Leitsatz (amtlich)
Fälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III AUB 88 tritt auch mit der endgültigen Ablehnung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer ein.
Normenkette
AVB f. Unfallversicherung (AUB 88) § 12 Abs. 3
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 2 U 166/99) |
LG Aurich (Aktenzeichen 2 O 741/98) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Leistungen aus einer Unfallversicherung. Seine Ehefrau hatte bei der Beklagten eine Gruppen-Unfallversicherung genommen, die sie selbst und den Kläger als versicherte Personen ausweist. Diesem Vertrag liegen neben anderen Bedingungen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde.
Bei einem Unfall am 23. August 1994 erlitt der Kläger unter anderem ein Schädelhirntrauma, eine Schulterblatt- und eine Rippenserienfraktur. Die Beklagte erbrachte Entschädigungsleistungen von 54.000 DM und legte hierbei eine Invalidität des Klägers bezüglich der Kopffunktion von 10% und eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes von 1/20 zugrunde. Weitere – vom Kläger begehrte – Entschädigungsleistungen lehnte sie mit Schreiben vom 23. Januar 1998 ab.
Der Kläger hat die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch genommen, daß diese verpflichtet sei, ihm weitergehende Versicherungsleistungen nach einem Invaliditätsgrad von 50% zu erbringen. Ausweislich einer Abtretungserklärung vom 1. Februar 1998 habe seine Ehefrau ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Unfalls vom 23. August 1994 an ihn abgetreten.
Die Beklagte erachtet die Abtretung für unwirksam; der Kläger sei demgemäß nicht aktivlegitimiert. Ihm stehe überdies kein Anspruch auf weitere Entschädigungsleistungen zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht erachtet die Klage schon deshalb für unbegründet, weil es an der Aktivlegitimation des Klägers für die Geltendmachung des hier streitigen Anspruchs fehle. Nach § 12 I AUB 88 stehe die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen sei, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung). Eine solche Fremdversicherung liege hier hinsichtlich des Klägers vor, der Versicherter in der von seiner Ehefrau genommenen Gruppenversicherung sei. Die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich auch nicht aus der von ihm vorgelegten Abtretungserklärung vom 1. Februar 1998. Die Abtretung sei unwirksam. Gemäß § 12 III AUB 88 könnten Versicherungsansprüche vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers nicht abgetreten werden. Eine solche Zustimmung sei unstreitig nicht erfolgt; der Versicherungsanspruch sei im Zeitpunkt der Abtretung aber auch nicht fällig gewesen. Der insoweit maßgebliche Begriff der Fälligkeit werde durch § 11 AUB 88 definiert. Fälligkeit setze danach ein Anerkenntnis der Beklagten, eine Einigung der Vertragspartner oder eine Feststellung durch ein ordentliches Gericht voraus. An diesen Voraussetzungen fehle es. Ob nach § 11 VVG auch die Leistungsablehnung zur Fälligkeit führe, könne dahinstehen, weil § 11 VVG durch § 11 II AUB 88 abbedungen sei.
Dem folgt der Senat nicht.
2. a) Allerdings geht das Berufungsgericht unter Berücksichtigung von § 12 I AUB 88 zunächst zutreffend davon aus, daß der Kläger als Versicherter in der von seiner Ehefrau genommenen Gruppen-Unfallversicherung zur Geltendmachung des Anspruchs auf (weitere) Versicherungsleistungen nur dann aktivlegitimiert ist, wenn er den Anspruch durch wirksame Abtretung erlangt hat. Das setzt gemäß § 12 III AUB 88 – weil es an der Zustimmung der Beklagten fehlt – voraus, daß der Anspruch auf die Versicherungsleistungen im Zeitpunkt der Abtretung, am 1. Februar 1998, fällig war. Davon aber ist – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – auszugehen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23. Januar 1998 weitere Versicherungsleistungen abgelehnt. Mit Zugang dieses Ablehnungsschreibens (27. Januar 1998) ist die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III AUB 88 eingetreten.
b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse diese verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet; trifft das zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Bedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b). Der in § 12 III AUB 88 verwendete Ausdruck „Fälligkeit” ist ein solcher Begriff der Rechtssprache mit fest umrissenen Konturen. Er beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann, der Schuldner säumig zu werden beginnt. Die in § 12 III AUB 88 allein und ohne weitere Hinweise mit dem Begriff Fälligkeit beschriebene zeitliche Grenze ist demgemäß unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Verständnisses zu bestimmen.
