmännischer Beratung - ermitteln, wie lange das Wachstum der Bäume andauern wird, so dass auch der Umfang späterer Beeinträchtigungen eingeschätzt werden kann. Der Nachbar kann somit innerhalb der Frist entscheiden, ob er das Zurückschneiden der Bäume verlangen will.
b) Das alles besagt allerdings noch nicht, dass der Eigentümer Bäume auf seinem Grundstück, deren Zurückschneiden der Nachbar nach landesrechtlichen Vorschriften wegen Fristablaufs nicht mehr verlangen kann, bis zum natürlichen Ende ihres Wachstums in eine beliebige Höhe wachsen lassen darf. Vielmehr kommt unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses i. V. m. Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Verpflichtung des Eigentümers in Betracht, die Bäume auf Verlangen des Nachbarn auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden. Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Es verneint jedoch zu Recht eine solche Verpflichtung der Beklagten.
aa) Nach st. Rspr. des Senats (BGH, Urt. v. 31.1.2003 - V ZR 143/02, MDR 2003, 624 = BGHReport 2003, 477 = NJW 2003, 1392 mit umfangreichen Nachweisen) haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Ist das der Fall, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden (BGH, Urt. v. 11.7.2003 - V ZR 199/02, BGHReport 2003, 1132 = NJW-RR 2003, 1313 [1314] m. w. N.).
bb) Die behaupteten Folgen des Höhenwachstums der Kiefern rechtfertigen keine Abweichung von der nachbarrechtlichen Sonderregelung des § 54 Abs. 2 Nds.NRG. Nur wenn der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, könnte er von dem Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ihren Rückschnitt auf eine beiden Interessen gerecht werdende Höhe verlangen, wenn dies dem Eigentümer zumutbar ist (vgl. KG v. 22.2.1999 - 25 U 6860/98, KGReport Berlin 2000, 2 = NJW-RR 2000, 160 [161]; Pardey, Nds.NRG, 2. Aufl., § 54 Anm. 1.3). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Zwar sollen die Kiefern den Lichteinfall und die Windzirkulation auf dem Grundstück des Klägers beeinträchtigen; der Nadel- und Zapfenfall soll zu zusätzlichen Reinigungsarbeiten an dem Wohnhaus und dem Garten des Klägers führen, auch habe ein Gartenteich verschlossen werden müssen. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Verpflichtung der Beklagten zum Zurückschneiden der Bäume unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses anzunehmen.
c) Nach alledem sind die auf das Zurückschneiden der Kiefern gerichteten Anträge des Klägers unbegründet, auch soweit die Beklagten die Bäume künftig auf einer bestimmten Höhe halten sollen. Daraus folgt zugleich, dass die von dem Kläger erstmalig im Revisionsverfahren erklärte Teil-Erledigung der Hauptsache, die der Senat zu berücksichtigen hat (BGH v. 8.2.1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359 [368] = MDR 1989, 523), ebenfalls unbegründet ist. Die beantragte Teil-Erledigung ist deshalb nicht auszusprechen.
2. Ebenfalls zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers nach § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des noch von einer der beiden Kiefern in ca. 5m Höhe auf sein Grundstück herüberragenden Zweiges. Der Kläger muss nach § 1004 Abs. 2 BGB das Herüberragen dulden, weil dadurch die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigt wird.
a) Nach § 910 Abs. 2 BGB steht dem Grundstückseigentümer das Selbsthilferecht nach Abs. 1 nicht zu, wenn die herüberragenden Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Die Vorschrift gilt auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (LG Saarbrücken v. 5.6.1986 - 2 S 185/84, NJW-RR 1986, 1341; LG Bonn v. 3.7.1987 - 4 S 32/87, NJW-RR 1987, 1421; AG Würzburg NJW-RR 2001, 953; Staudinger/Roth, BGB, 2002, § 910 Rz. 2). In welchen Fällen keine Beeinträchtigung vorliegt, entscheidet nicht das subjektive Empfinden des Grundstückseigentümers; maßgebend ist vielmehr die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung (Säcker in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 910 Rz. 6; Staudinger/Roth, BGB, 2002, § 910 Rz. 18). Ob, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, der Nachbar ganz unerhebliche Beeinträchtigungen hinnehmen muss (OLG Köln v. 17.5.1989 - 13 U 113/88, NJW-RR 1989, 1177; v. 22.5.1996 - 11 U 6/96, OLGReport Köln 1996, 201 = NJW-RR 1997, 656; LG Kleve v. 13.10.1981 - 3 S 203/81, MDR 1982, 230 [231]; LG Saarbrücken v. 5.6.1986 - 2 S 185/84, NJW-RR 1986, 1341; Säcker in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 910 Rz. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 910 Rz. 3; Staudinger/Roth, BGB, 2002, § 910 Rz. 18; a. A. AG Königstein v. 19.4.2000 - 21 C 113/00 [11], NJW-RR 2000, 1256; AG Würzburg NJW-RR 2001, 953), kann offen bleiben. Denn der Zweig, der von einer der beiden Kiefern in ca. 5m Höhe ungefähr 0,4m weit auf das Grundstück des Klägers herüberragt, beeinträchtigt dessen Benutzung nicht.
