Leitsatz (amtlich)
1. Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau.
2. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Es hängt von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt.
3. Eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein.
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 01.04.2021; Aktenzeichen 10 U 1060/20) |
LG Berlin (Entscheidung vom 06.08.2020; Aktenzeichen 27 O 683/19) |
Tenor
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. April 2021 - 10 U 1060/20 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage unter Abänderung des Urteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 6. August 2020 abgewiesen worden ist in Bezug auf folgende Äußerungen:
"Doch nach einem Sprung ins kühle Wasser wurde sie aus dem Leben gerissen
'Sie erlitt einen Herzstillstand!'
Die Obduktion klärte, woran sie starb… 'Sie erlitt einen Herzstillstand', erklärte Dr. B., medizinischer Direktor des Klinikums in Grosseto.
Aus den Organen wurden Gewebeproben entnommen, die Pathologen nun analysieren. Das dauert. Der Leichnam wurde inzwischen nach Deutschland überführt."
wie geschehen in "FREIZEIT SPASS" Nr. 29 vom 10. Juli 2019 auf Seite 7 in dem Artikel mit der Überschrift "Das Geheimnis um ihren frühen Tod".
II. Die Berufung der Beklagten wird auch insoweit zurückgewiesen.
III. Die weitergehende Revision des Klägers und die Revision der Beklagten werden zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/8, die Beklagte trägt 3/8.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung in Anspruch, die den Tod seiner Ehefrau zum Gegenstand hat.
Rz. 2
Der Kläger war mit der Schauspielerin M. verheiratet. Das Ehepaar verbrachte mit seinen drei Kindern den Sommerurlaub 2019 auf der Insel Elba. Am 28. Juni 2019 erlitt M. während eines Bootsausflugs mit dem Kläger beim Baden, als sie sich bereits mehrere Minuten im Wasser aufgehalten hatte, einen plötzlichen Herzstillstand ("Sudden Cardiac Death"). Der Kläger steuerte das Boot umgehend an den Strand. Dorthin kam ein Hubschrauber, aus dem sich mangels Landemöglichkeit ein Notarzt abseilte und versuchte, die Verunglückte auf dem Boot zu reanimieren. Schließlich wurde M. in ein Krankenhaus auf dem Festland gebracht. Auch dort scheiterten jedoch alle Wiederbelebungsversuche.
Rz. 3
Am 30. Juni 2019 teilte der damalige Rechtsanwalt des Klägers der Presseagentur dpa mit, dass M. während eines Aufenthalts in Italien völlig unerwartet gestorben sei und dass weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden. Eine Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht erfolgte nicht.
Rz. 4
Die Beklagte veröffentlichte am 10. Juli 2019 in der von ihr verlegten Zeitschrift "FREIZEIT SPASS" den nachfolgenden Artikel mit der Überschrift "Drama im Mittelmeer - Das Geheimnis um ihren frühen Tod" (Kursivdruck nur hier):
"Die Schauspielerin … hatte sich so auf den Familien-Urlaub in Italien gefreut. Doch nach einem Sprung ins kühle Wasser wurde sie aus dem Leben gerissen. Können die Ärzte das Rätsel lösen?
Sie wollten tauchen, schwimmen, das Leben auf ihrer Lieblingsinsel Elba genießen. Bei sehr heißen Temperaturen waren L[…] M[…] [(Vor- und Nachname der Ehefrau des Klägers)] und ihr Ehemann G[…] R[…] [(Vor- und Nachname des Klägers)] … vom italienischen Küstenort Marciana Marina mit einem Boot aufs Meer gefahren, als das Drama zur Mittagszeit begann. Plötzlich fühlte sich die Schauspielerin im kühlen Nass unwohl.
Schock. Wie ‘Bunte‘ berichtet, wurde L[…] bewusstlos und schluckte viel Wasser, ehe ihr geliebter Mann sie mit letzter Kraft ins Boot ziehen konnte. Sofort verständigte G[…] die Küstenwache, raste mit dem Boot zum Strand, wo bereits Sanitäter warteten.
Tragödie. Weil ein Helikopter auf dem Sand nicht aufsetzen konnte, seilte sich sogar ein Notarzt ab. Verzweifelt versuchten die Helfer, L[…] zu reanimieren, zu beatmen. Es half nichts. Mit dem Krankenwagen ging es zum Sportplatz, wo der Hubschrauber landen und zum etwa 70 Kilometer entfernten Krankenhaus ‘Misericordia‘ in Grosseto fliegen konnte. Auch dort kämpften die Ärzte um L[…]s Leben. Erfolglos. Sie starb mit 47. Es ist so entsetzlich, kaum zu fassen!
‘Sie erlitt einen Herzstillstand!‘
…
Ergebnis. Die Obduktion klärte, woran sie starb. Es war ein natürlicher Tod. ‘Sie erlitt einen Herzstillstand‘, erklärte Dr. M[…] B[…], medizinischer Direktor des Klinikums in Grosseto. Trotzdem: Der Grund dafür liegt nach wie vor im Dunkeln. Hatte L[…] Vorerkrankungen, die die Katastrophe auslösten? Aus den Organen wurden Gewebeproben entnommen, die Pathologen nun analysieren. Das dauert. Der Leichnam wurde inzwischen nach Deutschland überführt. …“
Rz. 5
Der Artikel ist mit mehreren Lichtbildern illustriert. Eines der beiden angegriffenen Bilder zeigt einen Strandabschnitt. Es enthält die Überschrift: “Die Bucht von Sant’Andrea. Hier wirbelte der Heli Sand auf.“ Auf dem zweiten Bild ist ein Helikopter mit einer am Seil hängenden Person zu sehen. Es ist mit dem Text versehen: “Weil er nicht landen konnte, seilte sich der Notarzt ab.“
Rz. 6
Mit der Klage hat der Kläger verlangt, die Beklagte zur Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung der beiden Lichtbilder mit ihren Bildüberschriften sowie der oben in Kursivschrift gedruckten Textpassagen zu verurteilen.
