Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbs. 2 ÜGRG in sog. "Rüge-Mischfällen", wenn der Entschädigungskläger bei einem Altfall neben der Rüge überlanger Verfahrensdauer davon unabhängige weitere Grundrechtsverstöße (hier: Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils v. 11.7.2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218).
Normenkette
ÜGRG Art. 23 S. 1; GVG § 198 ff.; EMRK Art. 35 Abs. 1
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 09.05.2017; Aktenzeichen 7 SchH 3/12 .EntV) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des KG vom 9.5.2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Sorgerechtsverfahrens in Anspruch.
Rz. 2
Der Kläger und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau stritten in der Zeit von November 2003 bis September 2009 vor dem FamG und dem KG um das Sorgerecht für ihre im Jahr 2002 geborene, seit der Trennung Ende 2003 bei der Kindesmutter lebende gemeinsame Tochter. Die Ehe wurde am 7.6.2006 rechtskräftig geschieden.
Rz. 3
Die Kindesmutter begehrte mit Antrag vom 25.11.2003 die Übertragung der alleinigen Sorge mit der Begründung, der Kläger habe die Tochter sexuell missbraucht. Das FamG gab dem Antrag mit Beschluss vom 11.6.2006 statt, wobei der Missbrauchsvorwurf ungeklärt blieb.
Rz. 4
Auf die im Juli 2006 eingelegte Beschwerde des Klägers führte das KG am 23.1.2007 einen Anhörungstermin durch und gab in der Folgezeit ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern in Auftrag.
Rz. 5
Im März 2008 verurteilte das AG die Kindesmutter, nachdem sie gestanden hatte, die Missbrauchsvorwürfe gegen den Kläger nur erfunden zu haben, wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe.
Rz. 6
Im Oktober 2008 wurde das vom KG beauftragte Gutachten vorgelegt. Mit Beschluss vom 24.9.2009 wies das Gericht die Beschwerde des Klägers zurück, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Gehörsrüge des Klägers wurde mit Beschluss vom 28.10.2009 zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde zum BVerfG, welches mit Beschluss vom 2.11.2010 diese nicht zur Entscheidung annahm. Die Entscheidung ging den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 8.11.2010 zu.
Rz. 7
Am 6.5.2011 legte der Kläger Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein und rügte u.a. die überlange Dauer des Sorgerechtsverfahrens.
Rz. 8
Die vorliegende Entschädigungsklage, die dem Beklagten am 1.8.2012 zugestellt wurde, hat der Kläger am 23.5.2012 beim KG eingereicht.
Rz. 9
Er hat geltend gemacht, dass das Sorgerechtsverfahren um vier Jahre verzögert sei. Durch unsachgemäße richterliche Verfahrensgestaltung und weitere unangemessene Verzögerungen seitens der Gerichte habe er einen immateriellen Nachteil erlitten. Angesichts der Eilbedürftigkeit eines Sorgerechtsstreits und der schon langen Verfahrensdauer seien die Bemühungen der Gerichte zur Aufklärung des Missbrauchsvorwurfs und zur Verfahrensbeschleunigung nicht ausreichend gewesen. Die lange Verfahrensdauer sei mitursächlich für die schließlich getroffene Sorgerechtsentscheidung.