b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von herüberragenden Zweigen keine Beeinträchtigung ausgeht, trägt der Nachbar (Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 910 Rz. 3; Staudinger/Roth, BGB, 2002, § 910 Rz. 33). Das sind hier die Beklagten. Sie haben das Fehlen einer Beeinträchtigung ausreichend dargelegt. Nach ihrem beweisbewehrten Vortrag in der Berufungserwiderung, der auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, ragen nicht nur der Zweig, dessen Beseitigung der Kläger verlangt, sondern auch Zweige anderer Bäume auf sein Grundstück herüber; außerdem stehen dort nahe der Grundstücksgrenze mehrere Bäume und Sträucher. Das wird durch die von den Parteien zu den Akten gereichten Lichtbilder bestätigt; danach wachsen auf beiden Seiten der gemeinsamen Grundstücksgrenze Laub- und Nadelgewächse. Darauf stützen die Beklagten ihre Behauptung, dass eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks gerade durch den Zweig, dessen Beseitigung der Kläger noch verlangt, ausgeschlossen ist. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe das Beweisangebot des Klägers zur Erheblichkeit der von den herüberragenden Zweigen ausgehenden Beeinträchtigungen übergangen, ist unbegründet; es betrifft nicht die von den herüberragenden Zweigen, sondern die von den Kiefern insgesamt ausgehenden Beeinträchtigungen.
3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagten für den behaupteten erhöhten Reinigungsaufwand ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zustehen kann. Es verneint jedoch zu Unrecht das Bestehen eines solchen Anspruchs.
a) Gehen von der ortsüblichen Benutzung eines Grundstücks Einwirkungen i. S. v. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB auf ein anderes Grundstück aus und beeinträchtigen sie dessen Benutzung wesentlich, muss der betroffene Grundstückseigentümer die Einwirkungen dulden, wenn die Beeinträchtigungen nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB). In diesem Fall kann der Grundstückseigentümer von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkungen eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB). Danach kommt es zunächst darauf an, ob das Abfallen von Kiefernnadeln und -zapfen auf ein Nachbargrundstück zu den "ähnlichen Einwirkungen" i. S. d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB gehört. Davon geht das Berufungsgericht im Anschluss an das AG stillschweigend aus. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; es wird auch von der Revision als dem Kläger günstig nicht angegriffen. Die von § 906 BGB erfassten Einwirkungen stimmen darin überein, dass sie in ihrer Ausbreitung weithin unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer Intensität schwanken und damit andere Grundstücke überhaupt nicht, unwesentlich oder wesentlich beeinträchtigen können (BGH v. 24.1.1992 - V ZR 274/90, BGHZ 117, 110 [112] = MDR 1992, 482). Das trifft auf das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen zu (vgl. BayObLG AgrarR 1992, 312 [313]; OLG Karlsruhe v. 9.3.1983 - 6 U 150/82, NJW 1983, 2886; OLG Stuttgart v. 22.5.1985 - 13 U 290/84, NJW 1986, 2768; v. 28.10.1987 - 9 U 161/87, NJW-RR 1988, 204; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.7.1987 - 14 U 124/86, NJW 1988, 2618 [2619]; v. 13.6.1991 - 1 U 122/89, NJW-RR 1991, 1364 [1365]; Säcker in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 906 Rz. 81; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 906 Rz. 13; Staudinger/Roth, BGB, 2002, § 906 Rz. 169; Horst, DWW 1991, 322 [323]; Müller, NJW 1988, 2587; zweifelnd OLG Düsseldorf v. 25.10.1989 - 9 U 51/89, MDR 1990, 245 = NJW-RR 1990, 144 [145]).