Rz. 7
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass es die Klage hinsichtlich der beiden Lichtbilder und deren Bildüberschriften sowie hinsichtlich der oben in Kursivschrift gedruckten Textpassagen in den Absätzen "Tragödie" und "Ergebnis" sowie hinsichtlich des Satzes "Doch nach einem Sprung ins kühle Wasser wurde sie aus dem Leben gerissen" abgewiesen hat. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung weiter, der Kläger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
A.
Rz. 8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Berichterstattung in zwei Teile mit unterschiedlicher Erzählperspektive gliedern lasse. Zunächst werde der Hergang des Unglücks aus der Nahsicht eines den Kläger bei der Bewältigung des Notfalls begleitenden Augenzeugen berichtet. Dann folge ein Text, mit welchem über das Geschehen im Anschluss an die Bergung der Bewusstlosen von der Warte eines Außenstehenden berichtet werde.
Rz. 9
Von den Äußerungen im ersten Teil sei der Kläger unmittelbar und nicht bloß reflexhaft im Kernbereich seiner Privatsphäre betroffen. Die Rettungsbemühungen des angesichts der akuten Notsituation auf sich gestellten Klägers seien unter höchster emotionaler Belastung geschehen und hätten vor der Küste auf dem Boot stattgefunden, so dass die innere Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich betroffen sei. In der Abwägung überwöge insoweit das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Interessen der Beklagten. Die Belange der Beklagten beschränkten sich auf das Anliegen, das schaulustige Publikum mit spektakulären Einzelheiten über die (vermeintlichen) näheren Umstände des Todes zu versehen. Das Aufgreifen von Details des Geschehens müsse vom Kläger nicht hingenommen werden. Der Kläger könne nicht den öffentlichen Personen zugeordnet werden und daher einen besonderen Schutz seines Privatlebens beanspruchen, insbesondere in Momenten größter emotionaler Belastung. Die Beklagte gebe die Distanz eines Berichterstatters auf und schildere die Situation, als verfüge sie hinsichtlich des Hergangs des Unglücks über Informationen aus erster Hand. Der Schwerpunkt der Berichterstattung liege nicht auf dem zeitgeschichtlichen Ereignis, der plötzlichen dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Klägers, sondern auf der Ausbreitung der Einzelheiten seiner erfolglos gebliebenen Rettungsbemühungen. Auf einen Zeugen der Geschehnisse auf dem Meer könne sich die Beklagte nicht berufen, weshalb an einer Schilderung der letztlich auf Mutmaßungen beruhenden Abläufe kein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe.
Rz. 10
Von der Berichterstattung im zweiten Teil, in der es um das Geschehen um die Versorgung der Ehefrau des Klägers im Anschluss an seine Rettungsmaßnahmen gehe, sei der Kläger nicht individuell betroffen. Hier stehe nicht mehr der Kläger im Mittelpunkt des Berichts, sondern es gehe um die Umstände und die Ursachen des plötzlichen Todes seiner Ehefrau. Das Recht auf ungestörte Trauer des Angehörigen sei nicht tangiert. Dieses könne allenfalls dann betroffen sein, wenn durch die Beklagte solche Details an die Öffentlichkeit getragen worden wären, durch deren Offenlegung sich Trauer und Leid verstärkten. Die Berichterstattung über Tod und Sterben müsse sich maßgeblich an der Frage des Respekts vor dem Leid der Hinterbliebenen und der Distanz zum Geschehen messen lassen. Hier fehle es an einer plakativen Herausstellung der näheren Umstände des Todes wie auch an der Aufgabe der gebotenen Distanz und des den Hinterbliebenen geschuldeten Respekts, schließlich auch an der Ausbreitung allein für die Angehörigen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Details. Die Berichterstattung im zweiten Teil erschöpfe sich in der Schilderung der Abfolge der Notfallversorgung und des tragischen Tods der Ehefrau des Klägers. Es werde letztlich nicht mehr mitgeteilt als der Umstand, dass jede Hilfe zu spät gekommen sei und dass eine natürliche Todesursache vorgelegen habe. Der Kläger könne auch nicht allein deshalb eine Beeinträchtigung seines Rechts auf ungestörte Trauer geltend machen, weil ein Fehlverhalten der behandelnden italienischen Ärzte beim Umgang mit Presseanfragen zur Offenlegung der Todesursache geführt habe; dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Äußerung in der Einleitung: "Doch nach einem Sprung ins kühle Wasser wurde sie aus dem Leben gerissen" enthalte die Mitteilung der äußeren Umstände des Versterbens von M. und befasse sich nicht mit dem Kläger. Die weiteren Äußerungen im zweiten Teil beschrieben Maßnahmen, die von Dritten zur Rettung von M. unternommen worden seien und beträfen allein die verstorbene Ehefrau. Der Kläger und sein weiteres Verhalten bzw. Erleben der Situation würden hier nicht thematisiert. Gleiches gelte für die Äußerungen, die sich mit der Obduktion, der Todesursache sowie der Überführung des Leichnams nach Deutschland befassten.
Rz. 11
Auch die beiden beanstandeten Fotos beträfen den Kläger nicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht. Sie befassten sich nicht mit dem Kläger als Individuum. Auch insoweit genüge es für die erforderliche unmittelbare Betroffenheit nicht, dass sich ein Dritter wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähne, persönlich betroffen fühle.
B.
