Leitsatz (amtlich)
1. (Auch) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energieversorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung mitzuteilen und dabei die bisherigen und die neuen Preise für die einzelnen Preisbestandteile gegenüberzustellen, die nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Strompreises sind (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 [für die StromGVV]).
2. Unterlässt der Energieversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Normenkette
EnWG § 41 Abs. 5 n.F., Abs. 3 S. 1 aF; StromGVV § 5 Abs. 2 S. 2; UKlaG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Köln (Urteil vom 26.06.2020; Aktenzeichen I-6 U 304/19) |
LG Köln (Entscheidung vom 26.11.2019; Aktenzeichen 31 O 329/18) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Energieversorgungsunternehmen, das unter der Marke "i. " Strom und Gas unter anderem an Endverbraucher auf der Grundlage von Sonderkundenverträgen liefert.
Rz. 2
Diesen Kunden gegenüber verwendet die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem folgende Bestimmung zu "Preiszusammensetzung, Preisgarantien, Preisanpassungen, Sonderkündigungsrecht" (Nr. 8):
"(1) Der Energieversorger berechnet dem Kunden einen Preis pro kWh (Arbeitspreis) sowie einen monatlichen Grundpreis je Zähler. […] Bei dem vom Energieversorger gegenüber einem Privatkunden angegebenen Preis handelt es sich um den Bruttopreis, der sich aus dem Nettopreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zusammensetzt. […] Ändert sich eine der beiden Preiskomponenten, so ändert sich der Bruttopreis entsprechend.
(2) Bei Stromlieferverträgen im Nettopreis enthalten sind die Kosten für die Energiebeschaffung, den Vertrieb und die Kundenverwaltungsstruktur sowie für die jährliche Abrechnung, Netznutzungsentgelte, Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung), sonstige hoheitliche Belastungen (Umlage aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes […], Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes […], Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f Absatz 5 EnWG […], Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV […], Umlage aufgrund des § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung […]) sowie die Stromsteuer.
[…]
(4) Haben die Parteien eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart, so umfasst diese alle Bestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt bzw. staatlich reguliert sind. Änderungen von Abgaben, Steuern und sonstigen hoheitlichen Belastungen sowie Netznutzungsentgelten kann der Energieversorger auch während der Dauer einer eingeschränkten Preisgarantie an den Kunden nach Maßgabe von Absatz 6 weitergeben.
(5) Änderungen des Preises, die nicht die Weitergabe von Abgaben, Steuern und sonstigen hoheitlichen Belastungen betreffen, teilt der Energieversorger dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden mit. Der Energieversorger ist berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des Preises im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens (§ 315 BGB) nach Maßgabe der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren vorzunehmen. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisanpassung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Der Energieversorger hat daher insbesondere steigende oder sinkende Kosten für die Energiebeschaffung, den Vertrieb, die Kundenverwaltungsstruktur sowie für die jährliche Abrechnung bei der Preisanpassung zu berücksichtigen. Im Falle von Kostensteigerungen ist der Energieversorger zur entsprechenden Preisanpassung berechtigt, im Falle von Kostensenkungen zur entsprechenden Preisanpassung verpflichtet. […]
(6) Neueinführungen oder Erhöhungen von Abgaben, Steuern und sonstigen hoheitlichen Belastungen kann der Energieversorger ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens an den Kunden weitergeben. Bei Senkungen der vorgenannten Preisbestandteile ist der Energieversorger zur entsprechenden Minderung verpflichtet und zu einer Neukalkulation der Preise berechtigt. […] Über Anpassungen des Energiepreises aufgrund der Erhöhung oder Senkung von Abgaben, Steuern oder sonstigen hoheitlichen Belastungen wird der Energieversorger den Kunden informieren.
[…]
(8) Ändert der Energieversorger seine Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. In Änderungsmitteilungen wird der Energieversorger den Kunden auf sein Kündigungsrecht hinweisen.
(9) Beruht die Änderung des Preises ausschließlich auf einer Änderung der Umsatzsteuer, so hat der Kunde kein Sonderkündigungsrecht […]".
Rz. 3
Am 15. März 2018 übersandte die Beklagte einem ihrer Kunden mittels einer E-Mail die Stromverbrauchsabrechnung für den Zeitraum vom 17. Februar 2017 bis zum 16. Februar 2018. In der Abrechnung unterrichtete sie diesen über eine zum 1. Mai 2018 beabsichtigte Änderung des Strompreises. Die Mitteilung enthielt weder eine Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen(Gesamt-)Preises noch eine Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Preises für jeden einzelnen, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Strompreis enthaltenen Preisbestandteil.
Rz. 4
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung unter anderem auf Unterlassung der Ankündigung von Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail oder per E-Mail-Anhang in Anspruch genommen, wenn hierbei der Verbraucher in dem Schreiben über den vor und nach der Preisanpassung geltenden Preis nicht durch eine Gegenüberstellung für jeden, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Preisbestandteil des Strompreises - hilfsweise nicht durch eine Gegenüberstellung des bisherigen und des nach der Preisänderung geltenden Bruttopreises oder durch die Angabe der Differenz zwischen dem bisherigen und dem nach der Preisänderung geltenden Bruttopreis - informiert wird.
Rz. 5
Bezogen auf dieses Klagebegehren hat das Landgericht der Klage lediglich hinsichtlich des Hilfsantrags stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers ist die Beklagte weitergehend zur Unterlassung entsprechend dem Hauptantrag verurteilt worden.
Rz. 6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 8
Das Berufungsgericht (OLG Köln, RdE 2021, 55) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 9
Der Kläger habe gegen die Beklagte nach § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 EnWG [aF] einen Unterlassungsanspruch. Die Beklagte habe das Transparenzgebot gemäß § 41 Abs. 3 EnWG verletzt, da sie in dem vom Kläger beanstandeten Schreiben, von dessen Versendung an mehrere als nur an einen Verbraucher auszugehen sei, die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt habe.
