Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlust der Rechtsstellung als Beteiligter einer Erbengemeinschaft, der ein Grundstück gehört, nach Art. 237 § 2 Abs.2 EGBGB
Leitsatz (amtlich)
a) Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist vom Grundstückseigentümer gleicherweise durch die Klage gegen den nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten wie gegen den nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Verfügungsberechtigten gewahrt.
b) Die Beteiligung ehemaligen Volkseigentums an einem Nachlaß, zu dem zur Wohnungsversorgung genutzte Grundstücke zählen, ist nicht nach Art. 22 Abs. 4 EinigVtr in das Eigentum der Kommune übergegangen; dies gilt auch, wenn solche Grundstücke alleiniger Nachlaßgegenstand waren.
c) Die Ausschlußfristen des Art. 237 § 2 EGBGB wurden durch Einreichung der Klage am 30. September 1998 gewahrt, wenn die Zustellung„demnächst” (§ 270 Abs. 3 ZPO) erfolgt ist.
Normenkette
EGBGB Art. 237 § 2; EinigVtr Art. 22; VZOG § 8; ZPO § 270 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Grundbuch von L. ist eine ungeteilte Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 2723 b (E. -W. -Straße 14) eingetragen. Miterben waren unter anderem L. K. K. und J. M. Sch. (Erblasser). Aufgrund unzutreffender Fiskuserbscheine wurde nach den Erblassern jeweils Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Kommunale Wohnungsverwaltung L. bzw. Gebäudewirtschaft L. als Teil einer ungeteilten Erbengemeinschaft vermerkt. Mit der am 30. September 1998 beim Landgericht eingegangenen, später zugestellten Klage verlangt die Klägerin von der beklagten Bundesrepublik Deutschland (Beklagte) die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahin, daß sie und noch unbekannte Miterben, jeweils in Erbengemeinschaft nach den Erblassern, in das Grundbuch eingetragen werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin Erbin nach beiden Erblassern geworden ist. Ihr Eigentum habe sie nicht mit Ablauf des 30. September 1998 verloren. Denn es habe ihr freigestanden, wahlweise die Beklagte, die nach Art. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag die Buchposition erworben habe, fristwahrend in Anspruch zu nehmen. Die Frist sei nach § 270 Abs. 3 ZPO gewahrt, denn die Zustellung der Klage sei demnächst erfolgt.
Dies hält den Angriffen der Revision stand.
II.
Die Revision nimmt die tatsächlichen Feststellungen zu den Erbgängen hin. Sachlich-rechtlich bestehen gegen die Bejahung der Erbenstellung der Klägerin und deren Berechtigung, den Berichtigungsanspruch auch für die unbekannten Miterben geltend zu machen (§ 2039 BGB; vgl. Senat BGHZ 44, 367), keine Bedenken.
III.
Die Klägerin hat ihre Rechtsstellung als Beteiligte der Erbengemeinschaft, der das Grundstück gehört, nicht nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verloren. Denn sie hat, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, die richtige Beklagte (nachstehend zu 1) rechtzeitig (nachstehend zu 2) in Anspruch genommen. Damit ist zugleich das Berufungsurteil in der Sache zu bestätigen und die Revision zurückzuweisen.
1. a) Entgegen der Auffassung der Revision war die Klägerin nicht gehalten, die Stadt L. als die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG Verfügungsberechtigte auf Zustimmung gemäß § 894 BGB zu verklagen. Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ordnet an, daß die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen oder des Privatrechts das Eigentum erwirbt, wenn vor dem 3. Oktober 1990 Volkseigentum zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen war, und die Eintragung bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers angegriffen worden ist. Richtiger Beklagter ist danach der durch die Zuordnungsvorschriften ausgewiesene Inhaber der Buchposition (Senat BGHZ 132, 245, 250), das Erstarken seiner Position zum Eigentum wird durch die rechtzeitige Klage verhindert. Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB fügt dem hinzu, daß die Klage, wenn ein Zuordnungsbescheid noch nicht ergangen ist, auch gegen den Verfügungsberechtigten gerichtet werden kann. Dies nimmt dem Eigentümer, der sein Recht wahren will, die mit der richtigen Beurteilung der Zuordnung verbundenen Schwierigkeiten und Risiken ab und erlaubt es ihm, statt auf den Inhaber der Buchposition auf den gemäß § 8 VZOG ausgewiesenen Verfügungsberechtigten zuzugreifen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift, der eindeutig den vorangehenden Satz 1 ergänzt, nicht aber abändert, und nach ihrem Sinn ist eine Auslegung, die die Passivlegitimation vor Erlaß des Zuordnungsbescheides auf den Verfügungsberechtigten beschränkt, nicht möglich. § 8 VZOG greift in die Rechtsstellung des Zuordnungsberechtigten nicht ein; dies verbietet sich schon deshalb, weil er mit demjenigen, der nach dem Zuordnungsrecht Eigentümer geworden ist, identisch sein kann. Die mit der Buchposition des Zuordnungsberechtigten verbundene Befugnis, diese durch Zustimmung nach § 894 BGB zu räumen, wird nicht von der Buchposition selbst getrennt und einem anderen, dem Verfügungsberechtigten, zugewiesen.
