Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren auch dann, wenn er durch wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe – bis zur Erschöpfung des Werts der Schenkung – zu erfüllen ist.
Normenkette
BGB §§ 195, 197, 528 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das am 3. Juni 1999 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Durch Grundstücksübertragungsvertrag vom 22. August 1985 übertrug Frau I. D., die Mutter des Beklagten, an diesen unentgeltlich ein mit zwei Häusern bebautes Grundstück. Im Gegenzug bestellte der Beklagte für seine Mutter an dem auf dem Grundstück befindlichen Neubau ein Wohnungsrecht.
In der Zeit vom 1. Mai 1987 bis zum 30. November 1997 leistete die Klägerin an die Mutter des Beklagten Sozialhilfe in erheblichem Umfang. Mit Bescheid vom 24. Mai 1994 zeigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten nach § 90 BSHG an, daß sie „die Ansprüche von Frau I. D. … auf Schenkungsrückforderung gem. § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus der lt. Übertragungsvertrag vom 22.8.1985 stattgefundenen Übertragung des Grundstückes …” auf sich überleite. Die gegen diesen Bescheid vom Beklagten erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.
Die Klägerin hat unter Berücksichtigung von angerechneten Nettomieteinnahmen der Mutter des Beklagten vom Beklagten Zahlung von 37.823,70 DM nebst Zinsen für den Zeitraum vom 1. Mai 1987 bis zum 30. November 1997 begehrt. Das Landgericht hat der am 19. November 1997 an den Beklagten zugestellten Klage in Höhe von 34.223,70 DM nebst 7,06 % Zinsen stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Beklagte das Urteil des Landgerichts nur teilweise angegriffen und beantragt, die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 21.297,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. November 1997 zu zahlen. Er hat eingewandt, daß die bis zum 31. Dezember 1992 entstandenen Zahlungsansprüche gemäß § 197 BGB verjährt seien. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen nur in Höhe von 4 % verlangt werden können. Gegen dieses Urteil richtet sich die – zugelassene – Revision des Beklagten. Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Zu Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist ein Rechtsfehler des Berufungsurteils nicht ersichtlich; ein solcher wird auch von der Revision nicht geltend gemacht; sie beruft sich lediglich auf Verjährung.
I. Das Berufungsgericht hält die bis zum 31. Dezember 1992 geltend gemachten Ansprüche für nicht verjährt, da die Verjährungsfrist für den Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB gemäß § 195 BGB 30 Jahre betrage und sich nicht aus § 197 BGB ergebe.
Das Berufungsgericht führt hierzu im wesentlichen aus: Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein fortlaufender Unterhaltsbedarf zu decken sei, auf wiederkehrende (Geld-)Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Bedarf entsprechenden Höhe bis zur Erschöpfung des Gegenstandes der Schenkung gerichtet sei und aus dieser Vorschrift unmittelbar ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente folge. Diese Ausführungen seien jedoch nicht so zu verstehen, daß damit eine Rente oder eine regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des § 197 BGB gemeint sei. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB ausschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet seien, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien, was z.B. nicht für eine Schmerzensgeldrente gelte, bei der es sich nur um eine besondere Form der Erfüllung des einheitlichen Schmerzensgeldanspruchs handele. Auch der Rückforderungsanspruch des Schenkers aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB stelle sich nicht als ein „Stammrecht” dar, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche (laufend) flössen. Es handele sich vielmehr nur um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleistung in Geld. Eine solche Bewertung der Rückforderung aus § 528 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB entspreche auch dem Zweck des § 197 BGB. Denn die 4jährige Verjährungsfrist solle verhindern, daß langfristig angelegte und in ihrer endgültigen Gesamthöhe beträchtliche Forderungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen regelmäßigen Einkünften zu tilgen seien, nicht zu solcher Höhe anwüchsen, daß der Schuldner, der infolge längerfristiger Nichterhebung solcher Forderungen mit diesen nicht mehr gerechnet habe, durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder gar zugrunde gerichtet werde. Der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten sei aber von vornherein auf den Wert des Schenkungsgegenstandes beschränkt. Der Beschenkte solle die Leistung nicht aus seinen laufenden Einkünften, sondern aus dem Geschenk erbringen. Hieraus resultiere keine wirtschaftliche Gefährdung des Beschenkten.