Rz. 12
Die Revision der Beklagten betrifft folgende, von den Vorinstanzen untersagte Textpassage: “Sie wollten tauchen, schwimmen, das Leben auf ihrer Lieblingsinsel Elba genießen. Bei sehr heißen Temperaturen waren L[…] M[…] und ihr Ehemann G[…] R[…]… vom italienischen Küstenort Marciana Marina mit einem Boot aufs Meer gefahren, als das Drama zur Mittagszeit begann. Plötzlich fühlte sich die Schauspielerin im kühlen Nass unwohl. … Wie ‘Bunte‘ berichtet, wurde L[…] bewusstlos und schluckte viel Wasser, ehe ihr geliebter Mann sie mit letzter Kraft ins Boot ziehen konnte. Sofort verständigte G[…] die Küstenwache, raste mit dem Boot zum Strand, wo bereits Sanitäter warteten.“
Rz. 13
Die Revision der Beklagten ist unbegründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung dieser Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht.
I.
Rz. 14
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass durch die von der Revision der Beklagten betroffene Textberichterstattung das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre beeinträchtigt wird.
Rz. 15
1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, AfP 2020, 508 Rn. 34). Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl räumlich als auch thematisch bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195, juris Rn. 4; jeweils mwN). Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN). Dazu gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 11 mwN) sowie Situationen großer emotionaler Belastung wie bei der Trauer um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, da sie Gefühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen können, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind (Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN). Eine derartige vom Schutz der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein. Privatheit und die berechtigte Erwartung, nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier in Momenten der Trauer um einen nahen Angehörigen - oder vorher: im Moment des Bangens um dessen Leben - zu werden, können auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehen und am Schutz der Privatsphäre teilhaben (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 41).
Rz. 16
2. Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die Veröffentlichung der vom Berufungsgericht beanstandeten Textpassage das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre.
Rz. 17
a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers dieser Veröffentlichung (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN) befasst sich diese Textpassage damit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit dem Boot vor der Insel Elba unterwegs waren, um zu schwimmen und zu tauchen, dass sich M. beim Baden unwohl fühlte, bewusstlos wurde und viel Wasser schluckte. Der Kläger zog M. dem Artikel zufolge aus dem Wasser ins Boot, verständigte die Küstenwache und fuhr zum Strand, wo ihn die Sanitäter erwarteten.
Rz. 18
b) Damit ist sowohl der räumliche als auch der thematische Bereich der Privatsphäre des Klägers betroffen. Denn das Unglück ereignete sich während eines Bootsausflugs, mit dem sich das Ehepaar einen Rückzug an einen Ort ermöglichte, wo es - je nach den Gegebenheiten vor Ort - frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle sein konnte und der die Möglichkeit bot, sich in gewisser Abgeschiedenheit zu entspannen. Die Schilderung des Unglücksfalls und der Rettungsmaßnahmen des Klägers greift aber vor allem deshalb thematisch in die Privatsphäre des Klägers ein, weil dieser auf dem Boot plötzlich einer Situation höchster emotionaler Belastung ausgesetzt war, in der er auf sich allein gestellt um das Leben seiner Ehefrau kämpfen musste. In diesem Kontext beeinträchtigt auch die Mitteilung, dass sich die Ehefrau des Klägers unwohl fühlte, bewusstlos wurde und viel Wasser schluckte, nicht nur deren Privatsphäre, sondern - wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision der Beklagten insoweit nicht angegriffen - auch unmittelbar die des Klägers, weil diese Veränderung des Gesundheitszustands während des gemeinsamen Bootsausflugs der Anlass für die beschriebenen Rettungsmaßnahmen des Klägers war. Auch die Mitteilung, dass am Strand Sanitäter warteten, steht im unmittelbaren Kontext mit den Rettungsmaßnahmen des Klägers, der dem Text zufolge die Küstenwache verständigt hatte und mit dem Boot zum Strand fuhr, wo er auf die Sanitäter traf.
Rz. 19
c) Eine Selbstöffnung des Klägers hinsichtlich des hier geschilderten Geschehens liegt nicht vor. Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 16 mwN). Der Kläger hat aber ausweislich der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellung des Landgerichts durch seinen Rechtsanwalt der Presseagentur dpa nur das völlig unerwartete Ableben seiner Ehefrau bei einem Aufenthalt in Italien mitteilen lassen und mit der Erklärung, dass weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden, deutlich gemacht, dass er mit der Preisgabe der Umstände des Todes nicht einverstanden ist.
II.
Rz. 20
Die Beeinträchtigung ist rechtswidrig. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung.
Rz. 21
1. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN).
Rz. 22
a) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Dabei ist bei wahren Tatsachenbehauptungen, die die Privatsphäre betreffen, ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23 mwN).
Rz. 23
b) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 23 mwN).
Rz. 24
c) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung des EGMR).
Rz. 25
d) Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 25).
Rz. 26
2. Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des Klägers nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.
Rz. 27
a) Zwar war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehefrau des Klägers eine in Deutschland sehr bekannte Schauspielerin, so dass sie den Personen des öffentlichen Lebens zuzuordnen ist. Auch besteht an der Information über den plötzlichen Tod der M. ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit, das sich nicht auf die Mitteilung über das unerwartete Ableben als solches beschränkt, das der Kläger der Presse hatte bekanntgeben lassen, sondern sich gerade in einem Fall wie dem vorliegenden auch auf die Umstände des Todes erstreckt. Die Tatsache, dass das Leben eines mitten im Leben stehenden Menschen in einer unbeschwerten Zeit (Urlaub) ein jähes Ende nehmen kann, ist von öffentlichem Interesse und kann zu einer sachbezogenen Debatte und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Dasselbe gilt für die Frage, welche Rettungsbemühungen in einem solchen Fall veranlasst sind und was sie einem Ehepartner, der den Unglücksfall miterleben muss, physisch und psychisch abverlangen.
