Leitsatz (amtlich)
a) Die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB, nach der ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615l Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 BGB entsprechend anwendbar.
b) Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl im Rahmen der Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit dem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 16.4.1997 - XII ZR 233/95, MDR 1997, 842 = FamRZ 1997, 806 [811]; v. 6.2.2002 - XII ZR 20/00, MDR 2002, 644 = BGHReport 2002, 323 = FamRZ 2002, 536 [540 f.]).
Im Übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs der Mutter nach § 1615l Abs. 3 S. 3 BGB ggü. dem Kindesunterhaltsanspruch zum Tragen.
Normenkette
BGB § 1578 Abs. 1, § 1586 Abs. 1, §§ 1612b, 1615l
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Stuttgart v. 4.7.2002 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Geislingen v. 28.12.2001 teilweise abgeändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin Unterhalt für die Zeit ab dem 12.1.2002 begehrt.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterhalt aus Anlass der Geburt eines Kindes gem. § 1615l BGB.
Der Beklagte ist Vater der am 4.9.2000 geborenen Tochter der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind für die Zeit ab dem 1.11.2001 mit Jugendamtsurkunde v. 18.10.2001i.H.v. 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzgl. anzurechnenden hälftigen Kindergeldes, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt, anerkannt und für die vorangegangene Zeit rückständigen Kindesunterhalt gezahlt. Die Klägerin hat am 11.1.2002 ihren jetzigen Ehemann geheiratet und am 28.5.2002 einen Sohn geboren.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin für die Zeit v. 24.7.2000 bis zum 4.9.2003 - also über den Zeitpunkt ihrer Heirat hinaus - in unterschiedlicher Höhe verurteilt. Dabei hat es von dem bereinigten Einkommen des Beklagten nur den um das halbe Kindergeld geminderten Zahlbetrag auf Kindesunterhalt abgesetzt. Nach Abzug weiterer Verbindlichkeiten hat es für den Beklagten den angemessenen Selbstbehalt, zeitlich gestaffelt, zuletzt i.H.v. 1.000 EUR berücksichtigt. So ist es zu einer ebenfalls gestaffelten Leistungsfähigkeit des Beklagten, zuletzt i.H.v. 115 EUR, gelangt.
Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit nach dem 11.1.2002 und eine zusätzliche Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes auch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt für die Zeit ab dem 12.1.2002 zur Klagabweisung und, soweit im Übrigen zum Nachteil des Beklagten entschieden ist, zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
A.
1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in (OLG Stuttgart v. 4.7.2002 - 16 UF 25/02, OLGReport Stuttgart 2002, 313 = FamRZ 2003, 701) veröffentlicht ist, hat den Beklagten auch über den Zeitpunkt der Heirat der Klägerin hinaus zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Nach einhelliger Auffassung könne eine aus der Ehe folgende Unterhaltspflicht nach den §§ 1361, 1569 ff. BGB neben einer solchen aus § 1615l BGB bestehen, wenn Letztere erst entstehe, nachdem der aus der Ehe hervorgegangene Unterhaltsanspruch schon bestanden habe. Das müsse umgekehrt auch dann gelten, wenn die Ehe, die einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt begründe, erst geschlossen werde, nachdem schon ein Unterhaltsanspruch gem. § 1615l BGB entstanden war. Diese Auffassung sei nicht verfassungswidrig, weil § 1586 Abs. 1 BGB nur einen nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Wiederheirat entfallen lasse und die im Gesetz nicht vorgesehene Geltung für den Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB nicht zu einer Diskriminierung des Instituts der Ehe führe. Der Anspruch einer Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 4 GG sei nicht verletzt, weil ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB im Gegensatz zu demjenigen aus § 1615l BGB zusätzlich auf der grundsätzlich lebenslangen Bindung als Folge des Eheversprechens beruhe. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG scheide deswegen aus, weil der Schutz des § 1615l BGB dem betreuten Kind ohnehin nur mittelbar zugute komme und nicht das Kind, sondern der betreuende Ehegatte Inhaber des Anspruchs sei. Dieses rechtfertige insoweit eine Ungleichbehandlung der Ansprüche aus § 1570 und § 1615l BGB. Im Gesetz finde sich eine Vielzahl von Vorschriften, die den Anspruch aus § 1570 BGB gegenüber demjenigen aus § 1615l BGB besser stellten. Bei einer Gesamtschau könne deshalb eine Besserstellung in einem einzelnen Punkt noch als Korrektiv einer insgesamt gegebenen "Disprivilegierung" angesehen werden; eine gleichheitswidrige Privilegierung dieses Anspruchs liege darin nicht.
2. Bei der Bemessung des Unterhalts hat das Berufungsgericht vom Einkommen des Beklagten den nach § 1615l Abs. 3 S. 3 BGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalt lediglich mit dem Zahlbetrag abgesetzt. Das habe - so das Berufungsgericht - zwar zur Konsequenz, dass dem Beklagten das hälftige Kindergeld nicht zusätzlich zum angemessenen Selbstbehalt verbleibe, sei aber aus Gründen der Billigkeit geboten. Kindergeld zähle nicht ausnahmslos zum "unterhaltsfesten" Einkommen und diene in erster Linie einer Steuervergütung als Vorausleistung auf eine einkommensteuerliche Entlastung. Solche Steuervergütungen seien zwar nicht bei der Bedarfsermittlung, jedoch bei der Leistungsfähigkeit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen. Jedenfalls im Mangelfall, wenn also der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht anders gedeckt werden könne, sei das Kindergeld zumindest gegenüber denjenigen Familienmitgliedern bedarfsdeckend einzusetzen, die vom Förderungszweck mit umfasst seien. Dazu gehöre neben dem Kind auch der nach § 1615l BGB anspruchsberechtigte Elternteil, hier also die klagende Mutter.
B.
In beiden Punkten hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand. Die Fortdauer einer Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB über die Wiederheirat der Berechtigten hinaus ist mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen. Die Bemessung des Unterhalts ohne Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes widerspricht außerdem der Rechtsprechung des Senats.
I.
Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin scheidet für die Zeit ab ihrer Heirat in analoger Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB aus.
1. Das Gesetz enthält für den Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch, z.B. nach § 1570 BGB - keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter einen anderen Mann als den Vater ihres Kindes heiratet. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser gesetzlichen Bestimmung und aus einem Vergleich mit anderen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ergibt, handelt es sich dabei um eine unbewusste Regelungslücke.
a) Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlass der Geburt sind in der jüngsten Vergangenheit mehr und mehr den Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten angeglichen worden.
Ursprünglich sah das Gesetz in § 1715 BGB lediglich einen reinen Ersatzanspruch der nicht ehelichen Mutter für Aufwendungen infolge der Schwangerschaft und Entbindung vor. Erst mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung nicht ehelicher Kinder v. 19.8.1969 (BGBl. 1969 I 1243) ist mit Wirkung zum 1.7.1970 in § 1615l Abs. 1 BGB ein echter Unterhaltsanspruch der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt geschaffen worden (Puls, FamRZ 1998, 865 [866]). Darüber hinaus war nach § 1615l Abs. 2 BGB damaliger Fassung Unterhalt bis höchstens ein Jahr nach der Geburt nur geschuldet, wenn die Mutter wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit oder weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte, nicht erwerbstätig war. Wie der Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden oder der geschiedenen Mutter war der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB fortan von der Bedürftigkeit der Mutter und der Leistungsfähigkeit des Vaters abhängig (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rz. 753, 756; Göppinger/Wax/Maurer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 1212). Mit Wirkung zum 1.10.1995 wurde die Unterhaltspflicht durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz v. 21.8.1995 (SFHÄndG, BGBl. I, 1050) auf drei Jahre ab der Entbindung verlängert. Zugleich wurde der Wortlaut des § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB demjenigen des § 1570 BGB angeglichen. Seitdem richtet sich die Pflicht zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit deswegen - wie bei dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - nur nach der Zumutbarkeit für die Mutter. Inzwischen ist § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz v. 16.12.1997 (KindRG, BGBl. I, 2942) mit Wirkung v. 1.7.1998 dahin abgeändert worden, dass sich die Unterhaltspflicht über die dreijährige Frist hinaus verlängert, sofern es grob unbillig wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen (zur Gesetzesgeschichte, Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rz. 750; Göppinger/Wax/Maurer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 1210; Büdenbender, FamRZ 1998, 129 [130]). Auch dafür waren im Hinblick auf den Schutzzweck, nämlich dem Kind die Sorge und Erziehung durch die Mutter zu ermöglichen, verfassungsrechtliche Erwägungen ausschlaggebend.
Auch sonst ist der Anspruch der Mutter aus Anlass der Geburt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB inhaltlich immer weiter angeglichen worden. Nach der ursprünglichen Fassung des § 1615l Abs. 2 BGB musste die Nichterwerbstätigkeit der Mutter darauf beruhen, dass ihr Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte. Es stand deswegen nicht im Belieben der Mutter, das Kind selbst zu versorgen, sondern sie hatte den Nachweis zu führen, dass eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbetreuung, z.B. in einer Kindertagesstätte, nicht bestand (BGH v. 6.12.1984 - IVb ZR 53/83, BGHZ 93, 123 [128] = MDR 1985, 391). Seit der Neuregelung durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz v. 21.8.1995 sieht § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB dagegen einen Anspruch bereits dann vor, wenn von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zwar ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit der weit gehenden Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen an den für die Betreuung ehelicher Kinder geltenden § 1570 BGB sollte aber die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage des nicht ehelichen Kindes mittelbar dadurch verbessert werden, dass die Mutter nicht mehr nachweisen muss, dass sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeit des Kindes nicht erwerbstätig sein kann (Wever/Schilling, FamRZ 2002, 581 f.; Büttner, FamRZ 2000, 781 [782]; Reinecke, ZAP Fach 11, S. 527). Die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sollte den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen, dass ein nicht eheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuss der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird (BT-Drucks. 13/1850, 24). Darauf, ob ohne die Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es nicht mehr an (BGH, Urt. v. 21.1.1998 - XII ZR 85/96, MDR 1998, 473 = FamRZ 1998, 541 [543]).
Diese bürgerlich-rechtliche Wertung korrespondiert mit weiteren sozial- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB VIII steht dem Kind von der Vollendung seines dritten Lebensjahres an ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Ebenso sind der Anspruch seiner Mutter auf Elternzeit und die rentenversicherungsrechtlich anrechenbaren Erziehungszeiten auf drei Jahre seit der Geburt begrenzt (§§ 15 Abs. 2 BErzGG, 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Nach § 18 Abs. 3 S. 3 BSHG ist eine geordnete Erziehung des Kindes nach Vollendung des dritten Lebensjahres i.d.R. nicht gefährdet, wenn seine Betreuung in einer Tageseinrichtung möglich ist (Göppinger/Wax/Maurer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 1210).
Neben dieser materiell-rechtlichen Ausgestaltung sind die Unterhaltsansprüche aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB auch prozessrechtlich solchen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1570 BGB angeglichen worden. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat mit Wirkung v. 1.7.1998 durch Einführung des § 23b Abs. 1 Nr. 13 GVG und des § 621 Abs. 1 Nr. 11 ZPO für den Rechtsweg die Zuständigkeit der FamG eröffnet.
Diese weit gehende Angleichung des Anspruchs nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Anspruch der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter aus den §§ 1361 und 1570 BGB hat den Senat veranlasst, Ansprüche anteilig zuzusprechen, wenn die Mutter, die schon wegen der Betreuung ehelicher Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, später durch die Geburt eines weiteren Kindes auch einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB erlangt (BGH, Urt. v. 21.1.1998 - XII ZR 85/96, MDR 1998, 473 = FamRZ 1998, 541 [543]). Trotz der allgemeinen Verweisung in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB auf die Unterhaltsvorschriften zwischen Verwandten würde eine vorrangige Haftung des - getrennt lebenden oder geschiedenen - Ehemannes vor dem nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vater eines weiteren Kindes in Anwendung des § 1608 BGB nicht zu interessengerechten Ergebnissen führen. Denn nach der ausdrücklichen Regelung in § 1615l Abs. 3 S. 2 BGB haftet der nicht mit der Mutter verheiratete Vater gerade nicht gleichrangig mit den sonstigen Verwandten der Mutter, sondern geht ihnen vor. Auch dieses qualifiziert den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlass der Geburt nicht als typischen Anspruch auf Verwandtenunterhalt, sondern eher als einen dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB vergleichbaren Anspruch. Dafür spricht auch der Schutzzweck dieser Vorschrift, nämlich die Kindesmutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht zu befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Die fortschreitende Angleichung der Unterhaltsansprüche einer nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt an solche einer geschiedenen Ehefrau nach § 1570 BGB war insoweit auch gem. Art. 6 Abs. 5 GG von Verfassung wegen geboten (Begr. zum Kindschaftsrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/4899, 89; Wagner, NJW 1998, 3097 f.). Dieser Umstand, aber auch der allgemeine Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ist deswegen im Rahmen der Auslegung der Vorschrift des § 1615l BGB zu berücksichtigen.
Soweit § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB andererseits nach wie vor ergänzend auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten verweist, trägt die Regelung der Entwicklung des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlass der Geburt nicht hinreichend Rechnung. Zwar steht der Vater des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes nicht einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gleich; ebenso wenig ist er aber mit der Mutter verwandt. Der Zweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615l Abs. 2 BGB, nämlich für eine gewisse Zeit die Sorge und Erziehung des Kindes zu sichern, ist - wie ausgeführt - dem Anspruch des § 1570 BGB grundsätzlich vergleichbar. Wenn der Gesetzgeber trotz dieser großen Nähe beider Ansprüche gleichwohl von einer dem § 1586 Abs. 1 BGB entsprechenden Regelung abgesehen, dessen Anwendung aber auch nicht ausgeschlossen hat, kann das nur auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke beruhen.
b) Allerdings hat der Gesetzgeber trotz der weit gehenden Angleichung der Ansprüche der Mutter aus Anlass der Geburt an die Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden oder der geschiedenen Ehefrau im Übrigen an einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Ansprüche festgehalten. Dem abweichenden Vorschlag des Bundesrats, der die dreijährige Unterhaltspflicht nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB durch eine entsprechende Geltung der §§ 1570, 1577 BGB mit Versagungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen ergänzen wollte, ist der Gesetzgeber nämlich nicht gefolgt (BT-Drucks. 13/4899, 149 f. und den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 13/8511, 79; Göppinger/Wax/Maurer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 1211 Fn. 11). Soweit er in § 1615l Abs. 2 S. 3 ZPO die dreijährige Befristung des Anspruchs beibehalten und lediglich eine Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen vorgesehen hat, hat er § 1615l BGB von § 1570 BGB abgegrenzt, da Letzterer außerdem von der voran gegangenen Ehe und damit dem Grundsatz der nachwirkenden ehelichen Solidarität mitbestimmt wird (Wever/Schilling, FamRZ 2002, 581 [583]; Büttner, FamRZ 2000, 781 [786]; Wellenhofer-Klein, FuR 1999, 448 [452]; Müller, DAVorm 2000, 829 [834 ff.]). Indessen beschränkt sich dieser Gesichtspunkt auf die ausdrücklich abweichend geregelten Umstände und steht der oben dargestellten grundsätzlichen Gleichstellung nicht entgegen, insb. soweit beide Unterhaltstatbestände einer gemeinsamen Zweckbestimmung unterliegen.
2. Die für den Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB somit ungeregelte Frage, ob der Anspruch mit einer Heirat der Unterhaltsberechtigten unabhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Ehemannes entfällt, ist im Wege der von Verfassungs wegen gebotenen analogen Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB zu lösen (a.A. neben dem Berufungsurteil, OLG Schleswig v. 4.10.1999 - 12 WF 145/99, FamRZ 2000, 637 f.; OLG München v. 26.4.2001 - 12 UF 627/01, OLGReport München 2002, 144; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rz. 769; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 4039).
Nach § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt grundsätzlich zwar nicht die Vorschriften über den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, zu denen nach der systematischen Stellung im Gesetz auch § 1586 BGB zählt, sondern die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anwendbar. Wie sich allerdings schon aus der besonderen Vorschrift zur Rangfolge in § 1615l Abs. 3 S. 2 BGB und der Regelung zur Fortdauer der Unterhaltspflicht beim Tod des Unterhaltspflichtigen nach § 1615l Abs. 3 S. 5 BGB ergibt, kann auf die allgemeinen Vorschriften zur Unterhaltspflicht zwischen Verwandten nur dann zurückgegriffen werden, wenn es den Besonderheiten des Unterhaltsanspruchs aus § 1615l BGB nicht widerspricht. Der fehlende Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 1586 BGB schließt deswegen eine analoge Anwendung wegen der gleichen Interessenlage jedenfalls nicht aus. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der im Falle einer Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB entfällt, ist sogar stärker ausgeprägt und beruht neben dem Zweck einer Sicherung der Pflege und Erziehung des Kindes auch auf einer fortgeltenden nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Wenn bei Wiederheirat der Unterhaltsberechtigten selbst dieser Unterhaltsanspruch nach § 1586 Abs. 1 BGB entfällt, muss das aus Sicht des Unterhaltspflichtigen erst recht für den Anspruch aus § 1615l Abs. 2 BGB gelten.
Eine abweichende Beurteilung ist auch aus der Sicht der unterhaltsberechtigten Mutter nicht geboten. Mit der Heirat erwirbt sie einen Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB, der zum Erlöschen früherer Unterhaltsansprüche führt, ohne nach einzelnen Unterhaltstatbeständen zu differenzieren (BGH, Urt. v. 30.9.1987 - IVb ZR 71/86, MDR 1988, 210 = FamRZ 1988, 46). Darin unterscheidet sich der Fall von der Konstellation in dem Senatsurteil v. 21.1.1998. Dort war der Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt erst entstanden, als die noch verheiratete Mutter von ihrem Ehemann bereits getrennt lebte und ihr ein Unterhaltsanspruch gem. § 1361 BGB zustand. Die anteilige Haftung des Ehemanns einerseits und des Vaters des Kindes andererseits in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB bezog sich somit auf konkurrierende Unterhaltsansprüche aus gescheiterter Ehe einerseits mit einem neu hinzugekommenen Anspruch aus § 1615l BGB andererseits. Im vorliegenden Fall ist dagegen während der laufenden Unterhaltspflicht gem. § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB durch die Heirat der Klägerin ein neuer Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB entstanden (zum Umfang des Anspruchs auf Familienunterhalt; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 3 Rz. 22 ff.). Dieser Anspruch auf Familienunterhalt geht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung in § 1586 Abs. 1 BGB sogar einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gem. § 1570 BGB vor. Der stärkere Anspruch auf Familienunterhalt verdrängt deswegen auch den nach Wortlaut und inhaltlicher Ausgestaltung mit § 1570 BGB weitgehend vergleichbaren, nach dem Schutzzweck aber sogar noch schwächer ausgestalteten Unterhaltsanspruch gem. § 1615l BGB. Im Zeitpunkt der Heirat sind auch hier die zu dem früheren Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB führenden Umstände bekannt und werden von den neuen Ehegatten bewusst in den Schutz ihrer neuen Ehe einbezogen.
