Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als durch Beschluß vom 14. September 1999 die Revision angenommen worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Sommer 1989 beauftragten die Beklagten die Klägerin, für ihren Betrieb eine EDV-Anlage nebst Software bis Ende August 1989 zu liefern. Das Netzwerk wurde am 29. August 1989, die Software bis Ende November 1989 installiert. Von September 1989 bis November 1991 fanden jeweils mehrwöchige Einweisungen statt. Gleichwohl gelang es der Beklagten zu 1 nicht, mit der Anlage zufriedenstellend zu arbeiten. Die monatlichen Wartungsrechnungen der Klägerin bezahlten die Beklagten von November 1989 bis Dezember 1991. Mit Schreiben vom 5. Juli 1991 und 13. Dezember 1991 forderten die Beklagten die Klägerin unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung auf. Sie machten geltend, es sei der Klägerin nicht gelungen, eine funktionsfähige und ihren Bedürfnissen entsprechende Anlage herzustellen. Ihre Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung blieb ohne Erfolg (BGH, Nichtannahmebeschl. v. 18.12.1997 – X ZR 140/97).
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin mit der Behauptung, sämtliche Programmteile vertragsgemäß und mangelfrei geliefert und installiert zu haben, Zahlung von 361.554,59 DM nebst Zinsen für die gelieferten Geräte und Programme sowie für Installations-, Einweisungs-, Beratungs- und Wartungsleistungen für Hard- und Software verlangt.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 330.076,35 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in Höhe eines weiteren Teilbetrages abgewiesen und der Klägerin 318.207,67 DM nebst Zinsen zugesprochen.
Mit ihrer Revision haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat ihr Rechtsmittel nur in Höhe von 48.259,09 DM nebst Zinsen wegen berechneter Hardware-Wartung angenommen. Die Beklagten beantragen nunmehr,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage im Umfang der Revisionsannahme abzuweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Nachdem durch Nichtannahme der Revision bereits über die von der Klägerin verlangte Vergütung für die gelieferte EDV-Anlage nebst Programmen sowie für Installations-, Einweisungs-, Beratungs- und Wartungsleistungen für die Software rechtskräftig entschieden ist, war nur noch über die weiter vom Berufungsgericht zugesprochene Vergütung für die Hardware-Wartungsleistungen in der Zeit von Januar 1992 bis Juni 1994, insgesamt von 48.259,09 DM nebst Zinsen, zu befinden. Insoweit hat die Revision Erfolg. Das angefochtene Urteil ist deshalb im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung einschließlich der Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien zur Zahlung der Wartungskosten verpflichtet. Es hat ausgeführt, aus der Auftragsbestätigung vom 9. August 1989 ergebe sich, daß die in Rechnung gestellten monatlichen Pauschalbeträge für Wartungsleistungen gesondert zu vergüten seien. Dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler treten insoweit nicht hervor.
2. Das Berufungsgericht hat ferner ein Erlöschen des Vergütungsanspruchs der Klägerin für die Hardware-Wartung infolge Stornierung verneint; dazu hat es ausgeführt, die Beklagten hätten eine Stornierung dieser Kosten erstmals in der Berufungsinstanz behauptet. Die Klägerin habe dies bestritten und vorgetragen, die Stornierung habe sich lediglich auf die bis dahin angefallenen Wartungskosten für die Hardware bezogen. Das von der Beklagten als Beleg für ihre Behauptung angeführte Schreiben der Klägerin vom 2. Februar 1990 sei von diesen selbst nicht als Stornierung sämtlicher Hardware-Wartungskosten verstanden worden, wie aus dem Umstand folge, daß die Beklagten die monatlichen Pauschalbeträge zunächst weiterhin bezahlt hätten.
a) Dies greift die Revision an. Mit Recht rügt sie, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) nicht gewürdigt, daß nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 2. Februar 1990 nicht nur die Wartungsrechnungen bis einschließlich Januar 1990 storniert worden seien, sondern der Wartungsvertrag über die Hardware insgesamt aufgehoben worden sei.
