Leitsatz (amtlich)
Bei der Beurteilung des Abstands des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz kommt es maßgeblich auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster an. Eine mosaikartige Gesamtschau einzelner Elemente unterschiedlicher Entgegenhaltungen verbietet sich. Die bloße bildliche Wiedergabe von Entgegenhaltungen ersetzt dabei keine konkreten Feststellungen zu deren Gesamteindruck (Fortführung von BGH, Urt. v. 28.9.2011 - I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rz. 26 - Kinderwagen I).
Normenkette
EGVO 6/2002 Art. 10
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 31.08.2017; Aktenzeichen I-20 U 50/17) |
LG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2017; Aktenzeichen 14c O 95/16) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 31.8.2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin gehört zu einer deutsch-schweizerischen Unternehmensgruppe, die Designmöbel entwickelt, herstellt und anbietet. Sie ist Inhaberin einer Reihe von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum jeweils seit dem 17.9.2010 eingetragen sind. Die Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001235204-0005 (im Folgenden: Klagemuster I) und Nr. 001235204-0002 (im Folgenden: Klagemuster II) zeigen jeweils sieben Ansichten einer Wartebank. Die Klägerin vertreibt auf der Grundlage dieser beiden Klagemuster das modulare Wartezonensystem "Meda Gate".
Rz. 2
Die ebenfalls für die Klägerin eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001235204-0001, -0003, -0004 und -0006 (Klagemuster III bis VI) zeigen Varianten der Klagemuster I und II.
Rz. 3
Die Beklagte ist im Bereich der Objekteinrichtung tätig und vertreibt unter der Bezeichnung "9000 DÉPART" ein modulares Wartebanksystem.
Rz. 4
Die Klägerin beanstandet das Modell "9000 DÉPART" in erster Linie als Verletzung der Klagemuster I und II, hilfsweise als Verletzung der weiteren Klagemuster mit Ausnahme des Klagemusters VI und höchst hilfsweise als unlautere Nachahmung der von ihr nach den Klagemustern gefertigten Wartebänke. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung, insb. der Herstellung, des Anbietens, einschließlich der Bewerbung oder Abbildung, des angegriffenen Wartebanksystems im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union, unabhängig von der Anzahl der miteinander verbundenen Sitzschalen und auch ohne Armlehnen (Klageantrag zu 1a mit der Einblendung des beanstandeten Modells in der "back-to-back"-Variante und Klageantrag zu 1b mit der Einblendung des beanstandeten Modells in der einreihigen Variante) in Anspruch genommen. Bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangt (Klageantrag zu 2 und 3). Außerdem hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Vernichtung der beanstandeten Modelle (Klageantrag zu 4) und die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz (Klageantrag zu 5) beantragt.
Rz. 5
Das LG hat der Klage stattgegeben (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.2017 - 14c O 95/16, juris). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
A. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche wegen Verletzung der Klagemuster als unbegründet angesehen, weil das angegriffene Modell "9000 DÉPART" nicht in den Schutzbereich der Klagemuster falle und sich auch nicht als wettbewerbswidrige Nachahmung darstelle. Dazu hat es ausgeführt:
Rz. 7
Den Klagemustern sei ein eher enger Schutzumfang zuzubilligen, weil sie nur einen geringen Abstand zum vorbekannten Formenschatz aufwiesen. Die Klagemuster stellten gleichsam eine Fusion der von der Serie Terminal 7000/7100 der Beklagten vorbekannten Stellkonstruktion mit den Sitzmulden der Serie .04 der Klägerin dar. Der Abstand der Klagemuster zu diesen beiden Mustern sei zwar vorhanden, aber jeweils gering. Außerdem belege die Anlage H 19 deutlich, dass der maßgebliche Formenschatz sehr dicht besetzt sei. Vor diesem Hintergrund fielen die angegriffenen Modelle nicht in den Schutzbereich der Klagemuster. Für einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch fehle es schon an einer Nachahmung.
Rz. 8
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung der Klagemuster nicht abgelehnt werden. Mit Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Klagemustern einen eher engen Schutzumfang zugesprochen hat (dazu B III 2). Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum fehlenden übereinstimmenden Gesamteindruck halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu B III 3).
Rz. 9
I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, folgt aus Art. 82 Abs. 1 GGV. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland.
Rz. 10
II. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV im vorliegenden Verletzungsverfahren von der Rechtsgültigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neuheit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie vom Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Art. 8, 9 GGV) auszugehen ist.
Rz. 11
III. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die angegriffenen Modelle fielen nicht in den Schutzbereich der Klagemuster.