Auch die noch bestehenden Unterschiede der Ansprüche aus § 1615l Abs. 2 und § 1570 BGB können eine unterschiedliche Behandlung bei (Wieder-) Heirat der unterhaltsberechtigten Mutter nicht rechtfertigen. Zwar findet der Anspruch aus § 1570 BGB seinen Grund zum einen - wie der Anspruch aus § 1615l BGB - darin, dass der Mutter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes die Pflege und Erziehung des Kindes ermöglicht werden soll, ohne hieran durch eine Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Zum anderen beruht der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB - wie ausgeführt - auf einer fortgeltenden nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Der betreuende Elternteil soll sich zusätzlich in dem Umfang um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmern können, wie es die Ehegatten in ihrem ursprünglichen Lebensplan vereinbart hatten. Deswegen ist der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, worauf auch das Berufungsgericht abstellt, ggü. dem Anspruch nach § 1615l BGB teilweise privilegiert. Diese - durch den zusätzlichen Schutzzweck gebotene - Privilegierung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB kann es nicht rechtfertigen, umgekehrt den Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gem. § 1615l BGB bei den Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs stärker auszugestalten. Denn dann könnte der vom Gesetzgeber schwächer ausgestaltete Anspruch den grundsätzlich weiter gehenden Anspruch nach § 1570 BGB im Falle einer schnellen (Wieder-) Heirat der Mutter überdauern, was nicht nur systemwidrig wäre, sondern auch dem von Verfassungs wegen garantierten Schutz der Ehe und Familie widersprechen würde. Um eine Schlechterstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu vermeiden, ist es somit geboten, die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB analog auch auf den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlass der Geburt nach § 1615l Abs. 2 BGB anzuwenden.
II.
Auch soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB lediglich den Zahlbetrag des nach § 1615l Abs. 3 S. 3 BGB vorrangigen Anspruchs auf Kindesunterhalt abgesetzt und dem Ehemann seinen hälftigen Anteil am Kindergeld nicht belassen hat, hält seine Entscheidung den Angriffen der Revision nicht stand.
Der Senat hatte schon mit Urteil (BGH, Urt. v. 16.4.1997 - XII ZR 233/95, MDR 1997, 842 = FamRZ 1997, 806 [809]) die frühere Rechtsprechung aufgegeben und nicht mehr daran festgehalten, das Kindergeld zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu zählen und daraus den eheangemessenen Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten zu ermitteln. Dem folgend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der dem Unterhaltsschuldner verbleibende Anteil des Kindergelds nicht der Verteilungsmasse für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Mutter hinzuzurechnen ist.
Davon ist auch für die Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Ausnahme geboten. Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den §§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienlastenausgleich. Es ist eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihre Unterhaltslast ggü. den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der gleichen Teilhabe beider Eltern an der Unterhaltspflicht (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) steht auch das Kindergeld beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gem. § 64 Abs. 1 EStG nur an einen Berechtigten ausbezahlt. Den internen Ausgleich unter den Eltern hat die Praxis stets über den Anspruch auf Kindesunterhalt oder, sofern ein solcher nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durchgeführt. Diese Praxis hat die zum 1.7.1998 neu geschaffene Vorschrift des § 1612b BGB übernommen. Bezieht also der unterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld, ist der von ihm geschuldete Unterhaltsbetrag (Tabellenbetrag) um das halbe Kindergeld zu erhöhen. Erhält hingegen der Elternteil das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, wie es dem Regelfall des § 64 Abs. 2 S. 1 EStG entspricht, ist vom Tabellenbetrag des barunterhaltspflichtigen Elternteils das halbe Kindergeld abzusetzen. So wird erreicht, dass dem Kind der geschuldete Unterhaltsbetrag zufließt und zugleich das Kindergeld hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt wird (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 Rz. 460 f.). Mit der Neufassung des § 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts v. 21.11.2000 (BGBl. I, 1479) hat der Gesetzgeber zusätzlich auch die Verwendung des dem barunterhaltspflichtigen Elternteils zustehenden Kindergeldanteils geregelt. Er muss seinen hälftigen Kindergeldanteil nutzen, um den geschuldeten Kindesunterhalt bei mangelnder Leistungsfähigkeit auf bis zu 135 % des Regelbetrages der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung aufzustocken. Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt also bereits dann, wenn der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu leisten. Damit hat der Gesetzgeber das Barexistenzminimum der unterhaltsberechtigten Kinder sichern wollen (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/3781, 8; BGH, Urt. v. 6.2.2002 - XII ZR 20/00, FamRZ 2002, 536 [540 f.] = MDR 2002, 644 = BGHReport 2002, 323). Verbleiben dem Barunterhaltspflichtigen hingegen Teile des Kindergeldes, weil er auch ohne dieses i.H.v. 135 % des Regelbetrages leistungsfähig ist, handelt es sich dabei um die vom Gesetzgeber bezweckte Entlastung, die dem Elternteil zu belassen ist. Sie findet ihren Grund in den zusätzlichen Kosten, die ihm beim persönlichen Umgang mit dem Kind und durch weitere freiwillige Leistungen (Geschenke etc.) entstehen. Der Senat hat deswegen an der Rechtsprechung festgehalten, dass Kindergeld nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist (BGH, Urt. v. 16.4.1997 - XII ZR 233/95, MDR 1997, 842 = FamRZ 1997, 806 [811]; v. 19.7.2000 - XII ZR 161/98, MDR 2000, 1378 = FamRZ 2000, 1492 [1494]; zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612b Abs. 5 BGB: BGH, Urt. v. 29.1.2003 - XII ZR 289/01, MDR 2003, 749 = BGHReport 2003, 492 = FamRZ 2003, 445; BVerfG v. 9.4.2003 - 1 BvL 1/03, 1 BvR 1749/01, FamRZ 2003, 1370).