Rz. 28
b) Allerdings ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers so gewichtig, dass die Berichterstattung insoweit als rechtswidrig zu beurteilen ist. Das ergibt sich nicht schon allein daraus, dass überhaupt über das den Kläger belastende Geschehen um den plötzlichen Tod seiner Ehefrau berichtet wird. Die zur Rechtswidrigkeit der Berichterstattung führende Intensität des Eingriffs liegt aber darin begründet, dass die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Klägers in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation geschildert wird, mit der allein der Kläger konfrontiert war und in der er Rettungsmaßnahmen ergreifen und um das Leben seiner Ehefrau kämpfen musste. Auch wenn seine Gefühle in den angegriffenen Textzeilen nicht thematisiert werden, so gewährt doch die nähere Schilderung der dramatischen Verschlechterung der Gesundheit seiner Frau sowie seiner physischen Anstrengungen ("mit letzter Kraft") um ihre Rettung einen Einblick in den außergewöhnlichen emotionalen Zustand, den eine solche Belastung auslösen muss. Der Bericht ermöglicht so einen Blick sowohl auf das den Augen der Öffentlichkeit verschlossene Ringen um das Leben als auch auf das mit seinem Erleben und seinen Aktionen unweigerlich verbundene Gefühlsspektrum des Klägers. Ob die Beschreibung stilistisch, wie vom Berufungsgericht angenommen und von der Revision der Beklagten angegriffen, in diesem Teil des Berichts aus der Nahsicht eines den Kläger begleitenden Augenzeugen erfolgt, ist für die Abwägung unerheblich. Der Umstand, dass die beanstandeten Textzeilen den Kläger nicht herabsetzen oder in einem schlechten Licht darstellen und sogar geeignet sind, ihn von einem etwaigen Verdacht zu entlasten, ändert an der Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre nichts.
Rz. 29
c) Darauf, dass darüber hinaus nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und von der Revision der Beklagten teilweise wohl in Zweifel gezogenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts die Tatsachenbehauptungen unwahr sind, dass sich M. unwohl gefühlt habe und bewusstlos geworden sei, kommt es nach alldem für das zugunsten des Klägers ausfallende Abwägungsergebnis ebenso wenig an wie auf die Erwägung des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte auf einen Zeugen der dramatischen Ereignisse auf dem Meer nicht berufen könne und ihre Schilderung der Abläufe nur auf Mutmaßungen beruhe. Unerheblich ist an dieser Stelle auch, ob und inwieweit die beanstandeten Informationen, wie vom Kläger vermutet, auf Schweigepflichtverletzungen von Ärzten und Rettungskräften zurückgehen.
Rz. 30
3. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten spielt es für die Abwägung keine Rolle, ob die beanstandeten Textpassagen für das Verständnis des nachfolgenden Textes unabdingbar sind und ob der nach der Verurteilung zur Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Teils verbleibende Text dann noch Sinn macht. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden muss, in dem sie gefallen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN). Dies hindert nicht, die Veröffentlichung einer nach diesem Grundsatz in ihrem Aussagegehalt zutreffend erfassten Äußerung, die rechtswidrig ist, weil sie den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, ohne Rücksicht auf die Sinnhaftigkeit des dann verbleibenden Textes zu verbieten. Die Beklagte verkennt, dass der Klageantrag und die ihm stattgebende Verurteilung lediglich zum Gegenstand haben, künftig die Verbreitung bestimmter Äußerungen zu unterlassen, nicht aber, den jeweiligen Artikel, der die beanstandeten Äußerungen enthält, künftig ohne diese zu veröffentlichen. Wie ein Artikel über die Umstände des Todes der Frau M. sinnvoll gestaltet werden könnte, ohne die beanstandeten Äußerungen zu wiederholen, ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang.
C.
Rz. 31
Die Revision des Klägers betrifft neben den beiden Bildern und deren Überschriften folgende, vom Berufungsgericht für rechtmäßig erachtete Textpassagen:
“Doch nach einem Sprung ins kühle Wasser wurde sie aus dem Leben gerissen. …
Weil ein Helikopter auf dem Sand nicht aufsetzen konnte, seilte sich sogar ein Notarzt ab. Verzweifelt versuchten die Helfer, L[…] zu reanimieren, zu beatmen. …. Mit dem Krankenwagen ging es zum Sportplatz, wo der Hubschrauber landen und zum etwa 70 Kilometer entfernten Krankenhaus 'Misericordia' in Grosseto fliegen konnte. Auch dort kämpften die Ärzte um L[…]s Leben.
‘Sie erlitt einen Herzstillstand!‘
… Die Obduktion klärte, woran sie starb... ‘Sie erlitt einen Herzstillstand‘, erklärte Dr. M[…] B[…], medizinischer Direktor des Klinikums in Grosseto. …Aus den Organen wurden Gewebeproben entnommen, die Pathologen nun analysieren. Das dauert. Der Leichnam wurde inzwischen nach Deutschland überführt.“
I.
Rz. 32
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das Berufungsgericht seine Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung folgender Textpassagen abgewiesen hat:
“Doch nach einem Sprung ins kühle Wasser wurde sie aus dem Leben gerissen…
‘Sie erlitt einen Herzstillstand!‘
… Die Obduktion klärte, woran sie starb… ‘Sie erlitt einen Herzstillstand‘, erklärte Dr. M[…] B[…], medizinischer Direktor des Klinikums in Grosseto. …Aus den Organen wurden Gewebeproben entnommen, die Pathologen nun analysieren. Das dauert. Der Leichnam wurde inzwischen nach Deutschland überführt.“
Rz. 33
Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
Rz. 34
Im Übrigen ist seine Revision unbegründet.
Rz. 35
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger auch durch die den Gegenstand seiner Revision bildenden Textpassagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre unmittelbar beeinträchtigt.
Rz. 36
a) Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 11).
Rz. 37
b) Zwar kann durch eine Presseberichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Doch muss die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, persönlich betroffen fühlt. Ebenso wenig reicht aus, dass Leser den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, den Dritten auf den Bericht anzusprechen und zu belästigen. Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).
