Entscheidungsstichwort (Thema)
Kreditvertrag Sparkasse. Ablauf. Kein Anspruch auf Überziehungszinsen auch bei weiterer Kapitalnutzung. Anspruch auf vereinbarte Zinsen. Überschreitung Kreditrahmen
Leitsatz (amtlich)
a) Nr. 18 der AGB-Sparkassen 1993 begründet für die Sparkasse keinen Anspruch gegen den Darlehensnehmer auf Zahlung von Überziehungszinsen nach Ablauf des Kreditvertrages.
b) Trifft die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung, daß dieser trotz Ablaufs des Kreditvertrages bis auf weiteres zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Umfang berechtigt sein soll, kann die Sparkasse weiterhin die vertraglich vereinbarten Zinsen verlangen, grundsätzlich aber nicht Überziehungszinsen.
c) Ein Anspruch auf Zahlung von Überziehungszinsen besteht in diesem Fall nur, wenn und soweit die Inanspruchnahme des Kredits durch den eingeräumten Kreditrahmen nicht gedeckt ist.
Normenkette
BGB a.F. § 607; AGB-Sparkassen 1993 Nr. 18
Verfahrensgang
Thüringer OLG (Urteil vom 30.04.2002) |
LG Gera |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die als Bauträgerin tätige Klägerin streitet mit der beklagten Sparkasse über die Abrechnung mehrerer Kontokorrentkonten.
Zur Finanzierung eines Bauvorhabens in L., das unter anderem Räume für eine Filiale der Beklagten umfaßte, richtete diese für die Klägerin im Jahre 1992 als Girokonten ein Baukostenkonto und ein Erlöskonto ein. Die Klägerin nahm das Baukostenkonto ab dem 23. September 1992 debitorisch in Anspruch. Auf diesem Konto gewährte die Beklagte der Klägerin mit Vertrag vom 23. November/2. Dezember 1992 einen bis zum 30. Juni 1994 befristeten, variabel verzinslichen Kontokorrentkredit über 3.500.000 DM. Als Sicherheit war unter anderem die Bestellung einer Grundschuld über 3.500.000 DM vorgesehen. Der Kredit sollte erst in Anspruch genommen werden können, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt waren. Ferner sah der Kreditvertrag vor, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil seien, die in Nr. 18 folgende Regelung enthielten:
„Für Inanspruchnahmen des Kontos, die nicht durch ein Guthaben oder einen eingeräumten Kreditrahmen gedeckt sind (geduldete Kontoüberziehungen), sind die im Preisaushang aufgeführten Überziehungszinsen zu zahlen. Dies gilt auch für Geschäftskunden.”
Ab dem 4. Februar 1993 nahm die Beklagte hinsichtlich des Baukostenkontos und des Erlöskontos eine Zinskompensation vor, berechnete die Zinsen also so, als ob alle Buchungsvorgänge über ein einziges Konto gebucht worden wären. Die von der Klägerin am 4. September 1992 bestellte Grundschuld über 3.500.000 DM wurde am 21. Juli 1993 im Grundbuch eingetragen. Bis zu diesem Tage und für die Zeit ab dem 1. Juli 1994 bis zur Schließung des Kontos am 30. Juni 1996 berechnete die Beklagte der Klägerin zusätzlich Überziehungszinsen in Höhe von 4%.
Für die Finanzierung eines weiteren Bauvorhabens der Klägerin in der K.straße in S. richtete die Beklagte für die Klägerin unter anderem ein Baukostenkonto, ein Erlöskonto und ein Provisionskonto ein. Für das Baukostenkonto und das Provisionskonto vereinbarten die Parteien mit Verträgen vom 2./7. Juni 1995 und 27. Juli/11. August 1995, denen ebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde lagen, jeweils bis zum 30. April 1996 befristete, variabel verzinsliche Kontokorrentkredite über 5.400.000 DM sowie 400.000 DM. Der Kontokorrentkredit für das Baukostenkonto wurde später bis zum 30. Juni 1996 verlängert. Für die Zeit nach Ablauf der jeweiligen Befristungen berechnete die Beklagte der Klägerin für das Baukostenkonto und das Provisionskonto zusätzlich 4% Überziehungszinsen.
