Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers zur Feststellung des Versicherungsfalles und zur Leistungspflicht des Versicherers. Umfang des Anspruchs mehrerer Versicherungsnehmer. Zurechnung von Obliegenheitsverletzungen
Leitsatz (amtlich)
Hat der Versicherungsnehmer nach den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen (hier: § 20 Nr. 1d VGB 88) Auskunft erst auf Verlangen des Versicherers zu erteilen, bestimmt sich nach Art, Reichweite und Sinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zur Feststellung des Versicherungsfalles und zur Leistungspflicht des Versicherers zu machen hat.
Haben mehrere Versicherungsnehmer in der Sachversicherung (hier: Wohngebäude-Versicherung) ein einheitliches Risiko versichert, besteht ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch zur gesamten Hand. Obliegenheitsverletzungen, die einer der Versicherungsnehmer begeht, muss sich daher auch der andere Versicherungsnehmer zurechnen lassen.
Normenkette
VVG § 6 Abs. 3; VGB 88 § 20 Nr. 1d
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 17.11.2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Miteigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks in H. . Sie unterhalten seit dem Jahre 1993 bei der Beklagten eine zum Neuwert abgeschlossene Wohngebäude-Versicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zu Grunde. Am 29.12.1999 brannte das Gebäude infolge Brandstiftung vollständig nieder; ein Täter konnte nicht ermittelt werden.
Der Regulierungsbeauftragte der Beklagten verhandelte am 23.3.2000 mit dem Kläger zu 1) über den Schaden und fertigte über das Ergebnis eine gemeinsam unterzeichnete Niederschrift. Darin ist unter Ziff. 3 folgendes vermerkt:
"Meine finanzielle Situation ist geordnet. Es gibt noch offene Forderungen von Stromkosten, welche die Mieter nicht bezahlt haben. Das Finanzamt fordert eine Nachzahlung an Umsatzsteuer von 10.000 DM für drei Monate (Mitarbeiter von Finanzamt hatte Unterlagen verschlampt)."
Das Grundstück war damals mit einer Grundschuld von 320.000 DM belastet. Diese besicherte ein - im Frühjahr 2001 getilgtes - Darlehen, das die Kläger in monatlichen Raten von 3.437,50 DM und 1.621 DM zurückführten. Auf dem Miteigentumsanteil des Klägers zu 1), der im Februar 1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, lasteten zudem Zwangssicherungshypotheken von rund 35.000 DM.
Die Beklagte lehnte mit am 13.11.2002 beim Bevollmächtigten der Kläger eingegangenen Schreiben unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG Versicherungsleistungen ab. Sie berief sich u.a. wegen Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit, weil der Kläger zu 1) unvollständige und unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe.
Die Kläger machen ihre Ansprüche gegen die Beklagte zur gesamten Hand geltend. Sie verlangen den Neuwertschaden i.H.v. 311.636,04 EUR nebst Zinsen, hilfsweise Zahlung von 85.405,19 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte den gesamten zur Beseitigung des Brandschadens erforderlichen Betrag und die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zu übernehmen hat. Das LG hat ihre am 14.5.2003 dort eingegangene Klage abgewiesen, weil die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt sei. In der Berufungsinstanz haben die Kläger in erster Linie Zahlung an die Gläubiger der Sicherungshypotheken und im Übrigen an sich verlangt; ihr Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sie sich mit der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat ausgeführt: Zwar dürfe sich die Beklagte auf die Fristversäumung nach § 12 Abs. 3 VVG nicht berufen, weil die Kläger daran kein Verschulden treffe. Mit einer Postlaufzeit von vier Tagen hätten sie - trotz des darin eingeschlossenen Wochenendes - nicht rechnen müssen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe daher auch keine Pflicht gehabt, sich beim LG nach dem fristgemäßen Eingang der Klageschrift zu erkundigen.
Die Beklagte sei aber wegen Verletzung der Auskunftspflichten durch den Kläger zu 1) leistungsfrei (§ 20 Nr. 1d VGB 88, § 6 Abs. 3 VVG). Dessen Fehlverhalten sei dem Kläger zu 2) zuzurechnen, weil Gegenstand der Sachversicherung das einheitliche, gleichgerichtete Interesse am Erhalt der Sache sei.
Der Versicherer sei berechtigt, seinem Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Aufklärung des subjektiven Risikos - auch unangenehme - Fragen zu stellen, die dieser wahrheitsgemäß beantworten müsse. Der Kläger zu 1) habe indes verschwiegen, die eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben, und stattdessen durch die Erwähnung der Stromkostenforderung und der Umsatzsteuernachforderung nur auf offene Forderungen geringen Umfangs hingewiesen. Im Übrigen habe er sich auf die zusammenfassende Bezeichnung seiner Verhältnisse als "geordnet" beschränkt. Das sei nicht zutreffend gewesen, weil die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Kreditwürdigkeit nachhaltig beeinträchtige und im Allgemeinen darauf schließen lasse, dass ein Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen könne. Die Offenbarung der eidesstattlichen Versicherung ggü. dem Regulierungsbeauftragten hätten die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet. Mit diesem Vorbringen seien sie nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil schon das LG - unbeschadet der späteren Klagabweisung wegen Fristversäumnis - darauf hingewiesen habe, es komme auf die Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall an.
Ob die Formulierung, die Vermögensverhältnisse seien geordnet, vom Kläger zu 1) selbst oder vom Regulierungsbeauftragten stamme, sei unerheblich, denn der Kläger zu 1) habe sie sich durch seine Unterschrift zu Eigen gemacht. Die Vorsatzvermutung habe der - über den möglichen Verlust des Versicherungsschutzes auch bei folgenloser Obliegenheitsverletzung ordnungsgemäß belehrte - Kläger zu 1) nicht widerlegt. Die von ihm verschwiegenen Umstände seien geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden, denn sie hätten diese von weiteren Nachforschungen abhalten können. Angesichts der allgemeinen Bedeutung, die der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse zugemessen werde, könne dem Kläger zu 1) kein lediglich geringes Verschulden zugute gehalten werden.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Der Inhalt einer Obliegenheit i.S.v. § 6 Abs. 3 VVG, deren schuldhafte Verletzung durch Leistungsfreiheit sanktioniert ist, ergibt sich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen, also aus dem Versicherungsvertrag und den diesem zu Grunde liegenden Bedingungen (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99, MDR 2000, 265 m. Anm. van Bühren = VersR 2000, 222, unter II 1).
a) Nach § 20 Nr. 1d VGB 88 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft zu geben. Diese Obliegenheit, bei deren Nichtbeachtung sich der Versicherer in § 20 Nr. 2 S. 1 VGB 88 Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG ausbedungen hat, ist weit gefasst. Ihr Zweck besteht - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich - etwa nach § 61 VVG - seine Leistungsfreiheit ggü. dem Versicherungsnehmer ergeben kann (BGH, Urt. v. 12.11.1997 - IV ZR 338/96, MDR 1998, 223 = VersR 1998, 228, unter II 1b; v. 12.11.1975 - IV ZR 5/74, VersR 1976, 84, unter 1a a.E.). Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99, MDR 2000, 265 m. Anm. van Bühren = VersR 2000, 222, unter II 3).
b) Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können (Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 34 Rz. 15). Dazu können auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers gehören (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 34 Rz. 6), weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfalles und die damit verbundene Entschädigungsleistung entspreche der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers. In diesem Zusammenhang genügt es nach dem Inhalt der in § 20 Nr. 1d VGB 88 vereinbarten Obliegenheit, dass die vom Versicherungsnehmer geforderten Angaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt dienlich sein können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99, MDR 2000, 265 m. Anm. van Bühren = VersR 2000, 222, unter II 2).
2. Das Berufungsgericht hat jedoch bislang keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zu 1) die ihn nach § 20 Nr. 1d VGB 88 treffende Auskunftsobliegenheit verletzt hat. Allein anhand der Verhandlungsniederschrift v. 23.3.2000 lässt sich dies nicht beurteilen.
a) Der Versicherungsnehmer braucht Erklärungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen, nicht unaufgefordert abzugeben. Er muss den Versicherer nicht von sich aus über alle für Grund und Höhe des Versicherungsanspruchs wesentlichen Umstände in Kenntnis setzen. Er darf vielmehr abwarten, bis der Versicherer an ihn herantritt und die Informationen anfordert, die er aus seiner Sicht zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht benötigt (BGH, Urt. v. 7.7.2004 - IV ZR 265/03, BGHReport 2004, 1475 = MDR 2004, 1236 = VersR 2004, 1117, unter 1; Urt. v. 21.4.1993 - IV ZR 34/92, MDR 1993, 957 = VersR 1993, 828, unter 2b, in BGHZ 122, 250 ff. insoweit nicht abgedr.). Das folgt hier unmittelbar aus § 20 Nr. 1d VGB 88 selbst, wonach dem Versicherer Auskünfte nur auf dessen Verlangen zu geben sind. Mithin bestimmt sich erst nach Art, Reichweite und Sinn der gestellten Fragen, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer Angaben zu machen hat (BGH, Urt. v. 21.4.1993 - IV ZR 34/92, MDR 1993, 957 = VersR 1993, 828).