Rz. 38
Demnach hängt es von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. einerseits Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23, 25; OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f., juris Rn. 18-20; andererseits Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73, VersR 1974, 758, 759, juris Rn. 28-30; OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574 f., juris Rn. 19 f.; LG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2002 - 27 O 241/02, AfP 2002, 540, 541; OLG Dresden, NJW 2012, 782, 783, juris Rn. 21 ff.).
Rz. 39
c) Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von den Textpassagen, die den Gegenstand seiner Revision bilden, unmittelbar betroffen.
Rz. 40
aa) In dem Abschnitt "Tragödie" befasst sich die angegriffene Textpassage zunächst mit der Fortsetzung der vom Kläger eingeleiteten Rettungsmaßnahmen durch Dritte an Land, nämlich mit dem Abseilen des Notarztes vom Helikopter, mit den Versuchen, M. zu reanimieren, mit dem Krankentransport zum Sportplatz und von dort mit dem Helikopter zum Krankenhaus in Grosseto, wo die Ärzte um das Leben von M. kämpften. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts betrifft dies den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht unmittelbar. Zwar trifft die Beurteilung des Berufungsgerichts zu, dass der Kläger nicht mehr im Mittelpunkt der Beschreibung der Rettungsmaßnahmen an Land steht; er wird bei dieser Schilderung noch nicht einmal erwähnt. Allerdings ist bei der Deutung einer Aussage ausgehend vom Wortlaut, der den Sinn nicht abschließend festlegen kann, der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN).
Rz. 41
Die geschilderten, im Ergebnis erfolglosen Rettungsmaßnahmen Dritter stehen in einem unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den zuvor im Artikel beschriebenen Rettungsmaßnahmen des Klägers. Die Rolle des Klägers wechselt zwar von einer aktiven zu einer passiven, dennoch ist er für den Leser auch in seinem passiven Part, in dem andere seinen Kampf um das Leben seiner Frau fortsetzen, gleichsam "zwischen den Zeilen" präsent. Dies gilt unabhängig davon, ob er - was vom Berufungsgericht nicht festgestellt und in dem Artikel auch nicht mitgeteilt ist - seine Frau auf dem Flug nach Grosseto begleiten durfte. Der gesamte Abschnitt von dem Unglück im Meer bis zum Ende der Behandlung im Krankenhaus betrifft die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Klägers und das unmittelbare Erleben dieses Prozesses durch den Kläger, wenn auch am Ende möglicherweise in räumlicher Hinsicht nur aus der Ferne. Die Einbeziehung seiner Person wird noch verstärkt durch das - nicht angegriffene - Bild aus früheren Zeiten, das ihn zusammen mit seiner Ehefrau zeigt und untertitelt ist mit "Große Liebe. Die TV-Lady und ihr Ehemann G[...] waren zehn Jahre verheiratet", sowie durch den Satz "Wieso müssen jetzt ihre Liebsten so unerwartet um sie trauern?". Die Persönlichkeitssphäre des Klägers erscheint damit selbst als zum Thema des Berichts zugehörig und ist nicht nur reflexartig betroffen.
Rz. 42
Auch insoweit wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre tangiert. Zwar dürften der Landeversuch, die Landung und der Start des Helikopters, der sich abseilende Notarzt, die Reanimierungsversuche der Helfer am Strand und der Krankentransport zum Sportplatz der Wahrnehmung der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben sein. Die Privatsphäre des Klägers ist deshalb nicht räumlich betroffen. Sie ist aber thematisch betroffen, weil das Geschehen rund um die verunglückte Ehefrau des Klägers am Strand und im Krankenhaus geschildert wird und damit eine Situation intensivster Gefühle im Bangen um das Leben seiner Frau.
Rz. 43
bb) Ebenfalls unmittelbar betroffen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung seines Rechts auf Achtung der Privatsphäre ist der Kläger durch die Zwischenüberschrift "Sie erlitt einen Herzstillstand" und die angegriffene Berichterstattung im Abschnitt "Ergebnis". Dort wird mitgeteilt, dass die Obduktion die Todesursache (Herzstillstand) klärte und dass zur Ermittlung der weiteren Hintergründe noch aus den Organen entnommene Gewebeproben analysiert werden müssen, ferner, dass M.s Leichnam inzwischen nach Deutschland überführt wurde. Letzteres betrifft den Kläger schon deshalb unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre, da die Überführung ein öffentlichkeitsabgewandtes Geschehen darstellt, das der Vorbereitung der Bestattung dient und nur die nächsten Angehörigen angeht.
Rz. 44
Hinsichtlich der Informationen über die Ermittlung der Todesursache durch die Obduktion und über geplante pathologische Untersuchungen ist der Kläger in seinem Recht, in der Situation des Schocks und der Trauer wenige Tage nach dem Tod seiner Ehefrau für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen, unmittelbar betroffen. Auch insoweit sieht der Senat bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs des Artikels die Persönlichkeitssphäre des Klägers selbst als zum Thema des Berichts zugehörig. Zwar ist der Kläger in dem Abschnitt "Ergebnis" nicht ausdrücklich erwähnt. Auch bildet die Information über M.s Tod eine Zäsur zwischen der Darstellung der Geschehnisse um die vergeblichen Rettungsbemühungen und der Maßnahmen nach ihrem Tod. Auch hier bleibt der Kläger aber für den Leser präsent. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das den Artikel illustrierende Foto, das ihn und seine Ehefrau zeigt, als auch im Hinblick auf die aufgeworfene Frage: "Wieso müssen ihre Liebsten jetzt so unerwartet um sie trauern?". Ferner wird mit der Mitteilung der Todesursache (Herzstillstand) der Bogen zu dem Unglücksfall gespannt, den der Kläger ausweislich des Artikels bei der Bootsfahrt unmittelbar miterlebt hat und der die hohe psychische Belastung vom Bangen um das Leben seiner Frau bis zur Trauer um sie ausgelöst hat.
Rz. 45
cc) Der Satz "Doch nach einem Sprung ins kühle Wasser wurde sie aus dem Leben gerissen" befindet sich in einer Zusammenfassung der Ereignisse zu Beginn des Artikels. Aus dem zu berücksichtigenden Zusammenhang mit dem nachfolgenden Text ergibt sich, dass nicht schon der Sprung ins kühle Wasser selbst unmittelbar zum Tod geführt haben soll, sondern dass sich M. "plötzlich … im kühlen Nass unwohl" fühlte, bewusstlos wurde und viel Wasser schluckte. Nach dem Sinngehalt der Aussage starb also die Ehefrau des Klägers plötzlich beim Baden im Meer, wobei dem zeitlich ein Sprung ins Wasser vorangegangen war.
Rz. 46
Allein durch die Mitteilung, dass M. "aus dem Leben gerissen wurde", ist der Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, da er sich insoweit mit seiner Mitteilung an die Presseagentur dpa, dass seine Frau während eines Aufenthalts in Italien völlig unerwartet gestorben sei, selbst geöffnet hat. Anderes gilt für die Mitteilung, dass dies "nach einem Sprung ins kühle Wasser" geschah. Diese Information steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unglücksfall auf dem Meer und betrifft damit genauso wie dessen Schilderung den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre.
Rz. 47
dd) Die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, ob durch die Berichterstattung Details in die Öffentlichkeit getragen werden, durch deren Offenlegung sich Trauer und Leid des Klägers verstärken und ob die gebotene Distanz und der den Hinterbliebenen geschuldete Respekt aufgegeben wurden, sind erst für die Abwägung im Rahmen der Prüfung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts rechtswidrig ist, von Bedeutung, nicht aber für die Frage der Unmittelbarkeit dieser Beeinträchtigung.
Rz. 48
2. Die Beeinträchtigung ist nur teilweise rechtswidrig. Die notwendige Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung nur insoweit, als es um die Informationen über das Obduktionsergebnis, die anstehenden pathologischen Untersuchungen, die Überführung des Leichnams sowie um die Äußerung geht, M. sei "nach einem Sprung ins kühle Wasser" aus dem Leben gerissen worden. Für die Schilderung der Rettungsmaßnahmen durch Dritte an Land gilt das nicht.
Rz. 49
a) Hinsichtlich der angegriffenen Textpassagen in dem Abschnitt "Tragödie" lässt sich der Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.
Rz. 50
aa) Wie bereits ausgeführt, besteht an der Information der Öffentlichkeit über die Umstände des - vom Kläger öffentlich gemachten - plötzlichen Todes einer bekannten, erst 47-jährigen Schauspielerin, ein nicht unerhebliches Interesse, das sich nicht auf bloße Neugier reduzieren lässt. Dieses Informationsinteresse wird dadurch verstärkt, dass die Rettungsmaßnahmen, beginnend mit dem Landeversuch des Helikopters am Strand, geeignet waren, erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit vor Ort zu erregen. Über den Einzelfall hinaus stellt sich zudem die Frage von allgemeinem Interesse, welche Rettungsmaßnahmen bei einem Unglücksfall wie dem vorliegenden veranlasst und üblich sind und mit welchen Widrigkeiten unter Umständen gerechnet werden muss.
Rz. 51
bb) Demgegenüber tritt das Interesse des Klägers, mit der Bewältigung der von ihm unmittelbar erlebten Ereignisse im Kampf um das Leben seiner Frau und mit seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden, zurück. Dabei kann offenbleiben, ob, wie vom Berufungsgericht angenommen und von beiden Parteien mit unterschiedlicher Zielrichtung angegriffen, der streitgegenständliche Artikel einen Perspektivwechsel bei der Schilderung der Geschehnisse auf dem Meer einerseits und an Land andererseits erkennen lässt. Denn unabhängig davon ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers durch die Schilderung der Rettungsmaßnahmen an Land bis zu deren Beendigung im Krankenhaus in Grosseto geringer. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger auch an Land die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Frau, nunmehr in einer passiven Rolle, miterleben musste, er weiterhin einer sehr hohen emotionalen Belastung im Bangen um das Leben seiner Frau ausgesetzt war und dies dem Leser, wenn auch nicht ausdrücklich angesprochen, bewusst ist. Allerdings erfolgten die Rettungsmaßnahmen am Strand, anders als die des Klägers auf dem Meer, nicht mehr in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation, sondern zogen im Gegenteil die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vor Ort auf sich. Dieser konnten der Helikoptereinsatz, das Abseilen des Notarztes, der Krankenwagentransport und der Einsatz der Helfer am Strand - auch ohne indiskrete Beobachtung - kaum verborgen bleiben. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die angegriffene Schilderung in diesem Abschnitt im Wesentlichen auf eine eher pauschale Aufzählung der ohne Weiteres wahrnehmbaren Ereignisse und Handlungen Dritter beschränkt; Details, etwa solche der Reanimationsversuche, werden nicht ausgebreitet. Die Information, dass der Rettungshubschrauber in einen Ort mit Krankenhaus flog, wo die Behandlung (Kampf der Ärzte um das Leben) fortgesetzt wurde, beschränkt sich auf Tatsachen, die nach der Bergung einer verunglückten Person selbstverständlich sind oder doch sehr naheliegen. Abgesehen von den Angaben zu Ort und Namen des Krankenhauses, mit denen der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers nicht intensiviert wird (im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels befand sich M. nicht mehr in dem Krankenhaus), werden auch insoweit keine Details preisgegeben, insbesondere nicht zur Behandlung im Krankenhaus. Die Darstellung des äußeren Geschehensablaufs bleibt nach alledem an der Oberfläche und ist vergleichsweise distanziert. Sie dient nicht dazu, den Leser lediglich einen voyeuristischen Blick auf das Sterben einer bekannten Persönlichkeit und das damit verbundene Leid der Angehörigen werfen zu lassen. Der Senat folgt der in anderem Zusammenhang erfolgten Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Artikel in diesem Teil weder die gebotene Distanz noch den Respekt vor dem Leid der Angehörigen vermissen lässt und den Kläger nicht "vorführt".
Rz. 52
cc) Soweit die Revision des Klägers geltend macht, die "ganze Berichterstattung" sei maßgeblich auf Äußerungen der behandelnden Ärzte und Rettungskräfte, die ihre Schweigepflicht verletzt hätten, aufgebaut, ergeben die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und der von der Revision als übergangen gerügte Vortrag nicht, dass der Kläger dies vorinstanzlich für die Schilderungen im Abschnitt "Tragödie" konkretisiert hat. So hat der Kläger ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts zwar schon vorinstanzlich behauptet, die Beklagte habe sich durch die Wiedergabe von Informationen, die nur von Rettungskräften oder den behandelnden Ärzten stammen könnten, aus einer strafbaren Quelle bedient. Auf S. 6 der Klageschrift, auf die die Revisionsbegründung im Rahmen einer Gehörsrüge verweist, wurde dies jedoch nur insoweit konkretisiert, als "insbesondere" die Informationen zum Ergebnis der Obduktion, zur Entnahme der weiteren Gewebeproben und zur Überführung des Leichnams nach Deutschland aus einem Interview stammten, das der im Artikel erwähnte Dr. B. gegeben habe. Dass und warum auch die Angaben im Abschnitt "Tragödie" zu den öffentlich wahrnehmbaren und aufsehenerregenden Rettungsmaßnahmen am Strand auf Äußerungen beruhen sollen, die unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht getätigt wurden, ergibt sich daraus nicht. Dass, wie es in dem Abschnitt ohne Angabe jeglicher Details weiter heißt, im Krankenhaus "die Ärzte um L[…]s Leben kämpften", erscheint für sich genommen nach der Einlieferung eines Notfallpatienten selbstverständlich und bedarf keiner Preisgabe durch ärztliche Geheimnisträger.
Rz. 53
b) Hinsichtlich der angegriffenen Zwischenüberschrift "Sie erlitt einen Herzstillstand" und der angegriffenen Textpassagen in dem Abschnitt "Ergebnis" überwiegt hingegen das Schutzinteresse des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Rz. 54
aa) Dabei ist hinsichtlich der Mitteilung des Ergebnisses der Obduktion - Herzstillstand als Todesursache - und der anstehenden pathologischen Untersuchung der aus den Organen entnommenen Gewebeproben im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass diese Informationen, wie sich schon aus dem Artikel selbst ergibt, von dem Medizinischen Direktor Dr. B. stammen, der, wie vom Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das Landgerichtsurteil tatbestandlich festgestellt, von seiner ärztlichen Schweigepflicht nicht entbunden worden ist.
Rz. 55
(1) Allerdings wird auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 21 mwN).
Rz. 56
Bei der Abwägung ist in diesen Fällen aber maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Veröffentlichung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 22 mwN).
Rz. 57
Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Zweck der Veröffentlichung verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. Ist dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten, bedarf es einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. EGMR, NJW 2022, 759 Rn. 76 f., 86). Dies gilt auch dann, wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 23 f. mwN).
Rz. 58
(2) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Obduktionsergebnisses zurückzutreten.
Rz. 59
Der Beklagten ist eine mit der Bekanntgabe des Obduktionsergebnisses verbundene Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nicht selbst anzulasten. Ein Rechtsbruch durch den Arzt war für sie aber bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflichten erkennbar. Aufgrund der Mitteilung des Rechtsanwalts des Klägers an die Presseagentur dpa musste der Beklagten bekannt sein, dass zu dem unerwarteten Tod der M. weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden. Es war daher als ausgeschlossen anzusehen, dass medizinisches Personal zur Preisgabe von Informationen über die Todesursache vom Kläger oder sonstigen Familienmitgliedern autorisiert worden war.
Rz. 60
Der Öffentlichkeitswert der Information über die Ursache für den Tod einer bekannten Schauspielerin beschränkt sich zwar nicht auf die bloße Befriedigung von Neugier. Denn der Tod eines gesund erscheinenden, mitten im Leben stehenden Menschen ist nur schwer begreiflich. Dem Leser wird anhand des tragischen Einzelfalls einer Person des öffentlichen Lebens vor Augen geführt, dass ein Herzstillstand auch dem Leben eines vergleichsweise jungen Menschen ein jähes Ende setzen kann.
Rz. 61
Der Öffentlichkeitswert ist aber nicht so hoch, dass er die Preisgabe der rechtswidrig erlangten Informationen rechtfertigen würde. Es geht nicht um die Aufdeckung von "Missständen" oder ähnliche die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen, sondern um eine Information, die den Körper der Verstorbenen betrifft und im Rahmen einer öffentlichkeitsabgewandten Obduktion gewonnen wurde. Der Eingriff in das Recht des Klägers wiegt demgegenüber schwer. Der Herzstillstand war der Auslöser für das von ihm unmittelbar miterlebte Geschehen im Meer und für den anschließenden Kampf um das Leben seiner Frau. Der Umstand, dass aufgrund eines Rechtsbruchs des Arztes und der damit verbundenen erheblichen Indiskretion, die auch und gerade den Kläger traf, die Todesursache nur wenige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurde, war und ist durchaus geeignet, ihn in seinem schutzwürdigen Interesse, in der Trauer um seine Frau für sich zu sein, empfindlich zu stören und sein Leid zu verstärken (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Mai 2004 - 58148/00, Rn. 47 - Éditions Plon v. France). Dies gilt auch für die in ihrem Öffentlichkeitswert sehr beschränkte Information über die Entnahme von Gewebeproben aus den Organen seiner Frau zum Zwecke der pathologischen Untersuchung.