II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision wird von der Überleitungsanzeige vom 24. Mai 1994 nicht nur der Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks, sondern auch der auf Zahlung gerichtete Wertersatzanspruch nach §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB erfaßt. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß sich der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks und der Zahlungsanspruch derart voneinander unterschieden, daß der Anspruch auf Wertersatz nicht Gegenstand der Überleitungsanzeige sei.
Grundsätzlich wird beim Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB Naturalrückgabe (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) geschuldet. Bei einem real unteilbaren Geschenk – wie es hier in Form eines Grundstücks vorliegt – ist eine Teilherausgabe aber unmöglich, weshalb Teilwertersatz in Geld zu leisten ist (§ 818 Abs. 2 BGB), wenn der Bedarf geringer ist als der Wert des geschenkten Gegenstandes (BGHZ 94, 141, 143; 125, 283, 284; MünchKomm./Kollhosser, 3. Aufl., § 528 Rdn. 5). Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, und zwar so lange, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist (BGH, Urt. v. 17.01.1996 – IV ZR 184/94, NJW 1996, 987, 988; BGHZ 137, 76, 83; vgl. auch BVerwG NJW 1992, 3312, 3313). Der auf Geldleistungen gerichtete Teilwertersatzanspruch beruht auf einer Begrenzung des ursprünglich auf Naturalherausgabe zielenden Rückforderungsanspruchs, um zu sichern, daß das Geschenk nur in dem Maße („soweit”) in Anspruch genommen wird, wie dies dem Bedarf des Schenkers entspricht (BGH, Urt. v. 17.01.1996, aaO). Der Revision kann deshalb nicht darin beigetreten werden, daß insoweit ein aliud vorliege. Vielmehr ist der auf Geldleistungen gerichtete Teilwertersatzanspruch nur eine Ausprägung des Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, der in den Fallgestaltungen zum Tragen kommt, in denen ein wiederkehrender Unterhaltsbedarf zu befriedigen ist, wenn der Bedarf geringer ist als der Wert des geschenkten Gegenstandes. Es handelt sich also nicht um zwei verschiedenartige Ansprüche, sondern um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleistung in Geld (BGHZ 125, 283, 286; MünchKomm./Kollhosser, aaO).
Nachdem mit der Überleitungsanzeige vom 24. Mai 1994 nach deren Wortlaut „die Ansprüche … auf Schenkungsrückforderung gem. § 528 Bürgerliches Gesetzbuch … aus der Übertragung des Grundstückes …” übergeleitet worden sind, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, anzunehmen, daß von der Überleitungsanzeige auch der auf Geldleistungen gerichtete Teilwertersatzanspruch nach §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB mitumfaßt wurde, weshalb der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht.
2. Auf den Rückforderungsanspruch des Schenkers gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auch in seiner Ausprägung als Teilwertersatzanspruch (§ 818 Abs. 2 BGB), bei dem wegen wiederkehrenden Bedarfs ein Zahlungsanspruch auf wiederkehrende Leistungen besteht, die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB und nicht die 4jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB Anwendung.
a) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich vorliegend nicht um Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen in Form einer Rente im Sinne von § 197 BGB.
Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen sind ausschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, Urt. v. 06.05.1957 – III ZR 12/56, VersR 1957, 450, 451; MünchKomm./v. Feldmann, 3. Aufl., § 197 Rdn. 1; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 197 Rdn. 6). Es muß sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat (BGHZ 28, 144, 148; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 197 Rdn. 8).
Diese Voraussetzungen sind beim Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auch in den Fällen nicht erfüllt, in denen wegen wiederkehrenden Bedarfs wiederkehrende Teilwertersatzleistungen in Geld zu erbringen sind. Zwar besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente (vgl. BGHZ 137, 76, 83). Für eine Qualifizierung als regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne von § 197 BGB ist jedoch nicht ausreichend, daß eine bestimmte Verbindlichkeit in Rentenform geschuldet wird (Erman/Hefermehl, aaO). Gegen eine Einordnung als regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne dieser Vorschrift spricht entscheidend, daß sich der Rückforderungsanspruch des Schenkers – anders als etwa Unterhaltsansprüche – nicht als ein „Stammrecht” darstellt, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche (laufend) fließen. Vielmehr handelt es sich auch bei dem auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Teilwertersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleistung in Geld (vgl. BGHZ 125, 283, 286). Der auf die Klägerin im Wege der Überleitung übergegangene Rückforderungsanspruch ist deshalb nicht von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet, die in regelmäßiger Wiederkehr zu erbringen sind. Insofern reicht es nicht aus, daß in den hier zugrundeliegenden Fällen der Rückforderungsanspruch so ausgestaltet ist, daß wiederkehrende Geldleistungen zu erbringen sind, da dies für den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in seiner ursprünglich auf Naturalherausgabe gerichteten Grundform gerade nicht charakteristisch ist.
b) Keine andere Beurteilung rechtfertigt der von der Revision herangezogene Vergleich mit Ersatzansprüchen Dritter gegen Unterhaltspflichtige wegen an deren Stelle erbrachter Unterhaltsleistungen.
