Entscheidungsstichwort (Thema)
Alsbaldige Klagezustellung bei Nichtberücksichtigung des bezahlten Gerichtskostenvorschusses und Prozesskostenhilfegesuchs. Mitwirkungspflicht des klägerischen Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (amtlich)
Ist für den Prozessbevollmächtigten offenkundig, dass das Gericht die tatsächlich erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht beachtet und trotz unbedingt erhobener Klage von einem bloßen Prozesskostenhilfegesuch ausgeht, hat er dieses Missverständnis auszuräumen, um zwecks Einhaltung der Klagefrist die alsbaldige Zustellung der Klage sicherzustellen.
Normenkette
BGB § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1; VVG § 12 Abs. 3 a.F.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Brandenburg vom 5.3.2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger nahm im Jahr 2000 nach einem Brandschaden in seinem Wohnhaus die Gebäudeversicherung in Anspruch. Mit Schreiben vom 18.7.2001, dem Kläger zugegangen am 25.7.2001, lehnte die Versicherung Leistungen mit der Begründung ab, der Kläger, welcher zwischenzeitlich wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, habe den Brand grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich verursacht. Vom Kläger mit der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt, reichte der verklagte Rechtsanwalt am 8.1.2002 beim LG Karlsruhe eine Klage gegen die Versicherung über 38.406,71 EUR nebst Zinsen ein, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, und legte einen Scheck über 1.074,60 EUR für die Gerichtskosten bei. Der Vorsitzende der zuständigen Kammer veranlasste die Übersendung des Schecks an die Landesoberkasse, teilte dem Beklagten aber gleichwohl mit Verfügung vom 18.1.2002 mit, dass ein Gerichtskostenvorschuss nicht eingegangen sei und die Klage deshalb nicht zugestellt werden könne. Der Vorsitzende erklärte weiter, es werde davon ausgegangen, dass die Erhebung der Klage von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werde, und fragte an, ob diese Annahme zutreffe. Der Beklagte nahm hierzu nicht Stellung. Mit Beschluss vom 3.6.2002 wies das LG Karlsruhe den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Die Landesoberkasse forderte den Kläger mit Schreiben vom 10.10.2002 auf, angeblich ausstehende Gerichtskosten i.H.v. 119,40 EUR einzuzahlen. Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 19.11.2002 mit, die Restzahlung der Gerichtskosten sei veranlasst. Der Betrag ging am 27.11.2002 bei der Landesoberkasse ein. Am 3.9.2003 wurde die Klageschrift an den Bevollmächtigten der Versicherung zugestellt. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg, wurde aber im Berufungsverfahren abgewiesen, weil die am 25.7.2001 in Gang gesetzte sechsmonatige Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht gewahrt worden sei.
[2] Der Kläger nimmt nun den Beklagten auf Ersatz des im Vorprozess geltend gemachten Schadens von 38.406,71 EUR und der in jenem Prozess angefallenen Kosten von 16.824,34 EUR, zusammen 55.231,05 EUR, nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage hat beim LG Erfolg gehabt, ist aber vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
[3] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
[4] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe seine anwaltlichen Pflichten nicht verletzt. Er habe die bis zum 25.1.2002 laufende Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. gewahrt, weil er die Klage vor dem Ablauf der Frist bei Gericht eingereicht habe und die Klage "demnächst" zugestellt worden sei. Die Zustellung wirke deshalb auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück. Die späte Zustellung sei allein durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht worden, die sich der Kläger nicht zurechnen lassen müsse, weil er und der Beklagte alles Erforderliche für eine ordnungsgemäße Zustellung der Klage getan hätten. Insbesondere habe der Beklagte nicht auf die Verfügung des Gerichts vom 18.1.2002 reagieren und auch nach der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht tätig werden müssen. Im Übrigen fehle es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Untätigkeit des Beklagten und der späten Zustellung, weil dieser nicht die Gefahrenlage geschaffen habe, in welcher sich der Fehler des Gerichts ausgewirkt habe.
II.
[5] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[6] 1. Der Beklagte hat die ihm aufgrund des Anwaltsvertrages obliegenden Pflichten verletzt.
[7] a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Rechtsanwalt im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Er hat deshalb, wenn verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu gehen. Der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt ist mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums verpflichtet, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken (BGH, Urt. v. 25.6.1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866; v. 24.3.1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3015 f.; v. 18.12.2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324, 325 Rz. 8).
[8] b) Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, indem er auf die gerichtliche Verfügung vom 18.1.2002 nicht reagierte. Der Inhalt dieser Verfügung zeigte dem Beklagten deutlich, dass die Gefahr bestand, das Gericht werde die bereits erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses unbeachtet lassen und von einer Zustellung der Klage vorläufig absehen. Damit bestand die Gefahr, dass die Klage bereits wegen Versäumung der am 25.1.2002 ablaufenden Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. abgewiesen werden würde.
[9] aa) Zwar wirkt eine nach Fristablauf erfolgte Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F., jetzt § 167 ZPO), und als demnächst bewirkt kann auch eine Zustellung lange nach Fristablauf gelten, wenn die Verzögerung durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht ist. Verzögerungen, welche die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können, sind hingegen nach ständiger Rechtsprechung der Partei zuzurechnen, soweit sie nicht nur geringfügig sind (BGHZ 145, 358, 362; BGH, Urt. v. 5.2.2003 - IV ZR 44/02, NJW-RR 2003, 599, 600). In diesem Zusammenhang hat der BGH entschieden, dass Zustellungsverzögerungen, die erst eintreten, nachdem der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat, dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage (BGHZ 168, 306, 312, Rz. 20 f.).
[10] bb) Ob nach diesen Maßstäben die Voraussetzungen einer Rückwirkung der Zustellung hier vorlagen - das Berufungsgericht im Vorprozess hat dies verneint, das Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit bejaht -, ist jedoch für die Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten nicht entscheidend. Die genannten Maßstäbe betreffen das zwischen dem Kläger und dem Gericht bestehende Prozessrechtsverhältnis. Im Vertragsverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten können strengere Anforderungen gelten. Der Beklagte durfte sich unter den gegebenen Umständen auf eine seinem Mandanten günstige Beurteilung durch das Gericht nicht verlassen (BGH, Urt. v. 24.3.1988, a.a.O., S. 3015). Um Nachteile für den Kläger möglichst sicher zu vermeiden, hätte er das Gericht nach Erhalt der Verfügung vom 18.1.2002 darauf hinweisen müssen, dass der Gerichtskostenvorschuss bereits eingezahlt war und die Klage unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die gerichtliche Verfügung mit der Anfrage schloss, ob die mitgeteilte Annahme zutreffe.
[11] cc) Der Vortrag des Beklagten, er habe sich den Eingang der Klageschrift, des Prozesskostenhilfegesuchs und des Schecks über den Gerichtskostenvorschuss sowohl am 10.1.2002 als auch nochmals am 25.1.2002 von der Geschäftsstelle des Gerichts telefonisch bestätigen lassen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die durch das gerichtliche Schreiben vom 18.1.2002 begründeten Zweifel an einer alsbaldigen Zustellung der Klage wurden durch diese Telefonate nicht beseitigt, zumal der Beklagte beim zweiten Anruf die Auskunft erhalten haben will, eine Bearbeitung der Sache sei wegen des Umzugs des LG nicht sofort möglich.
[12] c) Hielte man die Untätigkeit des Beklagten nach Erhalt der Verfügung vom 18.1.2002 noch für vertretbar, weil schon die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags zunächst die Möglichkeit sicherte, durch eine später zugestellte Klage die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. noch zu wahren, dann läge eine Pflichtverletzung des Beklagten darin, dass er weiterhin untätig blieb, als ihm der Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zugestellt wurde. Denn die durch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eintretende Verzögerung der Zustellung ist nur dann unschädlich, wenn die Partei nach der Entscheidung über ihr Gesuch alles Zumutbare tut, damit die Klage "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.) zugestellt werden kann (BGHZ 98, 295, 301; BGH, Urt. v. 8.3.1989 - IVa ZR 17/88, NJW-RR 1989, 675; Beschl. v. 30.11.2006 - III ZB 22/06, NJW 2007, 439, 441 Rz. 13). Diesen Anforderungen wurde der Beklagte nicht gerecht. Ihm war durch die Verfügung vom 18.1.2002 bekannt, dass das Gericht irrtümlich annahm, es sei noch kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt und die Klage sei nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben. Er musste deshalb damit rechnen, dass das Gericht, nachdem es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte, von Amts wegen nichts unternehmen und die Einzahlung des Vorschusses abwarten würde. In dieser Situation hätte er, um seinen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis zu genügen und Nachteilen für den Kläger vorzubeugen, das Gericht umgehend darauf hinweisen müssen, dass der Vorschuss bereits eingezahlt war und die Klage nun, ungeachtet der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs, unverzüglich zugestellt werden sollte.
[13] 2. Ein rechtzeitiger Hinweis des Beklagten auf die bereits erfolgte Einzahlung des zutreffend berechneten Gerichtskostenvorschusses und auf die unbedingt erhobene Klage hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine zeitnahe Zustellung der Klage bewirkt. Jedenfalls dann hätte die Klage nicht als nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. verfristet abgewiesen werden können. In der Sache hätte sie Erfolg haben müssen, wenn der Versicherer nicht von seiner Verpflichtung zur Leistung frei war, weil der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführte (§ 61 VVG a.F.). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
[14] 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und einem durch den Verlust des Vorprozesses eingetretenen Schaden des Klägers auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang.