Rz. 12
1. Nach Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH, Urt. v. 11.1.2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rz. 19 = WRP 2018, 950 - Ballerinaschuh, m.w.N.).
Rz. 13
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, den Klagemustern komme ein eher enger Schutzumfang zu, wird von der dafür gegebenen Begründung nicht getragen.
Rz. 14
a) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 2 GGV). Eine geringere Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum können zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters führen. Der Schutzumfang hängt demnach vom Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ab. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln. Je größer der Abstand ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012 - I ZR 102/11, GRUR 2013, 285 Rz. 32 = WRP 2013, 341 - Kinderwagen II; Urt. v. 28.1.2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rz. 31 = WRP 2016, 1135 - Armbanduhr, m.w.N.; BGH GRUR 2018, 832 Rz. 21 - Ballerinaschuh). Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (vgl. BGH GRUR 2018, 832 Rz. 21 - Ballerinaschuh, m.w.N.; vgl. auch EuG, Urt. v. 18.3.2010 - T-9/07, Slg. 2010, II-981 = GRUR-Int. 2010, 602 Rz. 72 - PepsiCo/Grupo Promer).
Rz. 15
Für die Frage, welchen Abstand die Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhalten, kommt es nicht auf einen Vergleich ihrer einzelnen Merkmale mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit der Klagemuster mit dem vorbekannten Formenschatz ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 - I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rz. 26 = WRP 2012, 558 - Kinderwagen I; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.6.2014 - C-345/13, GRUR 2014, 774 Rz. 35 - Karen Miller Fashions/Dunnes Stores). Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH GRUR 2018, 832 Rz. 21 - Ballerinaschuh, m.w.N.).
Rz. 16
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klagemuster wiesen die folgenden sechs prägenden Merkmale auf:
Rz. 17
Das Klagemuster I zeige eine Wartebank
(1) mit insgesamt 8 jeweils durchgehenden, ergonomisch geformten, eckigen Sitzschalen in dunkler Farbe, (2) wobei immer 4 Sitzschalen mit einem gewissen Abstand zueinander jeweils mittels zweier auskragender Stege, die vorne an der Sitzschale angreifen, an einem horizontalen Träger befestigt sind, (3) die einzelnen Sitzschalen werden eingerahmt von trapezförmigen Armlehnen, deren kürzere Grundseite am Träger befestigt ist, (4) die beiden Träger verlaufen parallel zueinander, so dass die beiden Sitzreihen "back-to-back" angeordnet sind, (5) und werden lediglich an ihren beiden Enden von einem trapezförmigen Gestell mit zwei Füßen getragen, (6) deren angewinkelte Enden runde Gleiter in der Farbe der Sitzschalen aufweisen.
Rz. 18
Das Klagemuster II zeige eine Wartebank
(1) mit insgesamt 3 jeweils durchgehenden, ergonomisch geformten, eckigen Sitzschalen in dunkler Farbe, (2) die mit einem gewissen Abstand zueinander jeweils mittels zweier auskragender Stege, die vorne an der Sitzschale angreifen, an einem horizontalen Träger befestigt sind, (3) die einzelnen Sitzschalen werden eingerahmt von trapezförmigen Armlehnen, deren kürzere Grundseite am Träger befestigt ist, (4) überdies ist neben der jeweils äußersten Sitzschale eine rechteckige Tischplatte in der Farbe der Sitzschale auf dem Träger montiert, (5) der Träger wird an seinen beiden Enden von einem Gestell mit zwei Füßen in Gestalt eines gleichschenkligen Dreiecks getragen, (6) deren angewinkelte Enden runde Gleiter in der Farbe der Sitzschalen aufweisen.
Rz. 19
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Schutzumfang der Klagemuster sei eher gering. Aus dem vorbekannten Formenschatz sei insb. abzustellen auf die Serie Terminal 7000/7100 der Beklagten, sowie die Serie .04 der Klägerin.
Rz. 20
Die Klagemuster übernähmen die Stellkonstruktion des vorbekannten Modells Terminal 7000/7100 der Beklagten identisch. Das Modell .04 der Klägerin nehme die Armlehnen sowie die stuhlreihenmäßige Aneinanderreihung der Sitzschalen vorweg. Die Klagemuster stellten gleichsam eine Fusion der von der Terminal-Serie der Beklagten vorbekannten Stellkonstruktion mit den Sitzmulden des Modells .04 dar; die Freischwingeranmutung trete als zusätzliches Element hinzu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei Modulbänken eine identische Stellkonstruktion mit ganz unterschiedlichen Sitzmulden bestückt werden könne. Der Abstand der Klagemuster zu den beiden genannten Mustern sei daher zwar vorhanden, aber jeweils gering. Außerdem belege die Anlage H 19 für diesen Bereich einen sehr dicht besetzten Formenschatz.