Es ist anerkannt, daß solche Ersatzansprüche gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjähren. Da durch die Unterhaltsleistungen gleichzeitig die vom Unterhaltsverpflichteten geschuldeten Unterhaltszahlungen abgegolten werden, entstehen die Ersatzansprüche mit jeder bewirkten Unterhaltsleistung fortlaufend, stellen also ihrer Rechtsnatur nach selbst Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen dar (BGHZ 31, 329, 333, 334; MünchKomm./v. Feldmann, aaO, § 197 Rdn. 6 m.w.N.; Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., § 197 Rdn. 44). Dieses fortlaufende Entstehen der Ersatzansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zeigt, daß es sich – anders als beim Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB – um Ansprüche handelt, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Deshalb liegt entgegen der Auffassung der Revision insoweit kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da die regelmäßige Wiederkehr für diese Ersatzansprüche gerade charakteristisch ist.
c) Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, daß die Anwendung des § 197 BGB im vorliegenden Fall geboten sei, weil Leistungen, die nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen regelmäßigen Einkünften zu tilgen seien, nicht zu solcher Höhe anwachsen sollen, daß der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder sogar zugrunde gerichtet würde. Die Revision verkennt insoweit, daß beim Rückforderungsrecht des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB das Gesetz selbst wesentliche Beschränkungen des Herausgabeanspruchs vorsieht, die dem Schutz des Beschenkten dienen und die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, ihn vor einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zu schützen.
Zunächst kommt dem Beschenkten insoweit zugute – wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt –, daß der Rückforderungsanspruch auf den Wert des geschenkten Gegenstandes beschränkt ist. Außerdem ist wegen der Verweisung auf die §§ 812 ff. BGB nur nach den Vorschriften über die Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben, wobei der Beschenkte insbesondere den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB geltend machen kann. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die Verteidigungsbehelfe, die dem Beschenkten durch § 529 BGB eingeräumt werden. Sind zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen, ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wobei die Erschöpfung des Vermögens innerhalb der Frist bereits eingetreten sein muß (Sen.Urt. v. 26.10.1999 – X ZR 69/97, NJW 2000, 728, 729). Mit dieser Regelung gewährleistet das Gesetz, daß der Beschenkte nicht auf unabsehbare Zeit mit einer Inanspruchnahme durch den Schenker rechnen muß, und mildert ebenso die Wirkung der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB ab. Vor allem aber ermöglicht es § 529 Abs. 2 BGB dem Beschenkten einzuwenden, daß er bei Herausgabe des Geschenkes selbst bedürftig würde. Wegen dieser zugunsten des Beschenkten bestehenden Billigkeitsregelung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu befürchten, daß der Beschenkte durch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs wirtschaftlich gefährdet oder gar zugrunde gerichtet wird. Das Gesetz hält demgemäß mit der Beschränkung des Rückforderungsanspruchs auf den Wert des geschenkten Gegenstandes, der Verweisung auf die Vorschriften des Bereicherungsrechts in § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Schutznorm des § 529 BGB zugunsten des Beschenkten ein ausgewogenes, die Interessen der Beteiligten umfassend berücksichtigendes Regelungssystem bereit, mit dem erreicht wird, daß der Beschenkte nur für einen überschaubaren Zeitraum mit seiner Inanspruchnahme rechnen muß, und durch das seine wirtschaftliche Existenz ausreichend geschützt wird.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Rogge, Jestaedt, Scharen, Mühlens, Meier-Beck
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 19.12.2000 durch Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 547345 |
BGHZ |
BGHZ, 228 |
DB 2001, 864 |
NJW 2001, 1063 |
BGHR 2001, 214 |
FamRZ 2001, 409 |
FuR 2001, 282 |
DNotI-Report 2001, 49 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 579 |
WuB 2001, 565 |
ZAP 2001, 314 |
JuS 2001, 708 |
MDR 2001, 743 |