[15] a) Sind für den Schaden des Mandanten neben einer Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten auch Fehler des Gerichts mitursächlich, entfällt die Zurechenbarkeit des Schadens zur Pflichtverletzung des Anwalts nur, wenn der Fehler des Gerichts den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang mit der vom Anwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht. Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass die Prozessleitung und die Rechtsfindung in die Verantwortung des Gerichts fallen und von der Leistung des Anwalts nicht abhängig sind. Auf der anderen Seite ist der Anwalt verpflichtet, seinen Mandanten vor Fehlentscheidungen der Gerichte zu bewahren (BGHZ 174, 205, 209 f Rz. 12-15; BGH, Urt. v. 18.12.2008, a.a.O., S. 326 f Rz. 21).
[16] b) Das BVerfG hat in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass Rechtskenntnis und Rechtsanwendung vornehmlich Sache des Gerichts seien, während den Parteien und ihren Anwälten im Wesentlichen die Verantwortung hinsichtlich des unterbreiteten Sachverhalts und der Antragstellung obliege (BVerfG NJW 2002, 2937, 2938; vgl. dazu Zugehör NJW 2003, 3225 ff.). Davon ist es aber neuerdings deutlich abgerückt (BVerfG NZM 2009, 579 Rz. 16; vgl. hierzu auch Chab AnwBl. 2009, 269 f.). Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei nicht zu beanstanden, dass eine Haftung des Rechtsanwalts im Regelfall auch dann angenommen werde, wenn ein Fehler des Gerichts insb. bei der rechtlichen Aufarbeitung des Streitfalls für den Schaden einer Prozesspartei mitursächlich geworden sei. Der BGH könne vielmehr auf die im Zivilrecht anerkannte gleichstufige Haftung all derjenigen verweisen, die für einen Schaden gleich aus welchen rechtlichen Gründen verantwortlich seien.
[17] c) Nach der Rechtsprechung des BGH kann der innere Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem Schaden seines Mandanten insb. dann fehlen, wenn der Anwalt seinen Fehler berichtigt, das Gericht dies aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht, wenn der Schadensbeitrag des Gerichts denjenigen des Anwalts soweit überwiegt, dass letzterer ganz dahinter zurücktritt, oder wenn der Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen (BGHZ 174, 205, 210 ff. Rz. 16-20). Entsprechende Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben.
[18] aa) Der Fehler des Gerichts bestand darin, die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses übersehen und die Klage so zu behandelt zu haben, als sei sie nur unter der Bedingung erhoben worden, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Er betraf nicht die Rechtsanwendung, sondern die vollständige Erfassung und das richtige Verständnis des rechtlichen Begehrens des Klägers. Der Beklagte mag zunächst alles Erforderliche getan haben, um eine Verfristung nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. zu vermeiden. Er hat deshalb - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt - auch keine Gefahrenlage geschaffen, die dem Fehlverständnis des Gerichts den Boden bereitete. Dies wird dem Beklagten aber auch nicht vorgeworfen. Der Vorwurf geht vielmehr dahin, dass der Beklagte ein von ihm nicht veranlasstes, gleichwohl eingetretenes und durch die ihm übermittelte gerichtliche Verfügung vom 18.1.2002 offenkundig gewordenes Fehlverständnis des Gerichts, das die Prozessaussichten des Mandanten erheblich gefährdete, nicht beseitigte, zumal ihm dies leicht möglich gewesen wäre. In einem solchen Fall kann der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem Schaden des Mandanten nicht verneint werden (Henssler/Müller EWiR 2003, 165, 166 a.E.).
[19] bb) Es kann offen bleiben, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts im Vorprozess, die Klage wegen Verfristung abzuweisen, richtig war. Auch wenn darin ein weiterer gerichtlicher Fehler liegen sollte, würde dies den Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und einem Schaden seines Mandanten nicht beseitigen. Denn bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten wäre die Klage zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, der Zweifel an der Einhaltung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht hätte aufkommen lassen. Die Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. wären dann vermieden worden. Eine etwaige Fehlbeurteilung dieser Voraussetzungen durch das Gericht hat unter den gegebenen Umständen kein so großes Gewicht, dass der innere Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Schaden entfiele.
III.
[20] Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da bisher keine Feststellungen zum behaupteten Schaden getroffen sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird die Prüfung, ob die Klage im Vorprozess bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten Erfolg gehabt hätte, selbst vornehmen müssen. Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern selbst zu entscheiden, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen (BGH, Urt. v. 18.12.2008, a.a.O., S. 326 Rz. 16 m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 2243695 |
NJW 2010, 73 |
NWB 2010, 330 |
BGHR 2009, 1261 |
EBE/BGH 2009, 359 |
FamRZ 2009, 1997 |
StuB 2010, 332 |
WM 2009, 2138 |
ZAP 2009, 1189 |
AnwBl 2009, 869 |
MDR 2009, 1389 |
VersR 2010, 253 |
Info M 2010, 93 |
NWB direkt 2010, 112 |
VRR 2010, 145 |
BRAK-Mitt. 2009, 282 |
RENO 2009, 244 |