Nach der Rechtsprechung des Senats scheidet auch ein Einsatz des dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Kindergeldanteils für die gleichrangigen Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten aus (BGH, Urt. v. 16.4.1997 - XII ZR 233/95, MDR 1997, 842 = FamRZ 1997, 806 [810 f.]). Nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB hat der unterhaltspflichtige Elternteil alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjährigen Kinder Unterhalt zu verwenden. Verbleibt ihm trotz dieser verschärften Haftung und der zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder in § 1612b Abs. 5 BGB vorgeschriebenen Verwendung des Kindergeldes noch ein Restbetrag, ist ihm dieser ungekürzt zu belassen, zumal der andere Ehegatte ohnehin den hälftigen Anteil des Kindergeldes erhält. Das gilt erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt, weil er ggü. dem Anspruch minderjähriger Kinder nachrangig ist (§ 1615l Abs. 3 S. 3 BGB).
Der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Anteil des Kindergeldes bleibt somit auch bei der Leistungsfähigkeit im absoluten Mangelfall außer Betracht. Entsprechend gehen auch die Leitlinien der OLG davon aus, dass Kindergeld nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist, § 1612b Abs. 5 BGB eine abschließende Regelung für die Anrechnung des Kindergelds im Mangelfall getroffen und danach eine weitere Kindergeldanrechnung zu unterbleiben hat (jeweils Nr. 3 und 14; so auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rz. 159 und 163; Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 5 Rz. 85, 87; a.A. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 38; Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 3123 ff.).
III.
Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht gibt ihm Gelegenheit, den für die Zeit bis zum 11.1.2002 vom Beklagten geschuldeten Unterhalt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich des Kindergelds und zur Höhe des ihm zu belassenden Selbstbehalts neu zu ermitteln. Abschließend ist das im Rahmen der Mangelverteilung gewonnene Ergebnis im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens darauf zu überprüfen, ob im konkreten Einzelfall die Aufteilung des verfügbaren Einkommens auf das minderjährige Kind und die unterhaltsberechtigte Klägerin insgesamt billig und angemessen ist (§ 1603 BGB).
Fundstellen
Haufe-Index 1308342 |
BGHZ 2005, 124 |
NJW 2005, 503 |
NWB 2004, 3923 |
BGHR 2005, 427 |
EBE/BGH 2005, 5 |
FamRZ 2005, 347 |
FuR 2005, 165 |
ZAP 2005, 497 |
FPR 2005, 219 |
FPR 2005, 363 |
FPR 2005, 528 |
JuS 2005, 468 |
MDR 2005, 578 |
FF 2004, 289 |
FF 2005, 103 |
FamRB 2005, 99 |
NJW-Spezial 2005, 107 |
RdW 2005, 179 |
FK 2005, 66 |
JAmt 2005, 312 |
LMK 2005, 54 |
ZF 2005, 14 |