b) Ebenfalls stillschweigend gehen die Vorinstanzen davon aus, dass die Beklagten für das Abfallen der Kiefernnadeln und -zapfen verantwortlich sind. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision hingenommen. Zwar beruhen die Einwirkungen auf natürlichen Vorgängen. Aber auch durch Naturereignisse ausgelöste Störungen können dem Eigentümer zurechenbar sein. So hat der Senat in den Fällen des Eindringens von Baumwurzeln in die Abwasserleitungen des Nachbarn den Eigentümer für verantwortlich gehalten, weil er den Baum gepflanzt (BGH v. 7.3.1986 - V ZR 92/85, BGHZ 97, 231 = MDR 1986, 742; BGH v. 2.12.1988 - V ZR 26/88, BGHZ 106, 142 = MDR 1989, 341; BGH v. 18.4.1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235 = MDR 1997, 825; Urt. v. 8.2.1991 - V ZR 346/89, MDR 1991, 870 = NJW 1991, 2826) bzw. unterhalten hat (Urt. v. 21.10.1994 - V ZR 12/94, MDR 1995, 146 = NJW 1995, 395 [396]). In dem Froschlärm-Fall hat er darauf abgestellt, dass der Eigentümer mit der auf seinem Willen beruhenden Anlage und Unterhaltung des Gartenteichs die Bedingungen dafür geschaffen hat, dass sich dort Frösche ansiedeln konnten (BGH v. 20.11.1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 [254] = MDR 1993, 868). In der Woll-Läuse - Entscheidung (BGH, Urt. v. 7.7.1995 - V ZR 213/94, MDR 1995, 1118 = NJW 1995, 2633 [2634]) hat er die Störereigenschaft des Eigentümers dagegen verneint, weil er die Störung weder durch eigene Handlungen ermöglicht noch durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat, sondern die Einwirkung durch ein zufälliges und zusätzliches Naturereignis ausgelöst wurde. Diese Differenzierung ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (Herrmann, NJW 1997, 153 [154]). Ob und inwieweit sie berechtigt ist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Denn der Senat hat den der Woll-Läuse - Entscheidung zu Grunde liegenden Gedanken, dass beim Einwirken von Naturkräften eine Störung nur bei einem pflichtwidrigen Unterlassen in Betracht kommt, in dem Mehltau-Fall (Urt. v. 16.2.2001 - V ZR 422/99, MDR 2001, 628 = BGHReport 2001, 393 = WM 2001, 1299) weitergeführt. Er hat dort darauf abgestellt, ob sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt (BGH v. 2.3.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 = MDR 1984, 745 - Niederschlagswasser). Das trägt den Ansätzen der Kritik Rechnung (Herrmann, NJW 1997, 153 [154]; Armbrüster, NJW 2003, 3087 [3088 f.]). Insoweit gilt für natürliche Immissionen nichts Anderes als für Immissionen auf Grund eines technischen Defekts (BGH, Urt. v. 30.5.2003 - V ZR 37/02, MDR 2003, 1225 = BGHReport 2003, 932 = NJW 2003, 2377 - Wasserrohrbruch). Ob eine solche Pflicht besteht, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend sind hierbei vor allem die Konfliktlösungsregeln des öffentlichen und privaten Nachbarrechts sowie die Art der Nutzung der benachbarten Grundstücke und die vorbeugende Beherrschbarkeit der Störung. Dabei ist, wie der Senat in dem Mehltau-Fall ausgeführt hat, bei natürlichen Immissionen u. a. entscheidend, ob die Nutzung des störenden Grundstücks sich im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält.
Von diesem Ansatz aus lässt sich auch die Frage beantworten, ob der Laubabwurf oder der Nadelflug eine abwehrbare Beeinträchtigung i. S. d. § 1004 BGB darstellen. Hierbei ist, wie § 907 Abs. 2 BGB zu entnehmen ist, ohne Bedeutung, ob der Baum, Strauch oder die Pflanze, von der die Immission ausgeht, auf natürlichem Wege angewachsen oder von dem Grundstückseigentümer angepflanzt worden ist (Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1004, Rz. 58). Entscheidend kann nur sein, ob der Bewuchs mit seiner natürlichen Emission ordnungsgemäßer Grundstücksbewirtschaftung und dem das Nachbarrecht bestimmenden Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme entspricht. Dies ist hier zu verneinen. Dabei kann offen bleiben, ob schon allein das Anpflanzen oder Unterhalten der Kiefern als Waldbäume in einem Wohngebiet bei der gebotenen Rücksichtnahme auf die Nachbarinteressen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht. Jedenfalls werden sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhalten. Dass der Kläger wegen Fristablaufs nicht mehr ihre Beseitigung oder das Zurückschneiden auf die zulässige Höhe verlangen kann, hat nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht. Dann aber sind die Beklagten für die von den Kiefern ausgehenden natürlichen Immission auch verantwortlich.