Allerdings beseitigt die erfolgreiche Klage gegen den Zuordnungsberechtigten nicht das der Berichtigung des Grundbuchs entgegenstehende formelle Hindernis des § 39 Abs. 1 GBO (Voreintragung des Betroffenen). Die Voreintragung kann der Eigentümer indessen durch einen entsprechenden Zuordnungsbescheid ersetzen. Denn der Buchberechtigte ist dem Eigentümer im Hinblick auf § 895 BGB verpflichtet, das Zuordnungsverfahren mit dem Zwecke der Feststellung seiner Inhaberschaft an der Buchposition zu betreiben. Ergeht der beantragte Bescheid, ist § 39 GBO nicht anzuwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GBBerG). Ergeht er nicht, bleibt der Weg über § 995 BGB oder §§ 14, 22 GBO.
Zu Unrecht meint die Revision, die Inanspruchnahme des Zuordnungsberechtigten sei mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar. Nimmt der Eigentümer nicht den wahren, sondern den nur vermeintlich Zuordnungsberechtigten in Anspruch, so kann er mit der Klage allerdings die gesetzliche Frist nicht wahren. Diesen Nachteil verknüpft das Gesetz aber auch sonst mit der Klage gegen die falsche Person (z.B. keine Unterbrechung der Verjährung bei Inanspruchnahme des falschen Schuldners: BGHZ 80, 222, 226). Wird das Grundstück einer von dem wahren Eigentümer nicht verklagten juristischen Person durch Bescheid zugeordnet, kann diese unter Berufung auf den Erwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ihrerseits die Berichtigung des Grundbuchs betreiben. Sie muß dann ihr Eigentum nachweisen, denn der Zuordnungsbescheid bindet private Dritte regelmäßig nicht (§ 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG). Dieses Risiko ist von dem Eigentümer, der von der Möglichkeit des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, den Verfügungsberechtigten zu verklagen, keinen Gebrauch macht, hinzunehmen.
b) Zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, daß nach Art. 22 EinigVtr die Beklagte, nicht dagegen die Stadt L., die Buchposition erworben hat. Art. 22 Abs. 4 EinigVtr, wonach das zur Wohnungsversorgung genutzte oder bestimmte volkseigene Vermögen in das Eigentum der Kommunen übergegangen ist, findet grundsätzlich auf die Beteiligung an einer Erbengemeinschaft keine Anwendung. Die gesamthänderische Beteiligung an einem Nachlaß ist, auch wenn zu diesem wohnungswirtschaftlich genutzte Grundstücke zählen, kein der Wohnungsversorgung dienender Vermögensgegenstand. Der Beteiligte verfügt über keinen Anteil an dem der Wohnungsversorgung dienenden Grundstück, auch mit Zustimmung der übrigen Beteiligten kann er über einen solchen „Anteil” nicht verfügen (RGZ 88, 21, 27). Die ungeteilte Gesamtberechtigung (RGZ 60, 126, 128; 61, 76, 78) am Nachlaß vermittelt ihm keine unmittelbare dingliche Berechtigung am einzelnen Gegenstand. Dies gilt auch dann, wenn der Nachlaß nur noch aus einer Sache besteht, und wirkt sich unter anderem dahin aus, daß die jederzeit mögliche Auseinandersetzung zum Allein- oder Bruchteilseigentum anderer Beteiligter oder eines Dritten führen kann (§ 2042, §§ 2046 ff BGB). Während des Bestehens der Gemeinschaft hat die ungeteilte Gesamtberechtigung zur Folge, daß die Verwaltung des Vermögens den Erben gemeinschaftlich zusteht (§ 2038 BGB). Eine Mehrzahl der Beteiligten kann, wenn dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung verbleibt und sonstige Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, eine privatnützige Wirtschaftsführung beschließen (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 Satz 1 BGB) und damit wohnungswirtschaftliche Zwecke der Kommune durchkreuzen. Dies liegt außerhalb des Zuordnungsgehalts des Art. 22 Abs. 4 EinigVtr.
Mithin ist die Buchposition nach der allgemeinen Vorschrift über die Zuordnung des Finanzvermögens (Art. 22 Abs. 1 EinigVtr) in die Treuhandverwaltung der Beklagten übergegangen. Ein etwaiger gesetzlicher Erwerb der Kommune aufgrund des dort in Bezug genommenen § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 THG (vgl. Schmidt/Leitschuh, Einigungsvertrag, Art. 22 Rdn. 6) i.V.m. § 2 des Kommunalvermögensgesetzes würde an den gleichen Gründen scheitern, wie der Vermögensübergang nach Art. 22 Abs. 3 EinigVtr.