Rz. 10
Das KG hat die auf Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer sowie Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage mit Urteil vom 26.4.2013 abgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat der VerfGH des Landes Berlin das Urteil mit Beschluss vom 16.1.2015 aufgehoben (veröffentlicht in BeckRS 2015, 42938). Mit Urteil vom 19.5.2015 hat das KG die Klage erneut abgewiesen. Die dagegen gerichtete abermalige Verfassungsbeschwerde des Klägers zum Berliner VerfGH hat mit der Rüge einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs Erfolg gehabt und zur Aufhebung des klageabweisenden Urteils durch Beschluss vom 9.11.2016 geführt (veröffentlicht in BeckRS 2016, 54454). Das KG hat den Beklagten daraufhin nach Zurückverweisung der Sache zur Zahlung von 1.200 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Rz. 11
Mit seiner vom KG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und erstrebt einen Entschädigungsbetrag von insgesamt mindestens 6.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Rz. 12
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Rz. 13
Das KG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 14
Hinsichtlich des sorgerechtlichen Verfahrens sei die Klage teilweise begründet. Dem Kläger stehe unter Berücksichtigung einer unangemessenen Verfahrensverzögerung von zwölf Monaten eine Entschädigung i.H.v. 1.200 EUR gem. § 198 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG zu. Nach dem vom VerfGH des Landes Berlin bejahten erhöhten Beschleunigungsmaßstab in Kindschaftssachen, deren Verfahrensdauer bereits erheblich sei, sei es im Beschwerdeverfahren in vier Abschnitten zu insgesamt zwölf Monaten unangemessener Verfahrensverzögerung gekommen (verspäteter Anhörungstermin am 23.1.2007, verzögerte Aktenübersendung an die Gutachterin im Februar 2008 und verzögerte Gutachtenerstellung im Oktober 2008, unangemessen langer Zeitraum von der Vorlage des Gutachtens bis zum Erlass des Beschlusses vom 24.9.2009). Für diesen Zeitraum sei eine Entschädigung für den erlittenen immateriellen Nachteil i.H.v. 1.200 EUR gem. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG anzusetzen.
Rz. 15
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Das erstinstanzliche Sorgerechtsverfahren weise keine unangemessene Verfahrensverzögerung auf. Dies gelte auch, soweit das FamG im Dezember 2003 einen Polygraphentest beauftragt habe, da diese Verfahrensweise aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht des zuständigen Richters der Aufklärung des Sachverhalts gedient habe. Es sei auch nicht unbillig, den vom Kläger erlittenen immateriellen Nachteil nicht gem. § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG höher als mit dem Regelsatz festzusetzen. Der Senat könne insb. nicht feststellen, dass die im Beschwerdeverfahren eingetretene Verzögerung für die Sorgerechtsentscheidung entscheidungserhebliche Fakten geschaffen habe.
II.
Rz. 16
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 17
Der Kläger kann keine (weitere) Entschädigung wegen der Dauer des Sorgerechtsstreits verlangen. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24.11.2011 (BGBl. I, 2302) gelten die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen der §§ 198 bis 201 GVG für bereits abgeschlossene Verfahren ("Altfälle") nur dann, wenn deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist oder noch werden kann. Die bloße (formale) Erhebung einer Beschwerde vor Inkrafttreten der Entschädigungsregelung reicht nicht aus. Vielmehr muss sie innerhalb der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK eingelegt worden sein (BGH, Urt. v. 11.7.2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rz. 14). Daran fehlt es hier.
Rz. 18
1. Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene Sorgerechtsverfahren wurde durch die Beschlüsse des KG vom 24.9.2009 und 28.10.2009, mit denen die Beschwerde und die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurden, beendet und war damit bei Inkrafttreten des ÜGRG am 3.12.2011 (gemäß Art. 24 ÜGRG) bereits abgeschlossen.
Rz. 19
2. Zur Begründetheit eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG i.V.m. Art. 23 Satz 1 ÜGRG gehört, dass die Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK gewahrt ist (Senat, Urt. v. 11.7.2013, a.a.O.).
Rz. 20
Auch wenn der Wortlaut der Übergangsbestimmung des Art. 23 ÜGRG eine solche Einschränkung nicht enthält, folgt sie klar aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung und dem zugrunde liegenden gesetzgeberischen Willen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass nur bei solchen abgeschlossenen überlangen Verfahren eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG in Betracht kommen soll, bei denen - bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes - eine nach Art. 35 Abs. 1 EMRK zulässige Beschwerde beim EGMR bereits erhoben wurde oder noch erhoben werden kann. Denn mit der Übergangsregelung sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der Gerichtshof entlastet werden (BT-Drucks. 17/3802, 31 zu Art. 22 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung = Art. 23 ÜGRG). Mit dieser Zielsetzung wäre es unvereinbar, wenn es möglich wäre, allein durch die Einlegung einer verfristeten Individualbeschwerde den Weg für eine innerstaatliche Entschädigung wegen unangemessener Dauer bei längst abgeschlossenen Verfahren zu eröffnen (Senat, Urt. v. 11.7.2013, a.a.O., Rz. 15). Dementsprechend wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung darauf hingewiesen, dass der Abschluss des Ausgangsverfahrens nicht länger als sechs Monate zurückliegen dürfe, da die Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate betrage (BT-Drucks. 17/3802, a.a.O.). Es sollen mithin diejenigen Altverfahren aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen, bei denen eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland auch nach der vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rechtslage durch den EGMR ausgeschlossen war, weil die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht eingehalten war (Senat, Urt. v. 11.7.2013, a.a.O.).