c) Mit Erfolg rügt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil die von dem Kläger behaupteten Beeinträchtigungen als nicht wesentlich ansieht. Dies ist zunächst eine Tatfrage. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zu Grunde gelegt hat (BGH v. 20.11.1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 [254 f.] = MDR 1993, 868). Das ist hier nicht der Fall.
(1) Die Verfahrensrüge des Klägers (§ 286 ZPO) greift durch. Das Berufungsurteil lässt nicht erkennen, von welchen Auswirkungen des Nadel- und Zapfenfalls das Berufungsgericht ausgeht; entsprechende Feststellungen fehlen. Die Parteien haben dazu gegensätzlich vorgetragen. Damit setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander. Auch ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, ob das Berufungsgericht erkannt hat, dass den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigungen obliegt (BGH v. 20.11.1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 [257] = MDR 1993, 868). Falls es seine Auffassung, dass der Nadel- und Zapfenfall die Benutzung des Grundstücks des Klägers nur unwesentlich beeinträchtigt, auf den in der Berufungserwiderung der Beklagten in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrag, dass nicht nur die Nadeln und Zapfen ihrer Kiefern, sondern alle pflanzlichen Bestandteile sämtlicher auf dem Grundstück des Klägers und auf den Nachbargrundstücken stehender Bäume auf das Dach, die Dachrinnen und Dacheinläufe des Hauses des Klägers und in seinen Garten fallen, und die von den Beklagten vorgelegten Lichtbilder stützt, wäre wegen des dem entgegenstehenden Vortrags des Klägers eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen. Falls das Berufungsgericht jedoch meint, dass sich schon aus dem Vortrag des Klägers die Unwesentlichkeit der behaupteten Einwirkungen ergibt, so dass es keiner Beweisaufnahme bedurfte, hätte es den Begriff der Wesentlichkeit verkannt. Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich i. S. d. § 906 BGB ist, muss auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" und das, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, abgestellt werden (BGH v. 6.7.2001 - V ZR 246/00, BGHZ 148, 261 [264] = MDR 2001, 1233 = BGHReport 2001, 775, m. w. N.). Damit können auch wertende Momente, wie z. B. die Beachtung des Naturschutzes und des Umweltbewusstseins der Bevölkerung, in die Beurteilung einbezogen werden (BGH v. 20.11.1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 [255] = MDR 1993, 868). Dieser Gedanke liegt dem Berufungsurteil offensichtlich zu Grunde. Er kann jedoch nicht dazu führen, die Wesentlichkeit auch dann zu verneinen, wenn die Einwirkungen von dem Nachbargrundstück objektiv feststellbare physische Auswirkungen auf das Eigentum des betroffenen Grundstückseigentümers haben (BGH, Urt. v. 20.11.1998 - V ZR 411/97, MDR 1999, 351 = WM 1999, 554 [555]). In einem solchen Fall ist die Grenze von der Unwesentlichkeit zur Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen überschritten. So kann es hier sein. Nach dem Vortrag des Klägers verstopfen die von den Kiefern der Beklagten abfallenden Nadeln die Dachrinnen und Dacheinläufe seines Wohnhauses. Führt das zu Schäden, liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.7.1987 - 14 U 124/86, NJW 1988, 2618 [2619]). Auch hat der Kläger vorgetragen, dass er wegen des Nadelfalls seinen Gartenteich verschließen musste. Trifft das zu, wäre auch das eine wesentliche Beeinträchtigung. Insoweit bedarf die Sache also weiterer Aufklärung.
