Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung des schriftlichen Verfahrens. Schweigen keine Zustimmung der Parteien. Beweisfälligkeit der beweisbelasteten Partei. Abklärung der beweiserheblichen Frage aufgrund verfügbarer Beweismittel. Vermittlung von Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen an das Gericht keine Zeugenaufgabe
Leitsatz (amtlich)
1. Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im vermuteten Einverständnis der Parteien" bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung gem. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
2. Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise aufgrund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären.
3. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.1973 - I ZR 59/72, MDR 1974, 382).
Normenkette
ZPO § 128 Abs. 2 S. 1, §§ 356, 373, 379; BGB § 249
Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 28.10.2005; Aktenzeichen 5 S 271/04) |
AG Herne-Wanne (Entscheidung vom 17.09.2004; Aktenzeichen 14 C 6/04) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Bochum vom 28.10.2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Klägerin und ein Versicherungsnehmer der Beklagten waren an einem Verkehrsunfall vom 30.6.2001 beteiligt. Die Beklagte ist für die entstandenen Schäden in voller Höhe eintrittspflichtig. Die Parteien streiten ausschließlich noch um die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, den die Klägerin am Unfalltag, einem Samstag, um 12.15 Uhr zu einem sog. Unfallersatztarif für elf Tage bei der B. Autovermietung GmbH angemietet hatte. Die Beklagte hat auf den ursprünglich verlangten Betrag von 1.789,52 EUR abzgl. ersparter Eigenaufwendungen i.H.v. 10 % des reinen Mietzinses abzgl. hälftiger Vollkaskokosten i.H.v. 66,47 EUR insgesamt 848,74 EUR gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des Restbetrages von 695,36 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.
[2] Das AG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst am 8.7.2005 einen Beweisbeschluss erlassen, nach welchem ein Sachverständigengutachten zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unfallersatztarifs sowie zu den auf dem regionalen Markt im Unfallzeitpunkt angebotenen Normaltarifen eingeholt werden sollte. Die Einholung des Gutachtens hat es davon abhängig gemacht, dass die Klägerin binnen vier Wochen einen Auslagenvorschuss von vorläufig 7.000 EUR einzahle. Trotz nochmaliger Fristsetzung mit Beschluss vom 30.8.2005, mit dem zugleich im vermuteten Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, eine Frist für die Einreichung von Schriftsätzen bestimmt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden ist, hat die Klägerin den verlangten Vorschuss nicht bezahlt. Darauf hat das LG das Urteil des AG abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
[3] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei den über den bereits bezahlten Betrag hinaus begehrten Mietwagenkosten um objektiv erforderliche Kosten und damit um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Die Beklagte habe der Verwertung der von der Klägerin hierzu vorgelegten Privatgutachten widersprochen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei mit Beweisbeschluss von der Einzahlung eines Kostenvorschusses von 7.000 EUR abhängig gemacht worden. Diesen Vorschuss habe die Klägerin aber nicht innerhalb der mit Beschluss vom 30.8.2005 gesetzten Frist bezahlt und sei daher beweisfällig geblieben.
[4] Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin ein günstigerer Normaltarif ohne Weiteres zugänglich gewesen sei. Der Klägerin sei durch die Erwähnung eines "Bartarifs" ihres Vermieters im Mietvertrag bekannt gewesen, dass es neben dem Unfallersatztarif noch andere Tarife gegeben habe. Der Klägerin habe sich die Frage nach einem günstigeren Tarif aufdrängen müssen. Der "Bartarif" sei, wie zugunsten der Klägerin zu unterstellen sei, bei der B. Autovermietung GmbH nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen Vorauszahlung eines erheblichen, nahezu die gesamte Mietzeit umfassenden Betrages zu erhalten gewesen. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag nicht über eine Kreditkarte verfügt. Ob der Klägerin eine erhebliche Vorschusszahlung möglich oder zumutbar gewesen sei, könne offen bleiben. Ihr sei nämlich zumutbar gewesen, ein bis zwei Vergleichsangebote einzuholen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei anderen Vermietern eine Anmietung nur zu den genannten Bedingungen möglich gewesen wäre. Auch insoweit habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, weil sie den insgesamt angeforderten Vorschuss nicht gezahlt habe. Hiernach könne nur eine Abrechnung auf der Grundlage eines Normaltarifs erfolgen. Dann aber sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung den erforderlichen Herstellungsaufwand ausgeglichen habe. Auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2000 sei eine Anmietung zu dem gezahlten Gesamtbetrag möglich gewesen.