Rz. 21
3. Nach Art. 35 Abs. 1 EMRK kann sich der EGMR mit einer Beschwerde erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
Rz. 22
Die Frist beginnt mit Zustellung der oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der die Rechtswegerschöpfung begründenden letztinstanzlichen Entscheidung (EGMR, NVwZ 1999, 1325 Rz. 30). Auch außerordentliche oder verfassungsrechtliche Rechtsbehelfe hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einzulegen; allerdings muss er nur die Rechtsbehelfe ausschöpfen, die sich auf die gerügten Rechtsverstöße beziehen und zugleich verfügbar, angemessen und wirksam sind (BGH, Urt. v. 11.7.2013, a.a.O., Rz. 11; s. auch EGMR, NVwZ 2013, 47 Rz. 35). Nach der Rechtsprechung des EGMR (grundlegend BGH vom 8.6.2006, Beschwerde Nr. 75529/01, NJW 2006, 2389 Sürmeli/Deutschland, Rz. 105 ff. und vom 11.1.2007, Beschwerde Nr. 20027/02, NVwZ 2008, 289 Herbst/Deutschland, Rz. 63 ff.) genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen von Art. 13 EMRK an einen effektiven (wirksamen) Rechtsbehelf, wenn die überlange Dauer eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend gemacht wird. Denn im Wege der Verfassungsbeschwerde kann weder das Verfahren beschleunigt noch angemessene Wiedergutmachung erlangt werden. Ein Beschwerdeführer, der die überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens rügen möchte, ist demnach nicht verpflichtet, vor Anrufung des EGMR dieserhalb eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einzulegen (BGH, Urt. v. 13.3.2014 - III ZR 91/13, NJW 2014, 1816 Rz. 20; BGH v. 18.12.2013 - III ZR 1/13, juris; s. auch EGMR, NJW 2006, 2389 Rz. 108 und NVwZ 2008, 289 Rz. 68).
Rz. 23
Weil dem Kläger nach Beendigung des Sorgerechtsverfahrens dementsprechend kein tauglicher (nationaler) Rechtsbehelf gegen die Dauer des Verfahrens zur Verfügung stand, ist für die Berechnung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK allein auf den Abschluss des instanzgerichtlichen Verfahrens bereits im Jahr 2009 abzustellen. Die vom Kläger am 6.5.2011 eingelegte und auf die Dauer des Sorgerechtsverfahrens gerichtete Individualbeschwerde war somit offensichtlich verfristet und hatte auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Entschädigungsrechts keine Aussicht auf Erfolg. Auf die Bekanntgabe des Beschlusses des BVerfG vom 2.11.2010, durch den die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung angenommen wurde, kommt es - wie dargelegt - nicht an.
Rz. 24
4. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn der Entschädigungskläger bei einem Altfall (Art. 23 Satz 1 Halbs. 2 ÜGRG) neben der Rüge überlanger Verfahrensdauer davon unabhängige (weitere) Grundrechtsverstöße (hier: Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht. Da hinsichtlich letzterer die Verfassungsbeschwerde einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, kommt es zu einer getrennten konventionsrechtlichen Behandlung der Rügen. Für diese Verfahrensweise sprechen zudem die Rechtsklarheit und insb. auch die Gleichbehandlung der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Längerüge. Dies bedeutet, dass die Beschwerde bezüglich der Verfahrenslänge innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nach Abschluss des instanzgerichtlichen Verfahrens einzureichen ist, während der EGMR wegen der sonstigen Rügen erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem BVerfG angerufen werden kann (Senat, Beschl. v. 18.12.2013 - III ZR 1/13, juris unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 20.1.2011, Beschwerde-Nr. 21980/06, 26944/07, 36948/08, juris Rz. 73-77; s. auch OLG Frankfurt NJW 2013, 2207, 2208; Schäfer in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 35 Rz. 57). Soweit die Auffassung vertreten wird, dass in "Rüge-Mischfällen" die Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise dann in die Berechnung der Frist nach Art. 35 Abs. 1 EMRK einzubeziehen sei, wenn zuvor der Instanzenzug voll ausgeschöpft worden sei (z.B. KG in den vom VerfGH Berlin aufgehobenen Urteilen vom 26.4.2013 und 19.5.2015 in der vorliegenden Sache sowie in FamRZ 2013, 1503 Rz. 9) folgt dem der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht.