(2) Ebenfalls rechtlich nicht haltbar ist die von dem Berufungsgericht übernommene Auffassung des AG, dass die Auswirkungen einer nicht abwehrbaren Bepflanzung auf die Nachbarschaft nicht rechtswidrig sein können. Damit verkennen die Vorinstanzen in einem entscheidenden Punkt die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Er kommt in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer wesentliche Einwirkungen dulden muss, die von einer im Übrigen rechtmäßigen Nutzung des Nachbargrundstücks ausgehen. Deshalb lässt sich die Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung ebenfalls nicht verneinen.
d) Wenn der Nadel- und Zapfenfall die Benutzung des Grundstücks des Klägers wesentlich beeinträchtigt, hängt die Begründetheit des Anspruchs nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB weiter davon ab, dass die Beeinträchtigung auf eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten zurückzuführen ist und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Zweifel an der Ortsüblichkeit der Grundstücksbenutzung bestehen bereits deshalb, weil die Kiefern den nach § 50 Abs. 1 Nds.NRG gebotenen Grenzabstand nicht einhalten. Die Frage der Ortsüblichkeit und der Verhinderbarkeit braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn sie zu verneinen wäre und der Kläger die Einwirkungen deshalb grundsätzlich nicht dulden müsste, sondern sie nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehren könnte, käme ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog in Betracht.
aa) Ein solcher Anspruch ist nach der st. Rspr. des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung auf ein benachbartes Grundstück Einwirkungen ausgehen, die zwar rechtswidrig sind und deshalb nicht geduldet werden müssten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen nach § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden; der Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH, Urt. v. 30.5.2003 - V ZR 37/02, MDR 2003, 1225 = BGHReport 2003, 932 = WM 2003, 1969 [1970], m. w. N.). Dieser allgemein für das Nachbarrecht entwickelte Grundsatz ist nicht etwa nur auf andere als die von § 906 Abs. 1 BGB erfassten Einwirkungen beschränkt, wie z. B. auf Grobimmissionen (BGHZ 58, 149 [158 f.]; BGH v. 20.4.1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158 [162] = MDR 1990, 909), Vertiefungsschäden (BGH v. 26.10.1978 - III ZR 26/77, BGHZ 72, 289 [292]; v. 26.11.1982 - V ZR 314/81, BGHZ 85, 375 [384] = MDR 1983, 567), Abschwemmung von Unkrautvernichtungsmitteln (BGH v. 2.3.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = MDR 1984, 745), Wasserschaden infolge Rohrbruchs auf dem Nachbargrundstück (BGH, Urt. v. 19.5.1985 - V ZR 33/84, WM 1985, 1041; Urt. v. 30.5.2003 - V ZR 37/02, MDR 2003, 1225 = BGHReport 2003, 932 = WM 2003, 1969 [1970]) oder durch technischen Defekt an elektrischen Leitungen verursachter Brandschaden an dem benachbarten Haus (BGH, Urt. v. 11.6.1999 - V ZR 377/98, MDR 1999, 1132 = WM 1999, 2168 [2169]); er gilt ebenso für Einwirkungen im Sinne dieser Vorschrift, wenn der beeinträchtigte Eigentümer eine solche Einwirkung trotz ihrer Rechtswidrigkeit nicht verhindern kann, denn maßgeblicher Gesichtspunkt ist in diesen Fällen nicht die Art der Einwirkung, sondern der Umstand, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums eintritt (BGH v. 2.3.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 [262 f.] = MDR 1984, 745). Dieser Gedanke liegt auch dem § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu Grunde.
bb) Einen Abwehranspruch hätte hier der Kläger zwar unter der Voraussetzung, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung seines Grundstücks auf die nicht ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten zurückzuführen wäre und/oder von ihnen durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könnte. Aber der Kläger wäre aus Rechtsgründen daran gehindert, die Einwirkungen zu unterbinden. Eine andere Möglichkeit zur Störungsbeseitigung als die, dass die den Beklagten gehörenden Kiefern entfernt oder so weit gekürzt werden, dass das Abfallen von Nadeln und Zapfen auf das Grundstück des Klägers nahezu ausgeschlossen ist, ist nämlich nicht ersichtlich. Darauf hat der Kläger jedoch wegen Ablaufs der Ausschlussfrist (§ 54 Abs. 2 Nds.NRG) keinen Anspruch mehr; er muss das Höhenwachstum der Bäume dulden (s. vorstehend unter II. 1.).
cc) Ob der Kläger die Beeinträchtigungen entschädigungslos hinnehmen muss, bedarf ebenfalls der Klärung durch das Berufungsgericht. Es wird zu ermitteln haben, in welchem Verhältnis der von dem Kläger behauptete zusätzliche Reinigungsaufwand zu dem Aufwand steht, den er für die Reinigung seines Grundstücks von Laub, Nadeln u.Ä. sowieso hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich beide Grundstücke in einem seit vielen Jahren gewachsenen Wohngebiet mit teilweise hohem Baumbestand befinden, weshalb das Grundstück des Klägers - wie auch die benachbarten Grundstücke - dem Abfallen von Laub, Nadeln, Zapfen und anderen pflanzlichen Bestandteilen der eigenen und fremden Bäume und Sträucher ausgesetzt ist. Deshalb muss der Kläger - ebenso wie seine Nachbarn - Reinigungsarbeiten auf seinem Grundstück vornehmen, um das Laub u.Ä. zu entfernen. Dabei müssen auch die Dachrinne und die Dacheinläufe gesäubert werden. Der zeitliche Aufwand dafür hängt von der Art und Größe der eigenen und umliegenden Anpflanzungen, der Jahreszeit sowie den Witterungsverhältnissen ab. Dazu muss der Kläger noch vortragen. Bei der dann erforderlichen Abwägung können allerdings Gesichtspunkte wie der, dass derjenige, der die mit dem "Wohnen im Grünen" verbundenen Annehmlichkeiten wie z. B. den auf Bäume und Sträucher zurückzuführenden Sicht-, Schall- und Windschutz sowie reine und sauerstoffreiche Luft in Anspruch nimmt, bis zu einem gewissen Grad auch die damit verbundenen Nachteile, jedenfalls soweit sie auf natürlichen Gegebenheiten beruhen, in Kauf nehmen müsse (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.7.1987 - 14 U 124/86, NJW 1988, 2618 [2620], m. w. N.; v. 13.6.1991 - 1 U 122/89, NJW-RR 1991, 1364 [1366 f.]; OLG Düsseldorf NJWE-MietR 1996, 2 [3]), oder das gewachsene Umweltbewusstsein weiter Kreise der Bevölkerung, welches das Anpflanzen und Halten von Bäumen auch in Wohngebieten als erstrebenswert ansieht, keine Rolle spielen. Denn hier verstoßen die Beklagten dadurch, dass die Bäume nicht den gesetzlich vorgegebenen Grenzabstand einhalten, gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres Grundstücks. Dies kann durch die genannten Gesichtspunkte nicht kompensiert werden. Inwiefern sie zu berücksichtigen wären, wenn das störende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet und rechtmäßig genutzt würde, bedarf hier keiner Entscheidung.
dd) Der Umfang des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach den Grundsätzen, die für die Bemessung der Enteignungsentschädigung gelten; diese unterscheidet sich vom Schadenersatz darin, dass nicht der Zustand herzustellen ist, der bestünde, wenn die Störung nicht eingetreten wäre, vielmehr beschränkt sich der Ausgleich auf die Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Vermögenseinbuße (BGH v. 23.2.2001 - V ZR 389/99, BGHZ 147, 45 [53] = MDR 2001, 802 = BGHReport 2001, 364). Deshalb kann der Kläger höchstens den Betrag erhalten, den er für die zusätzliche Reinigung durch ein Unternehmen aufwenden müsste.
4. Nach alledem ist das Berufungsurteil unter Zurückweisung des erfolglosen Teils der Revision (vorstehend II. 1. und 2.) im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Zahlungsanträge des Klägers abgewiesen worden sind. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es muss aufklären, ob die von dem Kläger behaupteten Einwirkungen die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen und ob ihm nicht zugemutet werden kann, dass er die daraus herrührenden Nachteile entschädigungslos hinzunehmen hat. Für das alles trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.
Fundstellen
Haufe-Index 1087033 |
BGHZ 2004, 33 |
DB 2004, 650 |
NJW 2004, 1037 |
NWB 2003, 3825 |
BGHR 2004, 224 |
BauR 2004, 391 |
DWW 2004, 58 |
JurBüro 2004, 454 |
JurBüro 2004, 509 |
NZM 2004, 115 |
WM 2004, 1350 |
ZAP 2004, 223 |
ZfIR 2004, 245 |
MDR 2004, 389 |
NuR 2004, 270 |
WuM 2004, 115 |
ZUR 2004, 179 |
Info M 2004, 18 |
KommJur 2004, 391 |
MietRB 2004, 241 |
UPR 2004, 112 |
AuUR 2004, 302 |
LMK 2004, 64 |