Rz. 21
c) Diese Beurteilung des Abstands der Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rz. 22
aa) Im Hinblick auf den vorbekannten Formenschatz ist kein Vergleich der einzelnen die Klagemuster prägenden Elemente mit den einzelnen Merkmalen vorbekannter Modelle vorzunehmen, sondern jeweils der Gesamteindruck der Klagemuster mit jedem Muster aus dem vorbekannten Formenschatz zu vergleichen. Maßgeblich ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster (vgl. BGH GRUR 2012, 512 Rz. 26 - Kinderwagen I). Entgegen diesem Maßstab hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Gesamteindruck der Klagemuster oder der einzelnen Modelle des vorbekannten Formenschatzes getroffen, sondern eine unzulässige mosaikartige Gesamtschau einzelner Elemente vorgenommen.
Rz. 23
Das Berufungsgericht hat die für seine Beurteilung maßgeblichen Entgegenhaltungen im Urteil bildlich wiedergegeben. Diese bloße Einblendung der Entgegenhaltungen ersetzt keine konkreten Feststellungen zum Gesamteindruck. Daneben fehlt es am erforderlichen Einzelvergleich der Entgegenhaltungen mit den Klagemustern nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck. Das Berufungsgericht stellt stattdessen maßgeblich auf den Vergleich einzelner Merkmale ab, nämlich die Stellkonstruktion einerseits und die Armlehnen sowie die stuhlreihenmäßige Aneinanderreihung andererseits. Dementsprechend spricht es vom Klagemuster als "Fusion der von der Terminal-Serie der Beklagten vorbekannten Stellkonstruktion mit den Sitzmulden des Modells .04" und leitet daraus einen nur geringen Abstand zum vorbekannten Formenschatz her.
Rz. 24
Diese vom Berufungsgericht vorgenommene unzulässige Fusion einzelner Merkmale vorbekannter Muster ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht das Ergebnis eines Vergleichs der Muster nach deren Gesamteindruck. Soweit das Berufungsgericht auf die "Stellkonstruktion" des Modells Terminal 7000/7100 abstellt, nimmt es damit nicht etwa das gesamte Modell in Bezug, sondern allein die Konstruktion des Untergestells. Das Berufungsgericht hält mit Blick darauf, dass es sich um "Modul-Serien" handelt, den mosaikartigen Vergleich einzelner Merkmale offenbar auch für gerechtfertigt. Es folgert den geringen Abstand des Klagemusters zu den beiden vorbekannten Mustern deshalb rechtsfehlerhaft aus den angeblich identisch übernommenen Einzelelementen, ohne Feststellungen zum jeweiligen Gesamteindruck zu treffen und die Klagemuster darauf aufbauend mit den Entgegenhaltungen zu vergleichen.
Rz. 25
bb) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs hat das Berufungsgericht zudem entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen. Unter Verstoß gegen § 286 ZPO hat es pauschal angenommen, die Klagemuster übernähmen die Stellkonstruktion der vorbekannten Serie Terminal 7000/7100, ohne sich mit den von der Klägerin dazu vorgetragenen und vom LG festgestellten Unterschieden auseinanderzusetzen.
Rz. 26
(1) Das LG hat ebenso wie die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Trapezgestell des Modells Terminal 7000/7100 deutlich flacher sei als beim Klagemuster I, da der Träger mit den Sitzschalen nicht unmittelbar auf dem Untergestell aufliege, sondern in eine Strebe eingelassen sei, welche an dem Trapezgestell in Höhe der Träger nach oben zeigend angebracht sei. Das Untergestell des Klagemusters II weise ebenfalls deutliche Unterschiede zur Serie Terminal 7000/7100 auf. Die Füße des Modells Terminal 7000/7100 bildeten kein gleichschenkliges Dreieck und seien seitlich mit längeren Kerben versehen. Durch die an der Spitze des Dreiecks eingefügte, nach oben weisende Strebe mit dem Träger komme in der Seitenansicht zudem der Eindruck eines dreiflügeligen Propellers auf. Mit diesem Vortrag der Klägerin sowie der detaillierten Begründung des LG setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander, sondern nimmt pauschal und ohne jede Differenzierung an, die Klagemuster hätten die Stellkonstruktion der Terminal 7000/7100 Serie identisch übernommen.