Zur Umschuldung des Baukostenkontos für das Bauvorhaben K.straße schlossen die Parteien am 7. Mai 1998 zwei Darlehensverträge über 272.000 DM zu 7,5% Zinsen und über 228.000 DM zu 5,45% Zinsen pro Jahr. Voraussetzung für die Valutierung der Darlehen sollte die Rückführung des auf dem Baukostenkonto in Anspruch genommenen Kredits auf höchstens 500.000 DM sein. Die Beklagte weigerte sich wegen der nach ihrer Auffassung unzureichenden Rückführung des Sollsaldos auf dem Baukostenkonto, die Darlehen zu valutieren und berechnete der Klägerin entsprechend den Darlehensverträgen für die Zeit ab dem 7. August 1998 Bereitstellungszinsen von 3%. Am 15. Januar 1999 kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung mit der Klägerin.
Mit der Widerklage, über die in der Revisionsinstanz allein noch zu entscheiden ist, macht die Beklagte die Salden sämtlicher Konten für die beiden Bauvorhaben auf der Grundlage ihrer Berechnungen in Höhe von insgesamt 590.154,98 DM nebst Zinsen geltend.
Das Landgericht hat der Widerklage nur in Höhe von 161.130,50 DM nebst Zinsen abzüglich eines Betrages von 149.902,29 DM stattgegeben, den die Beklagte aus der Inanspruchnahme einer von der Klägerin gestellten Kreditsicherungsgarantie erlangt hat. Außerdem hat es festgestellt, daß der Klägerin hinsichtlich dieses Betrages ein Rückzahlungsanspruch nicht zusteht. Das Berufungsgericht hat der Beklagten weitere 10.129,15 EUR (= 19.810,89 DM) zugesprochen und ihre Berufung ansonsten zurückgewiesen. Mit ihrer – zugelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung – soweit für die Revision noch von Interesse – im wesentlichen ausgeführt:
Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, daß beim Bauvorhaben L. eine Zinskompensation zwischen dem Baukostenkonto und dem Ertragskonto auch bereits für die Zeit vor dem 4. Februar 1993 vorzunehmen sei. Aufgrund der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß es zwischen den Parteien bereits einige Zeit vor Abschluß des Kontokorrentkreditvertrages mündlich zu einer verbindlichen Vereinbarung einer ständigen Zinskompensation für das anzulegende Baukosten- und das Erlöskonto gekommen sei. Dies sei durch die glaubhafte Aussage des Zeugen F. bewiesen.
Die Berechnung von Überziehungszinsen für die Zeit nach Abschluß des Kontokorrentkreditvertrages für das Bauvorhaben L. am 2. Dezember 1992 bis zur Eintragung der als Sicherheit vorgesehenen Grundschuld im Juli 1993 sei treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Zwar habe der Kontokorrentkredit erst nach Bestellung der vereinbarten Grundschuld in Anspruch genommen werden dürfen. Durch die Abtretung ihres Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an dem Baugrundstück an die Beklagte habe die Klägerin aber bereits für eine kurzfristig werthaltig werdende Sicherheit gesorgt. Auch habe die Beklagte ein Interesse an dem zügigen Beginn der Bauarbeiten gehabt und die Klägerin dazu gedrängt, hiermit möglichst bald zu beginnen.
Die Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Überziehungszinsen nach Beendigung der Kontokorrentkreditverträge. Wenn Nr. 18 der AGB der Beklagten dahin auszulegen sei, daß die Zahlung von Überziehungszinsen auch für den Fall der debitorischen Inanspruchnahme des Kontokorrentkontos nach Ablauf der befristeten Kreditverträge geschuldet sei, ergebe sich ihre Unwirksamkeit aus §§ 24, 9 AGBG, da sie eine unzulässige Verzugsschadenspauschalierung vorsähe. Eine unangemessene Benachteiligung selbst von Geschäftskunden ergebe sich auch dann, wenn man in der hier in Rede stehenden Klausel die Vereinbarung einer „automatischen Begründung eines Überziehungskredits” sehe. Für die Berechnung von erhöhten Überziehungszinsen bestehe nämlich im Vergleich zu einem Dispositions- oder Kontokorrentkredit gleichen Inhalts kein sachlicher Grund.
