Entscheidungsstichwort (Thema)
Enfernung einer Fernwärmeleitung. Beendigung des Versorgungsvertrags. Kostenerstattungsanspruch des Grundstückseigentümers. Hausanschluss
Leitsatz (redaktionell)
Neben dem sich aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ergebenden Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entfernung einer sich nach Beendigung eines Versorgungsvertrags noch auf seinem Grundstück befindlichen Fernwärmeleitung, steht diesem auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung seines Hausanschlusses aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt.2 BGB zu.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück des Klägers verlegten Fernwärmeleitung sowie um die Erstattung ihm bereits entstandener Beseitigungskosten.
Auf Veranlassung des Rates der Stadt wurden 1988 in S. zehn am K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im Volkseigentum stehenden Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarb der Kläger eines der Hausgrundstücke. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das Fernwärmenetz des örtlichen Bezirkskrankenhauses, das seinerzeit dem Rat der Stadt S. unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen von dem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn Häusern verlegt worden.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger „mit dem Krankenhaus”, das nunmehr in Klinikum der Hansestadt S. umbenannt worden war, einen Vertrag u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt. Hierbei übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie Wartung und Instandhaltung der Leitungen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur Jahresmitte gekündigt werden. Nach Gründung der Beklagten im Jahre 1995 führte diese das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheime nach Maßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.
Die Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen Vertrag über die Versorgung des Klinikums mit Fernwärme. Da ihr hiernach die Weitergabe der Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im Dezember 1998 den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zum 30. Juni 1999 und stellte anschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdem sich die Eigentümer der zehn betroffenen Hausgrundstücke nicht auf eine gemeinsame Wärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen Anbieter verständigen konnten, ließ der Kläger in seinem Haus eine eigene Heizanlage installieren. Hierbei wurde der Fernheizanschluß auf Kosten des Klägers demontiert und entsorgt. Seiner Aufforderung, die Fernwärmeleitung von seinem Grundstück zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Beseitigung der Fernwärmeleitung von der Grundstücksgrenze bis zum Hausanschluß sowie auf Wiederherstellung der betroffenen Grundstücksflächen in Anspruch; er verlangt ferner Ersatz für seine Aufwendungen zur Entfernung des Hausanschlusses in Höhe von 496,48 DM. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die – in dem Berufungsurteil zugelassene – Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Beseitigungsanspruch ergebe sich schon aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Dieser enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung zur Entfernung der Leitungen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohl bestehe eine entsprechende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages. Die Beklagte sei nach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der Hansestadt S. – die zuvor Eigentümerin des Bezirkskrankenhauses bzw. des Klinikums gewesen sei – Vertragspartner geworden. Daneben stehe dem Kläger auch ein Beseitigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB zu. Er habe die auf seinem Grundstück verlegte Fernwärmeleitung unentgeltlich geduldet, um der Hansestadt S. die Möglichkeit zu geben, sein Anwesen und die anderen Grundstücke mit Wärme zu versorgen. Nachdem die Beklagte in den Fernwärmelieferungsvertrag eingetreten sei, habe ihr die Stadt auch die geliehenen, für die Leitungen benötigten Flächen überlassen. Der Rückforderungsanspruch nach Beendigung des Versorgungsvertrages umfasse auch die Verpflichtung, die Leitungen zu entfernen. Wegen der für die Beseitigung eines Teils der Fernwärmeleitung aufgewandten Kosten in Höhe von 496,48 DM stehe dem Kläger ein Bereicherungsanspruch zu.
Dies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
II.
Der Kläger kann die Beseitigung der auf seinem Grundstück installierten Fernwärmeleitungen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Außerdem sind ihm die Kosten, die er bereits für die Beseitigung des Hausanschlusses aufgewandt hat, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB von der Beklagten zu erstatten.