Rz. 27
(2) Erfolglos rügt die Revision dagegen, das Berufungsgericht habe nicht ergänzend auf einen vorbekannten Formenschatz gemäß Anlage H 19 abstellen dürfen. Die Revisionserwiderung weist insoweit mit Recht darauf hin, dass die Klägerin die Vorbekanntheit des in dieser Anlage wiedergegebenen Formenschatzes nicht hinreichend substantiiert bestritten habe. Dementsprechend handelt es sich auch nach den Feststellungen des LG bei den Entgegenhaltungen gemäß Anlage H 19 um vorbekannten Formenschatz.
Rz. 28
cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, das Klagemuster habe die Stellkonstruktion identisch vom vorbekannten Modell Terminal 7000/7100 übernommen, steht darüber hinaus in offenem Widerspruch zu den im Berufungsurteil wiedergegebenen Abbildungen dieses Modells. Bei einem Vergleich mit der Stellkonstruktion der Klagemuster sind die vom LG und der Klägerin im einzelnen dargestellten Unterschiede eindeutig zu erkennen.
Rz. 29
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gesamteindruck der angegriffenen Modelle unterscheide sich deutlich von den Klagemustern, wird von der dafür gegebenen Begründung ebenfalls nicht getragen.
Rz. 30
a) Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen (Art. 10 Abs. 1 GGV). Als "informiert" wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (BGH GRUR 2016, 803 Rz. 34 - Armbanduhr, m.w.N.).
Rz. 31
Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagemuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH GRUR 2016, 803 Rz. 35 - Armbanduhr, m.w.N.).
Rz. 32
Die Feststellung des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Muster ist im Wesentlichen Sache des Tatgerichts. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob das Tatgericht einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH GRUR 2016, 803 Rz. 39 - Armbanduhr). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht unterlaufen.
Rz. 33
b) Die Revision wendet sich allerdings erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Merkmal (2) komme besondere Bedeutung zu.
Rz. 34
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der informierte Benutzer werde insb. dem Merkmal (2) der Merkmalsgliederungen der beiden Klagemuster ("die Sitzschalen sind mit einem gewissen Abstand zueinander jeweils mittels zweier auskragender Stege, die vorne an der Sitzschale angreifen, an einem horizontalen Träger befestigt") eine nicht unerhebliche Bedeutung beimessen, weil dadurch der Eindruck eines Freischwingers entstehe, was zu einem sehr leichten, fast schon filigranen Eindruck führe. Dagegen könne nicht eingewendet werden, diese Gestaltung werde bei der Benutzung eher nicht wahrgenommen. Eine Beschränkung auf das Sitzen verkürze die Benutzung der streitgegenständlichen Wartesysteme. Die Geschmacksmuster wirkten ästhetisch schon dadurch, dass wartende Passagiere sie um ihre Sitzposition herum sähen oder sie bei der Annährung wahrnähmen. Dann nähmen sie aber die aus verschiedenen Perspektiven gut erkennbare freischwingerartige Gestaltung wahr und würden deren Beitrag zum leichten Erscheinungsbild erkennen. Diese Beurteilung weist keinen Rechtsfehler auf.
Rz. 35
bb) Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks orientiert sich der informierte Benutzer daran, in welcher Art und Weise ein Erzeugnis nach seiner Zweckbestimmung in Erscheinung tritt. Die Gewichtung eines Merkmals für den Gesamteindruck hängt deshalb davon ab, inwieweit es bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses für den informierten Benutzer sichtbar ist. Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (BGH GRUR 2016, 803 Rz. 42 - Armbanduhr, m.w.N.).
Rz. 36
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Seine Annahme, die Bedeutung der Merkmale dürfe nicht beschränkt auf das Sitzen auf den Wartebänken beurteilt werden, weil der informierte Benutzer die Bänke auch bei der Annährung und von seiner Sitzposition aus um sich herum wahrnähme, verstößt nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Soweit die Revision dem Merkmal (2) eine geringere Bedeutung zumessen will, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die Beurteilung des Tatgerichts durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
Rz. 37
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch zu hohe Anforderungen an einen übereinstimmenden Gesamteindruck gestellt und den Übereinstimmungen zwischen den Mustern zu wenig Bedeutung beigemessen.