II.
[5] Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
[6] 1. Das Berufungsurteil ist nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern im schriftlichen Verfahren (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO) ergangen. Auf Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang kann sich die Revision jedoch nicht mit Erfolg stützen.
[7] Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren muss als einseitige, prozessgestaltende Erklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (vgl. BAG, Urt. v. 23.6.1993 - 5 AZR 248/92 - NZA 1994, 381, 382; BVerwGE 62, 6, 8 f.; BFH v. 6.4.1990 - III R 62/89, BFHE 160, 405, 408; 166, 415, 417), unterliegt aber nicht der Schriftform (vgl. BAG a.a.O.; BSG, Urt. v. 27.10.1967 - 2 RU 54/64 - Die Kriegsopferversorgung 1968, 179; a.A. Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 128 Rz. 12; MünchKomm/ZPO/Peters, 2. Aufl., § 128 Rz. 24 f.).
[8] Das Schweigen der Klägerin auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Beschluss vom 30.8.2005 durfte das Berufungsgericht dennoch nicht als Zustimmung deuten. Das Abweichen von dem Grundsatz, dass die Verhandlung mündlich ist (§ 128 Abs. 1 ZPO), kann nur durch eine zweifelsfreie Erklärung der Parteien gerechtfertigt werden, die in einem Schweigen dann nicht gesehen werden kann, wenn nicht besondere Umstände hierzu Anlass geben. Die Nichtbeantwortung einer gerichtlichen Anfrage kann nicht als solcher Umstand gewertet werden (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.1961 - III ZR 174/59, BB 1961, 494; OLG München NJW 1955, 995, 996* Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 128 Anm. J II c 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rz. 57; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 128 Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 128 Rz. 19; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 128 Rz. 26). Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 6.10.2005 der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht widersprochen, sondern sich sogar an die im Beschluss vom 30. August gesetzte Frist gehalten. Schweigen kann aber nur dann als Zustimmung gem. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewertet werden, wenn eine Pflicht zur Erklärung besteht. Eine solche Pflicht kann das Gericht den Parteien nicht dadurch auferlegen, dass es gegen ihren Willen eine Abweichung von dem Grundsatz mündlicher Verhandlung ankündigt, falls dem nicht binnen gesetzter Frist widersprochen werde. Das Gericht steht den Parteien auch nicht in einem Vertragsverhältnis gegenüber, das den Parteien nach Treu und Glauben eine Pflicht zur ausdrücklichen Ablehnung des gerichtlichen Vorschlags schriftlicher Entscheidung auferlegen könnte.
[9] Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 6.10.2005 den in der Anordnung des schriftlichen Verfahrens ohne Zustimmung der Parteien liegenden Verfahrensfehler nicht gerügt, obwohl ihr die fehlende Zustimmung beider Parteien bekannt war (vgl. auch BGH v. 10.12.1987 - I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338, 340 f. = MDR 1988, 470). Angesichts der Einlassung der Klägerin zur Sache kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine fehlende Zustimmung berufen und den Verfahrensfehler nicht mehr rügen (vgl. § 295 ZOP). Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat insb. den genannten Schriftsatz der Klägerin nicht übergangen. Ein Verfahrensfehler wäre zudem nur beachtlich, wenn das Urteil auf ihm beruhen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.1991 - III ZR 174/59 - a.a.O.). Dass die Klägerin bei mündlicher Verhandlung weiteren Vortrag gehalten hätte, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
[10] 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgerichts davon aus, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und dass der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 = BGHReport 2005, 294 m. Anm. Krischer = MDR 2005, 332; 163, 19, 22; Urteile v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331 = VersR 2005, 241, 242; v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04, BGHReport 2005, 705 = VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04, BGHReport 2005, 703 = VersR 2005, 568; vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05, MDR 2006, 686 = BGHReport 2006, 232 = VersR 2006, 133; v. 14.2.2006 - VI ZR 126/05, BGHReport 2006, 841 = MDR 2006, 1105 = VersR 2006, 669, 670; und - VI ZR 32/05, MDR 2006, 1106 = BGHReport 2006, 700 = VersR 2006, 564, 565; v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05, BGHReport 2006, 1015 = VersR 2006, 986; vom 13.6.2006 - VI ZR 161/05, BGHReport 2006, 1229 = MDR 2007, 29 = VersR 2006, 1273; v. 4.7.2006 - VI ZR 237/05, MDR 2007, 27 = BGHReport 2006, 1300 = VersR 2006, 1425; v. 23.1.2007 - VI ZR 243/05, BGHReport 2007, 390 - und - VI ZR 18/06, BGHReport 2007, 389; v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06, BGHReport 2007, 388; v. 13.2.2007 - VI ZR 105/06, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Die nach einem sog. Unfallersatztarif geschuldeten Kosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde.
[11] Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat Urteile v. 14.2.2006 - VI ZR 32/05; v. 6.3.2007 - VI ZR 36/06, jeweils a.a.O. m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu BGH v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 = MDR 1996, 793) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04, BGHReport 2005, 705; v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04, BGHReport 2005, 1039 = MDR 2005, 1105; v. 13.6.2006 - VI ZR 161/05, BGHReport 2006, 1229 = MDR 2007, 29; v. 4.7.2006 - VI ZR 237/05, MDR 2007, 27 = BGHReport 2006, 1300 = jeweils a.a.O.).
[12] a) Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 24 f. = BGHReport 2005, 1039 = MDR 2005, 1105; Urteile v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05, MDR 2006, 686 = BGHReport 2006, 232 - a.a.O.; v. 14.2.2006 - VI ZR 126/05, BGHReport 2006, 841 = MDR 2006, 1105 - a.a.O.; v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05, BGHReport 2006, 1015 - a.a.O.; v. 13.6.2006 - VI ZR 161/05, BGHReport 2006, 1229 = MDR 2007, 29 - a.a.O.; v. 23.1.2007 - VI ZR 243/05, BGHReport 2007, 390; v. 30.1.2007 - VI ZR 99/96 - je zur Veröffentlichung bestimmt) kommt es insb. zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insb. aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann jedoch auch bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
[13] b) Die Revision macht insoweit geltend, die Klägerin habe vorgetragen, dass ihr am Unfalltag eine anderweitige Anmietung am Samstagnachmittag nicht möglich gewesen wäre, weil sie keine Kreditkarte besessen habe. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum Vortrag vor dem Tatrichter wird lediglich ausgeführt, die Klägerin sei beweisfällig geblieben, weil sie den geforderten Auslagenvorschuss nicht entrichtet habe; sie habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass alle anderen Autovermieter damals ein Ersatzfahrzeug zum Normaltarif nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen eine erhebliche Vorschusszahlung vermietet hätten.
[14] aa) Die Bedenken der Revision gegen die Höhe des im Beweisbeschluss verlangten Vorschusses (vgl. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG; BVerfGK 5, 60, 63) bedürfen im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von sog. Unfallersatztarifen (vgl. Senat, Urt. v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) keiner abschließenden Entscheidung.
[15] Das Berufungsgericht durfte nämlich die Klägerin nicht allein wegen der nach Nichtzahlung des Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, in anderer Weise aufgrund des bereits vorhandenen oder anzuregenden Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären (vgl. Senat, Urt. v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06, BGHReport 2007, 388 - zur Veröffentlichung bestimmt; Hk-ZPO/Saenger, § 286 Rz. 55; MünchKomm/ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rz. 91; Gottwald, Jura 1990, 225, 226), ob der Klägerin tatsächlich kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ohne Weiteres zugänglich war.
