Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzumutbarer Trennungsunterhaltsanspruch bei eheähnlicher Partnerschaft
Leitsatz (amtlich)
a) Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnlich anzusehen ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 – IVb ZR 18/88 – FamRZ 1989, 487, 490 f.).
b) Zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte geltend macht, der Partner, mit dem er eine verfestigte Beziehung unterhält, sei homosexuell.
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 1, 3, § 1579 Nr. 7
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 1/17 und der Beklagten zu 16/17 auferlegt. Die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu 2/9 und die Beklagte zu 7/9 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt Abänderung eines Urteils, nach dem er verpflichtet ist, an die Beklagte Trennungsunterhalt von monatlich 1.693 DM zu zahlen.
Die seit 1966 verheirateten Parteien, trennten sich im Jahr 1993. Das Scheidungsverfahren ist seit März 1994 anhängig. Die Eheleute waren Miteigentümer zu je 1/2 eines Hausgrundstücks in Hamburg. Der Kläger übernahm den Miteigentumsanteil der Beklagten und zahlte ihr dafür 1995 einen Betrag von 203.500 DM.
Die 1945 geborene Beklagte, die ohne Berufsausbildung bis 1966 vollschichtig und von Anfang 1992 bis April 1993 stundenweise erwerbstätig war, hält sich aus gesundheitlichen Gründen für arbeitsunfähig. Sie ist mit B. G. befreundet, der bis Herbst 1994 einen Gebrauchtwagenhandel in H. betrieb. Im Frühjahr 1994 suchten die Beklagte und B. G. zusammen ein Grundstück, auf dem beide wohnen konnten und von dem aus G. berufliche Tätigkeiten ausüben konnte. Durch notariellen Kaufvertrag vom 19. Mai 1994 erwarb die Beklagte ein rund 3200 qm großes bebautes Grundstück in R. zu einem Kaufpreis von 550.000 DM zuzüglich Nebenkosten. B. G. gab schon im Herbst 1994 dieses Anwesen als seine neue Adresse an, die Beklagte zog im April/Mai 1995 dort ein. Sie bewohnt die im Erdgeschoß befindliche 3-Zimmer-Wohnung. Die im Obergeschoß gelegene Wohnung, an der zunächst ein Wohnrecht zugunsten der Verkäuferin des Grundstücks bestand, wurde 1999 renoviert und ist seit Januar 2000 für monatlich 700 DM (einschließlich Nebenkosten) vermietet. Ebenerdig befindet sich im Anschluß an den von der Beklagten bewohnten Gebäudeteil noch eine weitere Wohnung, die für monatlich 800 DM vermietet ist, sowie ein großer Lager-/Dielenraum, ein Büroraum mit Schlafgelegenheit sowie eine kleine Sanitärzelle, die von B. G. genutzt werden, ohne daß er hierfür Mietzins zu zahlen hat. Für das Objekt entstehen nach dem Vortrag der Beklagten monatliche Kosten von 2.720 DM, davon 1.900 DM an Kreditkosten. Für die Kredite von noch 220.000 DM haftet B. G. neben der Beklagten als Gesamtschuldner. Außerdem hat er ihr ein zinsloses Darlehen von 200.000 DM gewährt.
Der 1940 geborene Kläger, der im Dezember 1998 einen Herzinfarkt erlitten hatte, bezog ab Januar 1999 Krankengeld. Vom 13. März 1999 an wurde ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt, die zunächst 2.988,43 DM monatlich betrug und sich seit 1. Juli 1999 auf monatlich 3.028,57 DM belief. Ein im Juni 1999 bei seinem früheren Arbeitgeber unternommener Arbeitsversuch war gescheitert.
Mit der am 25. März 1999 erhobenen Klage hat der Kläger die Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 1997 dahin begehrt, daß er ab 1. Februar 1999 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte verpflichtet sei. Er hat die Klage auf sein infolge des Rentenbezugs gesunkenes Einkommen sowie darauf gestützt, daß die Beklagte seit vier Jahren in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung lebe, über Mieteinkünfte verfüge und außerdem in der Lage sei, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen zu erzielen.
Die Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten. Sie hat insbesondere bestritten, in einer eheähnlichen Beziehung zu leben und über Einkünfte zu verfügen.