Rz. 62
bb) Ob auch die Information darüber, dass M.s Leichnam zwischenzeitlich nach Deutschland überführt wurde, aus einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht herrührt, kann dahinstehen. Denn auch ohne eine solche ist die Preisgabe dieses öffentlichkeitsabgewandten Geschehens nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt. Die Information dient lediglich der Befriedigung der Neugier der Leser. Für den Kläger ist sie demgegenüber nicht belanglos. Die Frage, wo sich der Leichnam seiner Frau zu welchem Zeitpunkt befand, geht nur ihn und die engsten Angehörigen etwas an. Die Weitergabe diesbezüglicher Informationen an die Öffentlichkeit war und ist geeignet, ihn in seinem Recht, in seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden, empfindlich zu stören und sein Leid zu intensivieren.
Rz. 63
c) Schließlich überwiegt das Schutzinteresse des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch insoweit, als in dem Artikel mitgeteilt wird, M. sei "nach einem Sprung ins kühle Wasser" aus dem Leben gerissen worden. Wie oben ausgeführt, ist die Aussage im Kontext mit der Schilderung des Unglücksfalls dahingehend zu verstehen, dass die Ehefrau des Klägers plötzlich beim Baden im Meer starb, wobei dem zeitlich ein Sprung ins Wasser vorangegangen war. Der Kläger muss diese Tatsachenbehauptung schon deshalb nicht hinnehmen, weil sie nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts unwahr ist; an unwahren Tatsachenbehauptungen besteht aber kein berechtigtes Informationsinteresse. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht unerheblich, ob ein Sprung ins kühle Wasser überhaupt stattgefunden hat. Denn diese Information lässt Raum für Spekulationen des Lesers darüber, dass dieser Sprung bei den "sehr heißen Temperaturen" ursächlich für den Tod gewesen sein könnte. Selbst wenn der Sinn der Aussage darauf reduziert würde, dass sich M. im Wasser befand, als sich ihr Gesundheitszustand dramatisch verschlechterte, muss der Kläger dies nicht hinnehmen. Denn damit ist der Bezug zu den Ereignissen hergestellt, die im ersten Teil des Artikels beschrieben sind und deren Schilderung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (s.o. B II. 2.).
II.
Rz. 64
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der beiden Lichtbilder mit den Bildüberschriften entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu. Zwar ist er auch insoweit unmittelbar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt. Allerdings tritt dieses hinter der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten zurück.
Rz. 65
1. Da es sich bei den angegriffenen Fotografien nicht um Bildnisse oder Bilder mit identifizierbaren Personen im Sinne der §§ 22, 23 KUG handelt, richtet sich die Zulässigkeit der Bildberichterstattung grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie die einer Wortberichterstattung (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit das Recht steht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Auf bestimmte Illustrationsgegenstände beschränkt sich der Schutz nicht (BVerfGE 101, 361, 389, juris Rn. 94). Es ist grundsätzlich Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihrer Aufmachung zu entscheiden. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bilder können einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 16). Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. nur Senatsurteil vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, NJW-RR 2019, 1134 Rn. 10). Aber nicht alles, wofür sich Menschen zum Beispiel aus Langeweile und Neugier interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN).
Rz. 66
2. Die beanstandeten Lichtbilder, deren Informationsgehalt auch im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. nur BVerfGE 120, 180, 206, juris Rn. 68 mwN), illustrieren einen Teil der im Abschnitt "Tragödie" erwähnten Ereignisse. So zeigt das erste Foto den Strandabschnitt einer Badebucht mit aufgewirbeltem Sand, das zweite Foto eine Person, die sich vom Hubschrauber abseilt. Diese Bilder mit den Bildüberschriften "Die Bucht von Sant’Andrea. Hier wirbelte der Heli Sand auf" und "Weil er nicht landen konnte, seilte sich ein Notarzt ab" sind im Zusammenhang zu sehen mit dem im Text des Artikels enthaltenen Satz "Weil ein Helikopter auf dem Sand nicht aufsetzen konnte, seilte sich sogar ein Notarzt ab." Über den Informationsgehalt dieses Satzes gehen die Bilder mit ihren Überschriften lediglich insoweit hinaus, als der aufgewirbelte Sand sichtbar gemacht wird. Für die unmittelbare Betroffenheit des Klägers in seiner Privatsphäre sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und das demgegenüber weniger schwer wiegende Schutzinteresses des Klägers andererseits gelten die Ausführungen zur Wortberichterstattung (C I 1. c) aa) und 2. a)) hier entsprechend. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch diese Bilder für den Kläger für einen Moment intensivster Gefühle stehen, worauf die Revision des Klägers unter Verweis auf das Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32 Rn. 40) hinweist. Dies ist jedoch zunächst nur ein Argument für die Begründung, weshalb der Kläger durch die Bilder unmittelbar in seiner Privatsphäre betroffen ist, obwohl sie lediglich zeigen, was die Öffentlichkeit vor Ort an dem fraglichen Tag bei dem Anflug des Helikopters ohnehin beobachten konnte. Rechtswidrig ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers damit nicht. Durch die Bilder wird die Situation für den verständigen Durchschnittsleser nicht emotional mehr aufgeladen als durch den reinen Text. Entgegen der Ansicht der Revision des Klägers ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem dem Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32) zugrundeliegenden Fall, in dem es um die Abbildung einer Grabstätte im Zustand kurz nach der Beisetzung ging.
Seiters |
|
v. Pentz |
|
Oehler |
|
Müller |
|
Linder |
|
Fundstellen