Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. März 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien befassen sich u.a. mit der Planung und Verlegung von Rohrleitungen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für geleistete Arbeiten.
Die Beklagte wurde von der L. AG mit der Planung und Herstellung von Rohrleitungen für eine Müllverbrennungsanlage betraut. Für die Ausführung der geplanten Arbeiten zog sie die Klägerin als Subunternehmerin heran. Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen verlangte die Klägerin während der Ausführung der Arbeiten in Abhängigkeit von deren Fortschritt von der Beklagten Abschlagszahlungen, die diese zunächst erbrachte. Nachdem zwischen den Parteien Streit über die Berechtigung der Forderungen der Klägerin entstanden war, beglich die Beklagte deren Forderungen zunächst unter Vorbehalt und stellte schließlich ihre Zahlungen ein.
Im Verlauf einer u.a. mit Blick auf diese Zahlungseinstellungen geführten Besprechung der Parteien vom 7. Juli 1993 kamen diese überein, daß die Beklagte der Klägerin zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Auftrag einen Restbetrag von 125.000 hfl zahlen sollte. Mit dieser Zahlung sollten alle Leistungen der Klägerin sowie etwaige Gegenforderungen der Beklagten vollen Umfangs abgegolten werden. Unberührt bleiben sollten demgegenüber mögliche Gewährleistungsansprüche der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung Bezug genommen.
Aufgrund der getroffenen Vereinbarung übergab die Beklagte der Klägerin am gleichen Tage einen Scheck über die Summe von 125.000 hfl, den sie zwei Tage später, am 9. Juli 1993, wieder sperren ließ. Am 7. März 1994 hat sie die Vereinbarung mit der Klägerin wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung angefochten, es habe sich herausgestellt, daß die Klägerin, die massiv auf den Abschluß der Vereinbarung gedrängt habe, erhebliche Leistungen doppelt in Rechnung gestellt habe. Auf eine Drohung der Klägerin ist diese Anfechtungserklärung nicht gestützt worden.
Die Klägerin hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie den Betrag aus der Absprache vom 7. Juli 1993 nebst Zinsen geltend macht. In diesem Verfahren hat sich die Beklagte außer mit dem Hinweis auf die erfolgte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch damit verteidigt, sie sei durch massive Drohungen gegen ihren Geschäftsführer und dessen Familie zum Abschluß des Vertrages gezwungen worden, und hat auch deshalb die Anfechtung des Vergleiches erklärt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Im Verlauf des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalter zum Ausdruck gebracht hatte, er werde das Verfahren von sich aus nicht aufnehmen, hat die Klägerin erklärt, sie wolle mit ihrer Forderung nicht an diesem Verfahren teilnehmen, und ihrerseits den Rechtsstreit aufgegriffen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist im Revisionsverfahren zu entscheiden, nachdem die Klägerin erklärt hat, mit ihrem Anspruch nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen zu wollen, der Insolvenzverwalter eine Aufnahme des Verfahrens abgelehnt und die Klägerin dieses daraufhin erneut aufgegriffen hat (BGHZ 72, 234 f.).