1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem zum 1. Oktober 1991 geschlossenen Versorgungsvertrag einen Beseitigungsanspruch entnommen hat. Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelung über die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fall der Vertragsbeendigung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht im Wege der Auslegung. Das Verständnis des Berufungsgerichts, das meint, die gesetzliche Beseitigungspflicht der Hansestadt S. aus § 1004 Abs. 1 BGB sei Vertragsbestandteil geworden und später auf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB und ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. BGHZ 135, 269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die den Schluß auf den von ihm angenommenen Vertragsinhalt zulassen. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner der Parteien etwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut der Vereinbarungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleiten läßt, entbehrt seine Auslegung der Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000, VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).
2. Der Kläger kann einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einem auf die Beklagte übergegangenen Miet- oder Leihverhältnis (§ 556 Abs. 1 BGB a.F., § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem Vertragsverhältnis über die Belieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers zu entnehmen, die Leitungsführung über sein Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung, damit auch er selbst Heizwärme beziehen konnte. Hierdurch wurde aber kein Miet- oder Leihverhältnis begründet, weil der Grund und Boden nicht zum Gebrauch gewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 für Telekommunikationsanlagen).
Danach wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten ein Beseitigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.F. zu. Beide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriften erforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. Staudinger/Sonnenschein, BGB [1994], § 556 Rdn. 58; Staudinger/Reuter, BGB [1995], § 604 Rdn. 12) zu keiner Zeit gegeben war.
3. Dem Kläger steht jedoch gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der auf seinem Grundstück noch vorhandenen Fernwärmeleitung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Auf Grund dieses Anspruchs kann der Kläger neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch diese Maßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (vgl. Senat, BGHZ 135, 235, 238 m.w.N.).
a) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung ist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zustand gegeben (Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).
aa) Ein solcher Zustand wird vorliegend durch die auf dem Grundstück befindliche Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behindert den Kläger – insbesondere bei Baumaßnahmen – in der Nutzung seines Eigentums (vgl. Senat, BGHZ 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen des Klägers führt, als wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks ebenfalls im Eigentum des Klägers steht (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB-DDR). Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich – was demnach keiner Klärung bedarf – sein Eigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).
b) Der Kläger ist nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fernwärmeleitung auf seinem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).
aa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem Vertragsverhältnis über die Belieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers, die Leitungsführung über sein Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüber der Beklagten, die nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Wege der Vertragsübernahme anstelle der Hansestadt S. Vertragspartner des Klägers geworden ist. Mit der Beendigung des Versorgungsvertrages auf Grund der Kündigung durch die Beklagte entfiel aber zwangsläufig auch dessen Duldungspflicht. Ob das auch dann gelten könnte, wenn andere Abnehmer als der Kläger auf die Leitungen angewiesen wären, bedarf keiner Entscheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbringen (vgl. § 559 ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entnehmen. Die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt war der Kläger zudem verpflichtet, mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung seines Grundstücks mit Fernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeit des vorhandenen Leitungsnetzes zu erhalten.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision trifft den Kläger auch keine Duldungspflicht aus § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Bestimmung verpflichtet den Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des Fernwärmebezugs auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf diese Regelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nur für Fernwärmeversorgungsunternehmen, die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziert und an andere liefert (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990, 608, 610; vgl. auch BGHZ 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht verkennt, erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich in Fortführung der früher in der DDR üblichen Praxis einen Teil der von ihr für eigene Zwecke produzierten Wärme an den Kläger weiter, ohne dabei nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu handeln.
cc) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV kommt zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der notwendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143). Der Duldungspflicht nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV liegt der Gedanke zugrunde, dem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seines langfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und preiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das sofortige Erlöschen des Duldungsrechts für nur ein Grundstück zu zwingen, überstürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl. Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. 1, § 8 AVBFernwärmeV, Rdn. 161, 163 i.V.m. Rdn. 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und endgültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung anderer Abnehmer besteht.
dd) Die Leitung ist auch nicht auf Grund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fernwärmeversorgungsunternehmens, das am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 RegVBG) Betreiber der Anlage ist, das Entstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, die mit denen des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV übereinstimmen (vgl. Zimmermann, RVI, § 9 GBBerG Rdn. 7), wurden jedoch von der Stadt S. ebensowenig wie von der Beklagten erfüllt. Auch die Stadt produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
c) In dem ihr durch § 1 des Versorgungsvertrages zugewiesenen Leitungsbereich, mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem des Klägers, ist die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verantwortlich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. auch Böhringer, VIZ 1998, 605, 606 für den Fall der Aufgabe der Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).
aa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet, durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird (Senat, BGHZ 49, 340, 347; Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es – wie hier – eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die Beklagte.