[16] bb) Soweit das Berufungsgericht meint, der Klägerin sei ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen, beruht das auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen.
[17] Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass im damaligen Zeitpunkt wesentlich günstigere Tarife existiert hätten, wie sich im Übrigen aus dem im Mietvertrag abgelehnten Angebot eines Bartarifs für dasselbe Ersatzfahrzeug und aus der von der Klägerin für ihren Postleitzahlenbereich vorgelegten Schwacke-Auto-Mietpreisliste 2000 ergibt. Sie hat aber geltend gemacht, dass diese wesentlich günstigeren Tarife ihr nicht ohne Weiteres zugänglich gewesen seien. Letzteres unterliegt der Prüfung nach § 254 Abs. 2 BGB, wobei die Klägerin jedoch eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 26 = BGHReport 2005, 1039 = MDR 2005, 1105; Urt. v. 6.3.2007 - VI ZR 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
[18] Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie sei nicht im Besitz einer Kreditkarte gewesen, wäre es Sache der Beklagten gewesen, dies zu widerlegen (vgl. BGH v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 26 = BGHReport 2005, 1039 = MDR 2005, 1105; Urteile v. 9.10.1991 - VI ZR 291/89, MDR 1991, 423 = VersR 1991, 437, 438; v. 29.9.1998 - VI ZR 296/97, MDR 1998, 1413 = VersR 1998, 1428; v. 14.2.2006 - VI ZR 32/05, MDR 2006, 1106 = BGHReport 2006, 700 = VersR 2006, 564, 565). Ob der Klägerin eine erhebliche, nahezu die gesamte Mietzeit umfassende Vorauszahlung möglich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil es nicht feststellen könne, dass auch andere Anbieter dies verlangt hätten. Insoweit hat das Berufungsgericht lediglich Vermutungen geäußert.
[19] cc) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Klägervortrags, insb. auch zur Anmietung an einem Samstag nach 12.15 Uhr in H., zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre oder die Klägerin, unter Berücksichtigung von deren (lediglich sekundärer) Darlegungslast zumindest - soweit diese einen dringenden Bedarf geltend machen will - zu näherem Vortrag zur Eilbedürftigkeit der Anmietung und/oder zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer angeblich verlangten Vorauszahlung oder Kaution (vgl. BGH v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 26 = BGHReport 2005, 1039 = MDR 2005, 1105; Urt. v. 14.2.2006 - VI ZR 32/05, MDR 2006, 1106 = BGHReport 2006, 700 - a.a.O.), veranlasst hätte.
[20] 3. Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Zeugen D. und Dr. G. nicht vernommen hat, hat sie dagegen keinen Erfolg.
[21] Die Begründung des Berufungsurteils, es handele sich um ungeeignete Beweismittel, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Beweisbeschluss genannten Beweisthemen betrafen Fragen zum regionalen Mietwagenmarkt im Juni 2001, deren Beantwortung sachkundige Wertungen und Tatsachenermittlungen erforderte; es waren damit Fragen an einen Sachverständigen, die nicht in die Kenntnis von Zeugen, auch nicht von sachverständigen Zeugen (vgl. § 414 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 414 Rz. 2, § 402 Rz. 5) gestellt sind. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1973 - I ZR 59/72, MDR 1974, 382).
[22] 4. Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1746837 |
NJW 2007, 2122 |
BGHR 2007, 783 |
EBE/BGH 2007 |
MDR 2007, 969 |
NZV 2007, 349 |
VRS 2007, 8 |
VersR 2008, 235 |
ZfS 2007, 497 |
GuT 2007, 155 |
NJW-Spezial 2007, 305 |
SVR 2007, 464 |
VRA 2007, 115 |
VRR 2007, 242 |
r+s 2007, 343 |