I. Das Berufungsgericht geht zunächst davon aus, daß die Vereinbarung vom 7. Juli 1993 als solche eine geeignete Grundlage für das Zahlungsbegehren der Klägerin darstellt. Rechtlich hat es die Absprache als Vergleich im Sinne des § 779 BGB bewertet, wobei es von der Anwendbarkeit deutschen Rechtes ausgegangen ist. Beide Ansätze werden von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
II. 1. Das Berufungsgericht meint weiter, diese Vereinbarung sei wirksam und die Beklagte demgemäß weiterhin uneingeschränkt zur Zahlung des vereinbarten Betrages verpflichtet. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch, weil es an einer Täuschung über Tatsachen fehle, wie sie von § 123 BGB vorausgesetzt werde. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten habe die Klägerin – wenn überhaupt – allein fehlerhafte und unrichtige Schlüsse gezogen und deren Ergebnis und damit die Wertung mitgeteilt, aufgrund der vorliegenden Unterlagen, wie der erteilten Rechnungen und der Rapportzettel, habe sie noch eine Forderung gegen die Beklagte, die den Betrag von 125.000 hfl deutlich übersteige. Eine Anfechtung wegen der von der Beklagten behaupteten Drohungen für Leib und Leben ihres Geschäftsführers und seiner Familie sowie der Einstellungen der Arbeiten auf der Baustelle scheide aus, weil diese Drohungen, auch wenn sie vorgelegen haben sollten, zum einen nicht für den Abschluß des Vergleiches kausal geworden seien, wie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte kurz nach dessen Abschluß den Scheck habe sperren lassen. Zum anderen sei diese Anfechtung erst nach Klageerhebung und damit mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt ausgesprochen worden, zu dem die Drohung der Beklagten geendet habe. Insoweit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Sperrung des Schecks jede von einer Drohung ausgehende Wirkung geendet habe.
2. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis zu Recht an. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen zunächst die Annahme des Berufungsgerichts nicht, der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich sei trotz der Anfechtungserklärungen und des Aufhebungsverlangens der Beklagten weiterhin wirksam. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung, zu der der Rechtsstreit nach Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten behauptete Bedrohung ihres Geschäftsführers sei aus Rechtsgründen unerheblich.
a) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheide im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil es an einer zur Täuschung geeigneten Tatsachenbehauptung der Klägerin fehle.
aa) Nach ihrem Vorbringen, zu dem das Berufungsgericht nähere Feststellungen nicht getroffen hat und das daher insoweit zugunsten der Beklagten zugrunde zu legen ist, hat die Klägerin ihr gegenüber die Behauptung aufgestellt, die in den vorgelegten Rechnungen bezeichneten Arbeiten erbracht und für sie bisher eine Zahlung nicht erhalten zu haben. Zur Begründung und Erläuterung dieser Darstellung hat sie sich danach auf die Rechnungen und Rapportzettel bezogen, die sie teilweise bei der Besprechung vorgelegt und von denen sie im übrigen behauptet hatte, sie der Beklagten anderweitig zugeleitet zu haben.
Diese Darstellung enthält aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beklagten nicht lediglich einem Werturteil vergleichbare Schlußfolgerungen. In ihnen ist unmittelbar die – einem Beweis zugängliche – Tatsachenbehauptung enthalten, daß die geltend gemachten Arbeiten erbracht und die dafür entstandene Werklohnforderung nicht beglichen sei.
bb) Zugleich sind diese Angaben nach der Behauptung der Beklagten, auf die das Berufungsgericht ebenfalls nicht eingegangen ist und die daher ebenfalls im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, inhaltlich unrichtig und damit falsch. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, daß eine von ihr bezeichnete Rechnung um ca. 40.000 hfl übersetzt, für Nachbesserungsarbeiten Werklohn verlangt und Rohrleitungen in größerer Länge als geliefert abgerechnet worden seien, wobei sie die überschießende Rohrlänge im einzelnen angegeben hat. Bei dieser Sachlage kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht ausgeschlossen werden. Für das Vorliegen der erforderlichen Arglist spricht, daß die Behauptung eines Bestands der von der Beklagten bezeichneten Forderungen mangels einer festgestellten vernünftigen gegenteiligen Erklärung nur vorsätzlich zu Unrecht aufgestellt sein kann. Das gilt um so mehr, als die Beklagte zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Forderungen und des von ihr behaupteten massiven Drängens der Klägerin auf Abschluß des Vergleiches nach ihren bislang nicht widerlegten Angaben über eine prüffähige Rechnung für die gesamten Leistungen der Klägerin nicht verfügte.
