Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Januar 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben hat, und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 20. Oktober 1998 abgeändert und die auf Zahlung gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen. Unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wird die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Stand des Gemeinschaftskontos der von ihnen betriebenen Praxisgemeinschaft zum 31. Dezember 1994.
Die Parteien sind praktizierende Ärzte, der Kläger Kardiologe, der Beklagte Allgemeinmediziner. Der Kläger führte zusammen mit seinem Vater bis zum 14. Januar 1990 eine Arztpraxis. Er erwarb das gesamte Inventar zu Alleineigentum. Der Beklagte übernahm von dem Vater des Klägers den ideellen Praxisteil (Patientenkartei, Krankenblätter und sonstige Karteiunterlagen). Am 3. Januar 1990 vereinbarten die Parteien schriftlich ein Mitbenutzungsrecht des Beklagten an den Räumlichkeiten und dem Inventar. Ihre Arztpraxen wollten sie im übrigen jeweils eigenverantwortlich und unabhängig voneinander betreiben. In dem Vertrag trafen sie vor allem Regelungen über die mietrechtliche Behandlung der im Erdgeschoß gelegenen Räume (§ 2), die Nutzung des Inventars (§ 3), der Aufwendungen für die Telefonanlage (§ 4) und das Personal (§ 5). Zur Deckung der laufenden Kosten zahlten die Parteien Beträge in unterschiedlicher Höhe auf ein Gemeinschaftskonto ein. Die Abrechnung nahm ein Steuerberater vor. Er errechnete zum 31. Dezember 1994 einen Schuldsaldo des Beklagten in Höhe von 130.779,71 DM und ein Guthaben des Klägers von 49. 260,54 DM. Der Steuerberater des Beklagten kam zu einem Debetsaldo des Klägers in Höhe von 77.263,18 DM und einem Guthaben seines Mandanten in Höhe von 454,01 DM.
Der Kläger setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 1996. Nach deren erfolglosem Ablauf hat der Kläger Klage auf Zahlung von 130.779,71 DM erhoben. Während des erstinstanzlichen Verfahrens kündigte der Beklagte das Gemeinschaftsverhältnis. Dieses endete am 30. April 1998. Mit Urteil vom 20. Oktober 1998 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 124.871,56 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers festgestellt, daß mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 ein Betrag von 124.871,56 DM in die Schlußrechnung einzustellen sei. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen.
I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei der von den Parteien betriebenen Praxisgemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Diese Gesellschaft ist durch Kündigung der Beklagten unstreitig am 30. April 1998 aufgelöst worden. Sie ist auseinanderzusetzen. Da im Stadium der Abwicklung die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung werden, können sie nicht mehr selbständig geltend gemacht werden; ein Ausnahmefall liegt nicht vor (vgl. dazu Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 – II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120).
II. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, der Hilfsantrag sei begründet. Seine Ausführungen hierzu halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Allerdings ist der Übergang von den Zahlungs- auf die hilfsweise erhobene Feststellungsklage nicht zu beanstanden (Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 – II ZR 4/98, WM 1999, 1827; v. 24. Oktober 1994 – II ZR 231/93, WM 1995, 109). Ein unbegründeter Leistungsanspruch kann sogar ohne ausdrücklichen Antrag in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden.
2. Der maßgebliche Stichtag, nämlich der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft, ist der 30. April 1998. Dem tragen der Antrag des Klägers und das Urteil des Berufungsgerichts nicht Rechnung. Als entscheidender Zeitpunkt wird dort der 31. Dezember 1994 genannt. Diesen Umstand rügt die Revision zwar nicht ausdrücklich. Die Parteien sehen aber, daß die Entwicklung des Gemeinschaftskontos über den 31. Dezember 1994 hinaus bis zum 30. April 1998 in die Schlußrechnung einfließen muß und erst der sich zum Stichtag ergebende Saldo in die Abschichtungsbilanz eingesetzt werden kann. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, zum 31. Dezember 1996 habe sich auf seinem Kapitalkonto lediglich noch ein Minus von 74.362,07 DM befunden; es sei damit zu rechnen, daß bis zum 30. April 1998 der Negativsaldo vollständig zurückgeführt worden sei. Der Kläger hat ergänzend vorgebracht, im Jahre 1997 habe sich die negative Kapitalentwicklung fortgesetzt; es habe ein Negativsaldo von 87.159,80 DM bestanden.
Dieser Sachvortrag vermag indes der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der genaue Vermögensstand auf dem Gemeinschaftskonto am 30. April 1998 läßt sich ihm weder entnehmen noch auf seiner Basis ermitteln. Entscheidend bleibt daher, daß eine etwaige Forderung zum 31. Dezember 1994 nicht in die Abschichtungsrechnung eingestellt werden kann. Damit entfällt für ein Feststellungsurteil schon das Feststellungsinteresse. Die Klage erweist sich als unzulässig.
Unterschriften
VRiBGH Dr. h.c. Röhricht ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert Hesselberger, Hesselberger, Henze, Kraemer, Münke
Fundstellen
Haufe-Index 657799 |
DStR 2002, 228 |