Die Beklagte habe die Umschuldung des Baukostenkontos K.straße durch die beiden am 7. Mai 1998 geschlossenen Darlehensverträge nicht verweigern dürfen, weil sie keine 500.000 DM übersteigende Forderung gegen die Klägerin gehabt habe. Der Beklagten stünden daher insoweit keine Bereitstellungszinsen zu. Vielmehr habe sie der Klägerin den durch die Verweigerung der Umschuldung entstandenen Zinsschaden zu ersetzen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen über den vom Berufungsgericht bereits zugesprochenen Betrag hinausgehenden Anspruch aus § 607 BGB a.F., § 355 HGB oder einem anderen Rechtsgrund. Die Beklagte war nach Ablauf der einzelnen Kontokorrentkreditverträge nicht berechtigt, Überziehungszinsen zu berechnen (1.). Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß bei der Finanzierung des Bauvorhabens L. auch schon vor dem 4. Februar 1993 eine Zinskompensation vorzunehmen war (2.) und daß Überziehungszinsen für die Zeit zwischen dem Abschluß des Kreditvertrages und der Eintragung der Grundschuld nicht berechnet werden durften (3.). Im Zusammenhang mit der geplanten Umschuldung des Baukostenkontos K.straße hat die Beklagte keinen Anspruch auf Bereitstellungszinsen, vielmehr hat die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen unrechtmäßig verweigerter Darlehensvalutierung (4.).
1. Die Beklagte hat nach Ablauf der für die Kontokorrentkredite auf dem Baukostenkonto L. und dem Baukosten- und dem Provisionskonto für das Bauvorhaben K.straße vereinbarten Befristungen keinen Anspruch auf die berechneten Überziehungszinsen, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verzuges der Klägerin.
a) Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit Nr. 18 der bundesweit verwendeten AGB-Sparkassen in der Fassung vom 1. Januar 1993 wortgleich und vom Senat daher frei auszulegen ist (vgl. BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210; 144, 245, 248), begründet für die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von Überziehungszinsen für die Kreditinanspruchnahme nach Ablauf der geschlossenen Kreditverträge.
aa) Schon nach seinem klaren Wortlaut erfaßt Nr. 18 AGB-Sparkassen nur „geduldete Kontoüberziehungen”. Darunter sind nach der in Nr. 18 Satz 1 AGB-Sparkassen enthaltenen Definition Inanspruchnahmen des Kontos zu verstehen, „die nicht durch Guthaben oder einen eingeräumten Kreditrahmen gedeckt sind”. Für eine Inanspruchnahme eines befristeten Kredits über den vereinbarten Fälligkeitstermin hinaus enthält Nr. 18 Satz 1 AGB-Sparkassen keine Regelung. Er unterscheidet sich damit deutlich von der in Nr. 10 AGB-Sparkassen in der Fassung von Mai 1988 enthaltenen Vorläuferregelung. Diese sah Überziehungszinsen ausdrücklich auch für den Fall vor, daß ein Kredit „über den Fälligkeitstermin hinaus” in Anspruch genommen wurde. Die unterschiedliche Regelung der Überziehungszinsen in Nr. 10 AGB-Sparkassen 1988 und in Nr. 18 Satz 1 AGB-Sparkassen 1993 spricht wesentlich gegen die Ansicht der Revision, Überziehungszinsen könnten auch für die Zeit nach Beendigung des Kreditvertrages verlangt werden.