cc) Daß Angaben zu der Person, die durch das Verhalten der Klägerin getäuscht sein soll, fehlen, schließt das Anfechtungsrecht im vorliegenden Fall nicht aus. Aus dem Zusammenhang des Vorbringens der Beklagten ergibt sich, daß sich diese Täuschung gegen die Personen gerichtet hat, die auf seiten der Beklagten an den Verhandlungen vor Abschluß des Vergleiches teilgenommen und diesen dann abgeschlossen haben.
dd) Die Regelung des § 779 BGB steht der Ausübung des Anfechtungsrechtes ebenfalls nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist ausgeschlossen grundsätzlich nur die allgemeine Irrtumsanfechtung nach den §§ 119 f. BGB; wie auch die Revisionserwiderung nicht verkennt, bleibt demgegenüber die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Drohung möglich. Einer der Sonderfälle, in denen sich der Vergleich gerade auch auf die Erledigung eines solchen Anfechtungsrechtes beziehen soll, ist nicht geltend gemacht. Für sein Vorliegen sind auch sonst Anhaltspunkte nicht zu erkennen.
ee) Die Anfechtung ist schließlich auch innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt worden. Der Vergleich datiert vom 9. Juli 1993, die Anfechtungserklärung stammt vom 7. März 1994.
b) Im Ergebnis unbegründet sind demgegenüber die Angriffe der Revision gegen die Verneinung eines Anfechtungsrechtes auch wegen widerrechtlicher Drohung. Insoweit wird von den tatrichterlichen Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichtes getragen, daß jedenfalls die Anfechtungsfrist des § 124 BGB versäumt sei. Nach seinen Feststellungen, denen gegenüber die Revision zulässige Rügen nicht erhebt, hat die Beklagte den im Zusammenhang mit den Vergleichsgesprächen überreichten Scheck zwei Tage nach Vergleichsschluß sperren lassen. Hieraus hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei ableiten können, daß die behauptete Drohung über diesen Zeitpunkt hinaus den Willen der Beklagten nicht mehr hat maßgeblich beeinflussen können. Bei ihrer gegenteiligen Würdigung übersieht die Revision, daß allein die Sperrung des Schecks aus der Sicht der Beklagten eine Maßnahme war, die die Klägerin zur Ausführung des angedrohten Verhaltens veranlassen mußte. Ziel dieser Drohung war es nach der Behauptung der Beklagten, diese zur Zahlung des von der Klägerin als offen bezeichneten Betrages zu veranlassen. Wenn sie in dieser Situation den Scheck, der dieses Interesse der Klägerin befriedigen sollte, sperren ließ, trat damit die Lage ein, die nach ihren Angaben Grund für die Drohung durch die Klägerin gewesen war. Nahm sie diese Drohung ursprünglich ernst, mußte sie nach der Sperrung des Schecks davon ausgehen, daß der Klägerin, der mit dieser Maßnahme die angestrebte Möglichkeit zur Realisierung dieser Ansprüche wieder entzogen wurde, zu den angedrohten Maßnahmen greifen würde. Vor diesem Hintergrund war die Sperrung des Schecks nur zu erklären, wenn die Beklagte mit diesen Konsequenzen nicht mehr ernsthaft rechnete, also entweder die Drohung nicht mehr ernst nahm oder diese sonst keine Wirkungen auf ihr Verhalten auslösen konnte. Vor diesem Hintergrund liegt die Bewertung nahe, erscheint aber jedenfalls vertretbar, daß von einer Fortwirkung der Drohung über die Erklärung der Sperrung des Schecks hinaus daher nicht ausgegangen werden kann. Auf dieser Grundlage war sie mithin mit dieser Maßnahme beendet, so daß die Frist des § 124 Abs. 1 BGB mit diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Damit war diese Anfechtung bei ihrer Erklärung, die erst im Verlauf des durch die Klage vom 30. Mai 1996 eingeleiteten Verfahrens abgegeben wurde, verfristet.
c) Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht jedoch übersehen, daß die von der Beklagten behauptete Drohung zu einer Haftung der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo führen und eine auf dieser Grundlage ausgelöste Schadensersatzpflicht der Klägerin zu einem Anspruch der Beklagten auf Aufhebung des Vergleiches vom 7. Juli 1993 führen kann.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet die Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein gesetzliches Schuldverhältnis der Parteien, aus dem sich nicht nur vorvertragliche Aufklärungspflichten, Offenbarungspflichten oder Hinweispflichten, sondern auch sonstige Verhaltenspflichten ergeben. Dazu gehören insbesondere allgemeine Schutzpflichten der Vertragspartner, sich so zu verhalten, daß Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter der jeweils anderen Seite nicht verletzt werden. Mit einer vorsätzlichen rechtswidrigen Drohung, die eine der Vertragsparteien zum Abschluß eines Vertrages zwingt, wird ihr – auch durch § 123 Abs. 1 BGB geschütztes – Recht der freien Willensbestimmung verletzt. Im Bereich der Arglistanfechtung entspricht es daher gefestigter Rechtsprechung, daß eine arglistige Täuschung in der Regel zugleich eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß begründet mit der Folge, daß Rechte aus dem mit der Täuschung herbeigeführten Vertrag nicht geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1979 – V ZR 75/78, NJW 1979, 1863, 1864 m.w.N.). Für die Veranlassung zum Vertragsschluß durch widerrechtliche Drohung kann insoweit nichts anderes gelten. Die Vorschriften des Anfechtungsrechtes stellen keine Spezialregelung im Verhältnis zum Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung dar, sondern schützen die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiet gegen unerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung, und zwar unabhängig vom Eintritt eines Schadens. Arglistige Täuschung und Drohung werden dabei gleich behandelt. Erfüllen diese Handlungen einen zum Schadensersatz verpflichtenden Tatbestand wie das Verschulden bei der Vertragsanbahnung, kann daraus ein Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung erwachsen. Diese auf Täuschung oder Drohung beruhenden Schadensersatzansprüche sind eigenständig. Für sie gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht, auch nicht analog, die Jahresfrist des § 124 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1979, aaO, s. a. BGH, Urt. v. 26.9.1997 – V ZR 29/96, MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302).
bb) Nach diesen Maßstäben haftet die Klägerin auf der Grundlage der im Revisionsverfahrens mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugrundezulegenden Darstellung der Beklagten dieser gegenüber aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo schon wegen der gegenüber der Beklagten vorgenommenen Täuschungshandlungen, aber auch wegen der Bedrohung des Geschäftsführers der Beklagten auf Schadensersatz.
Nach den durch den Tatrichter getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Beklagte durch die von ihr behauptete Drohung zum Abschluß des Vergleiches veranlaßt worden und diese damit für den Vertragsschluß kausal geworden ist. Die Beklagte hat in sich folgerichtig und schlüssig behauptet, ein Grund für den Vergleichsschluß seien die von der Klägerin bzw. ihrem Vertreter gegen den Geschäftsführer der Beklagten und dessen Familie ausgesprochenen massiven Drohungen für Leib und Leben gewesen. Das Berufungsgericht ist weder diesen, durch Anlagen belegten Drohungen noch den von diesen ausgehenden Wirkungen nachgegangen, so daß diese Darstellung in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten zugrunde zu legen ist. Der daraus folgenden Kausalität der Drohung für den anschließenden Vertragsschluß kann nicht – wie das Berufungsgericht zu meinen scheint – mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Beklagte wenige Tage nach der behaupteten Drohung den zur Erfüllung des Vertrags begebenen Scheck hat sperren lassen. Dem kann zwar – wie bereits oben angesprochen worden ist – entnommen werden, daß zum Zeitpunkt der Sperrung des Schecks die Wirkungen der Drohung nicht mehr andauerten; sichere Schlüsse auf die Lage bei Abschluß des Vergleiches lassen sich daraus indessen schon nach dem Zeitablauf nicht ziehen. Daß die Beklagte bei der Sperrung des Schecks nicht mehr unter dem Eindruck der Drohung stand, besagt nicht zwingend, daß dies auch Tage zuvor der Fall gewesen ist.