b) Die Verhandlungsniederschrift v. 23.3.2000 gibt nicht hinreichend wieder, welche Angaben vom Kläger zu 1) zur Aufklärung des Sachverhalts verlangt worden sind. Das Berufungsgericht wird daher aufzuklären haben, welchen Gang die zwischen dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten und dem Kläger zu 1) geführten Schadensverhandlungen genommen haben, was und mit welcher Genauigkeit der Kläger zu 1) im Einzelnen gefragt worden ist, in welchem Zusammenhang die Fragen gestellt waren und wie sie der Kläger zu 1) vom Standpunkt eines verständigen Versicherungsnehmers aus aufzufassen hatte. Nur dann lässt sich abschließend beurteilen, ob der Kläger zu 1), dessen eidesstattliche Versicherung immerhin schon zwei Jahre zurücklag und der trotz dieses Umstandes gemeinsam mit dem Kläger zu 2) zumindest das durch die Grundschuld besicherte Darlehen ordnungsgemäß bedienen konnte, seine Vermögensverhältnisse als "geordnet" bezeichnen durfte oder ob er damit den Sachverhalt verkürzt wiedergegeben hat, weil es der Beklagten darauf ankam, seine Vermögensverhältnisse möglichst detailliert in Erfahrung zu bringen, so auch die auf dem Miteigentumsanteil des Klägers zu 1) ruhenden Sicherungshypotheken.
c) Zum genauen Hergang und Inhalt der Schadensverhandlung am 23.3.2000 vorzutragen, ist zunächst Sache der Beklagten, denn für die objektive Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urt. v. 14.2.1996 - IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981, unter 2 a); die Zurückverweisung gibt ihr hierzu Gelegenheit. Zu dem bisher fehlenden Vortrag der Beklagten können die Kläger umfassend und ohne die Beschränkungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Stellung nehmen. Das gilt insb. für ihre unter Beweis gestellte Behauptung, der Kläger zu 1) habe dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung offenbart. Erst wenn der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung gegeben ist, muss der Versicherungsnehmer das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entkräften (BGH, Urt. v. 21.4.1993 - IV ZR 34/92, MDR 1993, 957 = VersR 1993, 828,unter 2 c).
III. Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen und auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob der Kläger zu 1) seine Auskunftsobliegenheit objektiv verletzt hat und die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VVG gegeben sind. Es wird dabei zu beachten haben, dass der Versicherer auch bei vorsätzlich begangener Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungspflichtig bleibt, wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft (BGH v. 21.4.1982 - IVa ZR 267/80, BGHZ 84, 84 [87] = MDR 1982, 829). Ggf. wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob aus anderen Gründen eine Leistungsfreiheit der Beklagten in Betracht kommt. Diese beruft sich auf die Verletzung weiterer vertraglicher Obliegenheiten sowie auf eine nach Vertragsabschluss eingetretene, aber seitens der Kläger nicht angezeigte Gefahrerhöhung wegen Leerstandes und Verwahrlosung des Wohn- und Geschäftsgebäudes.
IV. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger zu 2) müsse sich Obliegenheitsverletzungen des Klägers zu 1) zurechnen lassen. Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht ein Versicherungsverhältnis, das sich auf die Versicherung eines einheitlichen Risikos bezieht; dieses gemeinschaftliche, gleichgerichtete und ungeteilte Interesse am Erhalt der versicherten Sache ist kennzeichnend für die Sachversicherung (BGH, Urt. v. 24.1.1996 - IV ZR 270/94, RuS 1996, 146, unter II 5; Beschl. v. 30.4.1991 - IV ZR 255/90, RuS 1992, 240). Demgemäß besteht bei ihr nur ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch, der den Teilhabern zur gesamten Hand zusteht und deshalb nur ein einheitliches Rechtsschicksal haben kann (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., O II Rz. 16, H IV Rz. 75; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6 Rz. 39; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rz. 74). Daher ist der Revision auch nicht darin zu folgen, dass der Kläger zu 2) ebenfalls über die möglichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung hätte belehrt werden müssen. Denn es geht nicht um eine eigene Obliegenheitsverletzung des Klägers zu 2), sondern um seine Teilhabe an der Obliegenheitsverletzung des Klägers zu 1), die sich ausschließlich aus dem unteilbaren Versicherungsanspruch und damit aus dem unteilbaren rechtlichen Schicksal des Versicherungsvertrages begründet.
Fundstellen