bb) Das gilt besonders, da nach der Entstehungsgeschichte der Nr. 18 AGB-Sparkassen 1993 davon auszugehen ist, daß für die Inanspruchnahme eines Kredits über den vereinbarten Fälligkeitstermin hinaus bewußt keine Überziehungszinsen vorgesehen worden sind. Im Jahre 1991 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (WM 1991, 1790, 1793) in einem Verfahren nach § 13 AGBG rechtskräftig entschieden, daß Nr. 10 AGB-Sparkassen 1988 wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und § 11 Nr. 5 a AGBG unwirksam sei, soweit er Überziehungszinsen für die Inanspruchnahme eines Kredits über den Fälligkeitszeitpunkt hinaus regele. Dieser Entscheidung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Unzulässigkeit einer formularmäßigen Ausbedingung von Vertragszinsen für die Zeit nach Ablauf des Kreditvertrages und Verzugseintritt (vgl. BGHZ 104, 337, 339 f.) sollte die Neuregelung der Überziehungszinsen in Nr. 18 AGB-Sparkassen 1993 Rechnung tragen (Aden NJW 1993, 832, 836; s. auch Brandner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rdn. 169 b Fn. 88; für die Neufassung der AGB-Banken vgl. Merkel, in: Horn, Die AGB-Banken 1993, S. 15, 23; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 17 Rdn. 3 und 4).
b) Wollte man Nr. 18 AGB-Sparkassen 1993 gleichwohl in dem von der Revision vertretenen Sinne als Regelung verstehen, die die Beklagte zur Berechnung von Überziehungszinsen zusätzlich zu den vereinbarten Vertragszinsen nach Ablauf der befristet abgeschlossenen Kontokorrentkreditverträge berechtigte, so wäre die Klausel, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, § 11 Nr. 5 a AGBG unwirksam.
aa) Zahlt der Kreditnehmer ein bis zu einem kalendermäßig festgelegten Termin gewährtes Darlehen bei Fälligkeit nicht zurück, so gerät er gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. grundsätzlich ohne Mahnung in Verzug. Für die Zeit nach Verzugseintritt kann die Sparkasse nur noch Schadensersatz beanspruchen, nicht aber die vertraglich vereinbarten Zinsen zuzüglich Überziehungszinsen (BGHZ 104, 337, 338; 115, 268, 269; BGH, Urteil vom 7. November 1986 – III ZR 128/84, WM 1986, 8, 10). Eine Formularklausel, die ohne Rücksicht auf die zur Zeit des Verzuges marktüblichen Bruttosollzinsen und damit den Schaden der Sparkasse eine Verzinsung der gesamten noch offenen Darlehensschuld, mit der sich der Kreditnehmer in Verzug befindet, mit einem gegenüber dem Vertragszins erhöhten Zinssatz vorsieht, verstößt gegen § 9 Abs. 1, § 11 Nr. 5 a AGBG (BGHZ 110, 336, 341).
bb) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, es fehle an einem Verzug des Kreditnehmers, wenn die Sparkasse die Überschreitung des Fälligkeitstermins dulde. Durch eine bloße Duldung – im Sinne eines tatsächlichen Hinnehmens – der zeitlichen Überschreitung der Kreditbefristung wird die Fälligkeit der Darlehensrückzahlungsverpflichtung auch bei einem befristeten Kontokorrentkreditvertrag nicht berührt und der Verzug des Kreditnehmers nicht beendet. Etwas anderes gilt erst dann, wenn die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung trifft, daß dieser trotz Ablaufs des Kreditvertrages zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Umfang bis auf weiteres berechtigt sein soll (Eckert ZBB 1991, 101, 104). Dann ist der Darlehensrückzahlungsanspruch der Sparkasse nicht mehr fällig, der Kreditnehmer vielmehr zur Nutzung der Darlehensvaluta bis zur jederzeit möglichen Kündigung berechtigt. Die Sparkasse kann dann zwar weiterhin die vertraglich vereinbarten Zinsen, grundsätzlich nicht aber Überziehungszinsen berechnen, weil wegen der getroffenen Vereinbarung über die Fortsetzung des Kreditvertrages auf unbestimmte Zeit in zeitlicher Hinsicht keine „geduldete Kontoüberziehung” vorliegt. Zur Berechnung von Überziehungszinsen ist die Sparkasse vielmehr nur in dem – hier nicht gegebenen – Fall berechtigt, daß die Inanspruchnahme des Kredits durch den ursprünglich eingeräumten oder den im Fortsetzungsvertrag – eventuell auch stillschweigend – abweichend festgelegten Kreditrahmen nicht gedeckt ist.
c) Unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadensersatzanspruchs können der Beklagten die von ihr für Überziehungszinsen angesetzten Beträge nicht zuerkannt werden, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Verzugsschaden nicht dargetan ist. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
2. Daß das Berufungsgericht auch für die Zeit vor dem 4. Februar 1993 eine Vereinbarung der Parteien als bewiesen angesehen hat, hinsichtlich des Baukosten- und des Ertragskontos für das Bauvorhaben L. eine Zinskompensation vorzunehmen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt läßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler werden von der Revision nicht aufgezeigt; sie unternimmt lediglich den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine andere, der Beklagten günstigere zu ersetzen. Erhobene Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berechnung von Überziehungszinsen für die Zeit zwischen dem Abschluß des Kontokorrentkreditvertrages und der Eintragung der Grundschuld im Juli 1993 stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wer einen Anspruch geltend machen will, darf sich zu seinem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen. Widersprüchliches Verhalten ist deshalb mißbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGHZ 32, 274, 279; 94, 344, 354; BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 – X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379). Als Vertrauen begründendes Verhalten der Beklagten hat das Berufungsgericht hier zum einen angesehen, daß sie sich wegen der zu erwartenden Verzögerungen bei der Eintragung der Grundschuld den Anspruch der Klägerin auf Verschaffung des Eigentums an dem Baugrundstück aus dem Kaufvertrag mit der Gemeinde L. hat abtreten lassen, und zum anderen den Umstand, daß die Beklagte die Klägerin dazu gedrängt hat, möglichst bald mit dem Bau des Gebäudekomplexes mit den für eine Filiale der Beklagten bestimmten Räumlichkeiten zu beginnen. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
4. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten ein Anspruch auf Bereitstellungszinsen für die beiden am 7. Mai 1998 vereinbarten Umschuldungsdarlehen nicht zusteht. Die Beklagte hat die Auszahlung dieser Darlehen unberechtigt verweigert. Hierzu wäre sie nach den getroffenen Vereinbarungen nur dann befugt gewesen, wenn auf dem Baukostenkonto K.straße am 7. August 1998 ein Soll von mehr als 500.000 DM bestanden hätte. Ohne Berücksichtigung der zu Unrecht belasteten Überziehungszinsen lag das Debet nach den von der Revision nicht angegriffenen Berechnungen des Berufungsgerichts jedoch deutlich unter diesem Betrag.
Wegen der ohne rechtfertigenden Grund erfolgten Weigerung der Beklagten, die Darlehensvereinbarung vom 7. Mai 1998 zu erfüllen, hat das Berufungsgericht zu Recht auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin berücksichtigt. Dieser Anspruch folgt aus den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 – VIII ZR 47/85, WM 1986, 325, 326).
III.
Die Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Unterschriften
Nobbe, Müller, Joeres, Wassermann, Mayen
Fundstellen
BGHZ 2004, 230 |
BGHZ |
BB 2003, 1250 |
DB 2003, 1168 |
DStZ 2003, 515 |
NJW 2003, 1801 |
NWB 2003, 1653 |
BGHR 2003, 676 |
EWiR 2004, 639 |
JurBüro 2003, 613 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2003, 922 |
WuB 2003, 669 |
ZAP 2003, 846 |
ZIP 2003, 840 |
MDR 2003, 884 |
BKR 2003, 544 |
RdW 2003, 436 |
ZBB 2003, 223 |
ZGS 2003, 205 |
Kreditwesen 2003, 1239 |