Unerheblich ist, daß diese Bedrohung gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten ausgesprochen sein soll, von dem nicht geltend gemacht worden ist, daß er an den Verhandlungen über den Vergleichsschluß teilgenommen hat. Insoweit genügt, daß einem Organ der Beklagten ein wesentlicher Nachteil angedroht worden ist; bereits aus dieser Drohung ergab sich die Gefahr, daß sich die für die Beklagte handelnden Beteiligten einem sachlich nicht berechtigten Verlangen der Klägerin beugen würden. Das ist nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Vorbringen der Beklagten schließlich auch geschehen.
Dem von der Beklagten geltend gemachten Anspruch kann die Klägerin ferner nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß es an einer Widerrechtlichkeit der Drohung fehle. Die Bedrohung des Geschäftsführers der Beklagten bzw. seiner Familie mit dem Ziel, in Wahrheit nicht bestehende Zahlungsansprüche durchzusetzen, stellt auch unter Berücksichtigung der gebotenen Bewertung nach der Mittel-/Zweckrelation einen nach der Rechtsordnung nicht hinzunehmenden Eingriff dar und erweist sich daher insoweit als widerrechtlich.
cc) Auch die weiteren Voraussetzungen des Ersatzanspruches aus culpa in contrahendo sind nach dem Vorbringen der Beklagten gegeben. Allerdings setzt ein auf dieses Institut zu stützender Anspruch auf Aufhebung des Vertrages einen Vermögensschaden voraus, der in dem Abschluß eines Vertrages nicht ohne weiteres, sondern erst dann gesehen werden kann, wenn es sich um ein insgesamt nachteiliges Geschäft handelt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26.9.1997 – V ZR 29/96, MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302). Von dem Vorliegen eines solchen Nachteils ist hier nach dem zugrundezulegenden Vorbringen der Beklagten schon deshalb auszugehen, weil der von ihr geschlossene Vergleich für sie mit Blick darauf, daß sie mit der Vergleichssumme auch tatsächlich nicht bestehende Forderungen der Klägerin begleichen sollte, nachteilig ist.
3. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die von der Revision aufgeworfenen Probleme im Zusammenhang mit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Insoweit weist der Senat nur vorsorglich für den Fall, daß das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung mit der Sache erneut von einer Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs ausgehen sollte, auf das folgende hin:
Eine Aufrechnung hat das Berufungsgericht im Ergebnis allein deswegen nicht durchgreifen lassen, weil die Parteien ein Aufrechnungsverbot vereinbart hätten, das es im Wege der Auslegung in tatrichterlicher Würdigung der Begebung des Schecks entnommen hat. Diese Würdigung erscheint vertretbar und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Damit hält sie zugleich den Angriffen der Revision stand. Als dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung ist diese Auslegung in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Solche Fehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Der von ihr in erster Linie als verletzt betrachtete Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung wird durch das Verständnis des Berufungsgerichts von dem mit der Begebung des Schecks verfolgten Willen der Parteien nicht tangiert. Daß die Beklagte trotz der ernsthaften Möglichkeit des Bestehens von Gewährleistungsansprüchen zunächst per Scheck die vereinbarte Summe bezahlt hat, kann nach Lage der Dinge bedeuten, daß die Klägerin wegen ihrer Forderung zunächst befriedigt und die Klärung der Gewährleistungsansprüche einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleiben sollte. Ein derartiges Vorgehen widerspricht nicht per se den Interessen der Beteiligten. Umstände, die zu einer anderen Beurteilung hätten führen können, werden von der Revision nicht aufgezeigt.
Unterschriften
Jestaedt, Melullis, Scharen, Mühlens, Meier-Beck
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 18.09.2001 durch Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 651416 |
BGHR 2001, 950 |
NJW-RR 2002, 308 |
IBR 2002, 237 |
IBR 2002, 238 |
LL 2002, 83 |