2. Die Klägerin hat die Frist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gewahrt, denn die am letzten Tag der Frist eingereichte Klage wurde der Beklagten, worüber unter den Parteien kein Streit besteht, „demnächst” im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt. Die Wirkung der Rechtshängigkeit der Klage, an die Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB den Fortbestand des Eigentums knüpft, wurde mithin auf den 30. September 1998 zurückverlegt.
a) § 270 Abs. 3 ZPO ist, entgegen der Auffassung der Revision, die allenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für denkbar hält, dies aber auch verneint, unmittelbar einschlägig. Die Vorschrift hat gleichermaßen prozessuale wie, worauf es hier ankommt, Fristen des materiellen Rechts zum Gegenstand. Erforderlich ist, daß die Zustellung von Amts wegen zu erfolgen hat; denn das Gesetz will den Begünstigten nur vor von ihm nicht zu vertretende Verzögerungen des Amtsverfahrens schützen. Diese Voraussetzung ist bei der Klageerhebung gegeben (§ 270 Abs. 1 und 2 ZPO). Weiter setzt § 270 Abs. 3 ZPO voraus, daß die Inanspruchnahme des Gerichts die einzige Möglichkeit des Berechtigten ist, die Frist zu wahren (vgl. demgegenüber etwa die Wahlmöglichkeit im Falle des § 801 BGB). An dieser Voraussetzung fehlt es nicht deshalb, weil Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB dem Eigentümer auch die Möglichkeit eröffnet, sein Recht durch Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch zu wahren. Diese Möglichkeit stellt keine, allein vom Willen des Berechtigten abhängige, Alternative dar. Das Gesetz verlangt vielmehr zusätzlich die Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder des nach § 8 VZOG Verfügungsberechtigten, die im Weigerungsfalle nur durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ersetzt werden kann. Beschränkt ist die Rückwirkung des § 270 Abs. 3 ZPO auf die Fälle, in denen die Einhaltung der Frist ein Recht wahren, nicht etwa, wie durch die Auslösung von Verzugsfolgen (vgl. § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB), in seinen Wirkungen erweitern soll. Hierzu zählt die in Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB vorgesehene Klageerhebung. Die Umstände, die den Bundesgerichtshof für den Fall des § 1933 BGB, auf den die Revision Bezug nimmt, bewogen haben, die Wirkungen des § 270 Abs. 3 ZPO zu verneinen (BGHZ 111, 329, 333), sind besonderer, auch durch die Gesetzesgeschichte bedingter Art und hier nicht verwertbar. Der weitere Hinweis auf § 262 ZPO, der eine abschließende Regelung enthalte, geht fehl. In den Fällen des § 262 ZPO können die materiellrechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 270 Abs. 3 ZPO zurückverlagert werden. Eine die Wirkung des § 270 Abs. 3 ZPO ausschließende Deutung des Tatbestandsmerkmals „rechtshängig” in Art. 237 § 2 EGBGB ist danach nicht möglich.
b) Nicht zu folgen ist schließlich der Auffassung der Revision, das Gesetz stelle dem Eigentümer ausschließlich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 bis 238 ZPO zur Verfügung, die indessen auf den Grundtatbestand des Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB (unzutreffender Eigentumseintrag außerhalb des Falles des Volkseigentums) beschränkt sei. Die Vorschriften der §§ 233 bis 238 ZPO wären ohne besondere Anordnung im Bereich des Art. 237 § 2 EGBGB nicht anwendbar gewesen; denn sie haben ausschließlich die Versäumung prozessualer Fristen zum Gegenstand. Deshalb war es erforderlich, sie durch Art. 232 § 1 Abs. 1 Satz 4 EGBGB einzubeziehen. Zum Anwendungsbereich des § 270 Abs. 3 ZPO trifft diese Vorschrift keine Bestimmung. Sie greift vielmehr erst dann ein, wenn der für alle Tatbestände des Art. 237 § 2 EGBGB geltende § 270 Abs. 3 ZPO nicht zur Wahrung der Frist führt. Ob die erforderlich werdende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann auf den Fall des Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB beschränkt ist oder ob die fehlende Bezugnahme auf Abs. 1 Satz 4 in Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift auf einem Versehen beruht, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
Unterschriften
Wenzel, Tropf, Krüger, Lemke, Gaier
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 17.11.2000 durch Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 507846 |
BGHR 2001, 153 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |
VIZ 2001, 160 |
WM 2001, 477 |
ZEV 2001, 244 |
ZMR 2001, 264 |
ZfIR 2001, 291 |
NJ 2001, 256 |