c) Die Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen – soweit diese in Geldleistungen bestehen – regelt zunächst § 11 VVG, der zugunsten des Versicherers von § 271 BGB abweicht. Da nur § 11 Abs. 2 VVG durch § 15a VVG als für nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers abänderbar erklärt wird, bleiben im übrigen die Vorschrift des § 11 VVG modifizierende oder abändernde vertragliche Fälligkeitsregelungen möglich. Eine solche Regelung enthält – wie sich schon aus der Überschrift der Klausel ergibt – § 11 AUB 88. Sie regelt die Frage der Fälligkeit der Versichererleistung indessen nur unvollständig. Denn die Klausel beschränkt sich auf die Bestimmung der Fälligkeit in solchen Fällen, in denen der Versicherer im positiven Sinne über den vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruch entschieden hat, sei es durch Anspruchsanerkenntnis oder durch Einigung mit dem Versicherungsnehmer über Grund und Höhe des Anspruchs (§ 11 II AUB 88), sei es, daß die Leistungspflicht bereits dem Grunde nach feststeht (§ 11 III AUB 88). Dagegen regelt § 11 AUB 88 nicht, wann Fälligkeit eintritt, nachdem der Versicherer die Ablehnung des vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs erklärt hat. Die Klausel enthält also insoweit eine § 11 VVG abändernde vertragliche Vereinbarung nicht. Im Falle der Leistungsablehnung ist der Eintritt der Fälligkeit der Versichererleistung daher der gesetzlichen Vorschrift des § 11 VVG zu entnehmen.
Nach § 11 Abs. 1 VVG sind die Leistungen des Versicherers fällig, wenn dieser seine Feststellungen zum Versicherungsfall beendet hat. Davon ist auszugehen, wenn der Versicherer endgültig die Ablehnung von (weiteren) Versicherungsleistungen erklärt hat. Denn mit der Leistungsablehnung stellt der Versicherer klar, daß keine weiteren Feststellungen zur Entschließung über den erhobenen Anspruch erforderlich sind; dann aber besteht kein Grund, die Fälligkeit weiter hinauszuschieben. Mit dem Zugang der Erklärung des Versicherers über die endgültige Leistungsablehnung tritt deshalb Fälligkeit des Anspruchs auf die Versichererleistung ein (BGH, Urteile vom 10. Februar 1971 - IV ZR 159/69 - VersR 1971, 433 m.w.N.; vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153, 154; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 11 AUB 88 Rdn. 3; Römer in Römer/Langheid, VVG § 11 VVG Rdn. 12; Grimm, Unfallversicherung 2. Aufl. § 11 Rdn. 17; Wussow/Pürckhauer, AUB 6. Aufl. § 11 Rdn. 15).
d) § 12 III AUB 88 stellt hinsichtlich der Wirksamkeit einer Übertragung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung – soweit keine Zustimmung des Versicherers vorliegt – allein auf die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs ab. Mit dem damit eingeführten Rechtsbegriff Fälligkeit ist eine Beschränkung auf die in § 11 AUB geregelten Fälligkeitstatbestände nicht erklärt, sie ist der Klausel auch im übrigen nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, daß die Bedingungen der Beklagten eine – wenngleich unvollständige – Fälligkeitsregelung enthalten, gibt keinen ausreichenden Anhalt für eine solche Beschränkung. Eine Verweisung auf § 11 AUB 88 enthält § 12 III AUB 88 gerade nicht.
3. Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung schließlich darauf, daß die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG vom Kläger nicht gewahrt worden sei. Der Umstand, daß der eingereichten Klage – entgegen der Sollvorschrift des § 133 ZPO – keine Abschriften der Anlagen für den Prozeßgegner beigefügt waren, hinderte die sofortige Zustellung der Klage nicht. Wenn das Gericht dennoch die Zustellung erst nach Einreichung der Anlagen vorgenommen hat, stellt das die Zustellung der Klage „demnächst” (§ 270 Abs. 3 ZPO) nicht in Frage.
Unterschriften
Dr. Schmitz, Dr. Schlichting, Terno, Seiffert, Ambrosius
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.03.2000 durch Schick Justizangestellte als Urdkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538842 |
BB 2000, 1061 |
NJW 2000, 2021 |
EBE/BGH 2000, 141 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2000, 766 |
NVersZ 2000, 332 |
VersR 2000, 752 |
ZfS 2000, 355 |