(1) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über das das Anwesen des Klägers mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seither das Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht über dieses erlangt. Anstelle der Hansestadt S. trat die Beklagte – auf dem Wege der Vertragsübernahme – in den Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991 ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zur Wartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr offenkundig die Stadt zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlassen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte, sondern auch über diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für die Begründung der Verantwortlichkeit der Beklagten unerheblich, daß sie die Fernwärmeleitung nicht selbst in das Grundstück des Klägers eingebracht hat und ihr diese Maßnahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet werden kann.
(2) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung – wenigstens mittelbar – auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 69 m.w.N.), wird von der Beklagten verwirklicht. Sie war es, die eine von dem Kläger nicht zu duldende – und damit erst für einen Abwehranspruch maßgebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, V ZR 38/74, NJW 1976, 416) – Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der Beklagten aus freien Stücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenen Kündigung des Versorgungsvertrages endete – wie bereits ausgeführt – auch die Verpflichtung des Klägers, die Leitung auf seinem Grundstück zu dulden. Daß die Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernommenen Versorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehranspruch aus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums widersprechende Zustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, aaO).
bb) Der Verpflichtung der Beklagten steht nicht entgegen, daß möglicherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt S. – als Rechtsträger des Bezirkskrankenhauses zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage – ein Dritter Eigentümer des Leitungssystems ist. Zwar könnte dann mit der Demontage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums – wegen einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung (BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 35) – verbunden sein. Hierdurch wäre die Beklagte aber nicht an der Beseitigung gehindert, weil den Umständen nach davon ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt S. für den Fall ihres Eigentums mit der Entfernung der Leitung einverstanden ist. Nach Gründung der Beklagten übertrug ihr die Hansestadt S. sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Ungeachtet einer etwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt S. der Beklagten zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigung sämtlicher Versorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die allein die Beklagte betreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust der Anlage zeigen, daß die Hansestadt S. an Betrieb und Erhalt des Leitungssystems nach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehr hatte.
4. Die Klage ist auch insoweit begründet, als sie auf Erstattung der Kosten gerichtet ist, die dem Kläger durch die von ihm veranlaßte Demontage des Fernheizanschlusses entstanden sind.
a) Dem Kläger steht wegen dieser Aufwendungen ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zur Demontage des – zum Fernwärmesystem gehörenden – Anschlusses verpflichtet war. Mithin hat der Kläger, indem er die zur Beseitigung der Störung notwendigen Arbeiten durchführen ließ und bezahlte, die Beklagte von einer ihr obliegenden Verpflichtung befreit. Die Beklagte wurde hierdurch in „sonstiger Weise” ohne rechtlichen Grund bereichert (vgl. Senat, BGHZ 97, 231, 234; 106, 142, 144; Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827; auch BGH, Urt. v. 12. März 1964, II ZR 243/62, NJW 1964, 1365).
b) Nach § 818 Abs. 2 BGB ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag zu ersetzen, den sie selbst hätte aufwenden müssen, um ihre Verbindlichkeit zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zu erfüllen, begrenzt allerdings durch die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1964, aaO). Dem auf dieser Grundlage vom Kläger geforderten Betrag ist die Beklagte der Höhe nach nicht entgegengetreten.
c) Die geforderten Zinsen rechtfertigen sich – wie vom Berufungsgericht erkannt – aus Verzug.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Tropf, Krüger, Klein, Gaier, Schmidt-Räntsch
Fundstellen
Haufe-Index 915203 |
ZfIR 2003, 658 |