Das Amtsgericht hat der Klage – unter Abweisung im übrigen – für die Zeit ab Rechtshängigkeit (25. März 1999) stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagten sei ein Unterhaltsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB zu versagen, da dem Kläger weitere Unterhaltszahlungen mit Rücksicht darauf, daß seine Ehefrau seit mehreren Jahren in einer festen sozialen Verbindung mit B. G. lebe, nicht mehr zumutbar seien. Nach dem als unstreitig anzusehenden Sachvortrag sei davon auszugehen, daß die Beklagte ihre Wohnung in R. zusammen mit B. G. bewohne, zu diesem eine enge persönliche Beziehung unterhalte, wie sich unter anderem aus gemeinsamen Urlaubsreisen und Familienfeiern ergebe, bei denen B. G. zusammen mit Familienangehörigen anwesend gewesen sei, und mit dem sie durch seine Mithilfe bei der Finanzierung des Grundstückserwerbs in enger Weise wirtschaftlich verbunden sei.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt. Sie hat hier unter anderem vorgetragen, es treffe nicht zu, daß sie mit B. G. zusammenlebe, zwischen ihnen bestehe nur eine geschäftliche Beziehung. B. G. sei homosexuell und habe wechselnde Beziehungen zu Männern; seit Monaten wohne er mit einem Mann in seiner Wohnung zusammen. Zu Intimitäten sei es zwischen G. und ihr nie gekommen, auch wenn zwischen ihnen eine vertrauliche Atmosphäre herrsche.
Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Unterhalt der Beklagten in Abänderung des Urteils vom 12. Dezember 1997 für die Zeit ab 25. März 1999 auf monatlich 550 DM herabgesetzt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien – zugelassene – Revision eingelegt. Der Kläger hat sein Rechtsmittel zurückgenommen; die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat eine nachträgliche Veränderung der für die frühere Beurteilung maßgebenden Verhältnisse angenommen, weil einerseits das Einkommen des Klägers aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit gesunken sei und sich andererseits die Beziehung der Beklagten zu B. G. seit der Vorentscheidung so verfestigt habe, daß sie nunmehr wie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft erscheine. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der Unterhaltsbedarf der Beklagten nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse sei mit der Hälfte des Renteneinkommens des Klägers anzusetzen und belaufe sich auf etwas über 1.500 DM monatlich. Hierauf müsse sie sich entsprechend den Ausführungen in dem abzuändernden Urteil monatlich 750 DM an erzielbaren Zinseinkünften anrechnen lassen. Ihren Unterhaltsbedarf könne die Beklagte nicht aus eigenen Erwerbseinkünften bestreiten, da sich ihre Erwerbsaussichten gegenüber den dem Vorprozeß zugrundeliegenden Verhältnissen eher verschlechtert hätten. Tatsächlich lebe sie von Leistungen der Sozialhilfe.
Der Anspruch der Beklagten auf Trennungsunterhalt sei jedoch nach §§ 1361, 1579 Nr. 7 BGB zu kürzen. Dem Kläger sei es nicht mehr zuzumuten, an sie in voller Höhe Unterhalt zu zahlen, nachdem sich ihre Beziehung zu B. G. so verfestigt habe, daß von einem mehrjährigen nichtehelichen Zusammenleben ausgegangen werden müsse. Gegenüber den Umständen, die in dem angefochtenen Urteil angeführt worden seien, bestreite die Beklagte zwar ein Zusammenwohnen mit B. G.. Einer Beweiserhebung zu dieser Frage habe es aber nicht bedurft, weil es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, ob B. G. noch über eine Wohnmöglichkeit in dem von ihm als Lager- und Büroraum genutzten Gebäudeteil verfüge. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft setze nicht zwingend voraus, daß die Partner zusammen wohnten und einen gemeinsamen Haushalt führten. Ein gemeinsamer Erwerb von Immobilieneigentum, wie er vorliegend erfolgt sei, dokumentiere wegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Vorgangs in der Regel schon für sich gesehen die Entscheidung für eine langjährige gemeinsame Zukunft. Die Beklagte räume überdies ein, daß zwischen ihr und B. G. ein vertrauensvolles, freundschaftliches Verhältnis bestehe. Nur so sei es zu erklären, daß er ihr ohne grundbuchliche Absicherung 200.000 DM geliehen sowie die Mitschuld für Kredite von ca. 220.000 DM übernommen habe und ihr bei den Darlehensrückzahlungen helfe. Ferner könne die Beklagte ständig die Fahrzeuge des B. G. – einen Geländewagen und ein Motorrad – nutzen. Ihre enge Verbundenheit zu ihm werde auch durch die gemeinsam unternommenen Reisen, das gemeinsame Auftreten auf Familienfesten, sowie den Umstand deutlich, daß sie ihm gestatte, in ihrer Wohnung zu feiern und dort seine Treffen mit den Anonymen Alkoholikern abzuhalten. Der von dem Kläger bestrittenen Behauptung der Beklagten, B. G. sei homosexuell, habe nicht nachgegangen zu werden brauchen. Die Entscheidung, ob ein Härtefall im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB vorliege, hänge nicht davon ab, ob zwischen den Partnern sexuelle Beziehungen bestünden.
Wegen einer verfestigten nichtehelichen Verbindung, wie sie hier vorliege, könne nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB auch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt herabgesetzt werden. Bei einer langen Trennungsdauer, zu der es hier offensichtlich deshalb gekommen sei, weil die Scheidung durch Streit über den Zugewinnausgleich blockiert werde, sei es unbillig, wenn die unterhaltsbedürftige Ehefrau, die seit Jahren in einer anderen Beziehung lebe und keine gemeinsamen Kinder betreue, ihren Ehemann noch (uneingeschränkt) auf Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen könne. Bei der zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig sei, anzustellenden Abwägung sei zum einen die lange Dauer der Ehe zu berücksichtigen, in der die Beklagte die Kinderbetreuung übernommen habe, sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sie den Ausfall des Unterhalts nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kompensieren könne, falls sich nicht in der Firma ihres Freundes G. eine Arbeitsmöglichkeit ergebe. Letzteres hänge von dem noch ungewissen wirtschaftlichen Erfolg seines Geschäfts ab. Es erscheine deshalb angemessen, den Bedarf der Beklagten auf den Mindestbedarf eines nicht erwerbstätigen Ehegatten herabzusetzen, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle auf monatlich 1.300 DM belaufe. Hierauf seien nach den unverändert zu übernehmenden Feststellungen in der Vorentscheidung als erzielbar zu unterstellende Zinseinkünfte von monatlich 750 DM anzurechnen, so daß ein geschuldeter Unterhaltsbeitrag von monatlich 550 DM verbleibe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
2. a) Die Revision vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB seien zu Unrecht angenommen worden. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die herangezogenen Verhaltensweisen auch für eine normale Freundschaft kennzeichnend sein könnten. Insbesondere sei nicht beachtet worden, daß das Grundstück nicht im Miteigentum der Beklagten und des B. G. stehe. Dessen bloße Mithilfe bei der Finanzierung, die zwar ein gewisses Vertrauen voraussetze, sei nicht uneigennützig erfolgt, sondern um einen wesentlichen Gebäude- und Grundstücksteil mietfrei nutzen zu können. Für die zeitweise – nicht ständige – Nutzungsmöglichkeit der Fahrzeuge erbringe die Beklagte eine Gegenleistung in Form der Post- und Paketannahme. Daß B. G. sie nach Ungarn gefahren und von dort wieder abgeholt habe, sei nichts weiter als ein Freundschaftsdienst gewesen, zumal er ohnehin nach Frankfurt am Main habe fahren müssen. Die Reise nach Italien habe B. G. günstig übernehmen können und der Beklagten den weiteren freien Platz angeboten. Andere Urlaubsreisen habe sie allein oder als Mitglied einer Gruppe unternommen. An den Familienfeiern habe nicht nur B. G. teilgenommen, sondern es seien auch andere Nichtfamilienmitglieder, nämlich die Mieter des Hauses in der A., eingeladen worden. Die vom Berufungsgericht aufgeführten Gesichtspunkte reichten für die Annahme eines eheähnlichen Verhältnisses aber auch deshalb nicht aus, weil wesentliche Aspekte, die ein solches Verhältnis prägen würden, fehlten, vor allem ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften sowie eine gegenseitige Zuneigung, die über freundschaftliche Gefühle hinausgehe und sich in der Regel in sexuellen Beziehungen äußere. Derartige Beziehungen seien zwischen der Beklagten und B. G. im Hinblick auf dessen homosexuelle Veranlagung nicht denkbar. Völlig unberücksichtigt sei überdies der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten geblieben, B. G. lebe seit Monaten mit einem anderen Mann zusammen.
Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB – mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten – führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, daß die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird. Unter welchen Umständen – nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte – auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, läßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli 1984 – IVb ZR 22/83 – FamRZ 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988 – IVb ZR 18/88 – FamRZ 1989, 487, 490 f.; vom 28. November 1990 – XII ZR 1/90 – FamRZ 1991, 670, 672; vom 25. Mai 1994 – XII ZR 17/93 – FamRZ 1995, 540, 542 f.; vom 12. März 1997 – XII ZR 153/95 – FamRZ 1997, 671, 672 und vom 24. Oktober 2001 – XII ZR 284/99 – FamRZ 2002, 23, 25).
c) Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte unterhalte zu B. G. ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem solchen eheähnlichen Verhältnis gleichkommt. Beide haben gemeinsam ein Grundstück gesucht, das sich eignet, ihnen jeweils als Wohnung zu dienen und B. G. überdies die Möglichkeit eröffnet, dort eine geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Für die Finanzierung des Grundstückserwerbs sind beide erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen, zu denen sie unabhängig voneinander nicht in der Lage gewesen wären und die sie hätten vermeiden können, wenn jeder für sich nur seinen eigenen Wohn- bzw. Geschäftsraumbedarf gedeckt hätte. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine solche Gestaltung einer gemeinsamen Lebensgrundlage regelmäßig vor dem Hintergrund einer gemeinsam geplanten Zukunft zu erklären sei, rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn kein Miteigentum erworben wurde. Für die betreffende Annahme spricht auch der dem Vorbringen der Beklagten zufolge erhebliche, langfristige finanzielle Einsatz des B. G., der ohne jede Absicherung allein in der Erwartung erfolgt ist, einen Teil des Grundstücks in Zukunft, zumindest aber für die Dauer des auf zehn Jahre gewährten zinslosen Darlehens, mietfrei nutzen zu können. Auch über die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen hinaus ist das Verhältnis, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, in einer Weise gestaltet, die die Gleichstellung mit einer eheähnlichen Beziehung rechtfertigt. B. G. und die Beklagte leben jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander. Nach den getroffenen Feststellungen befindet sich in dem von ihm genutzten Büroraum nur eine Schlafgelegenheit, aber keine Kochmöglichkeit. Deshalb spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafür, daß er für seine Versorgung zumindest teilweise auf eine Mitbenutzung der Wohnung der Beklagten, insbesondere der Küche, angewiesen ist. Unter Berücksichtigung der herausgestellten weiteren Gemeinsamkeiten der Beklagten und des B. G. kann dem Berufungsgericht auch nicht vorgeworfen werden, verkannt zu haben, daß anstelle einer verfestigten Partnerbeziehung auch eine normale Freundschaft vorliegen könne. Selbst wenn es zutreffen mag, daß einzelne der hier herangezogenen Verhaltensweisen auch unter Freunden üblich sein können, so begegnet die tatrichterliche Annahme, daß eine ständige gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag, verbunden mit gemeinsamer Freizeitgestaltung und getragen von einem vertrauensvollen, freundschaftlichen Verhältnis und vor dem Hintergrund einer hinsichtlich der Grundstücksnutzung und Lastentragung langfristigen gemeinsamen Zukunftsplanung, über eine bloße Freundschaft weit hinausgeht und wie ein eheähnliches Verhältnis zu bewerten ist, keinen rechtlichen Bedenken.
Dieser Beurteilung steht auch der Einwand der Revision, zwischen der Beklagten und B. G. habe es nie sexuelle Beziehungen gegeben, vielmehr lebe dieser seit Monaten mit einem anderen Mann zusammen, aus Rechtsgründen nicht entgegen. Deshalb brauchte das Berufungsgericht dem betreffenden Vorbringen der Beklagten nicht nachzugehen.
Ob die Aufnahme eines Verhältnisses zu einem anderen Partner die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung unzumutbar macht, hängt nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten kommt oder nicht. Darüber wird ohnehin regelmäßig nichts nach außen dringen. Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung ist vielmehr der Umstand, daß der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, daß sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt. Eine solche Verbindung rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der Berechtigte sei im Rahmen der neuen Partnerschaft „wie in einer Ehe” versorgt (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 – XII ZR 180/93 – FamRZ 1995, 344, 345).
Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob B. G. wechselnde intime Beziehungen zu anderen Männern unterhalten hat und seit Monaten in seiner kleinen Wohnung mit einem anderen Mann zusammenlebt. Die behaupteten Beziehungen des G. zu verschiedenen Männern sind auf sein Verhältnis zu der Beklagten erkennbar ohne Einfluß geblieben. Daß sich hieran durch die angebliche Aufnahme eines anderen Mannes in seiner Wohnung etwas geändert hätte, hat die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst nicht geltend gemacht. Abgesehen davon würde es der Bewertung des zwischen ihr und B. G. bestehenden Verhältnisses als verfestigte Lebensgemeinschaft aber auch nicht entgegenstehen, wenn sich dieses für einige Zeit etwas flüchtiger gestaltet hätte (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1997 aaO S. 672).
3. a) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen einer verfestigten Verbindung des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen Partner nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB ausgeschlossen oder herabgesetzt werden könne. Der Senat habe die fehlende Möglichkeit der Eheschließung als Grund dafür genannt, daß die Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung des Unterhaltsberechtigten ausscheide. Dann könne aber auch in der Trennungsphase nichts anderes gelten, weil eine Wiederheirat erst nach einer Scheidung möglich sei.
Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen.
b) Es trifft bereits im Ansatz nicht zu, daß der Senat bei einer verfestigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Vorliegen eines Härtegrundes verneint hat, weil die Partner nicht die Ehe miteinander schließen könnten. Er hat vielmehr darauf abgestellt, daß – anders als bei einer Ehe und bei einer eheähnlichen Gemeinschaft, die als Lebensform in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zunehmend Anerkennung findet – für gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Ermangelung eines der Ehe vergleichbaren Rechtsinstituts kein allgemeingültiges Leitbild bestehe, das die Annahme rechtfertigen könne, die Verhältnisse in einer solchen Verbindung gewährleisteten nach der Natur des Zusammenlebens die gegenseitige Versorgung der Partner (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 aaO S. 345). Der Grund für die Ablehnung eines Härtefalles ist danach nicht in der fehlenden Eheschließungsmöglichkeit an sich gesehen worden, sondern in dem Umstand, daß sich deswegen in der Vergangenheit nicht die Vorstellung entwickelt hat, auch der in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebende Unterhaltsberechtigte sei im Rahmen dieser Verbindung wie in einer Ehe versorgt, und daß demzufolge grundsätzlich kein Anlaß für die hieran anknüpfende Annahme bestehe, die fortdauernde Unterhaltsbelastung könne unzumutbar sein. Ob an dieser Auffassung mit Rücksicht auf das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266 ff.) festzuhalten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der aus dem Urteil des Senats vom 14. Dezember 1994 (aaO) gezogene Schluß, die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt könne nicht wegen einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Gemeinschaft des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen Partner für den Verpflichteten unzumutbar sein, ist unabhängig davon jedenfalls nicht gerechtfertigt (im Ergebnis ebenso: Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl., Kap. IV Rdn. 503; Bosch FF 2001, 53, 54; Wiegmann FF 2001, 118, 119; OLG Köln FamRZ 2000, 290, 291; OLG Zweibrücken FuR 2000, 438, 440; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1597, 1599; OLG Schleswig NJW-RR 1994, 457; a.A. OLG München FamRZ 1998, 1589; Büttner/Niepmann NJW 2001, 2215, 2226; Palandt/Brudermüller BGB 61. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 39).
c) Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit es für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar ist, den Unterhaltsberechtigten weiterhin zu unterhalten, muß deshalb nach denselben Kriterien beantwortet werden, wie sie für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herangezogen werden. Hier wie dort kann die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer Gemeinschaft mit einem anderen Partner lebt, die sich derart verfestigt hat, daß sie einer Ehe vergleichbar gestaltet ist. Für den Unterhaltspflichtigen kann es dann grob unbillig sein, den Unterhaltsberechtigten weiterhin uneingeschränkt unterhalten zu müssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist. Diese Betrachtungsweise ist sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt von der Möglichkeit einer Eheschließung mit dem neuen Partner unabhängig. Denn eine Heirat kann, auch soweit es um den nachehelichen Unterhalt geht, daran scheitern, daß der neue Partner des Unterhaltsberechtigten noch verheiratet ist. Hinsichtlich der Auswirkungen der fortbestehenden Unterhaltsbelastung auf den Unterhaltsverpflichteten läßt sich hieraus kein ausschlaggebender Unterschied herleiten.
4. a) Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterhaltsbedarf der Beklagten sei wegen des vorliegenden Härtegrundes auf den Mindestbedarf eines nicht erwerbstätigen Ehegatten herabzusetzen, der nach der Düsseldorfer Tabelle monatlich 1.300 DM betrage, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch aus den in § 1579 Nr. 1 bis 7 BGB aufgeführten Gründen ausgeschlossen ist, hängt jeweils von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab (Senatsurteil vom 12. Januar 1983 – IVb ZR 348/81 – FamRZ 1983, 670, 672) und ist damit grundsätzlich Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Billigkeitsabwägung die langjährige Dauer der Ehe der Parteien, die von der Beklagten wahrgenommene Aufgabe der Kindererziehung und -betreuung sowie die Auswirkungen einer Unterhaltsherabsetzung auf ihre Lebensverhältnisse berücksichtigt. Damit hat es die im vorliegenden Fall maßgebenden Gesichtspunkte in seine Beurteilung einbezogen und diese in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.
b) Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß dem Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten neben seinem Rentenbezug fiktive Zinseinkünfte von monatlich 1.458,33 DM zuzurechnen seien, zeigt sie keinen Umstand auf, der die Abwägung des Berufungsgerichts in Frage stellt. Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag hat die Beklagte selbst eingeräumt, daß der Kläger von dem nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Erlös aus der Veräußerung des ehemals im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses ein anderes Haus erworben hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat er die zur restlichen Finanzierung eingegangenen Verbindlichkeiten ebenso wie solche, die gegenüber seinem früheren Arbeitgeber bestehen, abzutragen. Das schließt aber die Annahme aus, daß ihn eine geringere Kürzung des Unterhalts angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht spürbar treffen würde.
c) Die Rüge der Revision, es fehle an einer ordnungsgemäßen Begründung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht auf seiten der Beklagten fiktive Zinseinkünfte angerechnet habe (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.), erweist sich ebenfalls als nicht berechtigt. In der vorausgegangenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht der Beklagten monatliche Einkünfte von 750 DM zugerechnet, weil sie den zur Abgeltung ihres Miteigentumsanteils an dem inzwischen veräußerten Haus von dem Kläger erhaltenen Betrag von 203.500 DM entweder hätte einsetzen müssen, um eine kleine Eigentumswohnung zu erwerben, in der sie mietfrei habe wohnen können, oder jedenfalls in Höhe von rund 180.000 DM ertragbringend habe anlegen müssen, anstelle den Betrag in eindeutig unwirtschaftlicher Weise in das Grundstück in R. zu investieren. Daß insoweit nunmehr von einer abweichenden Beurteilung auszugehen sei, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Den mithin unveränderten Umstand hat das Berufungsgericht zu Recht weiterhin zugrunde gelegt, ohne daß dies zu Ausführungen Anlaß gegeben hätte, die über die gegebene Begründung hinausgehen.
Unterschriften
Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Ahlt
Fundstellen
Haufe-Index 737820 |
BGHZ |
BGHZ, 209 |
NJW 2002, 1947 |
BGHR 2002, 545 |
FamRZ 2002, 810 |
FamRZ 2002, 951 |
FuR 2002, 250 |
DNotI-Report 2002, 86 |
JurBüro 2002, 445 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2002, 743 |
EzFamR aktuell 2002, 162 |
FPR 2002, 294 |
MDR 2002, 884 |
FF 2002, 100 |
ZFE 2002, 170 |
FK 2002, 156 |