Rz. 10
Zwar sei dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu entnehmen, welchen Inhalt die Mitteilung über die Änderung der Vertragsbedingungen, zu denen auch eine Preisänderung gehöre, haben müsse. Das in § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG normierte Transparenzgebot solle es dem Verbraucher jedoch ermöglichen, seine Rechte wahrzunehmen und aufgrund der einseitigen Preisanpassung das Vertragsverhältnis zu kündigen. Dementsprechend solle dem Verbraucher ein vollständiges und wahres Bild vermittelt werden, so dass er aufgrund der Informationen zu einem Marktvergleich in der Lage sei und prüfen könne, ob er von dem Sonderkündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG Gebrauch machen wolle. Für seine Entscheidung sei es von erheblicher Bedeutung zu wissen, auf welchem Preisbestandteil die Preiserhöhung beruhe, insbesondere ob sich Steuern, Abgaben und weitere hoheitliche Bestandteile geändert hätten oder ob der Preis aus anderen Gründen steige. Das gelte auch im Hinblick auf die ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gegebene Möglichkeit des Kunden, die einseitige Preisbestimmung durch die Beklagte gerichtlich auf die Einhaltung des Ermessens gemäß § 315 BGB überprüfen zu lassen.
Rz. 11
Der Umstand, dass sonstige Vorschriften - anders als im Rahmen des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG - eine Verpflichtung zur Nennung der Preisbestandteile ausdrücklich regelten, etwa § 40 Abs. 2 EnWG für Rechnungsangaben oder § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV für die Gegenüberstellung der Preise durch einen Grundversorger, erlaube nicht den Rückschluss darauf, dass diese Angaben im Rahmen einer transparenten Darstellung eines Preiserhöhungsverlangens des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung nicht erfolgen müssten.
II.
Rz. 12
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Rz. 13
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG in der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554; nachfolgend EnWG aF; vgl. Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16. Juli 2021, BGBl. I S. 3026) Unterlassung von Ankündigungen über Preisänderungen gegenüber Verbrauchern als Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung verlangen kann, die eine Gegenüberstellung der einzelnen im Strompreis enthaltenen Preisbestandteile vor und nach der Preisanpassung vermissen lassen.
Rz. 14
1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision auch nicht beanstandet - hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF, auf welche der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG anspruchsberechtigte Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch stützt, um eine verbraucherschutzgesetzliche Regelung im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG handelt. Denn wie Absatz 2 (siehe hierzu Senatsurteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 56/18, EnWZ 2019, 262 Rn. 14 mwN) dient Absatz 3 der genannten Vorschrift seinem Regelungszweck nach dazu, Haushaltskunden in ihrer Eigenschaft als Verbraucher im vertraglichen Bereich zu schützen (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 34). Durch das Aufstellen von Informationspflichten im Zusammenhang mit der Unterrichtung über beabsichtigte Preisänderungen soll der Kunde in die Lage versetzt werden, Leistung und Gegenleistung zu vergleichen, um beurteilen zu können, ob er die neuen Bedingungen des Energieversorgers akzeptieren oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Lieferanten wechseln soll (zur verbraucherschützenden Zielrichtung der Transparenzanforderungen vgl. Erwägungsgrund 51 und Art. 3 Abs. 7 Satz 5 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 S. 55 ff.; nachfolgend Richtlinie 2009/72/EG; vgl. auch BT-Drucks. 17/6072, S. 2, 46, 85).
Rz. 15
2. Rechtsfehlerfrei ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen die ihr nach § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF auferlegte Informationspflicht verstoßen, weil ihre Preisänderungsankündigung vom 15. März 2018 eine Gegenüberstellung derjenigen Preisbestandteile vor und nach der Preisanpassung nicht enthält, die nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Strompreises sind. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, welche mit dem Landgericht lediglich die Angabe des bisherigen und des neuen Endpreises für erforderlich hält, bleiben ohne Erfolg.
Rz. 16
Da die Beklagte die mit dem Verstoß begründete Vermutung einer Wiederholungsgefahr nicht entkräftet hat, kann der Kläger von ihr die Unterlassung gleichlautender Preisänderungsankündigungen verlangen.
Rz. 17
a) Für die Prüfung, welche inhaltlichen Anforderungen im Streitfall an die Unterrichtung des Kunden über eine beabsichtigte Preisänderung zu stellen sind und ob das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten bei seiner Vornahme rechtswidrig war, hat das Berufungsgericht mit Recht die Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF - und nicht die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; nachfolgend StromGVV) - herangezogen.
Rz. 18
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass im Rahmen der Grundversorgung die Verpflichtung des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden, bei Preisänderungsankündigungen den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung anzugeben sowie die Angaben über hoheitliche Belastungen wie Stromsteuer, Konzessionsabgabe, EEG-Umlage, KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Umlage und Umlage für abschaltbare Lasten, über Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung sowie schließlich über den dem Energieversorger nach Abzug der Umsatzsteuer und der vorbezeichneten Kostenbelastungen verbleibenden Anteil (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 StromGVV) in übersichtlicher Form zu machen, eine Gegenüberstellung dieser Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung umfasst (Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 62 ff.).
Rz. 19
Vorliegend steht jedoch nicht die Energielieferung an einen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 36 EnWG aF und die Auslegung der StromGVV (insbesondere § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV) in Rede. Bei Energielieferverträgen, die - wie hier - mit Haushaltskunden außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit geschlossen worden sind (Sonderkundenvertrag; vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, RdE 2011, 148 Rn. 12) gelten - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - die Vorschriften der StromGVV nicht (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 EnWG aF, § 1 StromGVV). Vielmehr ist auf § 41 EnWG aF zurückzugreifen, mit dem der Gesetzgeber für diese Verträge in Ergänzung zum allgemeinen Vertragsrecht die bestehenden Anforderungen an Vertragsinhalte und Vertragsänderungen in bestimmter, namentlich durch unionsrechtliche Transparenzvorgaben geprägter Weise klargestellt oder mittels zusätzlicher Vorgaben gestaltet hat (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 85; Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 15).
