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BGH Urteil vom 22.11.2001 - VII ZR 150/01 (veröffentlicht am 22.11.2001)

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Leitsatz (amtlich)

a) Folgender Teil einer Lohngleitklausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam:

„Der nach Nr. 3-5 ermittelte Mehr- und Minderbetrag wird nur erstattet, soweit er 0,5 v.H. der Abrechnungssumme überschreitet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel).”

b) Die Klausel ist so zu verstehen, daß der Auftragnehmer sich mit einem Betrag von 0,5 v.H. der Auftragssumme auch dann an den Mehrkosten zu beteiligen hat, wenn diese darüber hinausgehen.

 

Normenkette

AGBG § 9

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin noch weitere 22.748,64 DM Werklohn, das sind 0,5 % der Abrechnungssumme, aus einem Bauvertrag zustehen. Diesen Betrag berechnet die Klägerin nach Maßgabe der von der Beklagten in ihren zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – EVM (B) ZVB – verwendeten Lohngleitklausel.

Nr. 6 der Lohngleitklausel lautet:

„Der nach Nr. 3-5 ermittelte Mehr- und Minderbetrag wird nur erstattet, soweit er 0,5 v.H. der Abrechnungssumme überschreitet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel).”

Die Klägerin vertritt die Auffassung, wenn der Mehrbetrag 0,5 % der Auftragssumme überschreite, könne er in vollem Umfang geltend gemacht werden. Die Beklagte meint, in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme müsse sich der Auftragnehmer an den Mehrbeträgen stets beteiligen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 22.748,64 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht legt Nr. 6 der Lohngleitklausel dahin aus, daß der Auftragnehmer sich auch dann an den Mehrkosten zu beteiligen habe, wenn die Lohnmehrkosten die Grenze von 0,5 % der Abrechnungssumme überschreiten.

Der Wortlaut der Klausel sei eindeutig. Das Wort „soweit” könne nicht im Sinne von „wenn” verstanden werden. Aus dem Zusatz „Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel” ergebe sich nichts anderes. Es sei auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der dem Auftraggeber durch die Klausel eingeräumte Vorteil dann entfallen solle, wenn die Grenze von 0,5 % z.B. nur geringfügig überschritten worden sei.

II.

Das Berufungsgericht hat die Klausel zutreffend ausgelegt.

1. Zu Recht orientiert sich das Berufungsgericht in erster Linie an dem Wortlaut der Klausel und dem diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 – I ZR 186/90, BGHZ 121, 14, 16). Nach dem Wortlaut der Klausel werden nur die über 0,5 % hinausgehenden Mehrkosten erstattet. Das folgt aus der Verwendung des Wortes „soweit”. Das Wort „soweit” hat in der Lohngleitklausel entsprechend dem deutschen Sprachgebrauch die Bedeutung von „in dem Maße, wie”. Das bedeutet, daß die Mehrkosten nur in dem Maße erstattet werden, wie 0,5 % der Auftragssumme überschritten werden (so i.E. auch OLG Köln, Schäfer/Finnern, § 2 Nr. 2 VOB/B, Nr. 2 S. 21). Dagegen kann dem Wort „soweit” entgegen der vom Oberlandesgericht Hamm (BauR 1989, 755 f.) vertretenen Auffassung nicht die Bedeutung eines „wenn” zukommen. Darauf weist das Berufungsgericht zutreffend hin.

2. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus dem Klammerzusatz „Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel”. Dieser Zusatz erläutert, daß die Klausel eine Selbstbeteiligung in Höhe eines Bagatellbetrages regelt. Die Revision zeigt kein davon abweichendes Verständnis der beteiligten Verkehrskreise auf.

3. Auch Sinn und Zweck der Gleitklausel geben zu einem vom Wortlaut der Klausel abweichenden Verständnis keinen Anlaß. Es sollen Ausschläge aufgefangen werden, die eine bestimmte kalkulatorische Bagatellmenge über – oder unterschreiten, auch wenn diese selbst, gemessen an der 0,5 % Marke, als geringfügig anzusehen sind.

III.

Die Klausel verstößt nicht gegen § 9 AGBG. Es kann dahinstehen, ob die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht schon deshalb entzogen ist, weil es sich um eine Preisvereinbarung handelt, § 8 AGBG. Ist die Klausel eine Preisnebenabrede, hält sie einer Inhaltskontrolle stand. Mit der § 2 Nr. 2 VOB/B ergänzenden Lohngleitklausel verringert der öffentliche Auftraggeber das Kalkulationsrisiko des Auftragnehmers bei Bauverträgen mit längerer Bauzeit. Dieses durch mögliche Lohnänderungen während der Bauzeit bedingte Kalkulationsrisiko hat der Auftragnehmer nach der gesetzlichen Regelung voll zu tragen. Es ist nicht unangemessen, wenn der Auftraggeber dieses Risiko übernimmt, die Übernahme jedoch auf einen 0,5 % der Auftragssumme überschreitenden Betrag beschränkt. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Reitz, BauR 2001, 1513, 1515 f.) ist es für die Inhaltskontrolle unerheblich, daß der Auftragnehmer möglicherweise dieses Risiko nicht vollständig überschauen und kalkulieren kann. Das ist nach der gesetzlichen Regelung nicht anders.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Ullmann, Haß, Hausmann, Kuffer, Kniffka

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 22.11.2001 durch Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 666367

BB 2002, 224

DB 2002, 679

NJW 2002, 441

BGHR 2002, 184

BauR 2002, 361

BauR 2002, 467

IBR 2002, 126

JurBüro 2002, 331

Nachschlagewerk BGH

WM 2002, 134

ZAP 2002, 257

MDR 2002, 333

ZfBR 2002, 107

ZfBR 2002, 247

GV/RP 2004, 50

NZBau 2002, 89

FuBW 2003, 102

FuHe 2003, 458

JbBauR 2003, 305

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