Rz. 25
5. Die Notwendigkeit der Einhaltung der Sechs-Monats-Frist entfällt auch nicht mit Blick auf Art. 23 Satz 6 ÜGRG. Danach muss die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG spätestens am 3.6.2012 erhoben werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine gegenüber Art. 23 Satz 1 ÜGRG vorrangige Spezialregelung. Der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügte Satz 6 enthält nur eine Ergänzung für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann (BT-Drucks. 17/7217, 30). Der Sinn und Zweck der nachträglich angeordneten Klagefrist besteht darin, sicherzustellen, dass bei abgeschlossenen Verfahren, die nach Art. 23 Satz 1 ÜGRG dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, für Betroffene ebenso wie im Fall des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine einheitliche Überlegungsfrist von sechs Monaten gilt, in der sie über die Erhebung einer Entschädigungsklage entscheiden können (BT-Drucks. 17/7217, 30 f.). Keineswegs sollten damit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde vor dem EGMR - insb. die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK - als entbehrlich angesehen werden (BGH, Urt. v. 11.7.2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rz. 16; Senatsbeschluss v. 27.2.2014 - III ZR 253/13, BeckRS 2014, 05766 Rz. 2).
Rz. 26
6. Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Art. 23 ÜGRG wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der EGMR dem Kläger mit Schreiben vom 19.7.2012 mitgeteilt hat, seine Beschwerde sei wegen Nichterschöpfung des (neuen) innerstaatlichen Rechtsbehelfs (§§ 198 ff. GVG) für unzulässig erklärt worden, und er könne, sobald der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft sei, eine neue Beschwerde beim Gerichtshof einlegen. Für die Auslegung des Art. 23 ÜGRG lässt sich daraus nichts herleiten. Es handelt sich um ein standardisiertes Schreiben, das keinen Rückschluss darauf zulässt, dass der EGMR die Anspruchsvoraussetzungen der neuen Entschädigungsregelung und insb. die Frage, wie Art. 23 ÜGRG zu verstehen ist, einer eingehenden Prüfung unterzogen hat (Senat, Urt. v. 11.7.2013, a.a.O., Rz. 10 f.). Dies gilt erst recht für das Informationsschreiben des EGMR vom 6.1.2012, in dem der Kläger auf die Übergangsvorschrift des Art. 23 ÜGRG aufmerksam gemacht wurde, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit deren Voraussetzungen stattfand.
Rz. 27
7. Nach alledem vermag der Senat die in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragene Auffassung der Revision nicht zu teilen, der Kläger werde bei Versagung einer (weiteren) Entschädigung unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zum "Objekt des Verfahrens" gemacht. Ebenso wenig besteht Anlass, im Hinblick auf die (informellen) Schreiben des EGMR vom 6.1.2012 und 19.7.2012 einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 8 ZPO anzunehmen.
III.
Rz. 28
Weitere Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachte Entschädigung sind nicht ersichtlich. Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG kann im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand handeln würde, für den erstinstanzlich das LG ausschließlich zuständig wäre (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG; Senatsbeschluss vom 27.2.2014, a.a.O., Rz. 4 m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 11837641 |
NJW-RR 2018, 961 |
JZ 2018, 617 |
JZ 2018, 622 |
MDR 2018, 1267 |
VersR 2018, 1324 |