Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung des § 440 Abs. 2 ZPO und der Beweisregel des § 416 ZPO bei Gebrauch einer Paraphe, d. h. eines Namenszeichens, das nur einen Buchstaben verdeutlicht oder als die bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (st.Rspr. vgl. BGH, Beschl. v. 27.9.2005 - VIII ZB 105/04, BGHReport 2006, 117 = MDR 2006, 468 = NJW 2005, 3775 unter II 2a und b).
Auf derartige Paraphen können die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Beweisregel des § 416 ZPO nicht gestützt werden; sie genügen auch den Anforderungen an eine Quittung i.S.d. § 368 Satz 1 BGB nicht.
Normenkette
BGB §§ 126, 368; ZPO §§ 416, 440 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Köln (Urteil vom 26.04.2005; Aktenzeichen 9 U 285/94) |
LG Köln (Entscheidung vom 16.02.1994; Aktenzeichen 27 O 249/92) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Köln vom 26.4.2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger fordert die Rückzahlung einer Reihe von Darlehen, die er der Beklagten seit 1983 gewährt hatte. Die Beklagte verteidigt sich u.a. damit, sie habe alle Schulden getilgt, wie sich aus drei Quittungen ergebe, die der Kläger unterschrieben habe.
[2] Die Quittungen befinden sich auf den Rückseiten von Papierstücken, die von einem Wechselformular abgeschnitten worden sind. Dort ist handschriftlich jeweils der Betrag mit kurzen Erläuterungen angegeben. Dann folgen die Worte: "Betrag erhalten" sowie teilweise ein Ausstellungsdatum. Die Beklagte hat eingeräumt, dass der Text insoweit von der Hand ihres Geschäftsführers stammt. Darunter befinden sich Schriftzeichen, die als "H.Bl." oder "H. Bla" gelesen werden können. "H." ist die Initiale des Vornamens des Klägers; "Bla" sind die ersten drei Buchstaben seines Nachnamens, der aus insgesamt neun Buchstaben besteht.
[3] Die Parteien haben diese Schriftzeichen als Paraphe, aber auch als Unterschrift bezeichnet. Der Kläger bestreitet die behaupteten Zahlungen. Er hat bei seiner Vernehmung als Partei vor dem LG eingeräumt, dass die Schriftzeichen unter den vorgelegten Quittungen seiner Unterschrift sehr ähnlich seien; sie könnten von ihm stammen. Sicher sei er sich jedoch, dass der Text der Quittungen im Übrigen nicht von ihm herrühre.
[4] Das LG hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
[5] Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
[6] 1. Das Berufungsgericht hat ein bereits in erster Instanz eingeholtes Schriftgutachten in Betracht gezogen, wonach der Kläger nicht als Urheber der Schriftzeichen unter den Quittungen ausgeschlossen werden könne. Weiter hat es die Äußerungen des Klägers zur Echtheit dieser Schriftzeichen gewürdigt. Er hat auf Vorhalt die Echtheit anderer Quittungsvermerke, die über geringere Schuldbeträge in früherer Zeit auf Wechselrückseiten erteilt und mit ähnlichen Schriftzeichen unterzeichnet worden sind, eingeräumt. Danach ist das Berufungsgericht von der Echtheit der Schriftzeichen auch unter den hier streitigen Quittungen ausgegangen.
[7] Deshalb müsse der Kläger nach § 440 Abs. 2 ZPO beweisen, dass der über seiner Unterschrift stehende Text ihm nicht zuzurechnen sei (etwa wegen eines Blankettmissbrauchs, vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1989 - III ZR 2/88 - NJW-RR 1989, 1323 unter II 2). Diesen Beweis hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen, weil sich auf einer der drei Quittungen der unterste Teil des Buchstabens "g" des Wortes "Betrag" mit dem obersten Teil der Initiale des Vornamens ("H.") überschneidet und der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige B. eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt habe, dass die Unterschrift erst nach Eintragung des Wortes "Betrag" geleistet worden sei.
[8] 2. Soweit das Berufungsgericht - ungeachtet der Beweislast der Beklagten für ihre Behauptung, die streitigen Quittungen seien vom Kläger unterzeichnet worden, - zu der Überzeugung gelangt ist, die unter dem jeweiligen Quittungstext stehenden Schriftzeichen stammten vom Kläger, ist die tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerfrei. Zwar hat das dazu in erster Instanz eingeholte Gutachten nicht mehr erbracht, als dass ein solches Ergebnis aufgrund der vorgenommenen Schriftvergleiche jedenfalls nicht auszuschließen sei. Der Kläger hat aber eingeräumt, dass die streitigen Schriftzeichen von ihm selbst stammen könnten, weil sie seinen eigenen Schriftzügen sehr ähnlich seien. Er hat vor dem Berufungsgericht ersichtlich ähnliche Schriftzüge auch als von ihm herrührend anerkannt. Das konnte dem Tatrichter mangels weiterer Anhaltspunkte hier genügen, um auf der Grundlage von § 286 ZPO zu der Feststellung der Urheberschaft des Klägers zu gelangen.
[9] 3. Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO eine Namensunterschrift voraussetzt, an der es hier fehlt. Damit kann die Beweisregel des § 416 ZPO nicht eingreifen (vgl. BGH v. 13.4.1988 - VIII ZR 274/87, BGHZ 104, 172, 175 f. = MDR 1988, 770). Mangels Namensunterschrift liegt auch keine Quittung i.S.v. § 368 BGB vor (BGH, Urt. v. 28.9.1987 - II ZR 35/87 - NJW-RR 1988, 881).
[10] a) Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1993 - V ZR 112/92, MDR 1994, 91 = NJW 1994, 55; v. 10.7.1997 - IX ZR 24/97, MDR 1997, 1052 = NJW 1997, 3380 unter II 1 und 2a; Beschl. v. 27.9.2005 - VIII ZB 105/04, BGHReport 2006, 117 = MDR 2006, 468 = NJW 2005, 3775 unter II 2a und b; MünchKomm/BGB/Einsele, 5. Aufl., § 126 Rz. 17 m.w.N.).
[11] b) Bei den hier zu beurteilenden Schriftzeichen handelt es sich indessen nicht um eine Namensunterschrift, wie sie § 440 Abs. 2 ZPO voraussetzt. Selbst wenn man insoweit einen großzügigen Maßstab anlegt, ist nicht zu verkennen, dass der Kläger nur die ersten zwei oder drei Buchstaben seines aus insgesamt neun Buchstaben bestehenden Nachnamens geschrieben hat. Er hat nicht seinen vollen Namen, wie er ihn etwa für seine Unterschrift als Aussteller von Wechseln, Vertragspartner von Darlehensvereinbarungen mit der Beklagten oder einer Abtretungsvereinbarung mit seinem Bruder verwendet hat, unter die streitigen Quittungen gesetzt. Aus dem äußeren Erscheinungsbild wird vielmehr deutlich, dass die hier in Rede stehenden Schriftzeichen vom Kläger nicht als volle Unterschrift gemeint waren, sondern als eine bewusste und gewollte Namensabkürzung. Das ist auch dem Berufungsgericht nicht entgangen. Es spricht im Hinblick auf die zu beurteilenden Schriftzeichen von einer "Unterschrift bzw. Paraphe", hat aber (ebenso wie die Parteien in den Vorinstanzen) übersehen, dass insoweit im Hinblick auf § 440 Abs. 2 ZPO ein rechtlich erheblicher Unterschied besteht, und nennt die Schriftzeichen deshalb im Weiteren stets Unterschrift.
[12] 4. Mithin kann rechtlich nicht von einer Vermutung dafür ausgegangen werden, dass der Text über den Paraphen mit dem Willen des Klägers dorthin gesetzt worden sei. Dies ist vielmehr von der Beklagten zu beweisen, die sich auf Erfüllung (§ 362 BGB) beruft. Sie hat nicht vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer etwa ein Blankett des Klägers vereinbarungsgemäß ergänzt hätte. Vielmehr ist ihr Vortrag dahin zu verstehen, dass der Kläger den schon geschriebenen Quittungstext nach Vorlage unterzeichnet habe.
[13] a) Ein wesentliches Indiz für diese Behauptung der Beklagten würde sich ergeben, wenn feststünde, dass die Paraphe später geschrieben worden ist als das darüber stehende Wort "Betrag". Die Schriftzeichen überschneiden sich allerdings nur bei einer der drei streitigen Quittungen. Auch insoweit würde die bisher vom Berufungsgericht für eine spätere Unterzeichnung des schon vorhandenen Quittungstextes angenommene "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" nicht ausreichen. Vielmehr muss der Tatrichter die volle Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsache gewonnen haben, darf und muss sich allerdings mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st.Rspr., BGH, Urt. v. 17.2.1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 255 f.; Urt. v. 14.1.1993 - IX ZR 238/91, MDR 1993, 1239 = NJW 1993, 935 unter B II 3a; v. 4.11.2003 - VI ZR 28/03, BGHReport 2004, 264 = MDR 2004, 509 = NJW 2004, 777 unter II 1c). Außerdem rügt die Revision mit Recht, dass aus dem Urteil des Berufungsgerichts nicht verständlich wird, weshalb es die Gutachten, die zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sind, insb. das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten, nicht für beweiskräftig hält. Insoweit verweist das Berufungsgericht lediglich auf die Ausführungen des Sachverständigen, dem es gefolgt ist, zitiert daraus zwei Sätze in indirekter Rede, vermeidet aber eine abschließende, eigene Stellungnahme. Widersprechen sich - wie hier - die vom Gericht eingeholten Gutachten untereinander und im Hinblick auf ein von den Parteien vorgelegtes Gutachten, darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2004 - IV ZR 200/03, BGHReport 2005, 88 = VersR 2005, 676 unter II 2b aa m.w.N.).
[14] b) Selbst wenn eine Quittung i.S.v. § 368 BGB vorläge, wäre diese lediglich ein Indiz für die Zahlung; ob die Forderung tatsächlich erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Quittung kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, der bereits dann geglückt ist, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (BGH, Urt. v. 28.9.1987a.a.O.). Das gilt erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem schon mangels Namensunterschrift nicht von einer Quittung im Rechtssinne ausgegangen werden kann. Mit dem weiteren Vortrag der Parteien (etwa zu den Umständen der angeblichen Zahlungen und zur bestrittenen Zahlungsfähigkeit der Beklagten) hat sich das Berufungsgericht aber nicht auseinander gesetzt und ist auch den von beiden Parteien für und gegen die behauptete Zahlung angebotenen Beweismitteln nicht nachgegangen.
[15] Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Möglicherweise wird es noch auf weiteren Streitstoff ankommen (u.a. zur Schlüssigkeit der Klageforderungen sowie zur Verjährung).
Fundstellen
Haufe-Index 1678543 |
DB 2007, 517 |
HFR 2007, 504 |
BGHR 2007, 189 |
DWW 2007, 225 |
NJW-RR 2007, 351 |
WM 2007, 426 |
MDR 2007, 451 |
VersR 2007, 815 |
Mitt. 2007, 92 |
Rafa-Z 2007, 8 |