Rz. 20
bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht hierbei auf § 41 Abs. 3 EnWG in der vom 4. August 2011 bis zum 26. Juli 2021 geltenden alten Fassung abgestellt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um das für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot im Streitfall maßgebende Recht, denn die Beklagte hat die beanstandete Preisänderungsankündigung mit E-Mail vom 15. Mai 2018 an ihre Kunden versandt. Da der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag des Klägers nur begründet ist, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz als rechtswidrig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, WM 2019, 960 Rn. 10; vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, NJW-RR 2021, 1288 Rn. 29; [jeweils zum Unterlassungsantrag im Wettbewerbsrecht]), ist überdies die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026; nachfolgend EnWG nF) zu berücksichtigen. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus im Ergebnis jedoch nicht.
Rz. 21
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht die gesetzliche Vorgabe des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF (in Verbindung mit dem Energieliefervertrag) dahin ausgelegt, dass der Energieversorger auch bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Änderung mitzuteilen und dabei die bisherigen und die neuen Preise für die einzelnen Preisbestandteile gegenüberzustellen hat, die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Strompreises sind.
Rz. 22
aa) Welchen konkreten Inhalt die Unterrichtung des Kunden über eine vom Energieversorger beabsichtigte Preisänderung im Bereich der Sonderkundenverträge aufweisen muss, um den Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF zu genügen, legt der Wortlaut der Vorschrift nicht im Einzelnen fest. Er lässt deshalb Raum für eine inhaltliche Konkretisierung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie des systematischen Zusammenhangs der Vorschrift.
Rz. 23
Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF haben Lieferanten den Letztverbraucher rechtzeitig "auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte" zu unterrichten. Zu diesen Vertragsbedingungen gehört auch der Kaufpreis in Gestalt des für die zu erbringenden Stromlieferungen vereinbarten Entgelts einschließlich der Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen, deren Weiterbelastung an die Kunden sich der Energieversorger nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 13 ff.).
Rz. 24
bb) Die mit § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF angestrebte Transparenz für den Verbraucher erfordert es, dass in der Unterrichtung Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung mitgeteilt werden. Damit der Kunde anbieterübergreifende Vergleichsmöglichkeiten hat, sind dabei nicht lediglich der bisherige und der neue Gesamtpreis anzugeben. Vielmehr hat eine Aufschlüsselung in diejenigen Preisbestandteile zu erfolgen, die nach dem Vertrag Bestandteil des Gesamtpreises sind. Für diese Preisbestandteile sind die jeweils vor und nach der Preisänderung geltenden Preise gegenüberzustellen. Insoweit können zur Konkretisierung der Anforderungen die der Verpflichtung des Energieversorgers in der Stromgrundversorgung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 StromGVV zugrundeliegenden Wertungen herangezogen werden, die auf vergleichbaren verbraucherschützenden Bestrebungen beruhen.
Rz. 25
(1) Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen der § 41 Abs. 1 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 EnWG aF zu sehen, welche - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BR-Drucks. 343/11, S. 119, 214 f.; BT-Drucks. 15/3917, S. 67 [zu § 41 EnWG aF]) - der Umsetzung der Strom- und Gasrichtlinien dienen und deshalb im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, NJW 2013, 2814 Rn. 12 mwN [für § 41 EnWG aF]).
Rz. 26
(a) Sie ist Ausprägung des(selben) gesetzlichen Transparenzgebots, das entsprechend der unionsrechtlichen Zielsetzung die Position des Energieverbrauchers verbessern (BT-Drucks. 17/6072, S. 46) und diesem - über verschiedene Stadien der Vertragsbeziehung, von der Gestaltung der Vertragsbedingungen über den Inhalt von Abrechnungen bis hin zu Unterrichtungen über beabsichtigte Änderungen der Vertragsbedingungen (einschließlich von Preisanpassungen) - den Vergleich von Leistung und Preis ermöglichen sowie einen Wechsel des Energielieferanten erleichtern soll (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 83 [zu § 40 EnWG aF]; S. 84 f. [zu § 41 EnWG aF]).
Rz. 27
Durch die Herstellung einer möglichst großen Transparenz soll dem Verbraucher, welchem die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise zugutekommen sollen (vgl. Erwägungsgrund 50 f. der Richtlinie 2009/72/EG), eine echte Wahlmöglichkeit bezüglich des Energielieferanten eröffnet (vgl. Erwägungsgrund 1 und 42 der Richtlinie 2009/72/EG; BT-Drucks. 17/6072, S. 1) und damit letztlich ein Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen gewährleistet werden (vgl. Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2009/72/EG).
Rz. 28
(b) Für die Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG aF sind vor allem Art. 3 Abs. 7 Satz 5, 6 der Richtlinie 2009/72/EG sowie die in deren Anhang I aufgeführten "Maßnahmen zum Schutz des Kunden" heranzuziehen, welche unter anderem unbeschadet der Anforderungen nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95, S. 29; nachfolgend Klauselrichtlinie) gelten sollen (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 12 f. [zu § 41 Abs. 2 EnWG aF und zur Richtlinie 2009/73/EG]).
Rz. 29
(aa) Darin stellt das Unionsrecht zum einen zu Gunsten des (Sonder-)Kunden hohe Transparenzanforderungen, die vom Energieversorger sowohl vor Abschluss des Energielieferungsvertrags als auch während dessen Durchführung zu wahren sind, und verlangt zum anderen, dass dem Kunden - wie in § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG aF ausdrücklich vorgesehen - für den Fall der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird (Senatsurteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16, NJW 2017, 325 Rn. 26). Nach Art. 3 Abs. 7 Satz 5 der Richtlinie 2009/72/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Dem liegt das Bestreben zugrunde, Verbraucher klar und verständlich über ihre Rechte gegenüber dem Energiesektor zu informieren (vgl. Erwägungsgrund 52 der Richtlinie 2009/72/EG).
Rz. 30
Das schließt zumindest im Fall der Haushaltskunden gemäß Art. 3 Abs. 7 Satz 7 der Richtlinie 2009/72/EG die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein. Diese sollen unter anderem sicherstellen, dass Kunden rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Weiter haben Energieversorgungsunternehmen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mitzuteilen. Ferner haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen, ihnen vom Energieversorgungsunternehmen mitgeteilten Bedingungen nicht akzeptieren (vgl. Anhang I Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/72/EG).
Rz. 31
(bb) Zwischen der einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch den Energieversorger, der zu fordernden Transparenz und dem Kündigungsrecht des Kunden besteht ein untrennbarer Zusammenhang (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 32; vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16, NJW 2017, 325 Rn. 28 mwN).
Rz. 32
Dem unionsrechtlich sowohl durch Anhang I Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/72/EG als auch (im Falle von Verbrauchern als Kunden) durch Nr. 2 Buchst. b Abs. 2, Buchst. d des Anhangs zur Klauselrichtlinie als berechtigt anerkannten Interesse eines Energieversorgers an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung (vgl. EuGH, C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 46, 53 - RWE Vertrieb AG), mithin an der Möglichkeit, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne den Vertrag kündigen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 28; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 72 ff.; jeweils mwN und allgemein zum Recht der Energielieferung), steht das ebenso berechtigte - und gleichfalls unionsrechtlich anerkannte - Interesse des Kunden gegenüber, die Folgen, die eine solche Änderung für ihn in der Zukunft haben könnte, zu erkennen und damit absehen zu können und in einem solchen Fall über die Angaben zu verfügen, die es ihm erlauben, in der geeignetsten Weise auf seine neue Situation zu reagieren (vgl. EuGH, C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 53 - RWE Vertrieb AG [zu den Anforderungen aus Art. 3, 5 Klauselrichtlinie iVm Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG]).
Rz. 33
Im Interesse des Verbraucherschutzes soll mit Hilfe rechtzeitiger Informationen über die neuen Bedingungen gewährleistet werden, dass der von einer Preisänderung betroffene Kunde sich von einem Vertrag, dessen neue Preisgestaltung er nicht akzeptiert, so rechtzeitig lösen kann, dass die Preisänderung ihm gegenüber nicht mehr wirksam wird. Diesem Zweck dient das in § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG aF dem Kunden eingeräumte Kündigungsrecht (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 15, 17). Für dieses ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kündigungsmöglichkeit nicht nur formal eingeräumt wird, sondern vom Kunden auch tatsächlich wahrgenommen werden kann (vgl. EuGH, aaO Rn. 54). Um dieses Recht in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, muss der Kunde rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (vgl. EuGH, C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 Rn. 47 f., 53 - Schulz und Egbringhoff; siehe hierzu auch Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 32 [jeweils zu Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG]).
Rz. 34
Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Energielieferungsvertrag in oder außerhalb der Grundversorgung handelt. Dementsprechend sieht § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG nF nun auch ausdrücklich für Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung vor, dass die Unterrichtung über Preisänderungen "auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen" zu erfolgen hat.
Rz. 35
(2) Der unionsrechtlich geprägte Regelungszweck des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF lässt sich bezogen auf Änderungen des Energiepreises während des bestehenden Versorgungsverhältnisses nur dann erreichen, wenn der Kunde alle für seine diesbezügliche Entscheidungsfindung maßgeblichen Umstände kennt. Das setzt - entgegen der Ansicht der Revision - voraus, dass in der Unterrichtung des Kunden selbst nicht lediglich der bisherige und der neue Gesamtpreis genannt werden müssen, sondern auch eine Aufschlüsselung in die einzelnen Preisbestandteile und eine Gegenüberstellung der jeweiligen Preise vor und nach der Preisänderung zu erfolgen hat.
Rz. 36
(a) Das Erfordernis einer entsprechenden Aufgliederung zeigt sich in besonderer Weise an den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Diese unterscheiden in den Regelungen zu Preisanpassungen (Nr. 8) zwischen hoheitlichen Belastungen ("Abgaben, Steuern und sonstigen hoheitlichen Belastungen") und anderen Preisbestandteilen ("Bestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt bzw. staatlich reguliert sind"). Eine von der Beklagten gegebene Preisgarantie ist nach Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich auf die zuletzt genannten Preisbestandteile beschränkt; Änderungen hoheitlicher Belastungen hingegen können beziehungsweise müssen (bei Senkungen) von ihr ohne Einschränkung an den Kunden weitergegeben werden (Nr. 8 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, 2). Weiterhin sieht die Bestimmung die Weitergabe neu eingeführter oder erhöhter hoheitlicher Belastungen an den Kunden ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Änderung vor (Abs. 6 Satz 1), während Änderungen bei anderen Preisbestandteilen eine Mitteilung an den Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden erfordern (Abs. 5 Satz 1) und der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen sollen (Abs. 5 Satz 2, 3). Ferner soll das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preisänderungen nicht gelten, die ausschließlich auf einer Änderung der Umsatzsteuer beruhen (Abs. 8 Satz 1, Abs. 9).
Rz. 37
(b) Dem Kunden des Energieversorgers ist es - wie im Hinblick auf die vorstehend aufgezeigte vertragliche Ausgestaltung der Preisanpassungsklauseln der Beklagten deutlich wird - nur bei einer Aufschlüsselung des Strompreises und bei einer Gegenüberstellung der jeweiligen aktuellen und künftigen Preise möglich, die angekündigte Preisänderung und ihre Berechtigung anhand der vertraglichen Regelungen ausreichend nachzuvollziehen sowie nach Grund und Höhe zu bewerten, zudem die Leistungen und Preise seines Energieversorgers mit denen anderer Anbieter zu vergleichen und schließlich auf dieser Grundlage die Wettbewerber zur Unterbreitung eines Angebots aufzufordern.
Rz. 38
(aa) Für den Kunden ist es im Falle einer angekündigten Preiserhöhung von wesentlicher Bedeutung, bereits anhand der Unterrichtung beurteilen zu können, ob der angekündigte höhere Gesamtpreis auf der Veränderung eines von seinem Energieversorger beeinflussbaren Preisbestandteils beruht und deshalb die Einholung eines Vergleichsangebots eines Wettbewerbers zur Prüfung eines Versorgerwechsels sinnvoll ist oder ob die Änderung des Gesamtpreises auf der Erhöhung einer gesetzlich festgelegten - und deshalb sowohl vom bisherigen Energieversorger als auch von den Wettbewerbern nicht beeinflussbaren - Preiskomponente beruht. In dem zuletzt genannten Fall wird der Anreiz für den Kunden, seinen Energielieferanten zu wechseln, geringer sein.
Rz. 39
(bb) Ein gleichgelagertes Informationsbedürfnis besteht auch im Falle einer angekündigten Senkung des Gesamtpreises. Da die Preisanpassung durch den Energieversorger kostensenkenden und kostensteigernden Veränderungen der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen hat (vgl. etwa Senatsurteile vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 39 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, NJW-RR 2016, 1190 Rn. 23 mwN), verlangt es das Transparenzgebot offen zu legen, welcher Kostenfaktor sich in welche Richtung (Erhöhung, Absenkung) konkret verändert hat und wie sich diese Veränderung auf den neuen Gesamtpreis auswirkt. Zudem entspricht eine Verpflichtung des Energieversorgers zur Gegenüberstellung der Kostenfaktoren dem bei einem einseitigen Änderungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB vom Gesetzgeber anerkannten Schutzbedürfnis des Kunden, dem durch die Bestimmung des § 41 Abs. 3 EnWG aF Rechnung getragen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 20 mwN). Sie ist Gegenstück zu der dem Energieversorger vertraglich eingeräumten Rechtsmacht zur einseitigen Änderung des Vertragsinhalts hinsichtlich des Strompreises, insbesondere wenn diese - wie hier in Nr. 8 Abs. 4 und 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten selbst bei einer vereinbarten eingeschränkten Preisgarantie - die Berechtigung umfassen soll, dem Kunden nach Abschluss des Vertrags zusätzlich anfallende oder erhöhte Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen weiterzubelasten, und dient der effektiven Wahrnehmung des dem Kunden eingeräumten (Sonder-)Kündigungsrechts.
Rz. 40
(c) Vor diesem Hintergrund kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, im Streitfall fehlten tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass einem Sondervertragskunden der von § 41 Abs. 3 EnWG aF bezweckte Marktvergleich nicht bereits bei Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Arbeitspreises möglich sei, dass es ihm beim Vergleich mit den Preisen anderer Anbieter nicht nur auf den Endpreis (Gesamtarbeitspreis), sondern auch auf dessen Bestandteile ankomme, und dass überdies die vom Berufungsgericht geforderte Aufschlüsselung und Gegenüberstellung die Prüfung verbesserten, ob er vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch mache. Gleiches gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, wonach es weder eine Werbung noch ein Preisvergleichsportal gebe, welche beziehungsweise welches den Preisvergleich nicht allein anhand von Grund- und Arbeitspreis oder dem Gesamtpreis aus beiden Komponenten anböten.
Rz. 41
Diese von der Revision als maßgeblich für die Bewertung gehaltenen tatsächlichen Umstände sind für die (teleologische) Auslegung des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF unerheblich. Denn es kommt allein darauf an, welche Zielsetzungen der Gesetzgeber mit dieser auf europarechtlichen Vorgaben beruhenden Regelung verfolgt hat. Der Gesetzgeber hat zur Stärkung der Kundeninteressen die Transparenzanforderungen abstrakt formuliert und nicht von bestimmten, tatsächlichen Umständen im Einzelfall abhängig gemacht.
Rz. 42
Die vom Verordnungsgeber für die Grundversorgung in den Blick genommene zunehmende Bedeutung der in die Kalkulation des Energiepreises einfließenden, vom Energieversorgungsunternehmen nicht beeinflussbaren Kostenbelastungen für die Höhe des Endpreises (vgl. BR-Drucks. 402/14, S. 7 f.) und die mit einer gesonderten Ausweisung bezweckte höhere Transparenz, um den Kunden "ein klareres Bild über die Preiszusammensetzung [zu] ermöglichen", sie "in die Lage [zu] versetzen, die Höhe ihrer Gegenleistung für die energiewirtschaftliche Leistung der Grundversorgung besser einzuschätzen", zudem "den Umfang der Preisänderung einfacher mit dem Umfang einer Änderung des Saldos der nicht beeinflussbaren Preisbestandteile [zu] vergleichen", ferner ihr "Verständnis hinsichtlich einer Änderung des energiewirtschaftlichen Anteils an dem Grundversorgungs-Endpreis" zu verbessern und sie schließlich "zu einer aktiveren Teilhabe am Marktgeschehen zu ermuntern" (vgl. BR-Drucks. 402/14, S. 1, 7 f., 9, 11, 17, 22), treffen in gleicher Weise für die Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zu. Die Ergänzungen in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StromGVV beruhen ausweislich der Verordnungsbegründung auf der Erwägung, dass der Kunde, wenn er lediglich Informationen über Umfang, Anlass und Voraussetzung der Änderung erhalte, nicht erkennen könne, "auf welchen Preisfaktoren die Preiserhöhung im Einzelnen" beruhe, und "folglich auch keine anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten" habe (vgl. BR-Drucks. 402/14 (Beschluss); vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 68). Dafür, dass ein Sondervertragskunde einen weitergehenden Erkenntnisstand als ein Grundversorgungskunde hätte und damit aus Sicht des Gesetzgebers weniger schutzbedürftig wäre, bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte. Solche macht auch die Revision nicht geltend.
Rz. 43
(3) Gegen eine Konkretisierung des in § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF enthaltenen Transparenzgebots unter Heranziehung der vergleichbaren Wertungen der StromGVV sprechen - entgegen der Auffassung der Revision - weder systematische Gründe noch die Entstehungsgeschichte der Regelung.
Rz. 44
(a) Insbesondere erlaubt der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass der Verordnungsgeber von der ihm eingeräumten Ermächtigung zur einheitlichen Festsetzung der Vertragsbestimmungen, zur Regelung von Abschluss, Gegenstand und Beendigung der Verträge sowie zur Festlegung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei der Belieferung von Haushaltskunden (§ 39 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 5 Satz 1 EnWG aF) im Wege der Rechtsverordnung lediglich für den Bereich der Grund- oder Ersatzversorgung, nicht aber auch für Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung, also für Sonderkunden, Gebrauch gemacht hat, nicht den Schluss, eine an den Wertungen der StromGVV orientierte Gesetzesauslegung des für Sonderkundenverträge geltenden Transparenzgebots nach § 41 Abs. 3 EnWG aF durch die Gerichte sei unzulässig, weil sie dem Willen des Gesetzgebers beziehungsweise Verordnungsgebers zuwiderliefe.
Rz. 45
(aa) Dass der vom Gesetzgeber hierzu ermächtigte Verordnungsgeber lediglich für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung eine Konkretisierung des Transparenzgebots im Hinblick auf die bei der Unterrichtung des Kunden über beabsichtigte Preisänderungen erforderlichen Angaben vorgenommen hat, beruht in erster Linie darauf, dass mit der Grundversorgung eine Basisversorgung zu weitgehend standardisierten - und öffentlich bekannt zu gebenden - Bedingungen und Preisen gewährleistet werden soll (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG aF; BR-Drucks. 402/14, S. 6). Um dies sicherzustellen, hat er mit den Regelungen der StromGVV den Inhalt der privatrechtlichen Versorgungsverträge zwischen dem einem Kontrahierungszwang unterliegenden Energieversorgungsunternehmen und den Haushaltskunden über die gesamte Vertragsentwicklung hinweg - vom Vertragsschluss über die Rechnungsstellung bis hin zur Vertragsbeendigung - zum Zweck der Standardisierung umfassend verbindlich vorgegeben (vgl. BT-Drucks. 15/3917, S. 66; BT-Drucks. 17/6072, S. 84; BR-Drucks. 306/06, S. 21 [auch zur Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 EnWG aF]).
Rz. 46
(bb) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus der nur für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung getroffenen normativen Regelung nicht, dass bei Energielieferverträgen außerhalb der Grundversorgung keine vergleichbaren Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Unterrichtung des Haushaltskunden über die beabsichtigte Preisänderung gelten sollen. Insoweit haben weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber bislang das Erfordernis gesehen, im Gesetz selbst oder über eine Rechtsverordnung weitere, allgemeinverbindliche Vorgaben für den Inhalt der Lieferverträge - und damit auch für die Unterrichtung des Kunden über eine beabsichtigte Preisänderung - aufzustellen.
Rz. 47
Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Bereich der Energielieferung außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung die Vertragsbedingungen von Lieferverträgen im Rahmen des allgemeinen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuchs, privatautonom gestaltbar sein und nur in eingeschränktem Maße dem energiewirtschaftsrechtlichen Sonderrecht unterliegen sollen. Marktergebnisse sollen insoweit durch Anbieterwettbewerb und entsprechende Wahlfreiheiten der Kunden geprägt werden (vgl. BR-Drucks. 402/14, S. 9 f.; Säcker/Bruhn, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 40 EnWG Rn. 4).
Rz. 48
Dementsprechend hat sich der Gesetzgeber bei der Umsetzung der - nicht nur für Kunden im Bereich der Grundversorgung oder für bestimmte schutzbedürftige Kunden geltenden - unionsrechtlichen Vorgaben der Stromrichtlinie zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen und deren beabsichtigte Änderungen (vgl. Erwägungsgründe 46, 50 und Art. 3 Abs. 7 Satz 5, Satz 7 der Richtlinie 2009/72/EG iVm Anhang I) im Energiewirtschaftsgesetz darauf beschränkt, lediglich "Grundanforderungen" an den Inhalt der Lieferverträge zwischen Energieversorgungsunternehmen und Kunden außerhalb der Grundversorgung aufzustellen (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 83 ff.; siehe bereits BT-Drucks. 15/3917, S. 67 [für § 41 EnWG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Wirtschaftsrechts]) - in § 41 Abs. 1, 2 EnWG aF für die Verträge, in §§ 40, 41 Abs. 4 EnWG aF für die Rechnungen des Versorgers und in § 41 Abs. 3 EnWG aF für die Unterrichtung des Kunden über beabsichtigte Änderungen der Vertragsbedingungen (einschließlich von Preisanpassungen) und Rücktrittsrechte (vgl. BT-Drucks. 17/6072, aaO). Dass der Gesetzgeber gleichwohl auch bei Lieferverträgen außerhalb der Grundversorgung nicht hinter den Vorgaben der Richtlinie zurückbleiben wollte, zeigt der im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG aF erfolgte - klarstellende - Hinweis auf die Beachtung der im Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG vorgesehenen Maßnahmen im Falle des Erlasses einer Rechtsverordnung. Insofern hat er die Bestimmung der konkreten Anforderungen an das Transparenzgebot der Gesetzesauslegung durch die Gerichte überlassen.
Rz. 49
Auch die von der Revisionserwiderung angeführten Gesetzgebungsmaterialien zur Sonderkundenverträge betreffenden Verordnungsermächtigung in § 41 Abs. 5 EnWG aF verdeutlichen, dass der Gesetzgeber außerhalb der Grundversorgung lediglich eine noch detailliertere - allgemeinverbindliche - Festlegung des Inhalts von Energielieferungsverträgen mit Haushaltskunden im Wege einer Rechtsverordnung nicht für zwingend erforderlich hielt, vielmehr die abstrakteren, aber wesentlich erweiterten gesetzlichen Regelungen als ausreichende Grundlage für eine gerichtliche Ausfüllung und Beurteilung der Transparenzanforderungen ansah (vgl. BT-Drucks. 17/6248, S. 16 [Vorschlag des Bundesrats]; BT-Drucks. 17/6248, S. 24 [Ablehnung durch Bundesregierung]).
Rz. 50
(b) Die - von der Revision herangezogene - Aussage in der Begründung des Entwurfs einer Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 28. August 2014 (BR-Drucks. 402/14), nach der die Neuregelungen in den Grundversorgungsverordnungen zur weiteren Aufschlüsselung von Preisbestandteilen bei Vertragsschluss (§ 2 Abs. 3) und bei der Unterrichtung über eine beabsichtigte Preisänderung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) "auf den Grundversorger ohne eine Ausstrahlung auf die Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung" begrenzt seien (vgl. BR-Drucks. 402/14, S. 9), steht einer konkretisierenden Auslegung des Transparenzgebots in § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF durch die Gerichte unter Orientierung an den Wertungen von § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV nicht entgegen.
Rz. 51
(aa) Der Verordnungsgeber mag sich zu dieser (einschränkenden) Aussage im Hinblick auf die - frühere - Senatsrechtsprechung veranlasst gesehen haben, die bei unveränderter Übernahme von normativen Regelungen der Rechtsverordnungen zu Tarif- und Grundversorgungskunden in Sonderkundenverträge aufgrund einer in § 310 Abs. 2 BGB dahingehend zum Ausdruck gebrachten Bewertung des deutschen Gesetzgebers ("Leitbildfunktion im weiteren Sinn" für zu prüfende Klauseln) nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Sonderkunden im Sinn von § 307 Abs. 1 BGB ausging (vgl. etwa Senatsurteile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 126 ff. [zu § 6 AVBEltV aF]; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 21 ff.; VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 f., 38 ff. [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV aF; § 5 Abs. 2 GasGVV aF]; siehe auch Vorlagebeschluss des Senats vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, RdE 2011, 148 Rn. 20 f. mwN [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV aF]). Diese Indizwirkung der normativen Regelungen für die AGB-rechtliche Angemessenheit einer entsprechenden sondervertraglichen Klausel (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, aaO S. 127, 129) hat der Verordnungsgeber bereits bei der Einführung der Grundversorgungsverordnungen als "Ausstrahlungswirkung" der Rechtsverordnungen für den Bereich der Sonderverträge bezeichnet (so ausdrücklich BR-Drucks. 306/06, S. 19).
Rz. 52
Abgesehen davon, dass der Senat diese Rechtsprechung in Folge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2013(C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 24 ff. - RWE Vertrieb AG) zu dem auch solche vertraglichen Klauseln umfassenden Geltungsanspruch der Klauselrichtlinie nicht aufrechterhalten hat (st. Rspr. seit dem Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 46 ff., 58 [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV nachgebildeten vertraglichen Preisanpassungsklauseln]; vgl. auch Senatsurteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, RdE 2022, 23 Rn. 64 ff. [zu § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV), geht es bei der vorliegend allein relevanten Frage einer gerichtlichen Konkretisierung des gesetzlichen Transparenzgebots im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Unterrichtung des Haushaltskunden bei beabsichtigten Preisänderungen außerhalb der Grundversorgung unter Berücksichtigung der Wertungen der Rechtsverordnungen nicht um eine solche "Ausstrahlungswirkung".
Rz. 53
(bb) Ferner schließt es die in der Verordnungsbegründung getroffene Aussage, dass die dortigen Regelungen auf die Grundversorgung (ohne eine Ausstrahlungswirkung auf die Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung) beschränkt sein sollen, nicht aus, die Wertungen des Verordnungsgebers und die ihnen zugrundeliegende Abwägung der gegenläufigen Interessen von Stromkunden und Energieversorgungsunternehmen bei gleichgelagerter Interessenbewertung auf den Bereich der (Norm-)Sonderkundenverträge zu übertragen (vgl. nur Senatsurteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, RdE 2022, 23 Rn. 64 ff. [zu § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV]).
Rz. 54
Den Regelungen der StromGVV zur Transparenz in der Grund- und Ersatzversorgung einerseits und den gesetzlichen Transparenzanforderungen bei Verträgen außerhalb der Grundversorgung andererseits liegen vergleichbare Wertungen zugrunde. Das folgt aus der für beide Fälle geltenden einheitlichen unionsrechtlichen Zielsetzung und aus dem bei Energielieferungen außerhalb der Grundversorgung - zur Eröffnung von Wahlmöglichkeiten der Kunden - als nicht geringer einzustufenden Interesse der Haushaltskunden an einer Unterrichtung über die Preisgestaltung und deren Veränderung während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses.
Rz. 55
(aaa) Dies kommt auch in der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausdruck. Ihr liegt das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, die vertraglichen Gestaltungsvorgaben bei Haushaltskunden in und außerhalb der Grundversorgung - jedenfalls im Hinblick auf die geforderte Transparenz zugunsten des Kunden - anzugleichen.
Rz. 56
So hat er bei der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) für die zum Zwecke der höheren Transparenz vorgenommenen Ergänzungen der gesetzlichen Vorschriften zu Lieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung auf zuvor in den Verordnungen für die Grund- und Ersatzversorgung (StromGVV/GasGVV) enthaltene (Transparenz-)Anforderungen zurückgegriffen und diese auf Sonderlieferverträge übertragen. Das gilt etwa für die Anforderungen an die Berechnung von Vorauszahlungen (§ 41 Abs. 2 EnWG aF), die den § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 StromGVV, § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 GasGVV entnommen wurden (vgl. BT-Drucks. 17/6072 S. 85), oder für das zuvor in den früheren § 16 StromGVV/GasGVV geregelte Gebot, Rechnungen einfach und verständlich sowie die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen (übernommen in § 40 Abs. 1 EnWG aF; vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 83). Überdies wurden die Anforderungen an die Übersichtlichkeit und an den Informationsgehalt von Rechnungen in § 40 EnWG aF einheitlich für alle Letztverbraucher - ausdrücklich "unabhängig von der Art der Versorgung (Grundversorgung oder nicht)" - gestaltet (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 83). Insbesondere der zuletzt genannte Gesichtspunkt ist für die im Rahmen der Unterrichtung über eine beabsichtigte Preisänderung erforderliche Konkretisierung des Transparenzgebots - auch im Rahmen des § 41 Abs. 3 EnWG aF - deshalb von besonderer Bedeutung, weil der Kunde nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit der Rechnung - wie mit der Unterrichtung über eine beabsichtigte Preisänderung - (zugleich) in die Lage versetzt werden soll, Leistungen und Preise zu vergleichen und zu prüfen, ob er an dem bestehenden Vertragsverhältnis festhalten oder die Konditionen oder den Anbieter wechseln möchte (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 83 [zu § 40 EnWG aF]; Alexander, WRP 2012, 660, 665).
Rz. 57
(bbb) Zudem besteht bei Kunden außerhalb der Grundversorgung kein geringeres Informationsbedürfnis (vgl. allgemein bereits Senatsurteile vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326/08, NJW-RR 2010, 1205 Rn. 43; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 45; [jeweils zur Bedeutung einer vertraglichen Übernahme auch der Mitteilungspflichten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV aF]) bezogen auf die beabsichtigten Veränderungen der einzelnen Preisbestandteile und deren Auswirkung auf den Endpreis als bei der Grundversorgung. Der Verordnungsgeber hat zur Stärkung der Verbraucherrechte bei der Grundversorgung aus Transparenzgründen die Aufschlüsselung und den Vergleich der einzelnen Preisbestandteile vor und nach der beabsichtigten Preisänderung für erforderlich gehalten, weil er diese "besser in die Lage versetzen [wollte], Zusammensetzung und Änderungen des allgemeinen Preises der Grundversorgung zu bewerten" (BR-Drucks. 402/14, S. 1), und um die Kunden "zu einer aktiveren Teilhabe am Marktgeschehen [zu] ermuntern" (BR-Drucks. 402/14, S. 22). Den Verbrauchern sollten hierdurch "anbieterübergreifende Vergleichsmöglichkeiten eröffnet" werden (BR-Drucks. 402/14 [Beschluss]). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für Sonderkundenverträge. Hier sind die Verbraucher ebenfalls auf entsprechende Informationen angewiesen, um die vom Gesetzgeber des EnWG aF angestrebte "möglichst große Transparenz" zur Förderung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 1) zu gewährleisten.
Rz. 58
Der vom Gesetzgeber gewollte echte Wettbewerb auf dem Strommarkt wird letztlich nur über den Bereich der privatautonom vereinbarten Sonderkundenverträge mit vielfältigen Lieferbedingungen und zumeist deutlich günstigeren Preisen erreichbar sein, weil es in der Grundversorgung begriffsnotwendig lediglich einen Anbieter gibt - das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG aF) - und dieser wegen der bis zur Grenze der Unzumutbarkeit bestehenden Belieferungspflicht (§ 36 Abs. 1 EnWG aF) betriebswirtschaftlich (zwangsläufig) höhere Tarife kalkulieren wird (vgl. Bulla, N & R 2012, 24, 29 f.; siehe auch Büdenbender, ZIP 2017, 1041, 1042). Damit kommt hinsichtlich der Sonderkundenverträge die unionsrechtlich vorgegebene Zielsetzung in gleicher Weise zum Tragen, dem Haushaltskunden mit der Unterrichtung über beabsichtigte Änderungen der Vertragsbedingungen diejenigen Informationen zu verschaffen, die dieser benötigt, um aktiv am Strommarkt teilzunehmen und vom Wettbewerb der Anbieter zu profitieren. Die hiermit bezweckte Stärkung der Rechte des Kunden ist nicht allein für den Wechsel aus der Grundversorgung heraus in den Sondervertragsbereich von Bedeutung, sondern ebenso im Hinblick auf einen Wechsel zwischen verschiedenen Anbietern von Sonderkundenverträgen.
Rz. 59
c) Nach alledem erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit der Preisänderungsankündigung vom 15. März 2018 gegen das Transparenzgebot des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF verstoßen, als rechtsfehlerfrei. Denn den dieser Vorschrift im Wege der Auslegung zu entnehmenden Anforderungen genügt der Inhalt der Mitteilung in der Verbrauchsabrechnung der Beklagten nicht. Sie schlüsselt die einzelnen Preisbestandteile, die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in dem vom Kunden zu zahlen den Strompreis enthalten sind, nicht auf und nimmt demzufolge auch keine Gegenüberstellung der für die einzelnen Preisbestandteile vor und nach der Preisänderung geltenden Preise vor.
Dr. Fetzer |
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Fundstellen
Haufe-Index 15555061 |
BB 2023, 321 |