Rz. 38
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Stellkonstruktion der angegriffenen Ausführungsform weiche von der des Klagemusters ab. Bei den Klagemustern begrenzten die Füße auf "Stelzen" die Trapezform deutlich und würden diese vom Boden abheben. Bei der Verletzungsform seien sie dagegen kaum wahrnehmbar. In der einreihigen Variante weise die angegriffene Ausführungsform kein gleichseitiges Dreieck auf. Vielmehr sei das hintere Bein kürzer, was zu einer unmittelbareren Verbindung von Schwerpunkt und hinterem Bein führe und den relativ robusten Gesamteindruck verstärke. Die Träger seien bei der angegriffenen Ausführungsform deutlich kräftiger ausgeprägt als bei den eher filigranen Klagemustern. Bei den Modellen mit Armlehnen verliefen diese bei der angegriffenen Ausführungsform aus dem Träger kommend schräg nach vorne und würden bis zur Rückenlehne geführt. Die Klagemuster wiesen eine aufgesetzte geschlossene Trapezform auf. Der auffallendste Unterschied sei die Befestigung der Sitzmulden. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei die Sitzmulde im Schwerpunkt unmittelbar mit dem Träger verbunden. Die Klagemuster wiesen dagegen die Freischwingerkonstruktion auf. Der Gesamteindruck der angegriffenen Modelle wirke durch diese Unterschiede deutlich robuster als die filigranen Klagemuster. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 39
bb) Bei der Annahme, die Armlehnen machten einen augenfälligen Unterschied aus, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass - worauf das LG zutreffend hingewiesen hat - die bei der angegriffenen Ausführungsform auf halber Höhe der Rückenlehne endende Armlehne unter Einbeziehung der Rückenlehne einen zum geschlossenen Trapez der Armlehne des Klagemusters I vergleichbaren Eindruck macht.
Rz. 40
Widersprüchlich ist die Begründung des Berufungsgerichts, soweit dieses dem Umstand, dass die Stellkonstruktion der angegriffenen Ausführungsform in der einreihigen Variante anders als das Klagemuster II kein gleichschenkliges Dreieck aufweist, besondere Bedeutung zugemessen hat, während es diesen Unterschied, der sich bei einem Vergleich des Klagemusters II mit dem vorbekannten einreihigen Modell der Serie Terminal 7000/7100 gleichfalls findet, bei der Bemessung des Schutzumfangs unberücksichtigt gelassen hat.
Rz. 41
cc) Zu den Gemeinsamkeiten zwischen der angegriffenen Ausführungsform und den Klagemustern hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es beschränkt sich auf den bloßen Hinweis, die Gemeinsamkeiten träten hinter den Unterschieden zurück, und benennt als einzige Übereinstimmung die ergonomisch geformten dunklen Sitzschalen. Damit hat das Berufungsgericht wesentliche Umstände außer Acht gelassen. Insbesondere hat es nicht berücksichtigt, dass das angegriffene Modell von den Einzelmerkmalen beider Klagemuster die auf den ersten Blick ins Auge fallenden Merkmale (1), (4), (5) und (6) nahezu identisch übernommen hat: So besitzt auch das angegriffene Modell ergonomisch geformte, eckige Sitzschalen in dunkler Farbe, die - bei der back-to-back-Variante - Rücken an Rücken auf parallel zueinander verlaufenden Trägern befestigt sind, die ihrerseits lediglich an ihren beiden Enden von einem trapezförmigen Gestell mit zwei Füßen getragen werden, deren angewinkelte Enden runde Gleiter in der Farbe der Sitzschalen aufweisen. Die angegriffene Ausführungsform und die Klagemuster weisen zudem, im Unterschied zu dem vorbekannten Modell der Serie Terminal 7000/7100, eine vollständig ebene Oberfläche der Stellkonstruktion auf. Das LG hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl die auskragenden Stege der Klagemuster als auch die keilförmige Sitzbefestigung beim angegriffenen Muster in übereinstimmender Weise über "Klammern" auf dem Träger befestigt sind.
Rz. 42
IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rz. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urt. v. 1.10.2015 - C-452/14, GRUR-Int. 2015, 1152 Rz. 43 - Doc Generici, m.w.N.). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision zweifelsfrei, dass es bei der Frage der Eigenart und des Schutzumfangs auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster ankommt und sich eine mosaikartige Betrachtung isolierter Merkmale verbietet (vgl. EuGH GRUR 2014, 774 Rz. 35 - Karen Miller Fashions/Dunnes Stores).
Rz. 43
C. Danach ist auf die Revision der Klägerin das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die tatsächlichen Feststellungen zum Schutzumfang der Klagemuster sind vom Berufungsgericht erneut zu treffen. Auf der Grundlage des so festgestellten Schutzumfangs wird es zu prüfen haben, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie die Klagemuster erweckt. Dabei sind sowohl die Übereinstimmungen der Muster als auch deren Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen zu berücksichtigen und danach zu gewichten, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH GRUR 2016, 803 Rz. 35 - Armbanduhr, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 12993487 |
BB 2019, 578 |