Das Berufungsgericht hat die gesetzliche Regel (§§ 133, 157 BGB), daß bei der Auslegung einer Erklärung von deren Wortlaut auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1993 – VIII ZR 106/93, NJW 1994, 188, 189), nicht beachtet. Die Klägerin hat in dem Schreiben vom 2. Februar 1990 den Beklagten mitgeteilt, daß sie „lediglich aus Kulanz” den abgeschlossenen Hardware-Wartungsvertrag storniere, während die Software-Wartung, wie besprochen, ab 1. Februar 1990 berechnet werde. Diese Erklärung der Klägerin deutet darauf hin, daß die Parteien, wie von den Beklagten behauptet, den Hardware-Wartungsvertrag einverständlich aufgehoben haben.
b) Eine Auslegung kann allerdings auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen. Dies kann der Fall sein, wenn sich ein dahingehender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Vielmehr hat es aus der Zahlung von monatlichen Wartungskosten durch die Beklagten bis Ende 1991 gefolgert, die Beklagten hätten die Erklärung der Klägerin selbst nicht als Vertragsaufhebung verstanden. Abgesehen davon, daß es jedenfalls ohne weitere tatsächliche Feststellungen bedenklich ist, aus einem nachträglichen Verhalten der Beklagten auf eine bestimmte, dem objektiven Inhalt einer Erklärung widersprechende Willensrichtung der Klägerin zu schließen, hat das Berufungsgericht nicht einmal festgestellt, welchen Gegenstand die von den Beklagten bezahlten monatlichen Wartungsrechnungen hatten. Nur dann, wenn sich diese Rechnungen entgegen der Behauptung der Beklagten auch auf Hardware-Wartungsleistungen bezogen hätten, könnte das nachträgliche Verhalten der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. BGH, Urt. v. 24.06.1998 – V ZR 49/87, BGHR BGB § 133 – Erklärungswert 1) bei der Auslegung insoweit Berücksichtigung finden, als es hieraus Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen könnte. Hätten die Beklagten entsprechend deren Behauptung und im Einklang mit dem Schreiben der Klägerin vom 2. Februar 1990 hingegen durch ihre Zahlungen die Vergütungsansprüche der Klägerin für Software-Wartungsleistungen erfüllt, könnte hieraus nicht der Schluß gezogen werden, daß die Klägerin mit ihrer Erklärung etwas anderes zum Ausdruck bringen wollte, als sie es nach dem objektiven Sinn getan hat, und daß auch die Empfänger die Erklärung in diesem anderen Sinne verstanden haben und verstehen mußten. Mangels Feststellung des Gegenstandes der bezahlten Wartungsrechnungen fehlt es damit an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage für die Folgerung des Berufungsgerichts, der Hardware-Wartungsvertrag sei entgegen der Behauptung der Beklagten nicht einverständlich aufgehoben worden.
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich auch dann nicht aufrechterhalten, wenn die Tatbestandsfeststellungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen wären, daß die Beklagten bis Ende 1991 auch Vergütung für Hardware-Wartungen gezahlt haben. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 29. Juni 1998 insoweit eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt, weil der Tatbestand des angefochtenen Urteils in diesem Punkt widersprüchlich sei, da die Feststellung in offenem Widerspruch zu den Schriftsätzen stehe, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen habe. Das Berufungsgericht hat die Berichtigung unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit der im Tatbestand in Bezug genommenen Schriftsätze abgelehnt. Damit entfaltet die Feststellung der Vergütungszahlungen keine bindende Wirkung im Sinne des § 314 ZPO dahin, daß Zahlungen wegen Hardware-Wartungsleistungen festgestellt sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1996 – III ZR 9/95, BGHR ZPO § 314 – Widersprüchlichkeit 5). Die Parteien und das Berufungsgericht werden nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit haben, sich genauer damit auseinanderzusetzen, ob die Beklagten zeitweilig auch die verlangten Beträge für Hardware-Wartungen bezahlt haben, aus welchen Gründen dies geschehen ist und wieweit dies Rückschlüsse auf entsprechende Vereinbarungen zuläßt.
3. Da das angefochtene Urteil aus diesen Gründen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nach Maßgabe der genannten Grundsätze zu klären hat, ob die Parteien den Wartungsvertrag für Hardware einverständlich aufgehoben haben, und ferner über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden hat.
Unterschriften
Rogge, Jestaedt, Melullis, Scharen, Mühlens
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 20.06.2000 durch Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen